Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2002

OLG Hamm: versicherer, rechtshängigkeit, gerät, fristwahrung, abrede, sicherheit, zustellung, eigenschaft, verjährungsfrist, einzahlung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 190/01
15.03.2002
Oberlandesgericht Hamm
20. Zivilkammer
Urteil
20 U 190/01
Landgericht Münster, 15 O 490/00
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. August 2001 verkündete
Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin
auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-leistung in
Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwen-den,
falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden
Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch eine schriftliche,
unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland
zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin, die mit hochwertigen Thermofilmbelichtern handelt, hat beim Beklagten und
der B-Versicherung eine Transportversicherung genommen. Nach Nr. 17 der
"Geschriebenen Bedingungen" zum Versicherungsschein (Bl. 22 ff. d.A.) sind die beiden
Versicherer zu je 50 % an der Versicherung beteiligt. Führender Versicherer ist der
Beklagte; vereinbart ist zudem eine Prozeßführungsklausel (Nr. 16).
Die Klägerin hat behauptet:
Am 05.03.2000 sei ihr Fahrer T mit einem Geschäftsfahrzeug vom Typ VW Golf Variant
nach England unterwegs gewesen, um dort einen Thermofilmbelichter an einen Kunden
auszuliefern. Während der Fahrt sei es in Belgien zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei
dem durch ein vom Fahrer durchgeführtes abruptes Bremsmanöver der mittig in
Fahrtrichtung im Verladeraum stehende Karton (Größe: ca. 60 x 110 cm) mit dem Gerät
gegen eine Fahrzeugwand geprallt sei. Durch den Anstoß an einen Radkasten sei das
Gerät irreparabel zerstört worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.900,00 DM nebst 10,25 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er hat sich zunächst auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG berufen. Außerdem hat er
mit näherer Begründung bestritten, daß das Gerät bei dem behaupteten Transport zu
Schaden gekommen sei; zumindest die geltend gemachte Schadenshöhe sei in Anbetracht
des eher bagatellhaften Unfallgeschehens nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei die
Verpackung des Geräts nicht beanspruchungsgerecht gewesen, was zur Leistungsfreiheit
nach Nr. 5.1 der "Geschriebenen Bedingungen" geführt habe.
Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird (Bl. 172 ff. d.A.), hat das
Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nach Nr. 3.1 DTV-
Maschinenklausel 1973 wegen fahrlässig mangelhafter oder unsachgemäßer Verladung
des Geräts von seiner Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das Urteil als
Überraschungsentscheidung rügt. Sie stellt mit näherer Begründung eine unzureichende
Verladung in Abrede; im übrigen könne der Beklagte sich auf Nr. 3.1 DTV-
Maschinenklausel 1973 ohnehin nicht berufen, weil diese Klausel nicht wirksam
Vertragsbestandteil geworden sei. Überdies sei dem Beklagten bei Vertragsschluß die
übliche Verladeart der Klägerin bekannt gewesen, ohne daß dagegen Einwendungen
erhoben worden seien.
Mit Rücksicht auf die Prozeßführungsklausel beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 124.450,00
DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem auch er sein erstinstanzliches Vorbringen
vertiefend wiederholt und nunmehr auch die vom Landgericht als entscheidungserheblich
bezeichnete Obliegenheitsverletzung nach Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 zum
Gegenstand seines Verteidigungsvorbringens macht.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Beklagte ist ihr nicht zur
Entschädigung des behaupteten Transportschadens vom 5. März 2000 verpflichtet.
Der Berufung ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene Urteil sich nach Lage der Akten
für die Klägerin als Überraschungsentscheidung darstellt. Ohne daß der Beklagte sich
darauf berufen hat und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich damit
auseinanderzusetzen, hat das Landgericht eine Leistungsfreiheit des Beklagten nach Nr.
3.1 DTV-Maschinenklausel 1973 wegen fahrlässiger Schadensverursachung durch die
Klägerin in Form mangelhafter oder unsachgemäßer Verladung angenommen.
Gleichwohl erweist die Entscheidung sich im Ergebnis als zutreffend. Ob und ggfs.
inwieweit der Beklagte zum Ersatz des geltend gemachten Transportschadens verpflichtet
wäre, kann offen bleiben, weil der Versicherer bereits nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei
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geworden ist.
