Urteil des OLG Hamm vom 26.02.2009

OLG Hamm: gefahr im verzug, blutprobe, beweisverwertungsverbot, blutentnahme, halle, beweismittel, blutuntersuchung, gefährdung, anwendungsbereich, rüge

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 7/09
Datum:
26.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 7/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Halle, 6 Ds 53 Js 1421/08 - 775/08
Schlagworte:
Blutprobenentnahme Richtervorbehalt Verfahrensrüge Widerspruch
Verwertungsverbot
Normen:
StPO §§ 81a Abs.2; 344 Abs.2 Satz 2
Leitsätze:
Der Widerspruch gegen die Verwertung eines Blutalkoholgutachtens
verlangt eine spezifizierte Begründung, in der zumindest in groben
Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der Angeklagte
das Beweismittel für unverwertbar hält (Angriffsrichtung des
Widerspruchs). Für die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs.2
StPO bedeutet dies, dass der genaue Inhalt des Widerspruchs
einschließlich einer etwaigen Begründung vorzutragen ist, um dem
Rügeerfordernis des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO zu genügen.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten, § 473 Abs. 1
StPO, als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht Halle (Westf.) hat den Angeklagten durch Urteil vom 17.09.2008 wegen
fahrlässiger Trunkenheit im "Straßenverkehr" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je 35,- € verurteilt, ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis
entzogen und eine Wiedererteilungssperre von noch acht Monaten verhängt.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 14.06.2008 gegen
19.50 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ##### die K-Straße in X, wobei
aufgrund zuvor genossenen Alkohols seine Blutalkoholkonzentration zu diesem
Zeitpunkt mindestens 2,50 o/oo, maximal 2,80 o/oo betragen habe.
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Die Blutalkoholwerte hat das Amtsgericht aufgrund des Gutachtens des Labors
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Krone vom 18.06.2008 festgestellt. Danach wies die bei dem Angeklagten um 20.20 Uhr
entnommene Blutprobe einen BAK-Mittelwert von 2,50 o/oo auf.
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Das Amtsgericht hat den Angeklagten im Übrigen als überführt angesehen aufgrund der
Aussage des Zeugen und Polizeibeamten I, dem die Fahrweise des Angeklagten
aufgefallen war und der den Angeklagten daraufhin angehalten hatte. Der Angeklagte
habe dabei auf Nachfrage erklärt, dass er bei einem Freund gewesen sei und dort ein
paar Bier getrunken habe. Der Alkoholvortest habe einen Wert von
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0,9 mg/l ergeben. Daraufhin habe er - der Zeuge I - die Entnahme einer Blutprobe
angeordnet.
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II.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des
Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge sowie mit der Verfahrensrüge der
Verletzung des § 81 a StPO. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, die
gutachterlichen Feststellungen des Labors Krone zur Höhe der Blutalkoholkonzen-
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tration hätten nicht verwertet werden dürfen, da der die Blutentnahme anordnende
Polizeibeamte gegen den Richtervorbehalt verstoßen habe. Zum Verfahrensgang trägt
der Revisionsführer insoweit Folgendes vor:
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"Nach Verlesung des Anklagesatzes aus der Anklageschrift vom 11.08.2008 wurde
der Angeklagte durch das Gericht darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich
zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
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Der Angeklagte erklärte:
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Ich will nicht aussagen.
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Daraufhin wurde das Gutachten des Labors Krone durch den Vorsitzenden
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- im Wege des Urkundsbeweises - verlesen (...).
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Wie nach jeder Beweiserhebung wurde der Angeklagte auch nach der Verlesung
des Gutachtens des Labors Krone befragt, ob er noch etwas zu erklären habe (...).
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Der Unterzeichner widersprach daraufhin als Verteidiger des Angeklagten der
Verwertung des Gutachtens (Bl. 26 d.A. R/Bl. 2 des Hauptverhandlungsprotokolls).
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Trotz des Widerspruchs verwertete das Gericht die Feststellungen des Gutachters
in seinem Urteil. (...)
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Die Anordnung der Blutprobenentnahme war erforderlich, da sich der Verurteilte
der Blutprobenentnahme nicht freiwillig unterziehen wollte. Eine Belehrung oder
Nachfrage seitens der Polizeibeamten unterblieb, die Blutprobe wurde sofort
angeordnet (Bl. 2 Bd. 2 d.A.).
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Auf Nachfragen des Verteidigers bestätigte der Zeuge I, dass er weder versucht
habe einen Richter noch einen Staatsanwalt zu erreichen. Ausführungen, worin er
die Annahme für eine Gefahr im Verzug begründende Eilbedürftigkeit gesehen
habe, machte der Zeuge nicht. Dementsprechend sind Anhaltspunkte oder
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Tatsachen, die eine Gefährdung des Untersuchungserfolges begründen könnten,
in den Ermittlungsakten nicht dokumentiert
worden. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme 20.20 Uhr war sowohl der richterliche als
auch der staatsanwaltschaftliche Notdienst erreichbar. Der insoweit
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zuständige Ermittlungsrichter am AG ist täglich bis 21.00 Uhr und der
staatsanwaltliche Notdienst 24 h täglich erreichbar."
