Urteil des OLG Hamm vom 29.05.2000
OLG Hamm: taxi, fahrzeug, konzession, eigenschaft, reserve, bestätigung, geschäftsführer, firma, rückabtretung, aktivlegitimation
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 25/00
Datum:
29.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 25/00
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 352/99
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. November 1999 ver-
kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 12.103,15 DM.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht
der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch nicht zu.
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I.
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Die Klägerin ist bereits nicht aktivlegitimiert.
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1.) Die Klägerin (Fa. T.-R. Süd GmbH) kann sich zur Herleitung ihres Anspruches nicht
auf die Abtretungsurkunde vom 06.02.1998 (Bl. 41 d. A.) stützen. Die
Abtretungserklärung der Zedentin richtet sich im Text an die Firma T.-R. GmbH. In der
Kopfzeile der schriftlichen Abtretung wird die Fa. T.-R. Nord GmbH erwähnt. In keinem
Fall ist die Abtretungserklärung an die Klägerin gerichtet.
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Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man die (verspätete) Erklärung des
Geschäftsführers W. der Klägerin im Senatstermin berücksichtigen würde. Die Zedentin
konnte am 07.02.1998 die Forderung nicht mehr wirksam an die Klägerin abtreten, nach
dem sie die Forderung einen Tag zuvor an die T.-R. Nord GmbH oder an die T.-R.
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GmbH (Bl. 41 d. A.) abgetreten hatte. Eine vorherige Rückabtretung ist weder dargelegt
noch ersichtlich.
2.) Eine an die Klägerin gerichtete Abtretung zum Zwecke der gerichtlichen
Geltendmachung wäre überdies wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134
BGB) unwirksam. Die Klägerin ist nicht Inhaberin einer Inkassoerlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz. Die von der Klägerin eingereichte Erlaubnisurkunde des
Präsidenten des Amtsgerichts Augsburg (Bl. 42 f. d. A.) richtet sich an die Fa. T.-R.
GmbH und nicht an die Klägerin.
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II.
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Aber auch bei unterstellter Aktivlegitimation der Klägerin wäre die Klage nicht
begründet. Nach dem Vortrag der Klägerin stand der Zedentin aus dem Verkehrsunfall
vom 05.02.1998 und der hierauf beruhenden Anmietung eines Taxis kein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte (mehr) zu, den sie an die Klägerin hätte
abtreten können.
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1.) Wie der Geschäftsführer W. der Klägerin im Senatstermin angegeben hat, war die
Zedentin Inhaberin von
drei
Versicherungsnehmerin der Beklagten beschädigte Fahrzeug (W-.. ...) das
reparaturbedingt ausgefallene Taxi (W-.. ...) ersetzen sollte, hätte die Zedentin
(allenfalls) für die Zeit Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Anmietung eines
Ersatztaxis
Zedentin wieder über drei Taxi-Fahrzeuge verfügt. Ein viertes Taxi hätte sie mangels
Konzession nicht einsetzen können. Ausweislich der (wenig aussagkräftigen)
Bestätigung der Fa. W. vom 21.01.2000 (Bl. 151 d. A.) war das Taxi W - .. ... für die
Dauer von sechs Tagen nicht einsetzbar.
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Die (ersatzfähigen) Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis für diese Zeit liegen
jedoch in keinem Fall höher als der von der Beklagten an die Zedentin gezahlte Betrag
in Höhe von 3.000,00 DM. Dies folgt im Grunde bereits aus der Berechnung, die die
Klägerin selbst vornimmt. Zwar errechnet sie für diese Zeit einen Anspruch in Höhe von
3.352,50 DM (Bl. 148 d. A.). Dabei lässt die Klägerin jedoch unberücksichtigt, dass sich
der geschädigte Taxiunternehmer nach der Rechtsprechung des Senats ersparte
Eigenaufwendungen in Höhe von 20 % der Miettaxikosten anrechnen lassen muss (Vgl.
Senatsurteil vom 09. Februar 1994 - 13 U 180/93 - ).
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2.) Weitere Ansprüche für den darüber hinaus gehenden Zeitraum standen der Zedentin
nicht zu (selbst wenn von der Richtigkeit des Vortrages der Klägerin bzgl. der
Eigenschaft des beschädigten Fahrzeuges als Taxifahrzeug auszugehen wäre, woran
der Senat jedoch erhebliche Zweifel hat).
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a) Der Senat folgt der von der Klägerin mit der Berufung dergestalt vorgenommenen
Hilfsberechnung
Unfallersatz "normales" Fahrzeug für 23 Tage durchgeführt wird, ausdrücklich
nicht
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Dagegen spricht bereits, dass die Zedentin tatsächlich kein "normales" Fahrzeug
angemietet hat. Zwischen dem beschädigten Pkw und dem angemieteten Taxi besteht
auch nicht lediglich ein Qualitätsunterschied. Die Einsatzzwecke von beschädigtem
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Pkw (Reserve für den Ausfall + private Verwendung) und angemietetem Pkw (Einsatz
als Taxi) differieren dermaßen stark voneinander, dass ein Aliud-Verhältnis besteht.
Dafür spricht auch die grundsätzlich verschiedene Art und Weise der Berechnung der
ersatzfähigen Mietwagen- bzw. Miettaxikosten.
b) Einen evtl. Anspruch auf (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung
die Klägerin nicht konkret dargelegt (Nutzungswillen, Fehlen eines Ersatzfahrzeuges).
Überdies wäre ein solcher Anspruch nicht von der Abtretung umfasst.
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III.
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Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
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Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen zur grundsätzlichen und
konkreten Ersatzfähigkeit von Miettaxikosten (z. B. Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, § 251 Abs. 2 BGB), kam es daher nicht mehr an.
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IV.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs.
2 ZPO.
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