Urteil des OLG Hamm vom 01.06.2005
OLG Hamm: mangel, vorschuss, treu und glauben, gewährleistung für sachmängel, waschküche, fassade, sanierung, dachgeschoss, mwst, kaufrecht
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 59/03
Datum:
01.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 59/03
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 119/01
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das am 06. Februar 2003 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen des Verwalters der
Eigentümergemeinschaft I-Straße in S - X, X1, Sparkasse C BLZ X,
Konto-Nr. X - über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus einen
Vorschuss in Höhe von 49.209,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz, höchstens 8,45 %, seit dem
07.06.2001 zu zahlen.
Er wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu Händen des
Verwalters der Eigentümergemeinschaft I-Straße in S - X X1, Sparkasse
C BLZ X, Konto-Nr. X, einen weiteren Vorschuss in Höhe von 63,80 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz,
höchstens 8,45 %, seit dem 07.06.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit wegen der Zahlung des
Beklagten vom 12.05.2003 in Höhe von 9.207,-- € insoweit erledigt ist.
Außerdem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den
Klägern die weitergehenden Kosten zu erstatten, die sich aus der
Beseitigung folgender Mängel im Haus I-Straße in ####2 S, ergeben:
(1) Im Trockenraum, im Waschkeller und im Keller Nr. 3 dringt
Feuchtigkeit ein und hat die Kellerinnenräume in Mitleidenschaft
gezogen (so u.a. Ausblühungen auf den Putzflächen im Bereich des
Kellerfensters Waschküche).
(2) Es haben sich Rostschlieren auf der straßenseitigen Fassade
gebildet.
(3) Ausblühungen und Putzabplatzungen in den verputzten Bereichen
aller Balkone aufgrund falschen Balkonaufbaus,
(4) Starke Rostausblühungen und Farbabplatzungen an den
Balkongeländern,
(5) Ausblühungen und Wasserspuren an den Putzflächen der Kragplatte
des Vordaches,
(6) Hofpflasterung liegt im Bereich des Waschküchenfensters höher als
die Fensterbank,
(7) Fehlender Spritzwassersockel auf der Hofseite,
…
(9) Mangelhaftes Fugenblech im Bereich der Gebäudetrennfuge,
(10) FH-Kellertür lässt sich nicht um 90 Grad öffnen, Türgriff schlägt
gegen den Hausanschlusskasten,
…
(12) Fehlen von Fenstern entsprechend dem Standard 1997/98.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Kläger verlangen einen Vorschuss zur Instandsetzung der von dem Beklagten
zwischen Dezember 1998 und Januar 2000 erworbenen Eigentumswohnungen in dem
Objekt I-Straße in S. Der Beklagte hatte das Haus, welches 1959/60 errichtet worden
war, im Jahr 1996 gekauft, in den Jahren 1997/98 saniert und in Wohnungseigentum
aufgeteilt. Im Jahr 1999 baute der Beklagte das Dachgeschoss zu einer Wohnung, die
er nicht veräußerte, aus.
3
Mit Schreiben vom 19.09.2000 rügten die Kläger zahlreiche Mängel des Objekts und
forderten den Beklagten unter Fristsetzung zum 09.10.2000 zur Beseitigung auf. Unter
dem 22.11.2000 lehnte der Beklagte die Mängelbeseitigung unter Hinweis auf einen in
den Erwerberverträgen enthaltenen Gewährleistungsausschluss ab.
4
Die Kläger haben die Ansicht vertreten, wegen der umfassenden Sanierung des Altbaus
hafte der Beklagte für Mängel nach werkvertraglichem Gewährleistungsrecht. Sie haben
behauptet, das Objekt weise zahlreiche - im einzelnen dargestellte - Mängel auf, deren
Instandsetzungskosten sich insgesamt auf 117.500,-- DM beliefen.
5
Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Verwalter der
Eigentümergemeinschaft I-Straße in S, T Immobilien, einen Vorschuss in Höhe von
112.100,-- DM nebst 8,45 % Zinsen seit dem 06.06.2001 zu zahlen.
6
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
7
Nach seiner Ansicht findet auf die Erwerberverträge Kaufrecht Anwendung;
Gewährleistungsansprüche seien vertraglich wirksam ausgeschlossen worden.
8
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem
angefochtenen Urteil verwiesen.
9
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten verurteilt, an die Kläger zu 1.
und 2. - zu Händen des Verwalters der Eigentümergemeinschaft - einen
Mängelbeseitigungskostenvorschuss in Höhe von 8.042,62 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %Punkten über dem Basiszinssatz, höchstens 8,45 %, seit dem 06.06.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
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Der Beklagte sei lediglich den Klägern zu 1. und 2. wegen des Feuchtigkeitsmangels in
Trockenraum und Waschküche nach Werkvertragsrecht gewährleistungspflichtig, weil
deren Erwerbsverträge ausdrücklich eine entsprechende Gewährsübernahme
enthielten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U überstiegen die
Kosten zur Beseitigung dieses Mangels sogar den hierfür verlangten Betrag von
8.042,62 €.
