Urteil des OLG Hamm vom 18.03.1999
OLG Hamm (1995, kläger, gläubiger, wahrung der frist, gesellschaft, gesellschafter, zpo, bundesrepublik deutschland, bürgschaft, notwendige streitgenossenschaft)
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 240/98
Datum:
18.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 240/98
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 21 O 94/97
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Juli 1998 ver-kündete
Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Hagen wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des
Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000,00 DM
abzuwenden, wenn nicht der Kläger seiner-seits Sicherheit in dieser
Höhe erbringt.
Die Parteien dürfen die Sicherheit auch durch Bürgschaft eines in der
Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen
Kreditinstituts erbringen.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger, Verwalter in dem auf eigenen Antrag eröffneten Konkurs über das
Vermögen der Firma W GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin), hat von dem Beklagten als
dessen Alleingesellschafter im Wege der Anfechtung Zahlung von zunächst 205.744,30
DM begehrt.
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Die Gemeinschuldnerin betrieb in Nordrhein-Westfalen an verschiedenen Orten einen
Möbeleinzelhandel, wobei im Jahr 1990 noch 7 Möbelhäuser bestanden. Wegen
Verschlechterung der Ertragslage wurden die Geschäfte bis auf eines (W ) bis zum
Jahre 1993 geschlossen; drei neue Standorte in Stadtrandlagen kamen hinzu (B , D und
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L ). Da sich keine Besserung der Geschäftsentwicklung abzeichnete, wurden am 28. Juli
1995 zwei Betriebe verkauft (B und W ); die beiden restlichen Häuser (D und L ) sollten
geschlossen werden. Den Mitarbeitern der letztgenannten Betriebe wurde mit Schreiben
vom 22. September 1995 zum 30. November 1995 gekündigt. In den Monaten Oktober
und November 1995 wurde in diesen Geschäften ein Räumungsverkauf durchgeführt.
Aus dem Erlös konnte nur ein Teil der bestehenden Verbindlichkeiten getilgt werden.
Am 30.11.1995 wurden diese beiden Möbelhäuser geschlossen. Die spätere
Gemeinschuldnerin übte seit dieser Zeit keine Geschäftstätigkeit mehr aus.
Im Zusammenhang mit der Gewährung eines Barkredites von 200.000,00 DM an die
spätere Gemeinschuldnerin übernahm die Beklagte am 12. Dezember 1995 gegenüber
der Kreditgeberin, der D in D , eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in
Höhe von 240.000,00 DM, die jedoch durch Vereinbarung vom 3. Januar 1996 auf
130.000,00 DM herabgesetzt wurde. Ebenfalls am 12. Dezember 1995 übernahm der
Beklagte gegenüber der W eine Bürgschaft bis zum Betrag von 100.000,00 DM für
Kreditverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin.
4
Zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahmen durch den Beklagten befand sich die
Gemeinschuldnerin in einer wirtschaftlichen Krisensituation und war nicht kreditwürdig.
5
Am 22. Dezember 1995 beantragte die spätere Gemeinschuldnerin die Eröffnung des
Vergleichsverfahrens; der Antrag wurde am 21. Mai 1996 zurückgenommen.
6
Am 28. Mai 1996 wurde Konkursantrag gestellt; das Konkursverfahren wurde durch
Beschluß vom 17. Juli 1996 eröffnet.
7
Der bei der D bestehende und durch die Bürgschaft gesicherte Kredit, dessen Höhe am
12. Dezember 1995 135.032,03 DM betrug, wurde in der Folgezeit bis zur
Konkurseröffnung voll zurückgeführt. Die Kreditforderung der W verringerte sich vom 14.
Dezember 1995 bis zum 17. Juli 1996 von 108.400,85 DM auf 29.287,73 DM. In beiden
Fällen waren Zahlungen auf Forderungen gegenüber Kunden der späteren
Gemeinschuldnerin erfolgt.
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Nachdem der Kläger zunächst mit Antrag vom 12. Juni 1997 die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe für eine Klage gerichtet auf Rückgewähr von 205.744,30 DM gestellt
hatte, hat er sodann unter Berücksichtigung einer Zahlung der D von 63.181,85 DM
Prozeßkostenhilfe für eine auf Zahlung von 142.612,45 DM gerichtete Klage beantragt,
die das Landgericht durch Beschluß vom 21. Januar 1998 bewilligt hat.
