Urteil des OLG Hamm vom 06.07.2004

OLG Hamm: ortsübliche vergütung, tante, heimbewohner, bestimmungsrecht, stadt, angemessenheit, drucksache, gesundheitszustand, anpassung, zukunft

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 95/03
Datum:
06.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 95/03
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 11 O 312/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.1.2003 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 312/02) wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
A.
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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird
gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf Bl. 301 ff. der Akte Bezug genommen. Unter
Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien stellt sich der
Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:
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Die Klägerin, die mehrere Alten- und Pflegeheime in F betreibt, und der Beklagte
streiten um die Höhe der Pflegevergütung für die am 8.3.2001 verstorbene Frau U,
deren Alleinerbe der Beklagte geworden ist.
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Auf Grund des Heimvertrages vom 14.1.1988 hielt sich Frau U seit diesem Tag bis
zu ihrem Tode im Altenpflegeheim "T-Straße" in F auf. Dieses Heim wurde
zunächst durch die Stadt F betrieben. Durch Vertrag vom 21.12.1989 übertrug sie
es der F GmbH, die wiederum am 30.8.2000 mit der D GmbH zur jetzigen Klägerin
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verschmolzen wurde.
Frau U war während der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes im Heim Selbstzahlerin.
Die von der Klägerin bzw. ihren Rechtsvorgängern berechneten Heimkosten
wurden mit Ausnahme der ab 1.8.1997 von der Klägerin verlangten Erhöhung
wegen des behaupteten erhöhten Pflegeaufwandes vollständig entrichtet.
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Die Klägerin behauptet, der Gesundheitszustand der Frau U habe sich im ersten
Halbjahr 1997 erheblich verschlechtert. Sie ist der Ansicht, dass deren
Pflegebedarf ab dem 1.8.1997 der Pflegestufe III anstelle der Stufe II gemäß § 15
SGB XI entsprochen habe. Dies belege der Bescheid der B vom 11.12.1997,
durch den die Pflegestufe III ab 1.8.1997 anerkannt worden sei. Mit den Schreiben
vom 29.5.1997, 29.11.1997, 4.6.1998 und 26.11.1999 seien die erhöhten Kosten
der Heimunterbringung auch wirksam gegenüber Frau U bzw. ihrem Betreuer,
dem Beklagten, geltend gemacht worden.
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Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass durch § 3 I des Heimvertrags vom
13.1.1988 ein einseitiges Bestimmungsrecht des Heimträgers für die Höhe des
Heimentgeltes vereinbart worden sei. In § 3 I heißt es:
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"Der Pflegesatz wird in der jeweils durch den Rat der Stadt F beschlossenen
Höhe erhoben. Für die Grundsätze, die für die Festsetzung maßgebend sind,
wird auf § 2 der Benutzungsordnung verwiesen."
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Nach Übertragung des Heimes von der Stadt F an eine GmbH sei diese Klausel
zwar nicht unverändert anwendbar gewesen, aber im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung sei auch jetzt von einem einseitigen Bestimmungsrecht des
Heimträgers bezüglich des Pflegesatzes auszugehen.
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Die Klägerin meint, dass sie die gemäß den §§ 85, 87 SGB XI zwischen den
Trägern der Pflegeheime und den Leistungsträgern vereinbarten Pflegesätze auch
gegenüber Frau U habe abrechnen dürfen. Diese Abrechnungs-sätze für das
betreffende Heim seien bereits in den Jahren vor 1997 zugrunde gelegt worden.
Damit sei der Beklagte als bereits 1991 bestellter Betreuer seiner Tante
einverstanden gewesen, denn er habe Zahlungen in entsprechender Höhe
geleistet. Dies sei als konkludente Übereinkunft bezüglich der Art der
Heimkostenberechnung zu werten, an die der Beklagte jetzt gebunden sei.
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Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass die von ihr abgerechneten Kosten
der ortsüblichen Vergütung entsprechen würden und angemessen seien.