11
Im Übrigen finde Kaufrecht Anwendung, da der Beklagte gegenüber den Erwerbern
keine Herstellungsverpflichtung übernommen habe. Die Gewährleistung sei in den
Verträgen wirksam ausgeschlossen worden.
12
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
13
Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
14
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertreten sie
weiterhin die Auffassung, der Beklagte habe für die gerügten Mängel nach
Werkvertragsrecht einzustehen.
15
Soweit der Sachverständige Dipl.-Ing. U für den Feuchtigkeitsmangel im Kellerbereich
mit ca. 18.300,-- € einen höheren Beseitigungsaufwand als in erster Instanz eingeklagt
16
und zuerkannt festgestellt habe, werde der Mehrbetrag hilfsweise geltend gemacht.
Entsprechendes gelte für die Kosten zur Beseitigung des damit zusammen hängenden
Feuchtigkeitsschadens im Keller Nr. 3, welche die Kläger mit 5.000,-- € beziffern.
Hilfsweise wird die Klage als Schadensersatzanspruch auf kaufrechtliche
Gewährleistung, den Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung und auf Delikt
gestützt. Hiervon ausdrücklich ausgenommen werden die behaupteten Begleitschäden
des Dachgeschossausbaus in der Wohnung Nr. 6.
17
Die Kläger haben in der Berufung zunächst ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren in
vollem Umfang weiterverfolgt. Nachdem der Beklagte auf die landgerichtliche
Verurteilung am 12.05.2003 einen Betrag von 9.207,-- € gezahlt hat, haben die Kläger
den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich der
Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
18
Die Kläger haben außerdem mit Schriftsatz vom 12.01.2005 ihre Klage um die
Feststellung, dass der Beklagte zur Erstattung der über den bezifferten Betrag hinaus
gehenden Kosten zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel verpflichtet ist,
erweitert.
19
Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,
20
1. teilweise abändernd
21
a) den Beklagten zu verurteilen, an den Verwalter der Eigentümergemeinschaft I-
Straße in S, T Immobilien, X, ####1 C, Sparkasse C, BLZ X, Konto-Nr. X, - über
den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus - einen Vorschuss, hilfsweise
Schadensersatz in Höhe von 49.273,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8,45 % seit
dem 06.06.2001 zu zahlen;
22
b) festzustellen, dass der Rechtsstreit wegen der Zahlung des Beklagten vom
12.05.2003 in Höhe von 9.207,-- € insoweit erledigt ist;
23
2. festzustellen,
24
dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern weitergehende Kosten zu erstatten,
die sich aus der Beseitigung folgender Mängel im Haus I-Straße in ####2 S,
ergeben:
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(1) Im Trockenraum, im Waschkeller und im Keller Nr. 3 dringt Feuchtigkeit ein
und hat auch die Kellerinnenräume in Mitleidenschaft gezogen.
26
(2) Es haben sich Rostschlieren auf der straßenseitigen Fassade gebildet.
27
(3) Ausblühungen und Putzabplatzungen in den verputzten Bereichen aller
Balkone aufgrund falschen Balkonaufbaus,
28
(4) Starke Rostausblühungen und Farbabplatzungen an den
Balkongeländern,
29
(5) Ausblühungen und Wasserspuren an den Putzflächen der Kragplatten des
30
Vordaches,
(6) Hofpflasterung liegt im Bereich des Waschküchenfensters höher als die
Fensterbank,
31
(7) Fehlender Spritzwassersockel rund um das Haus,
32
(8) Risse in sämtlichen Außenfensterbänken,
33
(9) Mangelhaftes Fugenblech im Bereich der Gebäudetrennfugen,
34
(10) FH-Kellertür lässt sich nicht um 90 Grad öffnen, Türgriff schlägt gegen
den Hausanschlusskasten,
35
(11) Ausblühungen auf allen Putzflächen im Bereich des Kellerfensters
Waschküche,
36
(12) Fehlen von Fenstern entsprechend dem Standard 1997/98.
37
Der Beklagte beantragt,
38
die Berufung zurückzuweisen
39
und
40
die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziff. 2. abzuweisen.
41
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe zutreffend die
Erwerbsverträge nach Kaufrecht beurteilt, da die Sanierungsarbeiten zu diesem
Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen seien. Wegen des in den Erwerberverträgen
enthaltenen Gewährleistungsausschlusses habe er für die Mängel nicht einzustehen.
42
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
43
Der Senat hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 8 OH 19/03 LG C zu
Beweiszwecken beigezogen. Es ist außerdem aufgrund Beweisbeschlüssen vom
13.08.2003 und vom 25.06.2004 Beweis erhoben worden durch Einholung zweier
weiterer schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U vom 11.02.2004 und
26.11.2004. Im Verhandlungstermin am 13.04.2005 ist der Sachverständige ergänzend
angehört worden; auf das Verhandlungsprotokoll vom 13.04.2005 sowie den
Berichterstattervermerk vom selben Tag (Bl. 482ff. d. A.) wird Bezug genommen.
