Urteil des OLG Hamm vom 07.04.2000
OLG Hamm: anrechenbares einkommen, wohnung, aufnahme einer erwerbstätigkeit, scheidung, unterhalt, erwerbseinkommen, nettoeinkommen, krankengeld, miete, bedürftigkeit
Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 50/99
Datum:
07.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 50/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 488/96
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Dezember 1999
verkündete Schlußurteil des Amtsgerichts Familiengericht Warendorf
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Parteien sind seit April 1993 getrennt lebende und durch Urteil des AG Münster vom
15.09.1995 – 40 F 16/94 - seit dem 15.09.1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus
ihrer am 15.12.1964 geschlossenen Ehe sind 3 volljährige und inzwischen wirtschaftlich
selbständige Kinder hervorgegangen. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien allein
noch über den Anspruch der Klägerin auf Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab Juli
1997.
2
Die am 13.04.1941 geborene Klägerin ist gelernte Schneiderin. Sie war während der
Ehe bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahr 1966 vollschichtig in ihrem erlernten Beruf
erwerbstätig, später in Heimarbeit als Änderungsschneiderin. Von 1982 - 1984 war sie
erneut für 1 ½ Jahre vollschichtig erwerbstätig, anschließend hat sie von 1985 - Juni
1994 im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit im N Dom geputzt. Seit Juni 1994
arbeitet die Klägerin mit kurzen Unterbrechungen als Bäckereiverkäuferin, anfänglich
kurzzeitig vollschichtig, anschließend halbschichtig, seit September 1997 im Umfang
von 30 Stunden pro Woche.
3
Der Beklagte war bis Oktober 1997 Kundendienstmonteur bei der Fa. H –Heiz- und
Wärmerückgewinnung- in N. Er war ab dem 31.10.1997 durchgängig arbeitsunfähig
erkrankt und hat in der Zeit vom 03.12.1997 - 21.04.1999 Krankengeld in Höhe von
4
monatlich zunächst 1.808,40 DM, später 1.812,90 DM, bezogen. Seit dem 22.04.1999
bezieht der Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 331,24 DM.
Bis zum 01.04.1997 waren die Parteien Miteigentümer zu je 1/2 des
Mehrfamilienwohnhauses C-Straße in N, in dem die Klägerin selbst eine Wohnung
bewohnt; 3 weitere Wohnungen des Hauses sind vermietet. Mit notariellem Kaufvertrag
vom 07.03.1997 hat der Beklagte seinen Miteigentumsanteil an dem Haus mit Wirkung
zum 01.04.1997 zu einem Preis von 200.000,00 DM veräußert.
5
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die
Einkommensverhältnisse des Beklagten und sodann Zahlung von
Aufstockungsunterhalt verlangt.
6
Sie hat geltend gemacht, wegen einer reaktiven Depression sowie Rückenbeschwerden
aufgrund Verschleisses der Lendenwirbelsäule auf Dauer nicht in der Lage zu sein,
einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Möglich sei ihr allein eine
teilschichtige Erwerbstätigkeit, der sie auch nachgehe und aus der sie -insoweit
unbestritten- monatliche Einkünfte von 1.082,41 DM netto, seit 02.03.1998 monatlich
1.351,74 DM netto, erziele. Der Beklagte müsse sich dagegen ein monatliches
Nettoeinkommen von mindestens 4.166,00 DM zurechnen lassen, so daß ihr
ausgehend von einem eigenen Einkommen von monatlich 1.351,74 DM nach
Maßgabe der Differenzmethode ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.206,11 DM
zustehe. Den ihr zufließenden Wohnvorteil müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da
auch der Beklagte bei seiner neuen Lebensgefährtin mietfrei wohne.
7
Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Er hat eingewandt, bei Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsurteils sei die Klägerin weder krank noch in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen. Unterhaltsansprüche der Klägerin seien nach der
Anrechnungs- und nicht der Differenzmethode zu berechnen, da die ehelichen
Lebensverhältnisse allein von seiner Berufstätigkeit geprägt gewesen seien.
Bestehende Unterhaltsansprüche habe die Klägerin im übrigen dadurch verwirkt, daß
sie ihn im Jahr 1998 bei der AOK U angezeigt und der Schwarzarbeit bezichtigt habe.
