Urteil des OLG Hamm vom 17.07.2002
OLG Hamm: die post, zustellung, höchstgeschwindigkeit, geschwindigkeitsüberschreitung, behörde, gefahr, schreibversehen, anschrift, mangel, datum
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 443/02
Datum:
17.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 443/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet
verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe: I. Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11.
März 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in
mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt eine Geldbuße in Höhe von 80,- Euro, wegen
fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h eine
Geldbuße von 50,- Euro, wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 12
km/h in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit eine Geldbuße in
Höhe von 100, - Euro und wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in mehr
als zwei Fällen nach Fahrtantritt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der
Tageslenkzeit/Verkürzung der Tagesruhezeit eine Geldbuße in Höhe von 140, - Euro
verhängt.
1
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der die Verletzung formellen
Rechts und mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
2
II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg.
3
Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung ( §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG ). Ein Fall
des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt nicht vor, weil das Amtsgericht vier Geldbußen
verhängt hat, von denen jede unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt.
Angesichts der Tatumstände handelt es sich auch jeweils um prozessual selbständige
Taten im Sinne von § 264 StPO. Die mitgeteilten Zeitabstände zwischen den
Geschwindigkeitsüberschreitungen trennen diese so voneinander ab, dass sie Zäsuren
darstellen, die es nicht erlauben, alle von dem Betroffenen begangenen
Geschwindigkeitsüberschreitungen oder zumindest die
Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Tages zu einem einheitlichen Geschehen zu
verbinden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1999 2 Ss OWi 761/99 m.w.N.).
4
Die verhängten Geldbußen waren deshalb für die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1
OWiG nicht auch nicht teilweise zusammenzuziehen.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung
des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, noch das Urteil
wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
5
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist, soweit sie nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1
OWiG gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht ausgeführt und daher unzulässig.
6
Soweit der Betroffne die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, führt die
Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, das Amtsgericht sei zu Recht davon
ausgegangen, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verjährung ist
vielmehr durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen rechtzeitig
unterbrochen worden ( § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ). Zwar muss bei der Zustellung des
Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG der
Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen
Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäfts-
dummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss ( vgl.
Göhler, OWiG, Rdnr. 9 zu § 51 m.w.N. ). Doch machen nur schwere Mängel die
Zustellung unwirksam. Ein solcher schwerer Mangel wird z. B. angenommen, wenn die
Geschäftsnummer gänzlich fehlt ( vgl. BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963,
1207 ), weil dann die Nämlichkeit und der unveränderte Inhalt der Sendung nicht
gewährleistet sei. Diese Gefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, denn der
Umschlag, mit dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, trägt nach Angaben des
Betroffenen die Geschäftsnummer 092092005.4. Das Aktenzeichen des
Bußgeldbescheides lautet 36/09209205.4/8910. Die Geschäftsnummer auf dem
Umschlag enthält mithin eine 0 zuviel und es fehlen die Ziffern 36 vor und 8910 nach
den Schrägstrichen. Was die zusätzliche 0 angeht, handelt es sich um ein
offenkundiges Schreibversehen. Die Zahlen vor und nach den Schrägstrichen dienen
der verwaltungsinternen Kennung und stellen die Gewähr für den unveränderten Inhalt
der Sendung nicht in Frage.
7
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wird vom Betroffenen selbst nicht behauptet.
8
Demgemäss war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt mit der
Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
9