Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2010

OLG Hamm (interesse, zpo, beweisverfahren, patient, beschwerde, oldenburg, beweiserhebung, ursache, gesundheitsschädigung, bezug)

Oberlandesgericht Hamm, 3 W 4/10
Datum:
17.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 4/10
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 OH 12/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen vom 11.01.2010 gegen
den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 07.12.2009 wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 200.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Erben des am 14.09.2009 verstorbenen Patienten X begehren im Wege des
selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens zu Fragen in Bezug auf den Zeitraum vom 25.06.2006 bis
11.09.2006. Während dieser Zeit war der verstorbene Patient bei den Antragsgegnern in
stationärer und ambulanter Behandlung wegen der am 25.07.2006 aufgetretenen akuten
Herzbeschwerden, die zu einer Stent-Implantation im Krankenhaus der Antragsgegnerin
zu 3) geführt haben. Am 11.09.2006 erlitt der verstorbene Patient dann eine
Querschnittslähmung bei Vorliegen einer Spondylodiszitis.
3
Mit dem beantragten Beweissicherungsverfahren soll festgestellt werden, ob die
eingetretene Lähmung auf vorwerfbaren Behandlungsversäumnissen der
Antragsgegner beruht und ggfls. durch andere Maßnahmen hätte verhindert werden
können.
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Das Landgericht hat den Antrag – nach vorheriger Hinweiserteilung – mit dem
angefochtenen Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
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genommen wird, zurückgewiesen und sich im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO darauf
berufen, dass kein rechtliches Interesse der Antragstellerinnen an der Beweiserhebung
bestehe.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
6
II.
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Die nach § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der
Antragstellerinnen ist in der Sache nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht ist das
Landgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall – ausnahmsweise – kein
rechtliches Interesse an der Feststellung der Ursache eines Personenschadens besteht.
Dabei steht allerdings weder der Umstand im Mittelpunkt, dass hier der Patient bereits
vor Zustellung der Antragsschrift verstorben war, noch der Aspekt, dass sich im Rahmen
eines streitigen Verfahrens voraussichtlich noch weitere Beweisfragen ergeben werden.
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Maßgeblich ist nach Auffassung des Senates, ob unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Durchführung eines
selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO besteht und das Verfahren
seinen Zweck, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter
Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu
bringen, erreicht werden kann oder von vornherein unerreichbar erscheint.
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Nach einer zum Teil vertretenen engen Ansicht zur Zulässigkeit eines selbständigen
Beweisverfahrens (vgl. Gehrlein, Grundriss der Arzthaftpflicht, 2. Aufl., Seite 207 sowie
ZMGR 2004, 187 ff.) kommt vorliegend ein selbständiges Beweisverfahren schon
deswegen vom Ansatz her nicht in Betracht, weil im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO dem
Sachverständigen die Beurteilung verwehrt ist, ob die Ursache der
Gesundheitsschädigung auf einem Behandlungsfehler beruht.
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Aber auch dann, wenn man – wie der Senat in zahlreichen nicht veröffentlichten
Beschlüssen – mit der herrschenden Meinung (vgl. etwa OLG Oldenburg, GesR 2008,
421 ff. mit Anmerkung Ulrich; OLG Nürnberg MedR 2009, 155 ff., jeweils mit zahlreichen
w. N.) grundsätzlich eine weitergehende Zulässigkeit des selbständigen
Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen befürwortet und das rechtliche Interesse an
der Beweiserhebung demgemäß zur Förderung prozessökonomischer vorprozessualer
Einigungen weit auslegt, ist hier das rechtliche Interesse nicht mehr zu bejahen.
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Das rechtliche Interesse an einem selbständigen Beweisverfahren kann nicht mehr
bejaht werden, wenn nach den Beweisfragen umfassend geklärt werden soll, ob und
ggfls. welchem der unterschiedlichen Antragsgegner im Rahmen eines mehrwöchigen
Behandlungsverlaufs eine fehlerhafte Versorgung vorzuwerfen ist, mithin letztlich die
etwaige Haftung der Antragsgegner in ihren Grundlagen ermittelt werden soll. Dies ist
hier bei dem begehrten Beweisverfahren der Fall, da es weniger um die Feststellung
des Zustandes einer Person und deren Ursachen geht, sondern maßgeblich um die
medizinische und rechtliche Auswertung eines mehrwöchigen Behandlungsverlaufs auf
eventuelle diagnostische und therapeutische Versäumnisse und
Behandlungsfehlervorwürfe.
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Schon in der Antragsschrift wird ausgeführt, dass sich der Beweissicherungsantrag
gegen alle 3 Antragsgegner richtet, weil von Antragstellerseite nicht beurteilt werden
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kann, wem der zur eingetretenen Gesundheitsschädigung führende Behandlungsfehler
ggfls. unterlaufen ist. Im Schriftsatz vom 03.11.2009 wird das rechtliche Interesse der
Antragstellerseite an dem Beweisverfahren damit begründet, dass nur so im Vorfeld
geklärt werden könne, welcher der Antragsgegner für den eingetretenen Schaden
verantwortlich ist.
Das selbständige Beweisverfahren ist jedoch nicht zulässig, wenn auf diesem Weg der
Sachverhalt ermittelt und ausgeforscht werden soll, um damit erst die Voraussetzungen
für eine Klage zu schaffen (OLG Oldenburg VersR 2009, 805 f.). Die hier beabsichtigte
Vorklärung zur Ermittlung einer eventuellen Haftungsgrundlage gegenüber einem oder
mehreren Antragsgegnerin ist nicht Aufgabe des selbständigen Beweisverfahrens und
vermag ein rechtliches Interesse gem. § 485 Abs. 2 ZPO nicht zu rechtfertigen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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