Urteil des OLG Hamm vom 17.05.2005

OLG Hamm: unternehmen, berechtigung, teilklage, gesellschafter, aufrechnung, sachverständigenkosten, anwaltskosten, verrechnung, pastor, deckung

Oberlandesgericht Hamm, 21 W 28/05
Datum:
17.05.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 W 28/05
Normen:
§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze:
Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung
in Höhe von ca. 14 Mio. € kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der
Begründung beanspruchen, den Insvolvenzgläubigern - deren
Forderungen insgesamt nur ca. 1,5 Mio. € betragen - sei die
Finanzierung eines überwiegend den Gesellschaftern der
Insolvenzschuldnerin zugutekommenden Prozesses unzumutbar.
In diesem Fall ist der Verwalter vielmehr darauf zu verweisen, nur den
für das Insolvenzverfahren benötigten erstrangigen Teilbetrag
(Gesamtheit der Insolvenzforderungen + Verfahrenskosten) einzuklagen
und die Insolvenzgläubiger zu den Kosten hierfür heranzuziehen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Landgerichts Essen vom
10.3.2005 - 43 O 178/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
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Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. R mbH
(Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin erbrachte für die Antragsgegnerin und
deren Muttergesellschaft Fa. H AG (Fa. H AG) Planungs- und
Projektsteuerungsleistungen an drei Großbauprojekten in N. Nachdem die
Vertragsverhältnisse insolvenzbedingt gekündigt wurden, beabsichtigt der Antragsteller
im vorliegenden und in zwei weiteren Verfahren Resthonorar- und ähnliche Ansprüche
in Gesamthöhe von 14.396.000,00 € geltend zu machen, die sich wie folgt verteilen:
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21 W 28/05
43 O 178/04 LG
Essen
BV
"..."
Ag. allein
704.000,00 €
21 W 29/05
43 O 179/04 LG
Essen
BV
"..."
Ag. und H
AG
6.373.000,00
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bisher nicht beim OLG
eingegangen
43 O 177/04 LG
Essen
BV
"..."
7.319.000,00
Die Antragsgegnerin bzw. die H AG berufen sich auf fehlende Prüfbarkeit der
Schlußrechnungen, bestreiten die Berechtigung von Nachträgen, verteidigen sich mit
Gegenansprüchen wegen mangelhafter Leistungen in Gesamthöhe von 11.384.610,22
€ und berufen sich schließlich auf die Überreichung einer gefälschten
Gewährleistungsbürgschaftsurkunde durch den Geschäftsführer der
Insolvenzschuldnerin, wodurch ein Schaden von 4,5 Mio. DM entstanden sei.
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Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe mit der Begründung, aus der
Insolvenzmasse könnten die Prozeßkosten nicht bestritten werden und den
Insolvenzgläubigern sei das Aufbringen der Kosten nicht zumutbar. Von den
anerkannten Insolvenzforderungen in Höhe von ca. 1.682.000 € entfielen zwar
1.513.758,58 € auf grundsätzlich vorschußpflichtige Gläubiger. Da die einzuklagenden
Beträge die Gläubigerforderungen jedoch deutlich überstiegen, sei es den Gläubigern
nicht zuzumuten, die aus ihrer Sicht überwiegend fremdnützigen Prozesse zu
finanzieren. Das gelte umso mehr, als die ohnehin hohen Streitwerte – und damit die
Kosten – durch die zu erwartenden Hilfsaufrechnungen noch erhöht würden. Insgesamt
sei in zwei Instanzen mit Kosten in der Größenordnung von netto 1 Mio. € zu rechnen.
6
Das Landgericht hat in allen drei Verfahren die begehrte Prozeßkostenhilfe versagt. Das
Insolvenzverfahren lasse sich auch ohne Prozeßführung insgesamt mit einem hohen
Überschuß abwickeln. Den Insolvenzgläubigern sei die Kostentragung aber auch
zuzumuten. Der Antragsteller habe das geltend gemachte hohe Kostenrisiko selbst
verursacht, indem er die Gegenforderungen der Antragsgegnerin bzw. der H2 AG
bestritten habe. Durch eine Teilklage sowie Zusammenfassung in einem Verfahren
hätte er das Kostenrisiko hingegen begrenzen können. Ferner seien für die
Zumutbarkeit nur die Kosten erster Instanz zu berücksichtigen. Schließlich komme auch
eine Streitwerterhöhung nur bei Hilfsaufrechnungen, nicht aber bei
Primäraufrechnungen in Betracht.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der vom
Landgericht angeführte hohe Überschuß sei ohne Prozeßführung gerade nicht zu
realisieren, weil der H-Konzern nicht freiwillig zahle. Bei den Insolvenzgläubigern
handele es sich vorwiegend um mittelständische Unternehmen, die mit den
erforderlichen Kostenbeiträgen überfordert seien. Bei seinem Bestreiten der
Gegenforderungen habe er, der Antragsteller, nur seinen insolvenzrechtlichen Pflichten
genügt. Das Bestreiten dürfe im PKH-Verfahren auch nicht als kaum aussichtsreich
qualifiziert werden. Die einzuklagenden Forderungen müsse er in vollem Umfang
geltend machen, um nicht gegenüber den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin
schadensersatzpflichtig zu werden. Auch eine Zusammenfassung der Verfahren komme
wegen der Verschiedenheit der Antragsgegner und aus Übersichtsgründen nicht in
Betracht. Schließlich handele es sich bei den zu erwartenden Aufrechnungen um
Hilfsaufrechnungen, weil die Antragsgegnerin bzw. die H AG sich noch auf andere
Weise gegen die Klagen verteidige.