12
Die Klägerin hat ihre Forderung für den Zeitraum vom 1.8.1997 bis zum Ableben
der Frau U im einzelnen berechnet. Insoweit wird auf die Aufstellung der Klägerin
im Schriftsatz vom 2.5.2002 (Bl. 20-22) verwiesen. Daraus ergibt sich ein - der
Höhe nach nicht streitiger -Gesamtbetrag von 42.781,79 DM bzw. 21.873,98 €.
13
Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.873,98 € nebst 5% Zinsen über
dem Basiszins seit dem 21.12.2001 zu zahlen.
15
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm die Beschränkung der Haftung für
Hauptanspruch, Nebenforderungen und Kosten auf den Nachlass der
verstorbenen Frau U vorzubehalten.
17
Er ist der Auffassung, dass die Klägerin keine an § 4 c III HeimG gemessen
wirksamen Erhöhungsverlangen vorgetragen habe. Hierzu hätte die Klägerin oder
ihre Rechtsvorgängerin die beabsichtigte Erhöhung nicht nur pauschal mitteilen
dürfen sondern konkrete Gesichtspunkte für die Änderung belegen müssen.
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Der Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die von den Trägern des Pflegeheimes
und den Leistungsträgern ausgehandelten Sätze für seine Tante nicht bindend
sein könnten, da es sich dabei um öffentlich-rechtliche Rahmenverträge handle,
die für den einzelnen selbstzahlenden Heim-bewohner nicht verpflichtend sein
könnten.
19
Ferner sei die Pflegestufe III durch die AOK nicht wirksam festgestellt worden. Ihm
als Betreuer sei der entsprechende Bescheid erst Ende November 1998 bekannt
geworden. Die Wirksamkeit dieses Bescheides sei – insofern unstreitig –
Gegenstand eines Verfahrens vor dem Sozialgericht Duisburg (S 9 P 132/99).
Schließlich seien die auf die Jahre 1997 und 1998 entfallenden Ansprüche der
Klägerin verjährt. Hierauf könne er sich auch berufen, denn die in seinem Namen
abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts Dr. D2, wonach auf die Einrede der
Verjährung bis März 2002 verzichtet werde, habe sich erkennbar nur auf die
damals noch nicht verjährten Forderungen ab dem Jahr 1999 bezogen.
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Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 31.1.2003 verkündeten Urteil
abgewiesen (Bl. 311 ff.). Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt:
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Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Heimentgelte gemäß Pflegestufe II bis
1996 bezahlt habe, lasse sich nicht herleiten, dass die Art der Berechnung der
Pflegesätze anerkannt worden und auch für zukünftige Erhöhungen maßgeblich
sei.
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Nach § 4 c II des Heimgesetzes sei die Zustimmung des Heimbewohners zu einer
Erhöhung erforderlich und die bloße Entgegennahme einer Erklärung des
Heimträgers reiche nicht aus. Auch die bloße Zahlung der erhöhten Beträge führe
nicht zu einer Bindung für die Zukunft.
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Die Ansicht der Klägerin, dass § 3 I des Heimvertrages ein einseitiges
Bestimmungsrecht des Heimträgers beinhalte, sei nicht zutreffend. Im übrigen
verstoße ein einseitiges Bestimmungsrecht gegen § 9 AGBG.
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Ferner habe die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin die Erhöhung der
Heimkosten nicht entsprechend den Vorgaben des § 4 c III HeimG begründet.
Soweit § 4 c III 1 HeimG die Bezugnahme auf Kostenübernahmeerklärungen des
Sozialhilfeträgers ermögliche, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen, denn
die Schreiben des Heimträgers stellten darauf gerade nicht ab. Die Klägerin habe
auch ihrer Klage nicht die vorgenannten Beträge zugrunde gelegt, sondern
diejenigen, die sich aus den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern
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entsprechend den §§ 84 ff. SGB XI ergeben.