8
Das Amtsgericht hat dem Unterhaltsbegehren der Klägerin nach Einholung eines
ärztlichen Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin unter Abweisung im übrigen
teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, für die Zeit von Juli 1997 –
November 1997 monatlich 459,75 DM und ab Dezember 1997 monatlich 225,00 DM
nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
9
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er weiterhin
vollständige Klageabweisung erstrebt. Er macht geltend, zum Zeitpunkt der Scheidung
sei die Klägerin vollschichtig erwerbsfähig gewesen. Das tatsächlich erzielte
Erwerbseinkommen der Klägerin betrage monatlich mindestens 1.500,00 DM und sei
nach der Anrechnungsmethode auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen. Die Klägerin
habe weiterhin Mieteinnahmen in Höhe von 700,00 DM, der Wohnvorteil ihrer eigen
genutzten Wohnung sei mit monatlich 900,00 DM zu veranschlagen. Sein eigenes
Einkommen sei dagegen deutlich niedriger als vom Amtsgericht angenommen, neben
dem bezogenen Krankengeld seien Mieteinnahmen nicht vorhanden, auch fiktive
Zinseinnahmen könnten ihm nicht zugerechnet werden.
10
Der Beklagte beantragt,
11
das an gefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen.
12
Die Klägerin beantragt,
13
die Berufung zurückzuweisen.
14
Die Klägerin verteidigt dagegen das angefochtene Urteil unter weitgehender
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den Berichterstattervermerk
zum Senatstermin vom 15. März 2000 Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht gegen den
Beklagten kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu.
18
Ob die Klägerin wie von ihr geltend gemacht aus krankheitsbedingten, bereits im
Zeitpunkt der Scheidung vorliegenden Gründen ganz oder teilweise an der Ausübung
einer angemessenen Erwerbstätigkeit gehindert ist und daher von dem Beklagten nach
§ 1572 Nr. 1 BGB Unterhalt beanspruchen kann, ist zwischen den Parteien streitig, kann
letztlich aber dahinstehen. Selbst bei unterstellter Richtigkeit ihres diesbezüglichen
Sachvortrags wäre der Beklagte der Klägerin nicht zum Unterhalt verpflichtet, weil der
Bedarf der Klägerin gedeckt und sie daher nicht bedürftig ist.
19
1.
20
Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts sind die im Zeitpunkt der Scheidung
prägenden ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich (Wendl/Staudigl-Gerhardt, aa0 §
4 Rz. 214 m.w.N.). Auszugehen ist danach grds. von dem nachhaltig erzielten
Einkommen der Ehegatten bis zur Scheidung, wobei tatsächliche Veränderungen
grundsätzlich beachtlich sind, soweit es sich nicht um völlig unerwartete und vom
Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen handelt (BGH FamRZ 1994, 228,
229; Wendl/Staudigl-Gerhardt, aa0.). Heranzuziehen sind dabei alle Einkünfte, gleich
welcher Art sie sind und aus welchem Anlaß sie erzielt werden; maßgebend ist nur, daß
sie geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen und seiner
Unterhaltsgläubiger zu decken (BGH FamRZ 228, 230 m.w.N.).
21
a)
22
Eheprägend war während des Zusammenlebens der Parteien unstreitig das
Erwerbseinkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit bei der Fa. H in N. Hiervon in
Abzug zu bringen sind als berufsbedingte Aufwendungen die dem Beklagten
angefallenen Fahrtkosten nach Maßgabe der im Steuerbescheid für 1997 (Bl. 229 f GA)
ausgewiesenen Wegstrecke von 11 km sowie daneben der vom Arbeitgeber
vorgenommene Einbehalt für die Überlassung von Berufsbekleidung in Höhe von
monatlich 20,00 DM
23
b)
24
Hinzu kommen als weitere eheprägende Einkünfte der Parteien die Mieteinnahmen aus
dem im hälftigen Mieteigentum beider stehenden Mehrfamilienwohnhaus C-Straße in N.
Daß der Beklagte seinen Miteigentumsanteil an dem Haus inzwischen verkauft hat, führt
zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Verkauf erfolgte durch notariellen Vertrag vom
07.03.1997 und damit nach der Scheidung der Parteien am 15.09.1995. Er war zudem
Folge des Scheitern der Ehe und schon deshalb nicht prägend (BGH FamRZ 1992, 423,
425; 1990, 269, 272; 1985, 354, 356).
