Urteil des OLG Hamm vom 10.10.2001
OLG Hamm: kostenregelung, ausnahmecharakter, erstellung, versicherer, sachverständiger, datum
Oberlandesgericht Hamm, 23 W 101/01
Datum:
10.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 101/01
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 151/99
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klä-gerin an die
Beklagten 3.592,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. September 2000
zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Beklagten nach einem Gegenstandswert von 418,10 DM.
Gründe:
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Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Klägerin gegen die Absetzung
von Privatgutachterkosten hat Erfolg.
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Die unter dem 17. und 18. Januar 2000 mit insgesamt 2.926,68 DM abgerechneten
Leistungen des Sachverständigen E2 sind prozeßnotwendig gewesen und deshalb
nach der vereinbarten Kostenquote mit 418,10 DM (1/7 von 2.926,68 DM) von den
Beklagten zu erstatten.
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1.
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Zutreffend ist allerdings der Ansatzpunkt der Rechtspflegerin, daß die Kosten für ein
während des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten nur erstattungsfähig sind, wenn
sich die Beauftragung des Gutachters bei objektivierender Betrachtung aus der Sicht
einer kostenbewußten Partei zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der eigenen
Rechtsposition als notwendig erweist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor.
Nachdem das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. E vom 14.
Dezember 1999 für die Klägerin ungünstig ausgefallen war, konnte sie die weitere
Rechtsverfolgung sinnvoll nur betreiben, indem sie versuchte, dieses Gutachten zu
erschüttern. Daß sie dazu nicht selbst in der Lage war, sondern sachverständiger Hilfe
bedurfte, liegt auf der Hand. Deshalb ist es auch kostenrechtlich nicht zu beanstanden,
daß die Klägerin das Gutachten Dr. E dem von ihr eingeschalteten Sachverständigen
E2 zugeleitet und mit seiner Hilfe ergänzend vorgetragen hat (Blatt 156 ff. der Akte). Die
Beklagten haben darauf am 7. April 2000 mit fachlichen Ausführungen und Argumenten
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erwidert, denen ein durchschnittlicher Versicherer aus eigener Sachkunde nicht
begegnen konnte. Daß ausnahmsweise die Klägerin hierzu befähigt gewesen sein
sollte, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist auch die weitere Einschaltung des
Sachverständigen E2 zur Erstellung der Replik vom 31. Mai 2000 erforderlich gewesen.
Soweit der Senat bislang als weitere Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit von
Privatgutachterkosten gefordert hat, daß die Ausführungen des Sachverständigen
originär in den Rechtsstreit eingeführt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht
worden sind (vgl. etwa den unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 28. August 1998 zu
23 W 466/97), hält er daran nicht mehr fest.
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Auf die Frage der Prozeßnotwendigkeit hat die Vorlage der schriftlichen Ausführungen
des Sachverständigen keinen Einfluß, weil sie schon im Zeitpunkt der
kostenauslösenden Handlung – hier: der Beauftragung des Sachverständigen – ansteht
und beantwortet werden muß (vgl. OLGR Hamm 1999, 111). Aus dem
Ausnahmecharakter der Einholung von Privatgutachten, der darin begründet liegt, daß
in einem Rechtsstreit Sachverständigengutachten zur Klärung von Streitfragen
grundsätzlich vom Gericht eingeholt werden (§§ 402 ff. ZPO), läßt sich die Pflicht zur
Vorlage eines prozeßnotwendigen eingeholten Privatgutachtens ebenfalls nicht
herleiten. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO steht die Erstattungsfähigkeit von Kosten nur
deren Prozeßbezogenheit und Prozeßnotwendigkeit voraus. Weitere Anforderungen für
die Zuordnung der Kosten zu den erstattungsfähigen bestehen nicht.
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Selbstverständlich kann der Prozeßgegner erwarten, daß das Ergebnis einer
kostenauslösenden Maßnahme, die als prozeßnotwendig angesehen wird, Eingang in
den Rechtsstreit findet, da er sich im Unterliegensfall bezahlen soll. Doch auf welche Art
und Weise das geschieht, ist zunächst Sache der Partei, die die Maßnahme veranlaßt
hat. Insbesondere steht es ihr frei, ein schriftliches Ergebnis mit eigenen Worten in
einem Schriftsatz vorzutragen, zumal diese Art der Darstellung zu den Grundzügen des
Wortprozesses gehört (§ 130 ZPO). Verlangt allerdings der Gegner die Vorlage des
Originals, etwa um einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen oder direkt erwidern zu
können, ist die beauftragende Partei dazu auch verpflichtet, wenn sie den
(entstandenen) Erstattungsanspruch nicht wieder verlieren will. Ein solcher Fall liegt
hier indes nicht vor.
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2.
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Die Behauptung der Beklagten, die vereinbarte Kostenregelung habe nur noch Anwalts-
und Gerichtskosten, nicht aber sonstige außergerichtliche Kosten erfassen sollen, findet
weder im Wortlaut des Vergleichs noch im übrigen Akteninhalt eine Stütze. Sie ist von
der Klägerin bestritten worden, steht nicht unter Beweis und kann daher nicht als
mündliche Kostenregelung zugrunde gelegt werden. -
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Gegenstandswert aus dem
Abänderungsbegehren.
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