9
Der Kläger hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beklagte im Umfang seiner
Belastungen aus den Bürgschaftsverpflichtungen zur Rückgewähr gem. § 32 b GmbHG
verpflichtet sei, nämlich hinsichtlich der Kreditverbindlichkeit gegenüber der D zur
Zahlung von 71.900,18 DM und hinsichtlich derjenigen gegenüber der W zur Zahlung
von 70.712,27 DM.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 142.612,45 DM nebst 4% Zinsen
seit dem 13. Februar 1997 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Er hat die Auffassung vertreten, der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung in § 32 b
GmbHG finde vorliegend keine Anwendung. Diese Vorschrift setze ein Handeln zum
Nachteil der Gläubiger, zumindest eine Risikoverlagerung zu deren Nachteil voraus,
indem der "Todeskampf" der Gesellschaft verlängert werde. Davon könne hier keine
Rede sein, da die spätere Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme durch ihn schon nicht mehr werbend tätig gewesen sei.
Jedenfalls sei zu berücksichtigen, daß sich die Bürgschaft gegenüber der D auf lediglich
130.000,00 DM belaufen habe und er auch nur insoweit entlastet worden sein könne.
Darüber hinaus seien eventuelle Zahlungsansprüche des Klägers erfüllt, da er - der
Beklagte - unstreitig bereits im September 1995 4 Mio. DM aus Eigenmitteln der
Gesellschaft zur Verfügung gestellt und durch Erklärung vom 18. September 1995
bestimmt habe, daß diese in erster Linie auf etwaige Ansprüche nach den §§ 30, 32 a,
32 b GmbHG anzurechnen seien. Ferner hat der Beklagte gemeint, daß der Streit
hinsichtlich eines Anspruchs des Klägers, der aus der Bürgschaftsübernahme
gegenüber der W resultiere, auszusetzen sei, da der Kläger in dem Verfahren 41 O
113/97 des Landgerichts Düsseldorf versuche, die der W in der Zeit von Dezember 1995
bis zur Konkurseröffnung zugeflossenen Kundengelder erstattet zu bekommen.
Schließlich hat sich der Beklagte auf eine Verfristung nach § 41 KO berufen.
15
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen hinsichtlich eines Betrages
von hauptsächlich 137.580,42 DM stattgegeben aus im wesentlichen folgenden
Gründen: Die Voraussetzungen der §§ 32 a Abs. 2, 32 b GmbHG seien erfüllt, weil der
Gemeinschuldnerin von der D und der W Kredite gegeben worden seien, als der
Beklagte als Gesellschafter aufgrund der Krisensituation Eigenkapital hätte zuführen
müssen, statt für den Zufluß von durch Bürgschaft abgesicherten Darlehensmitteln zu
sorgen. Darauf, daß die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und
der Bürgschaftsübernahme nicht mehr werbend tätig gewesen sei, komme es nicht an,
weil das mit dem Fortbestehen der Gesellschaft verbundene Risiko - auch wenn es nicht
auf der Weiterführung des bisherigen Geschäftsbetriebes beruhe - auf Gläubiger der
Gesellschaft abgewälzt worden sei. Ausgehend von einer Bürgschaft von 130.000,00
DM und seitens der D inzwischen an den Kläger erfolgter Zahlung von 63.131,85 DM
verbleibe eine Entlastung des Beklagten von 66.868,15 DM. Zusammen mit dem Betrag
von jedenfalls 70.712,27 DM, in dessen Höhe der Beklagte gegenüber der W entlastet
worden sei, ergebe sich ein Rückgewähranspruch des Klägers von 137.580,42 DM.
Dieser Anspruch sei nicht durch die zur Verfügungstellung von Eigenkapital von 4 Mio.
DM erfüllt worden, weil die Erklärung vom 18. September 1995 nur etwaige Ansprüche
aufgrund bereits vorgenommener Handlungen betreffe. Die Ansprüche des Klägers
seien nicht verfristet, da die Wirkung der Klagezustellung gem. § 270 Abs. 3 ZPO bereits
mit der Einreichung der Klage eingetreten sei. Das von dem Kläger gegen die W
betriebene Verfahren fordere keine Aussetzung, da diese und der Beklagte gegenüber
dem Kläger wie Gesamtschuldner zu behandeln seien.
