Urteil des OLG Hamm vom 01.12.1995
OLG Hamm (firma, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, vertrag mit schutzwirkung zugunsten dritter, verhältnis zwischen, gegen die guten sitten, schutzwürdiges interesse, höhe, haftung, forderung, 1995)
Oberlandesgericht Hamm, 33 U 45/95
Datum:
01.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
33. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 U 45/95
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 274/94
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. März 1995 verkündete
Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldner
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung abwenden durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 280.000,00 DM,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 205.000,00 DM.
Tatbestand:
1
Die Beklagten zu 1) und 3) waren alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der
zwischenzeitlich in Vermögensverfall geratenen ... die für ihre Produktion eine
Fräsmaschine sowie eine Hochfrequenzspindel benötigte. Beide Geräte sollten
ursprünglich von der Firma ... geliefert und durch Leasingverträge mit der Firma ... einer
Tochtergesellschaft der ... finanziert werden. Als die Firma ... in Vermögensverfall geriet
und von der Muttergesellschaft der Klägerin, der Firma ... übernommen wurde,
veranlaßte der Zeuge ... der bereits für die ... den Vertrag angebahnt und ausgehandelt
hatte, die ... Beklagten zu 1) und 3) zum Bezug der Maschinen von der Firma ... der
Muttergesellschaft der Klägerin, und zum Abschluß von Leasingverträgen mit letzterer.
Allerdings erklärte die Klägerin sich schließlich zum Vertragsabschluß und zur
Ausgleichlieferung der Maschinen nur unter der Voraussetzung bereit, daß sich außer
der GmbH und deren Geschäftsführern/Gesellschaftern auch deren Ehefrauen, die
Beklagten zu 2) und 4), verpflichteten. Das geschah, indem diese, ebenso wie ihre
Ehemänner, eine unten auf dem (als Telefax übersandten) Leasingvertragsformular
aufgeführte Erklärung mit folgendem Wortlaut unterschrieben:
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Hiermit übernehme (n) ich (wir) neben dem Leasingnehmer die gesamtschuldnerische
Haftung aus diesem Vertrag unter Anerkennung der vorstehenden und umseitigen
Allgemeinen Leasing-Bedingungen gegenüber der ...
3
Nachdem die Firma ... als Leasingnehmerin in Zahlungsverzug geraten und über ihr
Vermögen, am 26.04.1994 das Konkursverfahren eröffnet worden war, erklärte die
Klägerin mit Einschreiben vom 05.05.1994 die fristlose Kündigung der Leasingverträge.
Sie hat die Leasinggegenstände zwischenzeitlich verwertet und errechnet sich aus
rückständigen Raten und Schadensersatz aus beiden Verträgen folgende Forderung:
4
a)
rückständige Leasingraten für März/April 1994
2 × 6.968,85 DM
13.937,70 DM
2 × 12.546,24 DM
25.092,48 DM
39.030,18 DM
b)
zum Kündigungszeitpunkt noch offene Leasingraten für 38 Monate
38 × 6.968,85 DM
264.816,30 DM
38 × 12.546,24 DM
476.757,12 DM
741.573,42 DM.
5
Diesen Betrag hat die Klägerin auf der Grundlage eines Abzinsungssatzes von 7,9 %
unter Zugrundelegung der Rentenbarwertformel reduziert auf 654.196,22 DM, so daß
nach Abzug der Verwertungserlöse von 150.000,00 DM 504.196,22 DM verbleiben.
Einschließlich der rückständigen Leasingraten ergibt sich eine Gesamtforderung von
543.226,40 DM, von der die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 205.000,00 DM
geltend macht. Gegen die Beklagten zu 1) und 3) hat sie ein rechtskräftiges
Versäumnisurteil in der erwähnten Höhe erwirkt.
6
Die Klägerin hat hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 4) vorgetragen, deren Mithaftung
verstoße nicht gegen die guten Sitten. Insoweit könne offen bleiben, ob sie von ihren
Ehemännern zur Mitverpflichtung gedrängt worden seien. Hiervon habe sie, die
Klägerin, jedenfalls keine Kenntnis gehabt.
7
Die Klägerin beantragt,
8
die Beklagten zu 2) und 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 205.000,00 DM
zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 17.05.1994 zu zahlen.
9
Die Beklagten zu 2) und 4) haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Sie haben vorgetragen, die übernommene Mitverpflichtung sei sittenwidrig und daher
nichtig. Das ergebe sich insbesondere aus der - seinerzeit auch der Klägerin bekannten
12
- finanziellen Überforderung der Beklagten zu 2) und 4), die im übrigen mit dem
Begehren nach der Übernahme einer Mithaftung kurz vor der Auslieferung der
Maschinen mit dem Hinweis überrumpelt worden seien, ihre Haftung vergrößere sich
durch eine Unterschrift nicht, weil sie als Ehefrauen im gesetzlichen. Güterstand der
Zugewinngemeinschaft ohnehin für die Schulden ihrer Ehemänner hafteten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt, die Beklagten zu 2) und 4) hafteten aufgrund des von ihnen
erklärten Schuldbeitritts für die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von
205.000,00 DM. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die
Einbeziehung von einkommens- bzw. vermögenslosen Familienangehörigen in die
Haftung für Bankkredite, die in ihren Grundzügen auch auf eine Haftungsübernahme bei
Leasingverträgen anwendbar seien, rechtfertigten die Annahme einer Sittenwidrigkeit
gem. § 138 Abs. 1 BGB nicht.