Die Klage sei auch nicht deshalb erfolgreich, weil die Klägerin die ortsübliche
Vergütung verlangen könne. § 4 c III HeimG verlange, dass die Angemessenheit
des erhöhten Entgelts im einzelnen dargelegt werde. Angesichts dieses
gesetzlich normierten Erfordernisses reiche der pauschale Vortrag, dass die jetzt
verlangte Vergütung ortsüblich sei, nicht aus.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt dieses wie folgt:
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Das Landgericht habe für die Frage der Wirksamkeit der Erhöhungs-verlangen
nicht allein auf § 4 c HeimG abstellen dürfen. Vorrangig sei eine ergänzende
Auslegung von § 3 I des Heimvertrages. Es sei anzunehmen, dass die Parteien in
diesem Fall die Übernahme der Vereinbarungen zwischen Heimträger und
Sozialhilfeträger vereinbart hätten.
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Nach Auffassung der Klägerin liegt jedenfalls eine stillschweigende
Vertragsänderung in diesem Sinne vor. Unter dem 19.12.1995 habe der Beklagte
einen Antrag auf stationäre Pflegeleistungen nach dem SGB XI gestellt. Seine
Tante sei dann in die Pflegestufe II eingruppiert worden und es seien
entsprechende Leistungen der Pflegekasse erfolgt. Daraus ergebe sich, dass
dieser neue Berechnungsmodus entsprechend den Pflegestufen auch nach dem
Willen des Beklagten habe gelten sollen.
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Die Klägerin hat deshalb beantragt,
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das am 31.1.2003 verkündete Urteil des Landgerichts abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.873,98 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.12.2001 zu
zahlen.
31
Der Beklagte hat beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und für den Fall der Verurteilung die
Beschränkung seiner Haftung für Hauptanspruch, Neben-forderung und
Kosten auf den Nachlass der am 8.3.2001 verstorbenen U vorzubehalten.
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Er ergänzt sein Vorbringen und beruft sich darauf, bereits mit Schreiben vom
24.5.1998 geltend gemacht zu haben, mit dem Abrechnungsmodus der Klägerin
nicht einverstanden zu sein und Rückzahlung zu Unrecht geleisteter 7.411,84 DM
verlangt zu haben. Mit diesem Anspruch rechne er hilfsweise auf.
34
B.
35
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, da sie gege den Beklagten als
Alleinerben der Frau U keinen Anspruch auf Zahlung eines der Pflegestufe III
entsprechenden Heimentgelts für den Zeitraum vom 1.8.1997 bis zum 8.3.2001
hat. Eine erhöhte Pflegevergütung ist weder von den Parteien des Heimvertrages
vereinbart worden noch hat die Klägerin ein an
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§ 4 c III 1 HeimG gemessen wirksames Erhöhungsverlangen gestellt.
37
I.
38
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht im Wege
ergänzender Auslegung von § 3 I des Heimvertrags vom 14.1.1988. Diese Klausel
erfasst unabhängig davon, dass sie nach Übertragung der Heime auf eine GmbH
nicht mehr praktizierbar ist, den Fall einer Entgelterhöhung aufgrund
Leistungsänderung nicht. Ein Ratsbeschluss der Stadt F konnte sich nur darauf
beziehen, losgelöst vom Einzelfall die Vergütung für bestimmte Pflegeleistungen
festzulegen. Die im vorliegenden Verfahren streitige Erhöhung des Heimentgelts
aufgrund gesteigerten Pflegebedarfs wird hierdurch gar nicht berührt und eine § 3 I
des Heimvertrages ersetzende Vertragsauslegung kann nicht weiter reichen als
die ursprüngliche Regelung selbst.
39
II.
40
Die Parteien haben auch nach Einführung der Pflegeversicherung keine
Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass sich das von der Tante des Beklagten zu
entrichtende Entgelt automatisch nach der durch die Pflegekasse festgelegten
Pflegestufe und dem hierfür geltenden Pflegesatz entsprechend den §§ 85, 87
SGB XI richten sollte.
