Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2009

OLG Hamm: straflose vorbereitung, sexueller missbrauch, körperliche unversehrtheit, straftat, versprechen, geschäftsherr, anschluss, entführung, eltern, aufgabenbereich

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 200/08
Datum:
16.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 200/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 567/07
Schlagworte:
Geschäftsherr, Verrichtungsgehilfe, Werbestand, Volksfest, sexueller
Missbrauch, Kind, vorbestraft, Auswahlverschulden
Normen:
§§ 823 Abs. 1, 831 BGB
Leitsätze:
Der Geschäftsherr eines Verrichtungsgehilfen, der einen anlässlich
eines Volksfestes eingerichteten Werbestand eines Automobilclubs mit
einem Überschlagsimulator bertreut, haftet dem Opfer einer Straftat, die
der Verrichtungsgehilfe an einem von dem Stand angelockten Kind im
Anschluss an das Volksfest begeht, weder aus § 823 noch aus § 831
BGB auf Schadensersatz, wenn es - wie hier - an einem inneren
Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung und der Straftat
fehlt.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2008 ver¬kündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Land¬gerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.
v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
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A.
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Der 1994 geborene Kläger begehrt – nachdem das Landgericht den Erstbeklagten C
antragsgemäß verurteilt hat – zweitinstanzlich noch von dem Zweitbeklagten mit
mindestens 50.000 € vorgestelltes Schmerzensgeld und Feststellung künftiger
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Ersatzpflicht für eine am 22.7. 2006 im Anschluss an ein Volksfest in M an ihm verübte
Geiselnahme mit besonders schwerer Vergewaltigung und besonders schwerem
sexuellen Missbrauch. Der vormalige Beklagte zu 1) hatte den Kontakt zu dem ihm bis
dahin unbekannten Kläger während dieses Volksfestes angebahnt, als er dort einen
– als Attraktion mit einem Überschlagsimulator ausgestatteten – Werbestand des
Beklagten zu 2) betreute. Aus diesem Grund nimmt der Kläger auch den Zweitbeklagten
als Gesamtschuldner in Anspruch. Er wirft ihm vor, den Erstbeklagten für seine Funktion,
die ihm die Kontaktaufnahme und das Schaffen einer Vertrauensbasis erlaubt habe,
nicht sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben. Der Beklagte zu 2) hafte als
Geschäftsherr des Täters aus § 831 BGB, aber auch aus eigener
Sicherungspflichtverletzung, weil er das Einstellungsverfahren der Vertriebsagentur L,
deren Arbeitnehmer der Beklagte zu 1) war und die ihm diesen als Personal "geliehen"
hatte, nicht ausreichend geprüft und gesteuert habe.
Das Landgericht hat den Erstbeklagten antragsgemäß verurteilt und die Klage gegen
den Zweitbeklagten abgewiesen. Insoweit hat es eine Begehung der Straftat in
Ausübung einer dem Täter i. S. v. § 831 BGB übertragenen Verrichtung ebenso verneint
wie ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Zweitbeklagten hinsichtlich der
für die Personalbeschaffung eingesetzten Vertriebsagentur.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird
auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Entscheidungsgründe Bezug
genommen.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge gegenüber dem
Zweitbeklagten weiter, lediglich den Feststellungsantrag zu 4. hat er in der
Berufungsverhandlung zurück genommen.