16
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt. Er hält daran fest, daß Ansprüche des Klägers nach § 41 KO verfristet
seien, weil der Kläger zum einen nach § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG die umgehende
Klagezustellung habe beantragen können und zum anderen in seinem
Prozeßkostenhilfeantrag die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen nicht glaubhaft
gemacht habe, so daß seinem Prozeßkostenhilfegesuch nicht hätte entsprochen
17
werden dürfen. Er vertieft ferner seine Auffassung, daß die durch die §§ 32 a, 32 b
GmbHG geschützten Gläubigerinteressen durch seine Bürgschaftserklärungen nicht
mehr berührt worden seien, weil eine zwingend zukunftsorientierte Gläubigergefährdung
schlechterdings unmöglich gewesen sei, weil sich die Gemeinschuldnerin im Stadium
der Liquidation befunden habe mit dem Ziel, sämtliche Gläubiger zu 100% zu
befriedigen. Überdies habe er innerhalb einer ihm zuzubilligenden 2-Wochen-Frist
Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt. Ferner hält er daran fest, daß
jedenfalls Erfüllung eingetreten sei und daß der Klage die doppelte Rechtshängigkeit
entgegenstehe.
Der Beklagte beantragt,
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abändernd,
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die Klage abzuweisen.
20
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
22
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
23
Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung und des Vorbringens der Parteien im
übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
24
Wegen der für den Kläger vor dem Senat abgegebenen Erklärungen wird auf den
Berichterstattervermerk zur Senatssitzung verwiesen.
25
Die Akten 20 N 69/96 des Amtsgerichts Mönchengladbach waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
26
Entscheidungsgründe:
27
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn das Landgericht hat ihn zu
Recht zur Rückgewähr von hauptsächlich 137.580,42 DM verurteilt.
28
I.
29
Zu Recht hat das Landgericht gegen die Zulässigkeit der Klage keine durchgreifenden
Bedenken gehabt.
30
In seiner Berufungsbegründung beschränkt sich der Beklagte hinsichtlich seines
Einwands der doppelten Rechtshängigkeit allein auf einen pauschalen Verweis auf
seinen erstinstanzlichen Vortrag. Eine nach § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO erforderliche
Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung findet deshalb nicht statt. Es
fehlt an einer auf den Streitfall bezogenen Begründung, die erkennen läßt, warum die
angefochtene Entscheidung an diesem Punkt falsch sein soll. Eine Auseinandersetzung
mit der Rechtsauffassung des Landgerichts kann nicht durch einen pauschalen Hinweis
auf das erstinstanzliche Vorbringen ersetzt werden.
31
Im übrigen trifft die erstinstanzlich vertretene Auffassung des Beklagten, der Kläger habe
"denselben Anspruch" gegenüber der W vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig
gemacht, nicht zu. Eine Konkursanfechtung gegenüber einem Gläubiger betrifft nicht
"denselben Anspruch" wie eine Rückforderung nach den Regeln über den
Eigenkapitalersatz gegenüber dem Gesellschafter der Gemeinschuldnerin. Ohnehin
richten sich die Klagen gegen unterschiedliche Prozeßgegner. Überdies ist der
Beklagte erstinstanzlich selbst davon ausgegangen, daß § 421 BGB zur Anwendung
kommt. Nach dieser Vorschrift ist es dem Gläubiger unbenommen, zwei
Gesamtschuldner gleichzeitig vor verschiedenen Gerichten in Anspruch zu nehmen,
soweit keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, was der Beklagte selbst nicht
geltend macht. Die Wirkung der Erfüllung nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB schützt die
Inanspruchgenommenen davor, daß der Kläger seine Forderung zweimal erfüllt erhalten
kann. Letztlich ist dem von dem Beklagten selbst vorgelegten
Prozeßkostenhilfebeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Dezember
1998 zu entnehmen, daß dem Kläger Prozeßkostenhilfe für seine beabsichtigte Klage
gegen die W verweigert worden ist. Damit fehlt es ohnehin bereits an einer
Rechtshängigkeit von Ansprüchen gegenüber der W .
32
II.
33
Auch in der Sache zutreffend hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch nach den
§§ 32 a KO, 32 a Abs. 2, 32 b GmbHG zuerkannt.
34
1.
35
Denn die seitens der D und der W der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehen, für die
sich der Beklagte verbürgt hat, sind zurückgezahlt worden, so daß der Beklagte als
Gesellschafter der Gemeinschuldnerin die zurückgezahlten Beträge zurückzuerstatten
hat, da die Bürgschaftsübernahme "in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem ihr die
Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten" (§ 32 a Abs. 2
GmbHG).