13
Daß die Beklagten zu 2) und 4) bei Vertragsschluß wirtschaftlich nicht in der Lage
gewesen seien, die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen und dies auch für die
Zukunft nur unter besonders günstigen Voraussetzungen habe erwartet werden können,
gebe dem Vertrag für sich gesehen kein sittenwidriges Gepräge. Die Verpflichtung des
Beitretenden sei vielmehr erst dann unwirksam, wenn er durch weitere, dem Gläubiger
zurechenbare Umstände in seinen berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt
werde und so ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien
entstehe. Solche Belastungen könnten sich insbesondere aus der Ausnutzung von
geschäftlicher Unerfahrenheit oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung der
Entscheidungsfreiheit ergeben.
14
Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Zwar sei für die Klägerin bei
Übernahme der Mitverpflichtung aufgrund eingeholter Auskünfte das krasse
Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der Leistungsfähigkeit
ersichtlich gewesen, was das Geschäft aber nicht sittenwidrig mache. Es sei ein im
Wirtschaftsleben nicht unübliches und durchaus verständliches Anliegen, mit dem die
beklagten Ehefrauen auch hätten rechnen müssen, daß trotz fehlender
Leistungsfähigkeit eine Mithaftung verlangt werde, um nachteilige Konsequenzen von
Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten zu vermeiden.
15
Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Leasinggeberin von einer zu
mißbilligenden Einwirkung der Geschäftsführer der GmbH auf die Entschließung ihrer
Ehefrauen habe ausgehen müssen. Insoweit könnten die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur Haftung einkommens- und vermögensloser
geschäftsunerfahrener junger Erwachsener nicht auf die Schuldübernahme von
Ehegatten ohne eigenes Vermögen übertragen werden. Die eheliche
Lebensgemeinschaft umfasse auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
Eheleute zueinander, so daß der Gläubiger in der Regel annehmen dürfe, daß Eheleute
den Geschäftsbetrieb betreffende Angelegenheiten vertrauensvoll miteinander
erörterten und keinen unzulässigen Druck aufeinander ausübten.
16
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die beklagten Ehefrauen wegen
geschäftlicher Unerfahrenheit eines besonderen Schutzes bedürften. Das
übernommene Risiko sei durchaus überschaubar und der Vertragstext eindeutig
gewesen.
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Ob die Klägerin die übernommene Verpflichtung verharmlost habe, indem sie auf die
Zugewinngemeinschaft hingewiesen habe, könne offenbleiben. Abgesehen davon, daß
die Beklagten insoweit keinen Beweis angetreten hätten, seien sie nicht zu unerfahren
und ungewandt, als daß sie davon hätten ausgehen können und dürfen, die
Zugewinngemeinschaft schließe ihre Haftung Dritten gegenüber aus bzw. begrenze sie.
18
Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Beklagten zu 2) und 4) vor:
19
Das Klagebegehren sei bereits nicht ausreichend bestimmt, da nicht dargelegt sei, auf
welche Weise sich der Teilbetrag von 205.000,00 DM auf die beiden Leasingverträge
verteile.
20
Auch die Berechnung der Ausgleichsansprüche werde nicht akzeptiert und sei
zweifelsfrei unrichtig. Zu beanstanden sei die Abzinsung der Leasingrate mit 6,9 %, bei
der die Klägerin im übrigen nicht einmal den Rechengang offengelegt habe. Die
Abzinsung müsse mit dem tatsächlichen Refinanzierungssatz erfolgen, der nach dem
eigenen Vortrag der Klägerin, die einen laufenden Zinssatz in Höhe von 9 % geltend
mache, 9 % betrage.
21
Den Zinsvorteil, den die Klägerin durch den vorzeitigen Erhalt des Restwerterloses in
Höhe von 150.000,00 DM erhalten habe, habe sie überhaupt nicht gutgebracht.
Berücksichtigt worden seien auch nicht ersparter Aufwand und Verwaltungskosten aus
der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages.
22
Allerdings möge das im Rahmen der vorliegenden Teilklage noch keine Bedeutung
gewinnen, weil auch bei ordnungsgemäßer Abrechnung ein Restanspruch in Höhe von
205.000,00 DM verbleiben dürfte.
23
Die von ihnen, den Beklagten zu 2) und 4), übernommene Verpflichtung sei formnichtig.
In der Sache handele es sich um eine Bürgschaft, hinsichtlich deren dem
Schriftformerfordernis des § 766 BGB nicht Genüge getan sei, da die entsprechenden
Erklärungen lediglich per Telefax abgegeben worden seien. Gegen einen Schuldbeitritt,
der sich als gegenseitiger Vertrag darstelle, spreche, daß bereits formularmäßig nur die
Unterschrift des die Haftung Übernehmenden und nicht auch diejenige des Gläubigers
vorgesehen sei. Es fehle auch das für einen Schuldbeitritt erforderliche eigene
wirtschaftliche Interesse des Beitretenden.
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Im übrigen sei die Übernahme der Haftung auch sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB.
25
Sie, die Beklagten zu 2) und 4), seien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Sinne
der einschlägigen Rechtsprechung "Vermögens- und einkommenslos" gewesen. Ein
insoweit ausreichendes grobes Mißverhältnis zwischen der durch die Mitverpflichtung
eingegangenen Verbindlichkeit und der Leistungsfähigkeit könne nicht in Abrede
gestellt werden. Die Beklagte zu 2) habe zwar in Form des hälftigen Miteigentumsanteils
an einer Eigentumswohnung Vermögen gehabt. Das sei aber bereits überschuldet
gewesen. Ihr seinerzeitiges Nettoeinkommen von monatlich rd. 1.500,00 DM habe nicht
einmal zum Bedienen der Zinsen ausgereicht. Daran habe sich nichts geändert. Derzeit
verdiene sie als kaufmännische Angestellte ca. 2.100,00 DM brutto.
26
Nicht anders sähe es bei der Beklagten zu 4) aus. Ihr Grundbesitz sei ebenfalls
überschuldet gewesen. Sie habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lediglich
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Einkünfte im sozialversicherungsfreien Bereich gehabt und später - inzwischen
ausgelaufenes - Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 716,60 DM bezogen.