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Der Umstand, dass dem Beklagten als Betreuer die Heimkosten und die Art ihrer
Berechnung bekannt gewesen sind und er bis 1997 jeweils die geforderten
Heimentgelte geleistet hat, reicht für eine auch für die Zukunft bindende
Verknüpfung zwischen Pflegestufe und Pflegesatz nicht aus. Die Bezahlung des
auf der Basis der Pflegestufe II berechneten Pflegesatzes hat aus Sicht eines
Empfängers nicht den Erklärungswert, dass auch bei einer Neufestsetzung der
Pflegestufe durch die B automatisch ein dem Heimbewohner gegenwärtig nicht
bekannter erhöhter Betrag entrichtet werde.
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Gleiches gilt für den Antrag des Beklagten vom 19.12.1995 auf Bewilligung
stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI, denn auch hieraus sollte
erkennbar keine Bindung hinsichtlich des Heimentgeltes folgen.
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Von der Erklärung einer automatischen Verknüpfung zwischen Pflegesatz
einerseits und Pflegestufe andererseits ist auch deshalb nicht auszugehen, weil §
4 a HeimG ein anderes Verfahren zur Änderung des Heimvertrages vorsieht und
es einer deutlichen Erklärung seitens des Heimbewohners oder seines Vertreters
bedurft hätte, wenn hiervon – zumal zu seinem Nachteil - abgewichen werden
sollte. Bei einer Veränderung des Gesundheits-zustandes des Heimbewohners ist
im Regelfall eine Übereinkunft beider Parteien des Heimvertrages notwendig,
denn § 4 a Satz 1 HeimG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung sah vor,
dass der Heimträger seine Leistungen zunächst dem veränderten
Gesundheitszustand des Bewohners anpasst und ihm sodann eine Änderung des
Heimvertrages anbietet. Nur dann, wenn der Heimvertrag eine andere Regelung
enthält, kann der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen (§ 4 a
Satz 2 HeimG). Eine derartige Vereinbarung fehlt jedoch im Heimvertrag vom
13.1.1988 (siehe dazu oben unter I).
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III.
45
Ein Anspruch auf ein der Pflegestufe III entsprechendes Heimentgelt ergibt sich
auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung, denn die
Erhöhungsverlangen der Klägerin sind jedenfalls wegen Verstoßes gegen die §§
4 c III , 4 d HeimG unwirksam.
46
1.
47
Nach § 4 c III 1 HeimG, dessen vom 1.8.1990 an geltende Fassung auf das schon
vorher begründete Heimverhältnis anzuwenden ist (Art. 4 des 1. HeimGÄndG vom
23.4.1990, BGBl I, 758), hat der Heimträger dem Bewohner gegenüber die
Erhöhung des Entgeltes spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, im dem sie
wirksam werden soll, zu begründen. Diese Anforderungen, die auch auf den Fall
eines Erhöhungsverlangens wegen gestiegenen Pflegebedarfs anzuwenden sind,
erfüllen die Schreiben der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vom 29.5. und
29.11.1997, 4.6.1998 sowie 26.11.1999 nicht.
48
a) Anwendbarkeit des § 4 c III HeimG
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§ 4 c III 1 HeimG ist auch auf den Fall einer Entgelterhöhung wegen gestiegenen
Pflegebedarfs anwendbar. Hierfür spricht – neben Wortlaut und Systematik des
Heimgesetzes – entscheidend der Schutzzweck dieser Vorschrift.