36
Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des gesellschafterbesicherten Drittdarlehens
(dazu Lutter-Hommelhoff § 32 a/b GmbHG Rdnr. 87) sind gegeben:
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Die Drittdarlehen waren eigenkapitalersetzend, d.h. sie wären dann, wenn sie vom
Gesellschafter selbst stammten, als Eigenkapitalersatz zu qualifizieren. Aus der
gegenüber der D abgegebenen Bürgschaftserklärung des Beklagten folgt, daß es sich
bei der Hauptforderung um den "Barkredit gemäß Kreditbestätigungsschreiben vom 1.
Dezember 1995" gehandelt hat. Dieses Schreiben vom 1. Dezember 1995 spricht
wiederum von einem "vorgemerkten" Kredit von 200.000,00 DM. Dem entspricht, daß
die D in ihrem Schreiben vom 3. Januar 1996 davon spricht, daß sie mit ihrem
Schreiben vom 1. Dezember 1995 einen Barkredit zur Inanspruchnahme auf einem dort
näher bezeichneten Konto bestätigt habe. Auch im Senatstermin ist für den Beklagten
erklärt worden, daß es sich um einen Anfang Dezember 1995 gewährten Neukredit
gehandelt hat. Hinsichtlich des Kredites der W hat sich im Senatstermin ergeben, daß
der Bürgschaft des Beklagten ein bereits zurückliegend gewährter sogenannter "Euro-
Kredit" von 2 Mio. DM zugrunde lag, der kurzfristig konzipiert war und monatlich
prolongiert wurde.
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Angesichts des Umstands, daß die Gemeinschuldnerin zum 30. November 1995 alle
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Möbelhäuser geschlossen, alle Betriebsräumlichkeiten aufgegeben und das
Verkaufspersonal entlassen hatte und es somit ausgeschlossen war, daß weitere
Einnahmen würden erzielt werden können, ist spätestens für den 1. Dezember 1995
Kreditunwürdigkeit festzustellen, zumal die Gemeinschuldnerin selbst ausdrücklich von
ihrer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit in ihrem Vergleichsantrag vom 22.
Dezember 1995 ausgegangen ist. So weist der von der Gemeinschuldnerin vom
21.12.1995 erstellte Status Vermögenswerte von lediglich 250.000,00 DM gegenüber
Schulden und Eventualverbindlichkeiten von 7,6 Mio. DM aus; der Verlust im letzten
Geschäftsjahr wird mit 11 Mio. DM beziffert. Angesichts der vollständigen Einstellung
der werbenden Tätigkeit der Gemeinschuldnerin vom 30. November 1995 kann
ausgeschlossen werden, daß die am 22. Dezember 1995 von der Gemeinschuldnerin in
ihrem Vergleichsantrag selbst eingeräumte Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
erst im Laufe des Monats Dezember 1995 eingetreten wäre; solches wird von dem
Beklagten auch selbst nicht behauptet.
Damit ergibt sich, daß der seitens der D Anfang Dezember 1995 eingeräumte Kredit von
200.000,00 DM bereits seit seiner Einräumung eigenkapitalersetzenden Charakter
hatte, während dies hinsichtlich des Kredites der W jedenfalls aus dem Gesichtspunkt
des sogenannten Stehenlassens gilt. Auf die Kenntnis des Eigenkapitalersatzes auf
Seiten des Dritten kommt es nicht an (Rowedder, § 32 a GmbHG Rdnr. 63).
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Auch die weiteren Voraussetzungen des gesellschafterbesicherten Drittdarlehens mit
Eigenkapitalcharakter sind gegeben, da die vom Beklagten als Gesellschafter
erbrachten Bürgschaften in § 32 a Abs. 2 GmbHG ausdrücklich erfaßt sind und die
Bestellung der Bürgschaften im Zeitpunkt der Kreditunwürdigkeit der
Gemeinschuldnerin erfolgten.
41
Damit sind sämtliche Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch, dessen Höhe mit
137.580,42 DM außerhalb des Streits der Parteien ist, nach § 32 b GmbHG gegeben.
Der nicht angegriffene Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 284 Abs. 1 BGB.
42
2.
43
Der Auffassung des Beklagten, die Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln habe hier
nach deren Sinn und Zweck auszuscheiden, weil die Übernahme der Bürgschaften
durch ihn nicht geeignet gewesen sei, den "Todeskampf" der Gesellschaft unter
einseitiger Verlagerung des damit verbundenen Risikos auf die Gesellschaftsgläubiger
zu verringern, kann der Senat nicht folgen. Es trifft nicht zu, daß die Gläubigerinteressen
durch seine Unterstützungsleistung nicht berührt worden seien, weil er das Ziel verfolgt
habe, durch eine stille Liquidation sämtliche Gläubiger zu 100% zu befriedigen und sich
die Situation der Gläubiger nicht mehr habe verschlechtern können, weil die
Gemeinschuldnerin nicht mehr aktiv gewesen sei.