Nicht tragfähig sei die landgerichtliche Erwägung, daß immerhin die Aussicht bestanden
habe, die Verbindlichkeiten mit Hilfe der von der GmbH erzielten Gewinne zu tilgen.
Maßgeblich sei, ob die. Mitverpflichteten im Haftungsfall die Schuld würden tilgen
können, wenn der Hauptschuldner die Verbindlichkeit also, nicht mehr bedienen könne.
Deshalb könne es auch nur darauf ankommen, inwieweit der Mitverpflichtete aus seinen
Mitteln die Schuld tilgen könne.
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Der Klägerin sei die Vermögens- und Einkommenssituation aufgrund der Kenntnis ihres
Mitarbeiters ... bekannt gewesen, der zunächst das Vertragsverhältnis mit der Firma ...
ausgehandelt habe. Er sei über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse bestens
im Bilde gewesen (Beweis: Zeugnis ...).
29
Sie, die Beklagten zu 2) und 4), hätten - abgesehen von der insoweit nicht
maßgeblichen Hoffnung, die Ehemänner wurden mit Hilfe der GmbH Gewinne erzielen -
auch kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Leasingvertrag gehabt, da sie
weder an der GmbH beteiligt gewesen seien noch sonst Ansprüche aus dem Geschäft
erworben hatten.
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Unverständlich sei auch die vom Senat (in seinem das erstinstanzliche PKH-Begehren
betreffenden Beschluß vom 10.02.1995 (33 W 5/95 und 33 W 6/95; Bl. 150 f.)) vertretene
Auffassung, anders als bei der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
NJW 1994, 635 ff. zugrundeliegenden Bürgschaft mit ihrem schwer abschätzbaren
Haftungsrisiko sei das zu tragende Haftungsrisiko vorliegend unschwer dem
Leasingvertrag mit den allgemeinen Leasingbedingungen zu entnehmen gewesen.
Dabei werde verkannt, daß das Haftungsrisiko bei Kündigung des Leasingvertrages und
Verwertung des Leasinggutes für den Haftenden undurchschaubar sei.
31
Im übrigen seien die Leasingbedingungen nicht mitgefaxt worden.
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Richtig sei allerdings, daß die Klägerin im Hinblick auf die Möglichkeit von
Vermögensverschiebungen ein schutzwürdiges Interesse, an der dann trotz groben
Mißverhältnisses zur Leistungsfähigkeit wirksamen Mithaftung der Ehegatten hätte
haben können.
33
Insoweit sei aber zu berücksichtigen, daß sie, die Beklagten zu 2) und 4), durch ein
Täuschungsmanöver und unter Ausnutzung der dadurch erlangten Machtposition zur
Unterschrift bewegt worden seien.
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Ihre Ehemänner seien von Herrn ... von der ... beraten worden, der ihnen auch geraten
habe, bei Leasingverträgen auf dem Abschluß von Rückkaufvereinbarungen zwischen
dem Lieferanten und dem Leasinggeber zu bestehen. Das sei auch bei den
Leasingverträgen der ... mit der ... hinsichtlich anderer Gegenstände des
Anlagevermögens geschehen (Beweis: Zeugnis ...), wodurch das Haftungsrisiko von
vornherein begrenzt worden sei.
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Entsprechendes sei auch bei den Leasingvertragen vorgesehen und bereits
ausgehandelt worden, die wegen der beiden Fräsmaschinen mit der ... hätten
abgeschlossen werden sollen. Der Zeuge ... habe dem Abschluß der
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Rückkaufvereinbarung bereits zugestimmt gehabt (Beweis: Zeugnis ...).
Von der Mithaftung der Ehefrauen sei dabei nicht die Rede gewesen, und nicht einmal
die Beklagten zu 1) und 3) hätten sich persönlich verbürgen sollen (Beweis: wie vor).
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Nach dem Konkurs der Firma ... habe sich der Zeuge Ende Dezember 1991/Anfang
Januar 1992 telefonisch mit dem Hinweis gemeldet, die Firma ... sei von der ...
übernommen worden, die selbstverständlich ebenfalls bereit sei, die Maschinen zu
liefern, es aber "gerne sehe", wenn die Finanzierung durch die hauseigene
Leasinggesellschaft vorgenommen werde. Als die Beklagten zu 1) und 3) verlangt
hätten, die bereits ausgehandelten Bedingungen mit der ... müßten auch in einen
etwaigen Vertrag mit der Klägerin übernommen werden, anderenfalls man - seinerzeit
wegen der Lage auf dem Maschinenmarkt ohne weiteres möglich - von dem Erwerb der
Maschinen Abstand nehmen müsse (Beweis: Zeugnis ...) habe der Zeuge ...
ausdrücklich zugesagt, die Leasingfinanzierung würde über die Klägerin zu den
gleichen mit der Firma ... und der ... ausgehandelten Bedingungen einschließlich der
abzuschließenden Rückkaufvereinbarung erfolgen (Beweis: Zeugnis ...). Der Zeuge ...
habe sie zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt, daß eine solche
Rückkaufvereinbarung nicht abgeschlossen werde und daß deshalb das wirtschaftliche
Risiko bei der ... bleibe.
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Ebenfalls bis zum Schluß sei mit keinem Wort davon die Rede gewesen, daß die
Beklagten sich persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag verbürgen
sollten. Vielmehr habe der Beklagte zu 3) den Leasingvertrag allein für die
unterzeichnet. Man habe dann weitere Dispositionen getroffen und sich fest darauf
verlassen, daß die Maschinen geliefert und der Leasingvertrag wie verabredet
Zustandekommen wurde.