25
aa)
26
Abzustellen ist dabei auf die Einnahmen aus der Vermietung der beiden Wohnungen im
1. und 2. Obergeschoß, da nach unwidersprochener Behauptung des Beklagten bis zur
Scheidung der Parteien nur diese vermietet waren. Die 3. Wohnung im Dachgeschoß
des Hauses war zwar bereits vor der Scheidung als abgeschlossener und damit
vermietbarer Wohnraum vorhanden, wurde bis 1994 jedoch unstreitig ohne Mietzahlung
von der Tochter der Parteien genutzt und ist erst nach deren Auszug und
anschließendem Ausbau ab 1996 fremdvermietet worden. Eheprägende Einnahmen
sind hieraus mithin nicht gezogen worden.
27
Die Höhe der aus den beiden Mietwohnungen im ersten Obergeschoß und in der
Mansarde gezogen Mieteinnahmen ist den vorgelegten Mietverträge (Bl. 133 f; 135 f GA)
sowie dem mit den Mietern geführten Schriftwechsel über geforderte Mieterhöhungen zu
entnehmen. Hiernach war (und ist) die Wohnung im 2. Obergeschoß ab November 1996
zu einem Kaltmietzins von monatlich 1.035,96 DM zzgl. 150,00 DM
Nebenkostenvorauszahlung vermietet, während die Kaltmiete der Wohnung im 1.
Obergeschoß von ursprünglich monatlich 717,40 DM ab Januar 1988 über 805,34 DM
ab Oktober 1996 auf zuletzt 870,00 DM ab April 1997 angehoben worden ist.
28
bb)
29
Den Mieteinnahmen stand -und steht- eine monatliche Belastung der Klägerin in Höhe
von 116,00 DM aufgrund eines im Jahr 1978 bei der Sparkasse N aufgenommenen und
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach Angaben der Klägerin noch in
Höhe von etwa 14.000,00 DM valutiertenden Darlehns gegenüber.
30
cc)
31
Eine von der Klägerin beanspruchte Instandhaltungsrücklage ist hingegen nicht in
Anzug zu bringen. Berücksichtigungsfähig sind grds. allein Aufwendungen des
Hauseigentümers für unaufschiebbar notwendige Instandhaltungsmaßnahmen (BGH
MDR 2000, 215, 216), deren Anfall die Klägerin nicht dargetan hat. Eine darüber
hinausgehende, langfristige Bildung von Rücklagen dient dagegen in erster Linie der
Kapitalbildung und damit der Vermögensmehrung auf Seiten des Hauseigentümers und
ist als solche unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
32
dd)
33
Mit dem Mietobjekt zusammenhängende Nebenkosten unter Einschluß anfallender
Grundbesitzabgaben werden -soweit sie auf die Mietwohnungen entfallen- ausweislich
34
der vorgelegten Mietverträge über die von den Mietern zu zahlenden
Nebenkostenvorauszahlungen auf diese überbürdet und sind daher nicht in Abzug zu
bringen. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht dargetan, zudem aber auch
jedenfalls im Ergebnis unerheblich, da sie ggfs. sowohl bei der Feststellung des Bedarfs
als auch bei der Frage der Bedürftigkeit entsprechend dem (früheren) Miteigentum
beider Parteien an dem Objekt C-Straße zu je 1/2 zu berücksichtigen wären und sich so
ausgleichen würden.
c)
35
Eheprägend war daneben das mietfreie Wohnen der Parteien im eigenen Haus. Der
hierfür anzusetzende Wohnwert es geht um nachehelichen Unterhalt bestimmt sich
nach Maßgabe des objektiven Mietwertes der Wohnung (BGH FamRZ 1994, 1100;
Wendl/Staudigl-Gerhardt, aa0. § 1 Rz. 221; § 4 Rz. 262) und wird von der Klägerin
selbst unwidersprochen mit 1.100,00 DM (kalt) angegeben.
36
d)
37
Schließlich waren auch die Erwerbseinkünfte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als
Putzfrau im N Dom ausweislich der vorgelegten Abrechnung vom 30.06.1994 (Bl. 321
GA) monatlich ca. 460,00 DM (40 Stunden x 11,50 DM) eheprägend. Die Klägerin ist
dieser Tätigkeit nach den vorgelegten Unterlagen über einen Zeitraum von 8 Jahren
nachgegangen, sie hatte damit nicht nur vorübergehenden Charakter und entsprach
erkennbar gemeinsamer Lebensplanung der Parteien.