Im Ablehnungsschreiben vom 06.06.2000 (Bl. 42 d.A.) ist der Klägerin eine
Sechsmonatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs gesetzt
worden. Diese Fristsetzung war - was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - wirksam.
Insbesondere war der Beklagte als führender Versicherer zur Fristsetzung befugt.
Unwidersprochen trägt der Beklagte vor (Bl. 36 d.A.), dieses Schreiben sei der Klägerin am
07.07.2000 zugegangen.
Am 06.12.2000 - und damit innerhalb der Frist - hat die Klägerin durch ihren
erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eine Klageschrift per Fax beim Landgericht
eingereicht. Die Zustellung der sodann am 08.12.2000 beim Landgericht eingegangenen
inhaltlich identischen Klageschrift ist - nach unverzüglicher Einzahlung des
Gerichtskostenvorschusses am 15.12.2000 - am 21.12.2000 erfolgt.
Gleichwohl ist durch diese Klagezustellung die Sechsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG
nicht gewahrt worden. Zu Recht weist der Beklagte nämlich darauf hin, die Klageschrift
habe den notwendigen Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO nicht genügt.
Die zweiseitige Klageschrift vom 06.12.2000 bestand aus dem Rubrum (zutreffende
Benennung der Klägerin und des Beklagten), gefolgt von dem Zusatz: "wegen: Forderung
aus Transportversicherungsvertrag". Dem schloß sich der Klageantrag, gerichtet auf
Zahlung von 248.900,00 DM nebst 10,25 % Zinsen seit Rechtshängigkeit mit prozessualen
Nebenanträgen an. Abschließend heißt es vor der anwaltlichen Unterschrift:
"Die Klagebegründung erfolgt durch gesonderten Schriftsatz nach Rückkehr des
Geschäftsführers der Klägerin von einem geschäftlichen Auslandsaufenthalt in der 52.
Kalenderwoche."
Diese Klageschrift erfüllte die Mindestvoraussetzungen des § 253 II Nr. 2 nicht. Zwar war
ein bestimmter Zahlungsantrag enthalten, nicht aber "die bestimmte Angabe des
Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs":
- Durch den mitgeteilten Betreff ("wegen: Forderung aus Transportversicherungsvertrag")
war der Gegenstand des erhobenen Anspruchs (Streitgegenstand) nicht hinreichend
bestimmt konkretisiert. Dafür wäre zumindest ein Hinweis auf den Versicherungsfall
(Transportversicherungsschaden vom 5. März 2000), aus dem sich die Forderung ergeben
soll, erforderlich gewesen.
- Zum "Grund des erhobenen Anspruchs" (klagebegründende Tatsachen) findet sich in der
Klageschrift kein Wort. Es erfolgt lediglich die Ankündigung einer späteren
Klagebegründung durch gesonderten Schriftsatz.
Diese Mängel der Klageschrift sind zwar durch die mit Schriftsatz vom 16.01.2001 (Bl. 10 ff.
d.A.) erfolgte und dem Beklagten am 22.01.2001 zugestellte Klagebegründung behoben
worden. Dies war aber nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 12 III VVG und damit nicht
mehr rechtzeitig.
Eine Rückwirkung der Behebung des Mangels auf den 06.12.2000 kommt nach der
Rechtsprechung des BGH in Fällen einer unzureichenden Klageschrift (BGHZ 22, 257 =
VersR 1957, 64) oder eines nicht hinreichend individualisierten Mahnbescheids (NJW
2001, 305 zu 2 c) bei einer gesetzlichen Frist (Ausschluß- oder Verjährungsfrist) nicht in
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Betracht.
Dies gilt nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der gesetzlichen Frist des § 12 III
VVG. Dem steht nicht entscheidend entgegen, daß es dem Beklagten nach eigenen
Angaben im Schriftsatz vom 08.02.2001 - wenn auch unter Schwierigkeiten - gelungen ist,
aufgrund seiner Unterlagen zu erkennen, auf welchen Lebenssachverhalt sich die
Klageschrift vom 06.12.2000 und der darin geltend gemachte Anspruch bezogen.