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Erst am 05.02.1992 habe die Klägerin angerufen und mitgeteilt, daß die Beklagten auch
persönlich unterzeichnen müßten, insbesondere auch die Ehefrauen. Auf diese Weise
völlig überrumpelt und dringend auf die Lieferung der nunmehr bereits eingeplanten
Maschinen angewiesen, habe man unter Druck noch am 05.02.1992 unterzeichnet,
wobei man immer noch davon ausgegangen sei, daß die Risiken durch
Rückkaufvereinbarungen abgedeckt seien.
40
Sollten diese Umstände nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen, ergebe sich
jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, mit dem
hilfsweise die Aufrechnung erklärt werde. Ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis
habe nicht nur zur ... sondern auch zu den mitverpflichteten Beklagten bestanden. Im
Hinblick auf das der Klägerin anzurechnende Wissen des Zeugen ..., der dieselben
Bedingungen wie mit der ursprünglich vorgesehenen Leasinggeberin zugesagt habe,
habe die Klägerin eine Aufklärungspflicht dahin getroffen, daß eine
Rückkaufvereinbarung nicht abgeschlossen war und auch nicht abgeschlossen werde.
Darüber sei aber gar nicht gesprochen worden. Wäre eine Aufklärung erfolgt, wären die
Unterschriften nicht geleistet worden. Zumindest hätte man vorher den Abschluß der
Rückkaufvereinbarung verlangt (Beweis: Zeugnis ...).
41
Die Beklagten wären dann mit einem Ausgleichsanspruch aus vorzeitiger Beendigung
nicht belastet gewesen, weil er von der Lieferantin hatte getragen werden müssen.
Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der von der Klägerin
erhobenen Forderung.
42
Außerdem werde zur Überprüfung gestellt, inwieweit nicht auch Ansprüche der
Beklagten und zumindest der Firma ... aus positiver Vertragsverletzung bestünden.
Schließlich wurden die Erklärungen der Beklagten auch gem. § 123 BGB angefochten.
43
Zur Überprüfung werde auch gestellt, inwieweit in der Zusage des Zeugen ..., die
Leasingfinanzierung zu den bereits zwischen ... und der ... ausgehandelten
Bedingungen vorzunehmen, nicht schon der Abschluß einer entsprechenden
Rückkaufvereinbarung liege. Der Zeuge ... habe ausweislich des Schreibens Bl. 125 als
Gebietsverkaufsleiter der ... Vertretungsmacht für die Muttergesellschaft gehabt (Beweis:
Zeugnis ...).
44
Wenn auf diese Weise eine Rückkaufvereinbarung bereits zustandegekommen sei,
stehe der Inanspruchnahme der Beklagten der Einwand unzulässiger Rechtsausübung
entgegen, weil die Klägerin zunächst gehalten sei, aus der Rückkaufvereinbarung
vorzugehen.
45
Zumindest aber sei durch die Zusage des Zeugen ... die Verpflichtung begründet
worden, eine Rückkaufvereinbarung zwischen der Klägerin und der ... als Lieferantin
zustandezubringen. Hinsichtlich der mithaftenden Personen habe es sich bei der
Verpflichtung um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gehandelt, aus dem
ihnen eigene Ansprüche entstanden seien, mit denen die Aufrechnung erklärt werde.
46
Schließlich sei für ihre, der Beklagten zu 2) und 4), Mitverpflichtung die
Geschäftsgrundlage entfallen, nachdem feststehe, daß es zu einer
Vermögensverschiebung, wegen der die Mithaftung nur begründet worden sei, nicht
gekommen sei und nicht kommen könne. Die Beklagten zu 1) und 3) hätten zu keinem
Zeitpunkt Vermögenswerte auf ihre Ehefrauen übertragen (Beweis: Zeugnis ...).
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Das wurde auch keinen Sinn machen, weil sie, die Ehefrauen, gegenüber der ...
ohnehin im Obligo stünden.
48
Inzwischen seien sowohl bei den Ehemännern wie auch bei ihnen, den Ehefrauen,
keinerlei Vermögenswerte mehr vorhanden (Beweis: Zeugnis ...).
49
Über die Eigentumswohnung der Beklagten zu 1) und 2) sei längst das
Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet. Das Haus der Beklagten zu 3) und 4) sei
schon vor dem Konkurs der ... mit Zustimmung der ... an die Tochter verkauft worden,
wobei der Verkaufserlös vollständig an die Gläubiger geflossen sei, vorrangig an die ...
50
Die Klägerin habe im übrigen auch bereits die Vollstreckung gegen die Beklagte zu 3)
erfolglos versucht. Die Gefahr einer Vermögensverschiebung sei folglich nicht gegeben.
51
Der Zinsanspruch werde nach Grund und Höhe bestritten.
52
Die Beklagten beantragen,
53
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen die Beklagten zu 2) und 4)
gerichtete Teilklage abzuweisen.
54
Die Klägerin beantragt,
55
die Berufung zurückzuweisen.
56
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:
57
Ihre Forderung sei im einzelnen dargelegt und das Klagebegehren deshalb hinreichend
bestimmt. Die offenen Leasingraten seien auf den Kündigungszeitpunkt abgestellt
worden. Dementsprechend sei unter Zugrundelegung der Rentenbarwertformel - wie
allgemein üblich und anerkannt - mit einem Zinssatz von 7,9 % abgezinst worden.
58
Der Restwerterlös in Höhe von 150.000,00 DM habe bei der Abzinsung nicht
gutgebracht werden dürfen, da der Verwertungserlös erst nach dem
Kündigungszeitpunkt eingegangen sei.
59
Es treffe auch nicht zu, daß wegen der vorzeitigen Beendigung Leasingverträge ein
ersparter Aufwand und ersparte Verwaltungskosten hätten in Abzug gebracht werden
müssen. Im Gegenteil sei der Verwaltungsaufwand bei Kündigung und Verwertung
erheblich höher als bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertrages.