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Entscheidend ist folgendes: Wenn der Beklagte nicht eine Bürgschaft übernommen,
sondern Darlehen im Bürgschaftsumfang selbst gegeben hätte, um damit
Gesellschaftsverbindlichkeiten zu erfüllen, so hätte dieses Darlehen eine sonst
unumgängliche Einlage ersetzt, deren eigenkapitalersetzender Charakter auf der Hand
gelegen hätte. Der Umstand, daß der Beklagte nicht den Weg eigener
Darlehenshingabe, sondern der Bürgschaftsübernahme gewählt hat, kann keinen
Unterschied machen. In jedem Fall ist unter Vermeidung einer sonst gebotenen
Einlagenerhöhung der Gesellschaft eine Stützung zugeführt worden (vgl. BGHZ 76, 171,
45
181 f.).
Überdies hatte sich jede tatsächliche Grundlage für die von ihm in seiner
Berufungsbegründung vorgetragene Hoffnung des Beklagten, er könne seine Gläubiger
zu 100% befriedigen, bereits spätestens mit Abschluß des Räumungsverkaufs
zerschlagen. Denn wie für den Beklagten im Senatstermin erklärt worden ist, hatte sich
die Erwartung, der Räumungsverkauf würde einen Umsatzerlös von 14 Mio. DM
erbringen, als nicht begründet erwiesen. Damit war ein von dem Beklagten selbst so
bezeichneter Eckpfeiler seines Liquidationskonzeptes weggebrochen. Im übrigen ist der
Senat davon überzeugt, daß die von dem Beklagten in seiner Berufungsbegründung für
sich in Anspruch genommene Hoffnung, seine Gläubiger zu 100% zu befriedigen,
tatsächlich im Dezember 1995 nicht gegeben war. Denn in ihrem Konkursantrag hat die
Gemeinschuldnerin selbst vorgetragen, daß die Auswirkungen des Räumungsverkaufs
buchhalterisch bereits Anfang Dezember 1995 erfolgt waren. Im übrigen zeigt schon der
Vergleichsantrag vom 22. Dezember 1995, daß allein die von der Gemeinschuldnerin
beauftragten Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesell-
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schaften zu 100% ihrer Forderungen bezahlt werden sollten, während die übrigen
Gläubiger auf 35% beschränkt werden sollten.
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Wegen des nicht erwartungsgemäß erzielten Umsatzerlöses durch den
Räumungsverkauf hatte sich objektiv eine Konkursantragstellung bereits im Dezember
1995 als unumgänglich erwiesen. Diese Verlängerung des "Todeskampfes" der
Gemeinschuldnerin war Folge der Besicherung des Beklagten, weil dieser die
beteiligten Banken zu einem weiteren "Stillhalten" veranlaßt hat. Damit ist es gerade bis
zum tatsächlichen Konkursantrag im Juni 1996 zur Fortführung der an sich sofort zu
liquidierenden Gesellschaft gekommen.
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Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Bürgschaften des Beklagten aus den
Eigenkapitalersatzregeln herauszunehmen.
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Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gemeinschuldnerin im
Dezember 1995 "in die Liquidation entlassen" zu haben. Soweit er dazu auf die
Entscheidung BGH ZIP 1995, 280, 281 Bezug nimmt, so übersieht er, daß es dort um
die Umqualifizierung durch Stehenlassen ging, die hier nicht in Rede steht, weil seine
Bürgschaften originär Eigenkapitalersatzcharakter hatten. Da bereits bei Eingehung der
Bürgschaftsverbindlichkeiten der Eigenkapitalersatzcharakter seiner
Sicherheitenbestellung feststand, kommt eine Überlegungsfrist von vornherein nicht
zum Tragen. Im übrigen ist zu beachten, daß der Gesellschafter auch im Falle eines
Stehenlassens vor der Alternative der weiteren Unterstützung (mit der Folge der
Umqualifikation) oder der Liquidation steht. Hier aber hat sich der Beklagte jedoch gar
nicht für die 2. Alternative entschieden; vielmehr hat er zunächst in der Krise der
Gesellschaft eine Unterstützung gewährt (1. Alternative) und sodann die Liquidation (2.