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Er hält daran fest, der Beklagte zu 2) habe mit der Beschäftigung des früheren
Erstbeklagten C als Aufsicht an dem Überschlagsimulator seine
Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er einem unzureichend ausgewählten und von
ihm nicht überwachten einschlägig Vorbestraften die Möglichkeit verschafft habe, unter
Ausnutzung der Attraktivität des Überschlagsimulators Kontakt zu Kindern
aufzunehmen, eine vertrauensvolle Beziehung zu diesen unter Ausnutzung des dem B
allgemein in der Öffentlichkeit entgegen gebrachten Ansehens aufzubauen und
schließlich ein Kind – den Kläger – durch Versprechungen in seine Gewalt zu bringen,
nämlich zunächst in sein Auto zu locken. Auch habe C bei dem an ihm, Kläger,
begangenen Verbrechen in Ausübung einer vom Beklagten zu 2) übertragenen
Verrichtung i. S. v. § 831 BGB gehandelt. Mit seiner entgegenstehenden Auffassung
würdige das landgerichtliche Urteil folgende erhebliche Einzelheiten des Sachverhalts
nicht zutreffend:
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Der Stand mit dem Überschlagsimulator habe insbesondere Kinder angezogen;
Zeuge S.
Der Kläger habe ein positives Bild vom B, dem C aufgrund seiner Arbeitskleidung
zuzuordnen war, gehabt, weil seine Eltern als langjährige Mitglieder dessen
Pannendienst nicht lange zuvor in Anspruch genommen gehabt hätten.
C sei besonders freundlich zu den Kindern der Gruppe des Klägers, die mehrere
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Stunden an dem Stand verbracht hätten, gewesen und habe deren Vertrauen
gewinnen können.
Der stundenlange, vom Zweitbeklagten ermöglichte Kontakt mit den Kindern habe
den Tatplan bei C. reifen lassen.
Speziell die werbende Tätigkeit für einen Automobilclub habe dem C einen
glaubwürdigen Vorwand geliefert, den Kläger in sein Auto zu locken, nämlich das
Versprechen einer Fahrt mit einem M.
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Diese Umstände habe das Landgericht auch bei seiner Einschätzung, der Beklagte zu
2) sei zu größerer Sorgfalt bei der Auswahl seines Personals und dessen Überwachung
nicht verpflichtet gewesen, verkannt. Richtigerweise ergebe sich dies aber als
Verkehrssicherungspflicht aus dem Betreiben des Werbestandes, der den Mitarbeitern
die beschriebene Kontaktmöglichkeit zu Kindern eröffne. Deshalb hätte der Beklagte bei
der Einstellung des dafür vorgesehenen Personals Vorstrafen der Bewerber prüfen und
Sexualstraftäter mit pädophilen Neigungen und Unzuverlässige wie den C, der bereits
nach einer früheren Einstellung bei L im Januar 2005 nicht zum Probearbeitstag
erschienen sei, ausschließen müssen. Soweit der Beklagte sich bei der
Personalrekrutierung der Vertriebsorganisation L bedient habe, habe er dieser
entsprechende Vorgaben machen und ihre Einhaltung überwachen müssen. Dass der
Beklagte den C auch bei seiner Arbeit an dem Werbestand nicht überwacht habe, zeige
sich auch daran, dass diesem der Genuss von vier bis fünf Bechern Bier während der
Arbeitszeit möglich gewesen sei.
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Zu Unrecht habe das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 2) aus § 831 BGB
aufgrund rechtsfehlerhafter Verkennung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen
der Straftat des C und der ihm vom Beklagten zu 2) übertragenen Verrichtung verneint.
Insbesondere der örtliche und zeitliche Zusammenhang sei aufgrund der Reifung des
Tatplans und der Kontaktanbahnung am Werbestand noch zu dessen Öffnungszeiten
gegeben. Die bereits um 21:00 noch während der Öffnungszeit erfolgte Verabredung mit
dem Kläger zu dem Treffen nach Dienstschluss auf dem Parkplatz stelle – über bloße
straflose Vorbereitung hinaus – bereits eine erste Tathandlung der Entführung dar.