60
Zu Unrecht werde auch die mangelnde Form der Verpflichtung gerügt, die sich als
Schuldbeitritt darstelle und im übrigen selbst bei einer Wertung als Bürgschaftserklärung
auch bei einer per Fax übermittelten Unterschrift erfüllt sei.
61
Die von den Beklagten zu 2) und 4) übernommenen Verpflichtungen seien auch, nicht
wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Um Vermögensverschiebungen unter den Ehegatten zu
begegnen, sei es in Fällen der vorliegenden Art durchaus üblich und geboten, in die
Haftung - sogar bei (vorliegend nicht gegebener) Einkommens- und Vermögenslosigkeit
- den Ehegatten des Gesellschafters/Geschäftsführers einzubeziehen.
62
Sie, die Klägerin, bestreite, daß sie bzw. der Zeuge die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 2) und 4) im einzelnen gekannt hätten, und
daß der Zeuge den Abschluß eines Leasingvertrages zu den gleichen Bedingungen wie
mit der Firma ..., also auch mit der von den Beklagten behaupteten Zusage des
Abschlusses einer Rückkaufvereinbarung zwischen den Produzenten und der
Leasinggeberin, versprochen habe.
63
Sollte der Zeuge ... derartige Erklärungen abgegeben haben, sei er dazu nicht
bevollmächtigt gewesen. Schließlich sei der Inhalt des Vertrages in schriftlichen
Bedingungen eindeutig und klar formuliert gewesen. Bei der Zusage einer
Rückkaufvereinbarung durch den Zeugen ... hätte für die Beklagten Veranlassung
bestanden, den Inhalt des schriftlichen Vertrages zu monieren, was aber nicht
geschehen sei. Es werde auch bestritten, daß die Gegenseite überhaupt die von ihr
behaupteten subjektiven Vorstellungen gehabt habe und ihre Unterschrift nicht geleistet
hätte, wenn man den Inhalt des Vertrages richtig verstanden hätte, sowie, daß sie mit
der Forderung der Mitverpflichtung der Beklagten zu 2) und 4) "überrumpelt" worden sei
und daß wirtschaftlich überhaupt bereits Dispositionen getroffen gewesen seien.
64
Entgegen der Auffassung der Gegenseite sei auch nicht etwa die Geschäftsgrundlage
für die Übernahme der Haftung entfallen, da Vermögensverschiebungen nach wie vor
möglich seien.
65
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseitigen
Schriftsätze Bezug genommen.
66
Der Senat hat die Beklagten zu 2) und 4) zu den Gründen für ihre Unterschriftsleistung
sowie die seinerzeit gegebenen Umstände angehört. Insoweit wird auf den Vermerk des
Berichterstatters verwiesen.
67
Entscheidungsgründe:
68
A.
69
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Berufungsangriffe
der Beklagten zu 2) und 4) gehen fehl.
70
I.
71
Daß die Klage zu unbestimmt sei, da offen bleibe, wie sich der geltend gemachte
Teilbetrag von 205.000,00 DM auf die Ansprüche aus den beiden Leasingverträgen
verteile, trifft nicht zu. Das Begehren der Klägerin ist zwangslos dahin auszulegen, daß
der erwähnte Teilbetrag in dem Verhältnis aufzuteilen ist, der dem Anteil der nach dem
Vortrag der Klägerin jeweils noch offenen Forderung an der Summe beider noch offenen
Forderung von 543.226,40 DM entspricht.
72
Für die Forderung im Hinblick auf den Leasingvertrag 107.376 (Bl. 31) ergibt sich
aufgrund des Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.09.1994 (Bl. 27/28)
unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Abzinsung von (741.573,42 DM ./. 654.196,22
DM =) 87.377,20 DM sowie des Verwertungserlöses von 150.000,00 DM eine noch
offene Forderung von 193.986,60 DM. Auf die gleiche Weise errechnet sich für die
Forderung hinsichtlich des Leasingvertrages 107507 (Bl. 32/34) eine noch offene
Forderung von 349.239,80 DM. Die erstgenannte Forderung stellt 35,71 % und die
zweitgenannte 64,29 % der noch offenen Restforderung von 543.226,40 DM da.
73
Dementsprechend entfallen von dem geltend gemachten Teilbetrag von 205.000,00 DM
auf die geringere Restforderung 73.205,50 DM und auf die höhere 131.794,50 DM.
74
II.
75
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 4) sind die von ihnen durch ihre
Unterschrift übernommenen Verpflichtungen auch nicht nichtig.
76
1.
77
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Annahme einer Bürgschaft die Unterschrift auf
einem der Gegenseite dann nur als Telefax zugegangenen Schriftstück das
Formerfordernis des § 766 BGB erfüllt.
78
a)
79
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung sollte nämlich keine
Bürgschaftsverpflichtung begründet, sondern die gesamtschuldnerische Haftung
80
übernommen werden und dementsprechend ein Schuldbeitritt erfolgen.
b)
81
Einem evtl. fehlenden eigenen wirtschaftlichen Interesse an dem Vertragswerk käme
entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 4) Bedeutung nur dann bei, wenn es
sich um die Auslegung einer dem Wortlaut nach nicht eindeutigen Vertragserklärung
handeln würde. Vorliegend ist der Wortlaut indessen eindeutig.
82
c)
83
Daß Unterschriften nur für den Mithaftenden und nicht auch für den Gläubiger
vorgesehen sind, spricht ebenfalls nicht gegen einen Schuldbeitritt. Die erwähnten
Unterschriften, deren es wegen des fehlenden Formerfordernisses ebenso wie der
Unterschrift der Klägerin rechtlich gar nicht bedarf, werden letztlich nur zu
Beweiszwecken verlangt.