Alternative) eingeleitet. Das Denkmodell des Beklagten hätte nur dann Aussagekraft,
wenn bei Begründung der Bürgschaftsverbindlichkeiten am 12. Dezember 1995 noch
keine Konkursreife vorgelegen hätte, eine solche im weiteren Verlauf des Monats
Dezember 1995 eingetreten wäre und der Beklagte sich sodann zur Liquidation
entschlossen hätte. So liegt der Fall aber nicht.
50
Auch der Umstand, daß die Gesellschaft im Dezember 1995 nicht vor dem
Zusammenbruch stand, sondern - weitergehend - bereits vollends konkursreif war,
51
schließt eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln nicht aus. Diese greifen zwar
frühzeitig bereits im Vorfeld der Konkursreife ein; diese bedeutet jedoch nicht, daß sie
bei Konkursreife nicht zur Anwendung kommen.
Nach der Rechtsprechung (BGH ZIP 1995, 280, 281) ist entscheidend, daß ein
Gesellschafter, der eine vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehende
Gesellschaft anstatt durch Zuführung neuen Eigenkapitals auf andere Weise zu stützen
versucht, das damit verbundene Risiko auf die außenstehenden Gläubiger abwälzt.
Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es hier zu einer
Gefährdung der Interessen von Gläubigern gekommen ist, auch ohne daß die
Gemeinschuldnerin noch nach dem 1. Dezember 1995 eine werbende Tätigkeit
entwickelt hat. Denn für alle Gläubiger haben sich die Befriedigungschancen dadurch
vermindert, daß der Kreis der Verbindlichkeiten größer geworden ist, weil Vermieter und
Energielieferanten in der Zeit von Dezember 1995 bis zum tatsächlich gestellten
Konkursantrag zusätzliche Ansprüche erworben haben. Die Berufungserwiderung weist
ergänzend und unwidersprochen darauf hin, daß auch zusätzliche
Geschäftsführergehaltsansprüche, Gehaltsansprüche des Prokuristen, Zinsen auf
Verbindlichkeiten und Steueransprüche entstanden sind. Zwar waren die
zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse bereits vor der Abgabe der
Bürgschaftserklärungen begründet - hierauf stellt der Beklagte, der die Kausalität der
Gläubigergefährdung in Abrede stellen will, ab -; dies ist jedoch nicht entscheidend, weil
durch die fortschreitende Zeit die Passiva erhöht wurden. Ohnehin setzt die Anwendung
der Kapitalersatzregeln nicht voraus, daß es zu einer weiteren tatsächlichen
Verringerung des Gesellschaftsvermögens gekommen ist; entscheidende
Normzweckerwägung ist, daß die Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters zum
Inhalt hat, eigenständige nicht lebensfähige Unternehmen unter Aspekten des
Gläubigerschutzes nicht künstlich überleben zu lassen (vgl. Rowedder § 32 a GmbHG
Rdnr. 6).
52
Letztlich kommt folgender Gesichtspunkt (vgl. dazu BGH NJW 1990, 516) hinzu: Die
Regeln über den Eigenkapitalersatz sollen auch verhindern, daß sich der Gesellschafter
im Falle des wirtschaftlichen Zusammenbruchs vorrangig vor und konkurrierend mit
Gläubigern aus dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen befriedigt. Genau diese
vorrangige Befriedigung des Beklagten als Gesellschafter ist erfolgt: Hätte der Beklagte
selbst das Darlehen gewährt und eine Einlage geleistet, wären diese Beträge für ihn
"verloren" gewesen. Durch den Weg einer Absicherung eines Fremddarlehens erreichte
der Beklagte dadurch, daß diese Darlehen mit eingehenden Kundengeldern getilgt
wurden, daß er zugleich von seinen Bürgschaftsverbindlichkeiten frei wurde. Damit
kamen die eingehenden Kundengelder auch schließlich ihm sowie der D und der W und
nicht den anderen Gläubigern der Gesellschaft zugute. Im Falle eines eigenen
Darlehens oder einer Einlage hätte die Gläubigergemeinschaft anteilmäßig von den
Kundengeldern partizipiert, während der Beklagte leer ausgegangen wäre. Eine
Umgehung dieses Ergebnisses zu verhindern, ist ebenfalls Sinn der
Eigenkapitalersatzregeln.
53
Die Bürgschaften des Beklagten wären nur anfechtungsfest gewesen, wenn es sich bei
den gesicherten Darlehen um solche nach § 106 VglO gehandelt hätte (vgl. Kilger/K.