Unerheblich ist auch, daß nach der insoweit großzügigeren Rechtsprechung des BGH zur
hinreichenden Individualisierung einer durch Mahnbescheid geltend gemachten Forderung
(vgl. NJW 2001, 305 zu 2 c; 2000, 1420 zu II 1 a und b) möglicherweise eine ausreichende
Individualisierung anzunehmen wäre. Allein die Tatsache, daß der mit der Klage geltend
gemachte Anspruch für den Versicherer einem angemeldeten Versicherungsfall zuordbar
war und damit der gesetzgeberische Sinn und Zweck des § 12 III VVG - Sicherstellung
einer frühzeitigen Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers aus Gründen der
Beweissicherung und Rückstellungsbildung (vgl. Motive S. 27) - erfüllt sein mag, vermag
die Annahme einer wirksamen Fristwahrung durch eine unzureichende Klageschrift nicht
zu rechtfertigen. Denn § 12 Abs. 3 VVG verlangt zur Fristwahrung die gerichtliche
Geltendmachung des Anspruchs, was - wenn wie hier der Klageweg gewählt wird -
zumindest eine fristgerecht bei Gericht eingereichte ordnungsgemäße Klageschrift
voraussetzt, falls sie "demnächst" i.S.d. § 270 III ZPO zugestellt wird. Eine Klage, die den
notwendigen formellen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt, ist aber nicht
geeignet, eine Klageerhebung zu bewirken. Sie ist unwirksam. Deshalb kann durch ihre
Zustellung die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs nicht herbeigeführt
(vgl. BGH NJW 1967, 2210; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 253
Rdn. 14 ff. m.w.N.) und demnach auch eine Klagefrist nicht gewahrt werden.
Die von der Klägerin schriftsätzlich und auch im Senatstermin vertretene Auffassung, auch
eine unzulässige Klage sei im Rahmen des § 12 III VVG stets fristwahrend in Fällen, in
denen - wie hier - der Mangel noch geheilt werden könne und deshalb eine
Sachentscheidung des Gerichts möglich sei, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend
(vgl. bereits Senat NVersZ 2001, 403). Diese auch in der Kommentarliteratur (Prölss in
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., Rdn. 62; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 12 Rdn. 65;
Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, § 12 Rdn. 98) einschränkungslos vertretene
Auffassung gründet sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach auch eine
beim örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht rechtzeitig eingereichte Klage zur
Fristwahrung geeignet ist, wenn vom VN - sei es auch erst nach Fristablauf - ein
Verweisungsantrag gestellt und deshalb ein klageabweisendes Prozeßurteil vermieden
wird (BGH VersR 1978, 313, 314; 1961, 1000). Eine derartige prozessuale Fallgestaltung
wird auch vom Senat nicht anders beurteilt. Sie weist jedoch gegenüber dem Streitfall eine
entscheidende Besonderheit auf. Eine beim unzuständigen Gericht fristgerecht
eingereichte und dem Versicherer fristwahrend zugestellte Klage ist imstande, die
Rechtshängigkeit des geltend gemachten Versicherungsanspruchs zu bewirken. Die beim
verweisenden Gericht begründete Rechtshängigkeit bleibt trotz Verweisungsbeschlusses
nach § 281 ZPO bestehen und setzt sich mit Eingang der Akten beim Gericht, an das
verwiesen wird, dort fort. Deshalb ist eine Klage beim unzuständigen Gericht "kein
schlechthin wirkungsloser Versuch, Recht zu nehmen" (BGH VersR 1961, 1000, 1001).
Demgegenüber kommt einer Klage, die den notwendigen Voraussetzungen des § 253 II Nr.
2 ZPO nicht genügt und deshalb unwirksam ist, eine rechtshängigkeitsbegründende
Wirkung nicht zu. Ihr fehlt von vornherein die Eigenschaft, auf dem Wege des § 281 ZPO
"den Zuständigkeitsmangel abstreifen zu können" (BGH a.a.O.).
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen (§ 543 I Nr. 1 und II Nr. 1 ZPO n.F.).