Hinzu komme die Erleichterung, durch die Tätigkeit für einen Automobilclub einen
Vorwand zum Anlocken gerade mit dem Versprechen der M-Fahrt zu finden und den
– vor jeder Simulatorfahrt auszuleerenden – Tascheninhalt der Kinder auf
Vorhandensein von Handys, mit denen diese vielleicht später Hilfe rufen könnten, zu
kontrollieren. Dass die Straftat nicht zum Aufgabenbereich der dem C vom Beklagten
übertragenen Verrichtungen gehörte, stehe der Annahme des insoweit erforderlichen
"unmittelbaren" Zusammenhangs nicht entgegen. Dieser ergebe sich vielmehr daraus,
dass B. die Aufgabe hatte, den Interessenten an dem Werbestand "freundlich" und für
den Automobilclub, dessen Namen er auf seiner Kleidung trug, Vertrauen erweckend zu
begegnen. Da der Überschlagsimulator vor allem Kinder angezogen habe, habe
Kinderbetreuung zwangsläufig zu den C übertragenen Verrichtungen gehört.
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Dass C nicht Arbeitnehmer des Beklagten, sondern der Fa. L gewesen sei, schließe
seine Stellung als Verrichtungsgehilfe des Ersteren nicht aus.
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Der Beklagte zu 2) beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das
angefochtene Urteil.
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B.
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Die Berufung ist unbegründet, weil dem Kläger gegen den Beklagten zu 2) ein
Schadenersatzanspruch weder aus § 831 BGB noch aus § 823 I BGB zusteht. Insoweit
wird zunächst auf die zutreffenden und im Wesentlichen erschöpfenden Gründe des
angefochtenen Urteils, die sich der Senat zu eigen machen kann, Bezug genommen.
Was die Berufung dagegen vorträgt, kann eine andere rechtliche Beurteilung des
Sachverhalts nicht rechtfertigen.
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I. § 831 BGB greift nicht, weil es sich um den typischen Fall einer Schädigung nicht in
Ausübung der übertragenen Verrichtung, sondern bei deren Gelegenheit handelt. Die
ausführliche Darstellung des vermeintlich engen örtlichen und zeitlichen
Zusammenhangs zwischen der Straftat und der dem C übertragenen Verrichtung in der
Berufungsbegründung verkennt, dass dieser Zusammenhang allein nicht reicht, und
geht an dem Kern des Fehlens eines unmittelbaren inneren Zusammenhangs vorbei.
Der nötige innere Zusammenhang wird zwar nicht schon durch die Vorsätzlichkeit der
Straftat unterbrochen, die Entführung und Vergewaltigung fielen aber völlig aus dem
Rahmen der dem C mit der Betreuung des Werbestandes anvertrauten Aufgaben. Mag
er auch für die körperliche Unversehrtheit der Benutzer des Überschlagsimulators mit
verantwortlich gewesen sein, so doch nur für die Dauer der Benutzung und im Hinblick
auf die durch sie begründeten Gefahren. Der hier zur Würdigung stehende Fall verhält
sich im Kern nicht anders als im Schulbeispiel der eines Handwerkers, der von seinem
Anstellungsbetrieb zu Reparaturarbeiten in eine Wohnung geschickt wird und den dort
für seine Verrichtung erlangten Zugang für einen Diebstahl oder ein Sexualdelikt nutzt.
Auch dort besteht zweifellos ein örtlicher und zeitlicher, aber kein innerer
Zusammenhang mit der übertragenen Verrichtung, weshalb eine Haftung des
Anstellungsbetriebs aus § 831 BGB ausnahmslos abgelehnt wird.
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Insofern liegt der hier gegebene Sachverhalt auch entscheidend anders als in dem der
Entscheidung des hiesigen 27. Zivilsenats, veröffentlicht in OLGReport Hamm 1999, 47,
zugrundeliegenden Fall. Denn die Durchsetzung von Hausverboten und die Wahrung
des "Hausfriedens" gegenüber scheinbaren Störern waren spezifischer Gegenstand der
Aufgabe des dort eingesetzten Türstehers; eine mögliche körperliche
Auseinandersetzung mit scheinbar störenden Gästen fällt in den Zentralbereich der
Tätigkeit von Ordnungskräften. Die Schädigungshandlung war so dem zugewiesenen
Aufgabenbereich nicht von vornherein fremd.