Schmidt, § 106 VglO Anm. 3). Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen jedoch
nicht vor.
54
3.
55
Zu Recht hat das Landgericht ferner den Erfüllungseinwand des Beklagten
zurückgewiesen.
56
Auch hier beschränkt sich der Beklagte in seiner Berufungsbegründung allein auf einen
pauschalen Verweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, so daß es an einer nach §
519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen
Entscheidung fehlt.
57
Im übrigen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Anspruch des
Klägers nicht durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen ist. Zwar ist eine Erfüllung vor
Begründung des zu tilgenden Anspruchs im Grundsatz möglich (vgl. Palandt/ Heinrichs,
§ 362 BGB Rdnr. 10). Eine solche "Vorauszahlung" setzt jedoch eine diesbezügliche
Einigung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses voraus (vgl. BGH NJW 1983,
563, 564; BGH NJW 1986, 284). Hieran fehlt es hier in jeder Hinsicht: Der Vorbehalt des
Beklagten vom 18. September 1995, daß die von ihm gezahlten 4 Mio. DM vorrangig auf
Ansprüche nach den §§ 30, 32 a, 32 b GmbHG gezahlt werden, ist im Rahmen eines
Gesellschafterbeschlusses erfolgt, den der Beklagte als Alleingesellschafter gefaßt hat.
Schon dieser einseitige Willensakt des Beklagten schließt eine Abrede mit wem auch
immer über eine Erfüllungswirkung aus. Allenfalls könnte der Zusatz "zur Kenntnis
genommen" mit der Unterschrift des damaligen Alleingeschäftsführers B auf eine
rechtsgeschäftliche Abrede deuten. Allerdings enthält die Wendung "zur Kenntnis
genommen" für sich allein keinen rechtsgeschäftlichen Einigungswillen der
Gemeinschuldnerin, sondern bedeutet dem Wortsinn nach nur den Empfang der
Erklärung des Beklagten. Auch der Beklagte selbst hat darin keine rechtsgeschäftliche
Erklärung gesehen, da er erstinstanzlich vorgetragen hat, daß die Gemeinschuldnerin
lediglich "nicht widersprochen" habe. Hinzu kommt, daß es nicht nachvollziehbar ist,
daß ein gesellschafterlicher Nachschuß zur Tilgung von
Konkursanfechtungsansprüchen bestimmt werden könnte. Denn ein Nachschuß ist
nach § 26 Abs. 1 GmbHG ein Betrag, mit dem ein Gesellschafter über das feste
Stammkapital hinaus Eigenkapital bildet. Mit einem solchen Nachschuß kann von
vornherein nicht ein erst im Augenblick der Konkurseröffnung entstehender
Anfechtungsanspruch - zudem auf rechtsgeschäftlicher Grundlage - getilgt werden.
58
Denn ohnehin gilt, daß die anfechtungsrechtliche Rückgewährschuld erst nach
Konkurseröffnung entsteht (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, § 37 KO Rdnr. 24), so daß nach § 7
KO, wonach die Verfügungsbefugnis mit Konkurseröffnung auf den Konkursverwalter
übergeht, eine Einigung über eine Erfüllungswirkung nicht mit der Gemeinschuldnerin,
sondern mit dem Kläger zu treffen war. Eine Genehmigung nach § 362 Abs. 2 BGB hat
der Kläger nicht erteilt.
59
Letztlich trifft auch das vom Landgericht herangezogene Argument, der
Gesellschafterbeschluß beziehe sich nur auf Ansprüche aufgrund bereits
vorgenommener Handlungen ("sollten Ansprüche ... bestehen, ... auf diese Ansprüche
gezahlt"), zu, so daß der Beklagte selbst schon keinen Erfüllungswillen bezogen auf
den hier in Rede stehenden Anspruch hatte.
60
4.
61
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO
als gewahrt angesehen. Zwar findet die einjährige Ausschlußfrist des § 41 Abs. 1 KO
62
nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1993, 3265; BGH ZIP 1994, 31) auf
den Anspruch auf Erstattung des Wertes der eigenkapitalersetzenden Sicherheit i.S.d. §
32 b GmbHG entsprechende Anwendung. Der Beklagte weist im Ausgangspunkt auch
zutreffend darauf hin, daß die Klageschrift ihm erst am 27. Januar 1998 zugestellt
worden ist, während die Eröffnung des Konkursverfahrens bereits am 17. Juli 1996
erfolgt ist, so daß danach die Jahresfrist überschritten ist.
