Urteil des OLG Hamm vom 08.03.1999

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Oberlandesgericht Hamm, 2 (s) Sbd. 5 - 243/98 u. 1/99
Datum:
08.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (s) Sbd. 5 - 243/98 u. 1/99
Tenor:
Den Antragstellern wird ein Vorschuß in Höhe von jeweils 25.000,00 DM
(in Worten: fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) auf die demnächst
zu bewilligende Pauschvergütung bewilligt, und zwar jeweils zusätzlich
zu den bereits ent-standenen gesetzlichen Gebühren.
Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.
G r ü n d e :
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Die Antragsteller begehren für ihre Tätigkeit im vorliegenden Verfahren als gerichtlich
bestellte Verteidiger des Angeklagten Q Pauschvergütungen, die ihrer Ansicht nach
über den Höchstgebühren eines Wahlanwalts liegen sollten. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf ihre Anträge Bezug genommen.
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Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 17. März 1997 (2 (s) Sbd. 5 - 240/96 u.
18/97), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, Pauschvergütungsanträge der
Antragsteller abgelehnt und dort u.a. folgendes ausgeführt:
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"Vorliegend handelt es sich um ein äußerst umfangreiches
Wirtschaftsstrafverfahren gegen drei Angeklagte, in welchem die unter dem 10.
Januar 1996 erhobene Anklageschrift rund 1.300 Seiten umfaßt. Dem Angeklagten
Q, der sich nach seiner Entlassung am 30. Mai 1995 bereits zum Zeitpunkt der
Anklageerhebung nicht mehr in Untersuchungshaft befand, werden 3.603
Betrugstaten zur Last gelegt.
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Rechtsanwalt Q ist dem Angeklagten Q durch Beschluß des Vorsitzenden der I.
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 1996 und
Rechtsanwalt X, der bereits zuvor längere Zeit als Wahlverteidiger tätig war, durch
Beschluß vom 8. August 1996 zum Pflichtverteidiger bestellt worden."
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Die Antragsteller hatten Anträge auf Bewilligung eines Vorschusses auf eine
Pauschvergütung damals zurückgenommen und später auch nicht wiederholt.
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Inzwischen ist das Verfahren gegen den Angeklagten Q endgültig beendet. Nach
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insgesamt 98 Hauptverhandlungstagen seit dem 12. September 1996, von denen
Rechtsanwalt X an
92 Tagen und Rechtsanwalt Q an 88 Tagen teilgenommen haben, ist er durch Urteil
vom 10. Februar 1998 unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in 18 Fällen -
wobei die Einzeltaten nicht entsprechend der Anklage anderweitig zusammengefaßt
worden sind - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt worden. Durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1999 ist die
von den Antragstellern bearbeitete Revision des Angeklagten Q verworfen worden.
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Zwischenzeitlich hatten sich die Antragsteller mit der Bewilligung eines Vorschusses
einverstanden erklärt, nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs
verfolgen sie jedoch in erster Linie ihre ursprünglich gestellten Anträge weiter. Zu
diesen hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 22. Dezember 1998 (bezüglich
Rechtsanwalt X) und dem 18. Februar 1999 (bezüglich Rechtsanwalt Q) ausführlich
Stellung genommen. Insoweit hat er - jeweils zutreffend - die Bewilligung eines
Vorschusses befürwortet und sich gegen eine endgültige Entscheidung über die
Pauschvergütung ausgesprochen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die ausführlichen Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse,
die den Antragstellern bekannt sind, sowie deren ergänzende Ausführungen in ihren
weiteren Schriftsätzen Bezug.