84
2.
85
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) und 4) ist die von ihnen übernommene
Verpflichtung auch nicht etwa wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
86
Ein Rechtsgeschäft ist nach dieser Vorschrift nur dann nichtig, wenn es in seinem aus
der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden
Gesamtcharakter den guten Sitten widerspricht, wobei allein auf die Umstände bei
Vertragsschluß abzustellen ist (BGHZ 86, 82 (88) = NJW 1983, 1581; BGHZ 107, 92
(97) = NJW 1989, 1276; BGH NJW 1992, 896; BGH NJW 1994, 1278; BGH NJW 1994,
1341).
87
a)
88
Die Tatsache, daß der Inhalt des Schuldbeitrittsvertrages nur die Beklagten zu 2) und 4)
und nicht auch die Klägerin in erheblichem Umfang belastet, stellt für sich die
Wirksamkeit der Vereinbarung noch nicht in Frage. Inhalt und Sinn eines derartigen
Vertrages bestehen ausschließlich darin, dem Gläubiger eine Sicherung für seine
Ansprüche gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner zu gewähren. Der
Schuldbeitritt ist dementsprechend nicht von einer angemessenen und im Grundsatz
gleichwertigen Berücksichtigung gegenseitiger Interessen geprägt, sondern darauf
angelegt, nur einer Seite Vorteile zu verschaffen.
89
b)
90
Der Schuldbeitritt ist auch nicht schon deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die
Beklagten zu 2) und 4) nach ihrem Vortrag bei Vertragsschluß wirtschaftlich nicht in der
Lage waren, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
91
aa)
92
Die von der Verfassung im Rahmen von Gesetz und Recht gewährleistete
Privatautonomie umfaßt unter anderem die Freiheit der Vertragsgestaltung, die ihrerseits
eine wesentliche Grundlage, der geltenden Privatrechtsordnung darstellt. Aus der
93
Vertragsfreiheit folgt, daß es grundsätzlich jedem unbenommen sein muß, in eigener
Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu
verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können.
In der Regel vermag jede unbeschränkt geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie
mit (einer Bürgschaft oder) einem Schuldbeitritt cm erhebliches persönliches Risiko
eingeht, die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre
Entscheidung zu treffen. Davon ist auch dann auszugehen, wenn der Beitretende mit
dem ursprünglichen Schuldner verwandtschaftlich eng verbunden ist (vgl. für den Fall
der Burgschaft BGHZ, 106, 269 (272) = NJW 1989, 830; BGHZ 107, 92 (203) = NJW
1989, 1276; BGH, NJW 1991, 2015; BGH NJW 1992, 896; BGH NJW 1994, 1278; BGH
NJW 1994, 1341).
Trotz eines aus den dargelegten Gründen bestehenden Interesses des Gläubigers an
der Haftung auch des anderen Ehegatten kann ein entsprechender Vertrag jedoch dann
gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn der Ehegatte durch weitere Umstände in
einer dem Gläubiger zurechenbaren Weise zusätzlich erheblich belastet wird, die zu
einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragspartner führen. Solche Belastungen
können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die geschäftliche
Unerfahrenheit des Beitretenden oder eine seelische Zwangslage ausnutzt oder ihn auf
andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt (BGHZ 120,
272, 274 = WM 1992, 2119; BGH, NJW 1994, 1341; BGH WM 1995, 237).
94
bb)
95
Nur in besonders gelagerten krassen Fällen kann eine Vereinbarung der vorliegenden
Art schon wegen des Umfangs der Verpflichtungen sittenwidrig sein. Das setzt aber
voraus, daß bereits bei Vertragsschluß feststeht und dem Gläubiger bekannt ist oder
sich ihm aufdrängen muß, auch bei günstigster Prognose werde der Beitretende die
Forderung bei Verwirklichung des Risikos mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit nicht wenigstens zu einem wesentlichen Teile tilgen können (vgl.
BGH NJW 1995, 1886).
96
Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Beide Beklagte verfügten
über Einkünfte (die Beklagte zu 4) allerdings nur im sozialversicherungsfreien Bereich
und waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung bzw. eines
Hausgrundstücks. Daß diese Immobilien bereits "überschuldet" waren und deshalb im
Haftungsfälle nicht zumindest teilweise zur Tilgung der Forderungen zur Verfugung
gestanden hatten, haben die Beklagten zu 2) und 4) nicht substantiiert dargelegt. Aus
ihrem Vorbringen laßt sich auch nicht entnahmen, weshalb bei einer nicht
auszuschließenden günstigen Geschäftsentwicklung bereits bestehende und durch die
Immobilien abgesicherte Kredite nicht hätten abgelöst werden können.
97
cc)
98
Aber selbst wenn man einen Ausnahmefall der angesprochenen Art bejahen wollte,
würde das am Ergebnis nichts ändern. Auch bei unterstellter dauernder
Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu 2) und 4) hatte die Klägerin an deren Haftung ein
schutzwürdiges Interesse. Ehegatten verlagern nämlich häufig aus steuer- und
haftungsrechtlichen Gründen Teile des Vermögens auf den nicht am Betrieb beteiligten
Partner bzw. tragen Sorge dafür, daß zukünftiges Vermögen allein in dessen Person
entsteht. Dadurch wird die Durchsetzung gegen sie gerichteter Forderungen vereitelt
99
oder zumindest erschwert. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse des Gläubigers
anzuerkennen, durch eine Mithaftung des Ehegatten die der Durchsetzung seiner
Ansprüche drohenden Gefahren auszuschließen (BGH WM 1995, 237).
b)
100
Auch das Vorliegen sonstiger die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung begründender
Umstände hat der Senat nicht feststellen können.