8
II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen.
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Der Antragsteller kann die zu erwartenden Prozeßkosten zwar nicht aus der liquiden
Insolvenzmasse – deren Unzulänglichkeit gemäß § 208 InsO er mittlerweile angezeigt
hat – bestreiten. Die Aufbringung der Kosten durch die Insolvenzgläubiger ist diesen
jedoch zumutbar i. S. d. § 116 Nr. 1 ZPO.
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1. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei dem ganz
überwiegenden Teil der Insolvenzgläubiger nicht um solche, denen schon wegen ihrer
Eigenschaft als Arbeitnehmer, Sozialversicherungsträger o. ä. die Bevorschussung des
Rechtsstreits von vornherein unzumutbar wäre.
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2. Grundsätzlich ist es zwar zutreffend, daß darüber hinaus auch ein ungünstiges
Verhältnis von aufzubringenden Kosten und zu erwartender Quotenverbesserung eine
Kostenbeteiligung unzumutbar werden lassen kann.
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a) Fraglich ist aber bereits, ob die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten für die drei
Prozesse den Insolvenzgläubigern überhaupt unzumutbar wären angesichts der
Aussicht, ihre Forderungen letztlich zu 100 % – anstatt voraussichtlich zu 0 % –
realisieren zu können.
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Da es vorliegend nur um Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz geht, kommen hier von
vornherein nur die Kosten dieser ersten Instanz in Betracht. Nach der eigenen
Berechnung des Antragstellers im Schriftsatz vom 7.1.2005 sind das (einschließlich
MWSt. auf die Anwaltskosten) 480.193,80 € zuzüglich Zeugen- und
Sachverständigenkosten. Es handelt sich also um weniger als ein Drittel der
Forderungen der grundsätzlich vorschußpflichtigen Insolvenzgläubiger. Hinzu kommt,
daß in den Kostenberechnungen des Antragstellers bereits für alle Verfahren
Streitwerterhöhungen durch Hilfsaufrechnungen mit einkalkuliert sind, deren
Berechtigung sehr zweifelhaft ist. Die verteidigungsweise Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen gegen Werklohnforderungen ist nämlich weitgehend nicht
als Aufrechnung, sondern als Verrechnung zu qualifizieren (vgl. Werner/Pastor, Der
Bauprozeß, 11. Aufl. 2005, Rn. 2577). Die zu erwartenden Kosten dürften also nach
unten zu korrigieren sein.
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Daß für den einzelnen Insolvenzgläubiger – auch ein kleineres Unternehmen – ein unter
einem Drittel der jeweils eigenen Forderung liegender Kostenbeitrag unzumutbar wäre,
ist mangels näherer Einzelfallumstände nicht anzunehmen.
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b) Unabhängig davon hält das Landgericht den Antragsteller aber auch zu Recht für
verpflichtet, durch eine sparsamere Prozeßführung das Kostenrisiko für die
Insolvenzgläubiger zu senken und zugleich den Anreiz für sie, die Rechtsverfolgung zu
finanzieren, zu erhöhen.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der bei einer Zusammenfassung der
Rechtsstreitigkeiten entstehende Gebührenvorteil den Aufwand, der dann zur Wahrung
der Übersichtlichkeit zusätzlich erforderlich wäre, aufwiegen würde.
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Jedenfalls nämlich ist es für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich,
Ansprüche in der Größenordnung des Zehnfachen der festgestellten
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Insolvenzforderungen einzuklagen. Die Geltendmachung eines erstrangigen
Teilbetrages, der zur Gläubigerbefriedigung sowie Deckung der Kosten des
Insolvenzverfahrens ausreicht, würde genügen. Der auf jeden Insolvenzgläubiger
entfallende Kostenanteil würde sich dann in einer Größenordnung bewegen, die auch
bei einer (gedachten) gerichtlichen Geltendmachung der jeweils eigenen
Insolvenzforderung anfallen würde. Ferner würde der Gesichtspunkt, den Prozeß
überwiegend fremdnützig (nämlich zugunsten der Insolvenzschuldnerin) zu führen,
entfallen.
Die gerichtliche Geltendmachung einer für das Insolvenzverfahren nicht benötigten
(Teil)Forderung zu Lasten der Staatskasse ist im übrigen auch vom Schutzzweck des §
116 Nr. 1 ZPO mit seinen gegenüber § 116 Nr. 2 ZPO erleichterten Voraussetzungen
nicht gedeckt.
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Schadensersatzansprüche (wegen Verjährenlassens der über den einzuklagenden
Teilbetrag hinausgehenden Forderung) hätte der Antragsteller bei einer Teilklage nicht
zu befürchten, weil er nicht pflichtwidrig handelt, wenn er eine Rechtsverfolgung, die er
nicht aus der Insolvenzmasse finanzieren kann und für die er auch keine
Prozeßkostenhilfe erhält, unterläßt. Im übrigen könnte er den nicht einzuklagenden
letztrangigen Forderungsteil auch zugunsten der Insolvenzschuldnerin freigeben. Die
Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin könnten dann selbst entscheiden, ob sie die
Kosten für eine gerichtliche Geltendmachung auch dieses Forderungsteils aufbringen
wollen.
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