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Der Wortlaut des § 4 c I HeimG, an den Absatz 3 hinsichtlich des Regelungs-
bereichs anknüpft, enthält keine Einschränkung dahingehend, dass eine
Anhebung des Entgelts im Zusammenhang mit einer erweiterten Leistung im
Sinne von § 4 a HeimG ausgeschlossen sein soll. Sie läßt sich auch der
amtlichen Begründung zur Neufassung des Heimgesetzes zum 1.1.1990 nicht
entnehmen. Danach regelt § 4 c allgemein die Voraussetzungen und den Inhalt
der Erhöhung des Entgelts (Bundestags-Drucksache 11/5120, Seite 14). Zwar ist
in der weiteren Begründung davon die Rede, dass mit der in § 4 I genannten
Änderung der Berechnungsgrundlage insbesondere die Kosten für die in § 4 II
aufgeführten Einzelleistungen gemeint sind (Bundestags-Drucksache 11/5120,
Seite 14), aber dieses Beispiel schließt eine Anwendung des § 4 c III auf eine
Veränderung des Pflegeaufwandes als Voraussetzung einer Anhebung des
Entgelts nicht aus.
51
Gegen die Anwendung des § 4 c III HeimG spricht auch nicht die Systematik des
Gesetzes. § 4 c III HeimG wird insbesondere nicht durch § 4 a HeimG
ausgeschlossen, denn über die Anforderungen an die Erhöhung des
Heimentgelts trifft diese Vorschrift gerade keine Aussage. § 4 a HeimG bestimmt
lediglich, dass der Heimträger seine Leistungen sofort dem veränderten
Gesundheitszustand des Bewohners anpassen muss und danach eine
entsprechende Änderung des Vertrages anzubieten hat und enthält keine
Bestimmung hinsichtlich des dafür zu entrichtenden Entgelts.
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Diese Vorleistungspflicht des Heimträgers passt im übrigen auch zu der
Vierwochenfrist des § 4 c III Satz 1 HeimG.
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Entscheidend für die Anwendung des § 4 c III HeimG auch im Fall einer
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Leistungsanpassung ist jedoch, dass der Heimbewohner in beiden Fällen der
Entgelterhöhung in gleichem Maße schutzwürdig ist.
§ 4 c I HeimG normiert als eine Voraussetzung der Erhöhung, dass das Entgelt
angemessen sein muss. Diese gesetzgeberische Intention gilt im Fall einer
Anpassung des Heimentgelts infolge allgemeiner Kostensteigerung für Personal
und Sachmittel in gleicher Weise wie bei einer Entgeltanpassung wegen
veränderter Leistungen, denn im letztgenannten Fall geht es regelmäßig nicht um
eine in der Relation betrachtet geringe prozentuale Anpassung des Entgelts
sondern um dessen erhebliche Erhöhung. Überdies erfordert die Funktion des § 4
c III 1 HeimG, dem Bewohner die Möglichkeit zur Prüfung von Angemessenheit
und Berechtigung des Erhöhungs-verlangens zu geben (zum Schutzzweck BGH
NJW 1995, 2923/2924, OLG München WuM 2001, 285; Kunz/Ruf/Wiedemann,
a.a.O., § 4 c Rdnr. 6), in beiden Fallgruppen eine schriftliche Begründung des
Erhöhungsverlangens bis hin zur Vorlage von Berechnungsgrundlagen (vgl. dazu
die amtliche Begründung in Bundestags-Drucksache 11/5120, 14). Zwar wird die
Ansicht vertreten, dass § 4 c HeimG allein den Fall veränderter Kosten bei
gleichbleibender Leistung erfasse, und zur Begründung ausgeführt, dass der
Heimbewohner bei einer Veränderung des Pflegebedarfs nicht in gleichem Maße
wie bei einer Erhöhung des Entgelts schutzbedürftig sei (Dahlem/Giese/Igl/Klie,
Kommentar zum Heimgesetz, Loseblattsammlung Stand 12/2003, § 4 c Rdnr. 5).
Dies überzeugt jedoch nicht, denn der Heimbewohner ist in beiden Fallgruppen
praktisch darauf angewiesen, die Angemessenheit des erhöhten Heimentgelts
prüfen zu können, da ein Wechsel des Heims anstelle der Zahlung des erhöhten
Entgelts aufgrund des damit verbundenen Verlusts des vertrauten
Lebensmittelpunkts gerade für einen alten und/oder pflegebedürftigen Menschen
oft nur eine theoretische Alternative bildet.