101
aa)
102
Eine - von der Klägerin ausgenutzte - geschäftliche Unerfahrenheit, aufgrund deren die
Beklagten zu 2) und 4) die Bedeutung und die Tragweite der von ihnen abgegebenen
Erklärungen nicht hätten überblicken können, lag bereits deshalb nicht vor, weil sie
nach ihren Darlegungen im Senatstermin bereits vorher nach eingehender Belehrung -
einem Schuldbeitritt vergleichbare - Bürgschaftsverpflichtungen gegenüber der ...
eingegangen waren und sich damit über die rechtlichen Folgen einer solchen
Verpflichtung im klaren sein mußten.
103
bb)
104
Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin eine seelische Zwangslage
der Beklagten zu 2) und 4) ausgenutzt oder diese auf andere Weise in ihrer
Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt hat.
105
cc)
106
Ihr erstinstanzliches Vorbringen, sie seien durch die wahrheitswidrige Behauptung zu
der Unterschrift veranlaßt worden, durch diese vergrößere sich ihre Haftung nicht, weil
sie als Ehefrauen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohnehin für
die Schulden der Ehemänner hafteten, haben die Beklagten zu 2) und 4) in zweiter
Instanz nicht aufrechterhalten, nachdem es in dem angefochtenen Urteil als unerheblich
und im übrigen auch nicht unter Beweis gestellt abgehandelt worden ist.
107
dd)
108
Die Beklagten zu 2) und 4) wollen allerdings nach ihrem schriftlichen Vorbringen von
der Klägerin in ihrer Entscheidungsfreiheit dadurch wesentlich beeinträchtigt worden
sein, daß kurz vor der Auslieferung der Maschinen, auf die der Betrieb dringend
angewiesen gewesen sei, auch ihre Unterschriften verlangt worden seien.
109
Es kann indes nicht festgestellt werden, daß der Entscheidungsdruck, den die
Beklagten zu 2) und 4) sich ihrer Vorstellung nach ausgesetzt sahen, von der Klägerin in
einer die Sittenwidrigkeit der übernommenen Verpflichtungen begründenden Weise
veranlaßt worden ist.
110
Sollte die unternehmerische Planung bei der ... tatsächlich auf der Auslieferung der
Maschinen zu einem bestimmten Zeitpunkt beruht haben, dessen Einhaltung die
Beklagten zu 2) und 4) durch ihre Unterschrift haben sicherstellen wollen, ist der
Entscheidungsdruck, dem sie sich ausgesetzt fühlten, in erster Linie dadurch
entstanden, daß ihre Ehemänner, die die früheren Beklagten zu 1) und 3),
111
unternehmerische Dispositionen getroffen haben, bevor verbindliche vertragliche
Vereinbarungen mit der Muttergesellschaft der Klägerin, der Firma ... als
"Rechtsnachfolgerin" der Firma ... getroffen worden waren.
ee)
112
Eine Sittenwidrigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn der früher für die Firma ... und
nunmehr für deren ... "Rechtsnachfolgerin", die Firma ..., die Muttergesellschaft der
Klägerin, tätige Zeuge ... den Abschluß eines Leasingvertrages mit der Klägerin zu den
seinerzeit mit der Firma ... vereinbarten Bedingungen - und damit auch die
Nichteinbeziehung der Ehefrauen in geschäftliche Verpflichtungen der ... - versprochen
haben sollte.
113
Das folgt schon daraus, daß sich der schließliche Inhalt eines schriftlich
abgeschlossenen Vertrages unabhängig von möglicherweise zuvor mündlich
abgegebenen Erklärungen aus der Vertragsurkunde ergibt, die vorliegend eine von der
Klägerin übernommene Verpflichtung hinsichtlich einer Rückkaufvereinbarung nicht
ausweist.
114
Sollten die Beklagten zu 2) und 4) entsprechend ihren Erklärungen im Senatstermin von
dem Inhalt des schriftlichen Vertrages keine Kenntnis genommen haben, weil sie ihre
Unterschriften ohne eine vorherige Lektüre des Vertragstextes geleistet haben, ist das
der Klägerin nicht zurechenbar.
115
Im übrigen ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 2) und 4), daß für
ihre Unterschrift eine evtl. Zusage des Zeugen ... hinsichtlich der Übernahme der mit der
Firma ... vereinbarten Bedingungen gar nicht ursächlich war. Sie haben sich im
Senatstermin nämlich übereinstimmend nicht nur dahin geäußert, den Vertragstext nicht
gelesen zu haben, sondern haben sogar zum Ausdruck gebracht, zum Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung hätten sie nicht einmal gewußt, daß die Firma ... in Konkurs
gegangen war, so daß diese als möglicher Vertragspartner gar nicht mehr in Betracht
kam.
116
Gingen die Beklagten zu 2) und 4) danach folgerichtig davon aus, der Vertrag werde mit
der Firma ... geschlossen, beruhte ihre evtl. Vorstellung, zwischen dem Produzenten
und der Leasinggeberin würden Rückkaufvereinbarungen geschlossen, auf Zusagen,
die der Zeuge ... (möglicherweise) hinsichtlich des mit der Firma ... angebahnten
Vertragsverhältnisses und damit für einen Zeitpunkt abgegeben hat, für den eine
Verantwortlichkeit der Klägerin für seine Erklärungen in keinem Fall in Betracht kommt.