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II. § 823 I BGB unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung gibt
ebenfalls keine Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch.
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a) Man kann mit den Gründen der Berufungserwiderung bereits bezweifeln, dass diese
Anspruchsgrundlage neben § 831 BGB überhaupt noch in Betracht zu ziehen ist, wenn
die angebliche Verkehrssicherungspflichtverletzung einzig in fehlerhafter Auswahl und
Überwachung der schadenzufügenden Hilfsperson besteht, der Schaden mithin nicht
auf einen verkehrswidrigen Zustand, sondern auf ein Verhalten der Hilfsperson
zurückgeht, weil § 831 BGB sich insoweit als eine gesetzliche Spezialregelung der
Verletzung dieser Verkehrssicherungspflichten beim Einsatz von Hilfspersonen darstellt
(Vgl. Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. Rz. 45 zu § 823; MüKo/Wagner, BGB 4. Aufl. Rz. 7
zu § 831.) Das kann indes dahinstehen, denn jedenfalls sind die zugrunde zu legenden
Entscheidungskriterien inhaltlich identisch. Auch eine aus § 823 BGB zu begründende
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Verkehrssicherungspflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung eingesetzter
Hilfspersonen beschränkt sich darauf, diese im Hinblick auf die ihnen übertragene
Aufgabe und allen damit funktional zusammenhängenden Tätigkeiten hin richtig
auszuwählen und zu überwachen, also nur im bereits oben beschriebenen inneren
Zusammenhang mit der ihnen übertragenen Verrichtung.
b) Auf dieser Grundlage musste der Beklagte weder persönlich noch durch Instruktion
und Überwachung der Fa. L dafür Sorge tragen, dass an seinem Werbestand keine
wegen Sexualdelikten an Kindern Vorbestraften eingestellt wurden. Jedenfalls
überspannte die Forderung, dies durch Abverlangen eines Führungszeugnisses bei der
Einstellung zu gewährleisten, die Pflicht. Selbst wenn der Überschlagsimulator eine
stärkere Anziehungskraft auf Kinder als auf Erwachsene ausgeübt hat, hatte die dem C
übertragene Aufgabe keine Kinderbetreuung zum Inhalt. Es war auch für den so
ausgestatteten Werbestand nicht typisch, dass sich an ihm von ihren Eltern oder sonst
unbeaufsichtigte Kinder in einer Weise aufhielten, die dem C eine das gewöhnliche
Maß übersteigende Kontaktmöglichkeit verschaffte. Er oder ein anderer Besucher hätte
hier oder an einem anderen Ort den Kontakt aufbauen und mit dem Versprechen einer
M-Fahrt – das nicht dem Beklagten zugerechnet werden kann – verführen können.
Insoweit ist der primär zur Ansprache von Erwachsenen, die nur als neue Verkehrsclub-
Mitglieder in Frage kamen, eingerichtete Werbestand abzugrenzen von
Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Personal nach strengeren Anforderungen
auszuwählen ist. Eine auf Kinder bezogene Betreuungsaufgabe war dem C nicht
übertragen, sondern eine auf den Simulator bezogene Aufgabe, die Benutzer vor von
diesem Gerät ausgehende Schäden zu schützen.
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Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass C freundlich zu sein hatte und dem B
allgemein großes Vertrauen entgegen gebracht werden mag.
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Selbst wenn C für die ihm übertragene Aufgabe, potentielle Neumitglieder
anzusprechen und die sachgerechte Benutzung des Simulators zu überwachen, nicht
hinreichend zuverlässig gewesen wäre, was der Kläger aus dem Genuss von Bier
während der Tätigkeit und dem Versäumen eines früheren Arbeitsantrittstermins
herleiten will, hat sich eine daraus begründete Gefahr mit der dem Kläger gegenüber
begangenen Straftat nicht ursächlich verwirklicht.
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III. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels trägt der Kläger gemäß § 97 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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