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Ergänzend ist folgendes auszuführen:
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Dem Senat ist aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials eine endgültige und
abschließende Beurteilung der Frage des besonderen Umfangs der Angelegenheit und
der besonderen Schwierigkeit in Bezug auf die angemessene Höhe einer endgültigen
Pauschvergütung nicht möglich. Dies war zwar bei den Pflichtverteidigern der früheren
Mitangeklagten M und I, denen durch Senatsbeschluß vom 5. November 1998 (2 (s)
Sbd. 5 - 86, 87, 88 u. 89/98) bei Vorlage desselben Aktenmaterials - Anklageschrift,
Protokollbände, Urteilsband sowie die Kostensonderhefte - der Fall, doch ist das Urteil
bezüglich M und I vom 20. November 1997 alsbald ohne Durchführung eines
Revisionsverfahrens rechtskräftig geworden. Zu einer umfassenden im Rahmen einer
Gesamtschau erforderlichen Beurteilung der Tätigkeit der Antragsteller ist jedoch auch
diejenige im Revisionsverfahren von nicht unerheblicher Bedeutung.
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Die Anträge auf Bewilligung einer endgültigen Pauschvergütung waren daher
abzulehnen.
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Da jedoch andererseits die Tätigkeit beider Antragsteller nach der
Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs inzwischen endgültig beendet ist und
es dem Grunde nach außer Frage steht, daß ihnen auch eine Pauschvergütung zusteht,
wäre es unzumutbar, sie angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles mit
der Bewilligung einer Pauschvergütung bis zum ungewissen Zeitpunkt der Vorlage der
erforderlichen Akten, der sich hier noch erhebliche Zeit hinauszögern kann, zu
vertrösten. Ihnen ist daher unter Beibehaltung der strengen Grundsätze, unter denen
auch ohne gesetzliche Grundlage ein Vorschuß auf eine demnächst zu bewilligende
Pauschvergütung bewilligt werden kann, hier ein angemessener Vorschuß zu
bewilligen. Dies hat der Senat dem Wesen nach und im Ergebnis auch in seinem
Beschluß vom 10. Juni 1998 (2 (s) Sbd. 5 - 64 - 70/98 = StV 1998, 616 = AnwGebS
1998, 142) so dargelegt und entschieden.
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Wenn der Senat nunmehr für beide Antragsteller einen Vorschuß in Höhe von 25.000,-
DM für angemessen erachtet und bewilligt hat, so hat er dabei einen Betrag gewählt, der
in Ergänzung mit den den Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren der
endgültigen Höhe einer Pauschvergütung recht nahekommt, ohne sie jedoch bereits
vollständig zu erreichen und im übrigen auch in angemessenem Verhältnis zu den
Pauschvergütungen steht, die den Pflichtverteidigern der weiteren Angeklagten bereits
durch den genannten Senatsbeschluß vom 5. November 1998 endgültig bewilligt
worden sind.
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Im Hinblick auf die Stellungnahmen des Vertreters der Staatskasse zur Höhe der den
Antragstellern zustehenden gesetzlichen Gebühren merkt der Senat noch folgendes an:
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Das Verfahren ist bis zum 10. November 1997 (dem 83. Hauptverhandlungstag) gegen
sämtliche drei Angeklagte gemeinsam geführt worden. An diesem Tage ist es bezüglich
des Angeklagten Q abgetrennt worden und sodann gegen diesen als einheitliche
weitere Hauptverhandlung ohne Unterbrechung am 17. November 1997, 24. November
1997 und sodann an 13 weiteren Hauptverhandlungstagen bis zum 10. Februar 1998
fortgesetzt worden. Das Verfahren gegen M und I, das zu jenem Zeitpunkt bereits
entscheidungsreif war, ist gegen diese Angeklagten, insoweit ebenfalls als einheitliche
weitere Fortsetzung der am 12. September 1996 begonnenen Hauptverhandlung, am
13. November und 20. November 1997 fortgesetzt und abgeschlossen worden. Es
handelt sich daher bezüglich des Angeklagten Q um eine sowohl kostenrechtlich als
auch im übrigen einheitlich zu betrachtende Hauptverhandlung mit insgesamt 98
Hauptverhandlungstagen zwischen dem 12. September 1996 und dem 10. Februar
1998. Die vom Vertreter der Staatskasse zitierte Entscheidung des OLG Bremen vom 2.
Oktober 1974 (JurBüro 1975, 1085) betrifft daher einen anders gelagerten und hier nicht
vorliegenden Fall.
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