117
ff)
118
Sollten die Beklagten zu 2) und 4) entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vorbringen
weiterhin geltend machen wollen, ihre Ehemänner hätten sie durch die Erklärung, die
Unterschriften würden zur Aufnahme der Produktion dringend benötigt, unter
"erheblichem psychischen und seelischen Druck" gesetzt und sie auf diese Weise zur
Unterschriftsleistung veranlaßt, weiter aufrechterhalten wollen, vermag das die
Annahme der Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Daß
die Klägerin von einer möglicherweise sittlich zu mißbilligenden Einwirkung der
Ehemänner auf die Entschließung der Beklagten ausgehen mußte, steht nicht fest. Im
Gegenteil darf der Gläubiger in der Regel annehmen, daß Eheleute im Rahmen der vom
119
Gesetz partnerschaftlich gestalteten ehelichen Lebensgemeinschaft auch
Angelegenheiten, die den Geschäftsbetrieb betreffen, aus dem die Familie ihren
Lebensunterhalt bezieht, vertrauensvoll miteinander erörtern, in allen anstehenden
Fragen keinen unzulässigen Druck aufeinander ausüben und das Recht zur freien
Entscheidung des Partners gegenseitig achten (vgl. BGH WM 1995, 237, 238).
3.
120
Schließlich sind die Schuldbeitrittsverträge auch nicht wegen einer von dem Beklagten
zu 2) und 4) erklärten Anfechtung nichtig.
121
a)
122
Es kann dahingestellt bleiben, ob die irrige Vorstellung der Beklagten zu 2) und 4),
zwischen dem Produzenten und der Leasingfirma bestünden Rückkaufvereinbarungen,
eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte oder sich
als - unbeachtlicher - Motivirrtum darstellt. Jedenfalls ist die Irrtumsanfechtung, wertet
man die in der Berufungsbegründungsschrift vom 10.07.1995 erklärte Anfechtung
gemäß § 123 BGB (auch) als solche, nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 121
Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt.
123
b)
124
Entsprechendes gilt hinsichtlich der - wie erwähnt - wegen arglistiger Täuschung
ausdrücklich erklärten Anfechtung, deren Voraussetzungen nach obigen Ausführungen
nicht gegeben sind und für die die Jahresfrist des § 124 BGB abgelaufen war.
125
III.
126
Auch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermögen die
Beklagten zu 2) und 4) sich den von ihnen übernommenen Verpflichtungen nicht zu
entziehen.
127
1.
128
Es trifft zwar zu, daß die Geschäftsgrundlage für die - trotz fehlender Leistungsfähigkeit
im Hinblick auf die Gefahr von Vermögensverschiebungen nicht sittenwidrige -
Übernahme der Mithaftung eines Ehegatten entfallen kann, sobald feststeht, daß es zu
Vermögensverschiebungen nicht kommen kann auf (vgl. BGH WM 1995, 237, 240).
129
2.
130
Auch wenn man entgegen obigen Ausführungen davon ausgehen wollte, die
Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts sei vorliegend lediglich aus dem angeführten
Gesichtspunkts des Gläubigerschutzes zu verneinen, scheitert die Annahme eines
Wegfalls der Geschäftsgrundlage daran, daß keinesfalls feststeht, daß es in Zukunft
nicht noch zu die Klägerin benachteiligenden Vermögensverschiebungen zwischen den
früheren Beklagten zu 1) und 3) auf der einen und den Beklagten zu 2) und 4) auf der
anderen Seite kommen kann. Letztere haben nicht dargelegt, warum es schlechterdings
ausgeschlossen sein sollte, daß erstere irgendwann in der Zukunft wieder Vermögen
erwerben könnten, das sie dann aber aus haftungsrechtlichen Gründen letzteren
131
zukommen lassen würden.
Anders als in dem Sachverhalt, der der von den Beklagten zu 2) und 4) zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.01.1995 (WM 1995, 237) zugrundelag,
kann die Gefahr einer Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten vorliegend
auch nicht aus dem Gesichtspunkt "des endgültigen Scheiterns der Ehe"
ausgeschlossen werden.
132
IV.
133
Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 4) scheitert entgegen ihrer Auffassung
auch nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten. Sie vermögen nicht geltend zu
machen, zu ihrer Haftungsübernahme sei es nur aufgrund der Zusicherung des Zeugen
... gekommen, die mit der Firma ... vereinbarten Bedingungen würden auch für die mit
der Klägerin abzuschließenden Leasingverträge gelten, da sie, wie ausgeführt, nach
ihren Erklärungen im Senatstermin nicht einmal wußten, daß die Firma ... nicht mehr
Vertragspartner werden sollte.
134
B.
135
Der Senat vermag die Formulierung, der Zinsanspruch werde nach Grund und Höhe
bestritten, nicht als substantiiertes Bestreiten der tatsächlichen Voraussetzungen des
sich aus §§ 284, 286, 288 Abs. 2 BGB ergebenden Zinsanspruchs zu werten. Immerhin
befindet sich bei den Akten die Fotokopie eines an die Beklagten zu 1) und 2)
gerichteten Mahnschreibens vom 17.05.1994, das ihnen ersichtlich noch am selben
Tage noch als Fax zugegangen ist. Ausweislich eines an die Beklagten zu 3) und 4)
gerichteten Schreibens vom 24.05.1994 ist ein entsprechendes Schreiben in gleicher
Weise auch an sie gerichtet worden.
136
Die Inanspruchnahme von Bankkredit durch die Klägerin wird von den Beklagten zu 2)
und 4) in ihrer Berufungsbegründung zugestanden, wenn sie ohne weiteres von dem
Erfordernis eigner Refinanzierung ausgehen. Im übrigen wurde für die
Inanspruchnahme von Bankkredit im Hinblick auf den Charakter der Klägerin als
Leasingfirma auch eine tatsächliche Vermutung sprechen. Daß der verlangte Zinssatz 9
% von der Klägerin tatsächlich zu entrichten war und ist, hält der Senat, sollten die
Beklagten zu 2) und 4) das tatsächlich bestreiten wollen, angesichts der Lage auf dem
Kapitalmarkt für erwiesen.
137
C.
138
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
139