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2. Verstoß gegen § 4 c III HeimG
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Die Erhöhungsverlangen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin sind wegen
Verstoßes gegen § 4 c III HeimG insgesamt unwirksam.
57
a)
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Die streitigen Erhöhungsschreiben der Klägerin enthalten keine hinreichende
Begründung im Sinne von § 4 c III Satz 1 HeimG. Hierfür wäre es erforderlich
gewesen, die Voraussetzungen der Entgelterhöhung und die Angemessen-heit
des neuen Entgelts konkret und nachvollziehbar zu belegen (dazu OLG München
NJW 1995, 463/466), so dass der Heimbewohner in die Lage versetzt worden
wäre, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens als auch die Angemessenheit
des verlangten erhöhten Entgelts zu überprüfen (BGH NJW 1995, 2923/2924;
OLG Düsseldorf WuM 2002, 318/319; Dahlem/Giese/Igl/Klie, a.a.O., § 4 c Rdnr.
6.3).
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Die Erhöhungsverlangen vom 29.5. und 29.11.1997, 4.6.1998 und 26.11.1999
tragen diesen Anforderungen nicht Rechnung, denn es fehlt jeder Hinweis darauf,
dass infolge des gestiegenen Pflegebedarfes der Frau U eine über die "normalen"
Anpassungen wegen gestiegener Kosten hinausgehende Erhöhung des
Heimentgeltes verlangt wird und dass das hierfür verlangte Entgelt angemessen
ist. Die Schreiben sind nur allgemein gehaltene Mitteilungen darüber, dass die
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bisherigen Heimentgelte nicht mehr ausreichen, die angefallenen Kosten der
Pflege, Unterkunft und Verpflegung zu decken. Weder belegen sie die
allgemeinen Kostensteigerungen noch erwähnen sie eine Höherstufung der Frau
U in die Pflegestufe III als Grund für eine Anpassung des Heimentgeltes. Das
Schreiben vom 29.5.1997 enthält nur die pauschale Ankündigung einer
anstehenden Erhöhung des Heimentgeltes. In gleichem Maße gilt dies für das
Schreiben vom 29.11.1997. Die sogenannten Mitteilungen vom 4.6.1998 und
26.11.1999 listen zwar die Kosten der einzelnen Pflegestufen auf, treffen aber
keine Aussage dazu, welche Vergütung die Tante des Beklagten zahlen sollte
und warum.
Schließlich ist durch die Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass
sie über die vorgenannten Schreiben hinaus in der durch § 4 c III 1 HeimG
geforderten Schriftform ein wirksames Erhöhungsverlangen gestellt hat.
61
b)
62
Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 c III HeimG ist die Unwirksamkeit der
Erhöhungsverlangen. Diese Rechtsfolge ist zwar im Heimgesetz nicht unmittelbar
enthalten, aber sie folgt notwendig aus dem zwingenden Charakter des
Heimgesetzes (§ 4 d HeimG) und dem Schutzzweck des
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§ 4 c III 1 HeimG (BGH NJW 1995, 2923/2925; Kunz/Ruf/Wiedemann, a.a.O., § 4 c
Rdnr. 6).
64
IV.
65
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass sie unabhängig
von einem wirksamen Erhöhungsverlangen berechtigt ist, jedenfalls die übliche
Vergütung ihrer Leistungen zu verlangen. Entspricht ein Erhöhungsverlangen
nicht den Anforderungen des § 4 c III 1 HeimG und ist deshalb unwirksam, so ist
der auf Zahlung der entsprechenden Beträge gerichteten Klage insgesamt der
Erfolg zu versagen, weil sonst der Schutzcharakter dieser Vorschrift ohne weiteres
unterlaufen werden könnte (vgl. BGH NJW 1995, 2923/2925).
66
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 543 II ZPO.
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