Urteil des OLG Hamm vom 16.09.2002
OLG Hamm: minderwert, auflage, pastor, datum
Oberlandesgericht Hamm, 17 W 30/02
Datum:
16.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 30/02
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 OH 14/02
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.7.2002 wird der
Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom
25.6.2002 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 18.7.2002 dahin
abgeändert, dass ein schriftliches Gutachten durch den noch zu
bestellenden Sachverständigen auch über die folgende Frage eingeholt
werden soll:
Wie hoch ist der Minderwert, wenn eine Mängelbeseitigung
unverhältnismäßig oder nicht möglich ist?
Gründe:
1
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
2
Die vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens für den Fall, dass
die Mängelbeseitigung unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist, begehrte
Feststellung eines Minderwertes genügt für die Bejahung eines rechtlichen Interesses
gem. §485 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 ZPO und ist deshalb zulässig. Es entspricht dem
Sinn des Beweisverfahrens, außerhalb des Hauptverfahrens möglichst weitreichende
Tatsachenfeststellungen zuzulassen, um eine vorprozessuale Einigung der Beteiligten
herbeizuführen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufage, Rn. 26, sowie
Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Auflage, §18/B Rn. 122). Neben der Ermittlung der
Mängelbeseitigungskosten kann auch die Feststellung eines mangelbedingten
Minderwertes der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen, denn es kann jedenfalls
gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, dass eine Mängelbeseitigung unmöglich ist
oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten unterbleibt.
3
Die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist zwar eine nicht vom
Sachverständigen zu beurteilende, sondern ggf. in einem Hauptverfahren zu klärende
Rechtsfrage, doch hierauf erstreckt sich der Beweissicherungsantrag nicht; der
Sachverständige soll im Rahmen der o.g. Beweisfrage ausschließlich den
mangelbedingten Minderwert ermitteln.
4