38
Für die deutliche Ausweitung der Erwerbstätigkeit der Klägerin ab Juli 1994 gilt dies
allerdings nicht in gleicher Weise. Diese erfolgte zwar noch während der Ehe, jedoch
wie sich nicht zuletzt dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Domprobstes vom
30.06.1994 (Bl. 218 GA) entnehmen läßt allein als Reaktion auf die vorangegangene
Trennung der Parteien im April 1993 und die hiermit verbundenen wirtschaftlichen
Veränderungen.
39
2.
40
Ausgehend von den vorstehend dargelegten Prämissen gilt für den Unterhaltsanspruch
der Klägerin folgendes:
41
a. 1997:
42
43
aa) eheprägendes Einkommen des Beklagten:
44
Erwerbseinkommen brutto
50.661,33
DM
abzgl. Lohnsteuer
- 9.842,98
45
DM
abzgl. Kirchensteuer
- 885,87
DM
abzgl. Solz.
- 738,17
DM
abzgl. Krankenversicherung
-3.546,30
DM
abzgl. Pflegeversicherung
- 430,61
DM
abzgl. Rentenversicherung
- 5.142,13
DM
abzgl. Arbeitslosenversicherung
- 1.646,50
DM
= netto
28.428,77
DM
abzgl. berufsbedingte Fahrtkosten (da der Beklagte ab 31.10.1997
erwerbsunfähig erkrankt war: 220 x 11 x 2 x 0,42 : 12 x 10)
- 1.694,00
DM
abzgl. Abzug Berufsbekleidung (12 x 20,00)
- 240,00
DM
26.494,77
DM
abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus =
- 3.784,97
DM
zzgl. Krankengeld 12/97 (ohne Abzug, da der Beklagte dauerhaft erkrankt
war)
1.748,12
DM
24.457,92
DM
die Steuernachzahlung für 1996 wurde erst im Jahr 1998 festgesetzt (Bl. 227
f GA)
0,00 DM
anrechenbares monatliches Nettoeinkommen des Beklagten danach (1/12)
=
2.038,16
DM
bb) eheprägendes Einkommen der Klägerin:
46
Eheprägend war ein Einkommen der Klägerin von
47
monatlich 460,00 DM abzüglich eines Erwerbs-
48
tätigenbonus von 1/7 =
394,29 DM
49
cc) Wohnwert des Hauses C-Straße:
50
Wohnung 1. Obergeschoß Miete ab 4/1997 kalt
870,00 DM
51
Wohnung 2. Obergeschoß Miete kalt
1.035,96 DM
Wohnwert der eigenen Wohnung
1.100,00 DM
abzgl. Kosten des Darlehns Stadtsparkasse mtl.
- 116,00 DM
2.889,96 DM
dd) Bedarf der Klägerin:
52
Der Bedarf der Klägerin errechnet sich danach wie folgt:
53
anrechenbares Einkommen des Beklagten
2.038,16 DM
anrechenbares Einkommen der Klägerin
394,29 DM
Wohnwert des Hauses C-Straße
2.889,96 DM
5.322,41 DM
davon 1/2 =
2.661,20 DM
54
ee) Bedürftigkeit der Klägerin:
55
(1)
56
Auf ihren Bedarf von monatlich 2.661,20 DM muß sich die Klägerin zum einen den ihr
zustehenden hälftigen Wohn- bzw. Mietwert des Hauses C-Straße und zwar unter
Einschluß der ab 1996 gezogenen Mieteinnahmen von monatlich 700,00 DM aus der
Vermietung der Dachgeschoßwohnung zurechnen lassen. Es ergibt sich folgende
Berechnung:
57
Wohnung 1. Obergeschoß Miete ab 4/1997 kalt
870,00 DM
Wohnung 2. Obergeschoß Miete kalt
1.035,96 DM
Wohnung Dachgeschoß Miete kalt
700,00 DM
Wohnwert der eigenen Wohnung
1.100,00 DM
3.705,96 DM
1/2 Anteil der Klägerin =
1.852,98 DM
abzgl. Kosten des Darlehns Stadtsparkasse mtl.