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III.
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Die Revision des Angeklagten erweist sich als offensichtlich unbegründet, § 349
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Abs. 2 StPO. Anlass zu näherer Erörterung gibt allein die von dem Angeklagten
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erhobene Verfahrensrüge.
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Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a StPO
erweist sich bereits als unzulässig. Die Begründung der Verfahrensrüge genügt nicht
den Substantiierungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Der Revisionsführer
teilt nämlich nicht mit, mit welcher Begründung der Verteidiger des Angeklagten der
Verwertung des Gutachtens des Labors Krone über das Ergebnis der Blutuntersuchung
widersprochen hatte. Der Vortrag der Revision erschöpft sich vielmehr allein in der
Mitteilung, dass der Verwertung des Gutachtens überhaupt widersprochen wurde und
die - im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügende - Angabe der Fundstelle
des Widerspruchs im Hauptverhandlungsprotokoll bzw. in den Gerichtsakten.
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Dieser knappe Vortrag der Revision genügt nicht den Begründungsanforderungen des §
344 Abs. 2 S. 2 StPO. Danach müssen bei einer Verfahrensrüge die den geltend
gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das
Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines
Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind
oder bewiesen werden (BGH NJW 1995, 2047; OLG Hamm NJW 2009, 242; OLG
Hamm, Urteil vom 12.02.2008 - 3 Ss 551/07 = beckRS 2008, 07744). Dem wird der
Vortrag der Revision nicht gerecht.
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Ein Beweisverwertungsverbot aufgrund der nach dem Vortrag der Revision
rechtsfehlerhaft gewonnenen Blutprobe setzt voraus, dass der Angeklagte bzw. der
Verteidiger der Verwertung des Beweismittels (des Gutachtens des Labors Krone) in der
Hauptverhandlung - rechtzeitig - widersprochen hat (OLG Hamburg, NJW 2008, 2597 =
NZV 2008, 362, 365; OLG Hamm, NJW 2009, 242 f). Die Rechtzeitigkeit des
Widerspruchs hat die Revision hier vorgetragen, es fehlt aber am Vortrag des Inhalts
bzw. der Begründung des Widerspruchs. Ein Beweisverwertungsverbot setzt nämlich
nicht etwa nur voraus, dass der Verwertung des Beweismittels überhaupt widersprochen
wurde. Erforderlich ist vielmehr eine spezifizierte Begründung des Widerspruchs, in der
zumindest in groben Zügen die Gesichtspunkte anzugeben sind, unter denen der
Angeklagte das Beweismittel für unverwertbar hält (BGH, NJW 2007, 3587, 3589; NJW
2008, 307, 308; KK-Diemer, 6.A., § 136 StPO Rdnrn. 17 a und 28). Dies folgt daraus,
dass der Tatrichter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, allen möglichen oder denkbaren
Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beweiserhebung von Amts
wegen nachzugehen. Deshalb muss die Begründung die Angriffsrichtung erkennen
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lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, NJW 2007, 3587,
3589). So kommt im Anwendungsbereich des § 81 a StPO als mögliche Angriffsrichtung
neben der Umgehung des Richtervorbehaltes des § 81 a Abs. 2 StPO namentlich die
Anordnung der Entnahme der Blutprobe durch einen Polizeibeamten, der nicht
Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist, die unterlassene Belehrung des
Beschuldigten über die Freiwilligkeit der Mitwirkung, die Nichtbeachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Eingriffsvornahme durch einen Nicht-Arzt (
Medizinalassistenten, Krankenschwester oder Krankenpfleger), die bewusste
Vortäuschung durch Ermittlungsbeamte, dass die Blutprobe von einem Arzt entnommen
werde, oder die Anwendung unerlaubten Zwangs in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
51. Aufl., § 81 a Rdnr. 32, 33;
KK-Senge, 6.A., § 81 a StPO Rdnr. 14, jeweils m.w.N.).
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Verlangt der Widerspruch aber eine spezifizierte Begründung in diesem Sinne, so
bedeutet dies gleichzeitig für das Rügeerfordernis des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, dass der
genaue Inhalt des Widerspruchs einschließlich einer etwaigen
Widerspruchsbegründung zur Vermeidung der Unzulässigkeit der erhobenen
Verfahrensrüge durch den Revisionsführer mitgeteilt werden muss. Dies ist hier - wie
oben eingangs ausgeführt - nicht der Fall. Insbesondere kann dem Vortrag der Revision
hier auch nicht eindeutig entnommen werden, dass der Widerspruch ohne nähere
Begründung erfolgt war. In diesem Fall wäre die Rüge zulässig vorgetragen, jedoch in
der Sache nicht begründet (vgl. BGH NJW 2007, 3587, 3589)
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