Allerdings ist es zu einer Hemmung des Fristlaufs nach den §§ 41 Abs. 1 S. 2 KO, 203
Abs. 2 BGB dadurch gekommen, daß der Kläger am 12. Juni 1997 einen Antrag auf
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt hat. Voraussetzung für den Eintritt der
Hemmungswirkung ist grundsätzlich, daß das Prozeßkostenhilfegesuch
ordnungsgemäß begründet und vollständig ist (Palandt/Heinrichs § 203 BGB Rdnr. 9).
63
Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung ZIP 1998, 1645 klargestellt, daß es seit den
Entscheidungen BGH NJW 1991, 40, 41 und BGH NJW 1994, 3170 selbstverständlich
ist, daß der Konkursverwalter die Forderungen der Gläubiger nach Art und Höhe
vorzutragen hat, um dem Gericht die Beurteilung einer Zumutbarkeit nach § 116 Satz 1
Nr. 1 ZPO zu ermöglichen. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß eine solche dezidierte
Darlegung im einzelnen im Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers nicht vorhanden
gewesen, sondern erst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1997 nachgereicht worden ist.
Allerdings war eine solche ins einzelne gehende Aufgliederung hier entbehrlich, weil
bereits die Angaben in der Antragsschrift eine Prüfung hinreichend sicher ermöglicht
haben. Denn der Kläger hatte bereits in seiner Antragsschrift sowohl den
Kassenbestand mitgeteilt als auch eine grobe Quotenberechnung vorgenommen, nach
der angesichts der vorhandenen freien Masse davon auszugehen war, daß alle
Masseschulden und -kosten sowie die nach § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 KO berechtigten
Forderungen beglichen werden konnten. Die Gläubiger von Massekosten und -schulden
waren deshalb, weil sie auch ohne einen Prozeß volle Befriedigung erwarten konnten,
nicht wirtschaftlich Beteiligte (vgl. Kilger/K. Schmidt § 6 KO Anm. 7 c bb). Wirtschaftlich
beteiligt waren danach allein die Gläubiger mit nicht bevorrechtigten Forderungen; auf
sie entfiel ohne Klage eine Quote von 1,25% und mit Durchführung des beabsichtigten
Rechtsstreits (damals gerichtet auf 205.745,30 DM) eine Quote von 5,07%. Aufgrund der
mit der Antragsschrift vorgelegten Angaben war es somit möglich, eine gewisse
rechnerische Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten festzustellen, so daß die
Bewertung, ob eine Zumutbarkeit einer Vorschußleistung zu bejahen war, erfolgen
konnte. Damit hatte der Kläger dem Landgericht - wenn auch äußerst knapp - alle
Tatsachen unterbreitet, die dieses zur Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrags
benötigte.
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Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht auch zu Recht Prozeßkostenhilfe
bewilligt. Denn die marginale Quotenverbesserung von 1,25% auf 5,07% rechtfertigt
keine Zumutbarkeit einer Vorschußleistung nach § 116 S. 1 Nr. 1 2. Alternative ZPO.
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Selbst wenn man hier anderer Auffassung sein wollte, könnte dies die eingetretene
Hemmung des Fristlaufs nicht in Frage stellen. Denn die hemmende Wirkung des
Prozeßkostenhilfeantrags tritt auch dann ein, wenn Prozeßkostenhilfe bewilligt wird,
ohne daß die subjektiven Voraussetzungen in Wirklichkeit vorgelegen haben (OLG
Düsseldorf WM 1998, 1621, 1630; Staudinger/Peters, § 203 BGB Rdnr. 18). Anderes gilt
nur für den Fall eines bewußten Mißbrauchs des Antragstellers, der hier nicht geltend
gemacht ist und für den hier auch nichts ersichtlich ist.
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Die Hemmung dauerte somit fort bis zum Tage des Zugangs des
Prozeßkostenhilfebeschlusses beim Kläger am 21. Januar 1998. Da an diesem Tag
bereits die Zustellung der Klage erfolgte, ist die Frist des § 41 Abs. 1 S. 1 KO gewahrt.
Angesichts der damit gegebenen Wahrung der Frist kommt es auf eine Anwendung der
sogenannten Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz, auf die der BGH im Falle
der Versäumungsfrist nach § 41 KO zurückgreift (vgl. BGH NJW 1993 2365, 2366; BGH
ZIP 1995, 31), nicht an.
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Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu
tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer hat seine Grundlage in § 546 Abs.
2 S. 1 ZPO.
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