- 116,00 DM
1.736,98 DM
58
(2)
59
Daneben ist das im Jahr 1997 erzielte Erwerbseinkommen der Klägerin unter
Berücksichtigung des ihr zustehenden Erwerbstätigenbonus von 1/7 als
bedarfsdeckend anzurechnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin zwar bis
60
zum 15.09.1997 bei der Bäckerei X in N lediglich im Rahmen einer halbschichtigen
Tätigkeit von 20 Stunden pro Woche tätig war und dort nach der vorgelegten
Verdienstabrechnung für September 1996 ein monatliches Nettoeinkommen von
1.082,41 DM erzielt hat, in der Folgezeit jedoch mit nur kurzer Unterbrechung im
Februar 1998 durchgängig einer Erwerbstätigkeit auf der Basis einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 30 Stunden nachgegangen ist, ohne sich hieran durch ihre
vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehindert zu sehen. Da eine
plausible Erklärung der Klägerin für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in geringerem
Umfang mit entsprechend geringerem Verdienst in der Zeit vom 01.01. - 15.09.1997
fehlt, muß sich die Klägerin hier ein auf der Basis von 30 Wochenstunden berechnetes
Arbeitseinkommen zurechnen lassen. Es ist danach (überschlägig) von einem
monatlichen Bruttoeinkommen von 2.053.02 DM (1.368,68 DM x 1,5) auszugehen, das
bei Steuerklasse 1/0 und einem Krankenversicherungsbeitrag von 13,4 % einem
Nettoeinkommen von 1.482,81 DM entspricht, wie nachfolgende Berechnung zeigt:
Monatsbrutto
2.053,02 DM
abzgl. Lohnsteuer
- 125,83 DM
abzgl. Kirchensteuer
- 11,32 DM
abzgl. SolZ.
- 2,96 DM
abzgl. Krankenversicherung
- 137,55 DM
abzgl. Pflegeversicherung
- 17,45 DM
abzgl. Rentenversicherung
- 208,38 DM
abzgl. Arbeitslosenversicherung
- 66,72 DM
Monatsnetto
1.482,81 DM
61
Der vorgenannte Betrag ist zu 6/7 =
1.270,98 DM
anzurechnen, der damit unter Berücksichtigung des der Klägerin zugeflossenen
Wohnwertes des Hauses C-Straße im Jahr 1997 in voller Höhe gedeckt ist, so daß ein
Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten nicht besteht.
62
b) 1998
63
aa) eheprägendes Einkommen des Beklagten:
64
Der Beklagte hat im Jahr 1998 aufgrund seiner krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit
durchgängig Krankengeld in Höhe von monatlich
1.808,40 DM
Da die dadurch bedingte Einkommenseinbuße nicht vom Beklagten zu vertreten ist, ist
der Bedarf der Klägerin auf tatsächlicher Grundlage d.h. nach Maßgabe des
Krankengeldbezuges des Beklagten zu berechnen.
65
Dem Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen ist die im Jahr 1998 erfolgte
Steuererstattung für das Jahr 1997 in Höhe von 2.055,13 DM (Bl. 229 GA), was einem
monatsanteiligen Betrag von
171,26 DM
66
Im Jahr 1998 für die Jahre 1994 - 1996 festgesetzte Steuernachforderungen (Bl. 128 f;
67
131 f; 227 f GA) in Höhe von 4.959,85 DM, 2.636,20 DM und 2.007,30 DM müssen
hingegen außer Ansatz bleiben, da weder dargetan noch erkennbar ist, ob und ggfs. in
welcher Höhe der Beklagte hierauf Zahlungen erbracht hat.
Zudem entfallen die festgesetzten Nachzahlungen auf Zeiträume, in denen offenbar
wegen fehlender Leistungsfähigkeit kein oder nur geringer Unterhalt gezahlt worden ist.
68
Es errechnet sich mithin für 1998 ein anrechenbares Einkommen des Beklagten in Höhe
von
1.979,66 DM
69
bb)
70
Hinsichtlich des eheprägenden Einkommens der Klägerin sowie des Mietwertes des
Hauses C-Straße kann auf die fortgelten-den Darlegungen zum Vorjahr verwiesen
werden.
71
cc)
72
Der Bedarf der Klägerin errechnet sich danach wie folgt:
73
anrechenbares Einkommen des Beklagten
1.979,66 DM
anrechenbares Einkommen der Klägerin
394,29 DM
Wohnwert des Hauses C-Straße
2.889,96 DM
5.263,91 DM
davon ½ =
2.631,95 DM
74
dd) Bedürftigkeit der Klägerin:
75
(1)
76
Die Klägerin war ab März 1998 durchgängig bei der Bäckerei G beschäftigt, wo sie bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ein Nettoeinkommen von monatlich
1.351,74 DM erzielte (Bl. 357 GA). Urlaubs- oder Weihnachtsgeld wurde daneben
ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnung 12/1998 mit den Jahreszahlen 1998 nicht
gewährt. Unter Berücksichtigung des der Klägerin zustehenden Erwerbstätigenbonus
von 1/7 ergibt sich ein auf den Bedarf anzurechnendes Nettoeinkommen der Klägerin
von monatlich
1.158,63 DM,
Angaben der darlegungs-pflichtigen Klägerin zu ihrem im Januar 1998 erzielten
Einkommen ebenso fehlen wie Angaben zur Höhe eines etwaigen im Februar 1998
bezogenen Arbeitslosengeldes.
77
(2)
78
Als bedarfsdeckend ist daneben wie im Jahr 1997 der der Klägerin zustehende hälftige
Mietwert des Hauses C-Straße in Höhe von
1.736,98 DM
79
Der Bedarf der Klägerin von 2.631,95 DM ist danach in voller Höhe gedeckt, ein
80
Der Bedarf der Klägerin von 2.631,95 DM ist danach in voller Höhe gedeckt, ein
Unterhaltsanspruch daher auch in 1998 nicht gegeben.
80
c) 1999
81
aa) Einkommen des Beklagten:
82
Das Einkommen des Beklagten ist im Jahr 1999 gesunken. Im Vergleich zum Vorjahr ist
ab 22.04.1999 an die Stelle des zuvor bezogenen Krankengeldes von zuletzt 1.812,90
DM (Bl. 330 GA) nunmehr Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 331,24 DM =
monatlich 1.439,32 DM (331,24 DM : 7 x 365 : 12) getreten. Es errechnet sich so ein
Einkommen des Beklagten von
83
Krankengeld: 3 x 1.812,90 DM = 5.438,70 DM
84
1.812,90 : 30 x 21 = 1.269,03 DM
85
Arbeitslosengeld: 04/99 (1.435,37 DM : 30 x 8) 383,82 DM
86
05 - 12/99 (mtl. 1.439,32) 11.514,56 DM
87
= insgesamt 18.606,11 DM
88
= monatsdurchschnittlich (1/12)
1.550,51 DM
89
Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens scheidet selbst bei unterstellter
Erwerbsfähigkeit des Beklagte aus. Angesichts der durch ärztliche Befundberichte
belegten, erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten, seines Alters
sowie seiner langandauernden Erwerbsunfähigkeit ab 31.10.1997 ist ihm eine längere
Zeit der Arbeitsplatzsuche zuzubilligen, die der Anrechnung eines fiktiven
Erwerbseinkommens entgegen steht.
90
bb)
91
Es ergibt sich danach für 1999 folgende Berechnung:
92
anrechenbares Einkommen des Beklagten
1.550,51 DM
anrechenbares Einkommen der Klägerin
394,29 DM
Wohnwert des Hauses C-Straße
2.889,96 DM
4.834,76 DM
davon 1/2 =
2.417,38 DM
93
cc)
94
Auch im Jahr 1999 ist der Bedarf der Klägerin durch eigenes Erwerbseinkommen in
Höhe von
1.158,63 DM
C-Straße in Höhe von
1.736,98 DM
95
d. 2000
96
97
Für die Zeit ab Januar 2000 ergibt sich im Vergleich zu den Vorjahren keine
durchgreifende Änderung. Selbst wenn dem Beklagte nunmehr ein fiktives Einkommen
zugerechnet würde, wäre dies mit Rücksicht auf sein Alter und seine bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls nicht nennenswert höher anzusetzen
als im Jahr 1997. Hiervon ausgehend auf die obigen Ausführungen sei verwiesen ist
der Bedarf der Klägerin weiterhin durch eigenes Erwerbseinkommen sowie den ihr
zuzurechnenden anteiligen Mietwert des Hauses C-Straße gedeckt.
98
3.
99
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
100