44
II.
45
Für das Berufungsverfahren gelten die ab 01.01.2002 gültigen Vorschriften der ZPO (§
26 Nr. 5 EGZPO).
46
1. Die Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg.
47
a) Die Prozessführungsbefugnis der klagenden Wohnungseigentümer gemäß §§ 51, 56
48
ZPO ist zu bejahen, soweit mit der Klage ein Vorschuss zur Beseitigung von Mängeln
am Gemeinschaftseigentum des Hauses I-Straße verlangt wird. Der werkvertragliche
Vorschussanspruch, der sich nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht aus § 633
Abs. 3 BGB a.F. ergibt, kann hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums von jedem
Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft selbständig geltend gemacht werden
(BGHZ 100, 391, 393; NJW 1985, 1551ff.), also auch von mehreren Miteigentümern
gemeinsam. Es begegnet hier auch keinen Bedenken, dass Zahlung an den Verwalter
verlangt wird, da dieser nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Verwaltung der
gemeinschaftlichen Gelder berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BGH BauR 1992, 88).
Entsprechendes gilt, soweit Mängel an dem Gemeinschaftseigentum und dem
Sondereigentum einzelner Kläger ineinander greifen. Ein schützenswertes Interesse an
der gemeinsamen Geltendmachung des Vorschussanspruchs ist nicht von der Hand zu
weisen, wenn die Beseitigung der Mängel an Gemeinschafts- und Sondereigentum
zusammen hängt und sich die Vorschusskosten daher nicht sinnvoll trennen lassen.
49
Dies betrifft die von den Klägern beanstandete klemmende Balkontür und die am Balkon
eindringende Feuchtigkeit in der Wohnung Nr. 4 (Ziff. 19 der Klageschrift), die feuchte
Schlafzimmerdecke und die undichte Balkontür in der Wohnung Nr. 5 (Ziff. 20 der
Klageschrift) sowie den Diagonalriss in der Giebelwand, die undichte Balkontür und die
feuchte Küchendecke in der Wohnung Nr. 6 (Ziff. 21 der Klageschrift.).
50
Soweit ausschließlich das Sondereigentum betroffen ist, ist jedoch nur der jeweils
betroffene Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung des
Vorschussanspruchs befugt. Insoweit fehlt ein rechtliches Interesse der übrigen
Wohnungseigentümer an der Anspruchsdurchsetzung.
51
So ist allein der Kläger zu 1) prozessführungsbefugt, soweit für die Instandsetzung der
Schlafzimmertrennwand und der Küchentür in der Wohnung Nr. 4 (Ziff. 19 der
Klageschrift) Vorschüsse von 500,-- DM und 100,-- DM verlangt werden.
Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 2), soweit ein Mangel der
Schlafzimmertrennwand in der Wohnung Nr. 6 (Ziff. 21 der Klageschrift) mit einem
Beseitigungsbetrag von 455,-- DM geltend gemacht wird. Insoweit ist die
Vorschussklage der anderen Wohnungseigentümer bereits unzulässig.
52
b) Soweit zulässig, hat die Klage im Wesentlichen Erfolg.
53
Auf die Vertragsverhältnisse findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung.
54
Die Kläger können von dem Beklagten gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. einen Vorschuss
zur Beseitigung der an dem Haus I-Straße in S festgestellten Mängel verlangen.
55
Die Gewährleistungsverpflichtung des Beklagten beurteilt sich nach Werkvertragsrecht.
56
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein nach den §§ 631ff. BGB zu
beurteilender Erwerbsvertrag auch dann vor, wenn ein Altbau in Eigentumswohnungen
umgewandelt wird und mit dem "Verkauf" der Wohnungen eine
Herstellungsverpflichtung des Veräußerers verbunden ist (BGHZ 100, 391, 396f.;BGH
NJW 1988, 1042; BGHZ 108, 164, 167). Dies gilt aber auch dann, wenn im Zeitpunkt
des Wohnungserwerbs die Sanierung des Altbaus bereits abgeschlossen ist.
57
Maßgeblich ist allein, ob der Veräußerer Leistungen erbringt, die bei Neuerrichtung
"Arbeiten am Bauwerk" wären und nach Umfang und Bedeutung mit solchen
Neubauarbeiten vergleichbar sind (BGH NJW 1988, 1972; vgl. auch BGH NJW 1989,
2534, 2535). Auch bei einer neu errichteten Eigentumswohnung findet
Werkvertragsrecht Anwendung, wenn die Wohnung zur Zeit der Veräußerung bereits
fertiggestellt war (BGH BauR 1985, 314, 315).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beklagte hat vor der Begründung des
Wohnungseigentums und zeitnah vor der Veräußerung der Eigentumswohnungen den
Altbau umfassend saniert. So wurden u.a. die Heizungsanlage und die Wasserleitungen
erneuert, die Türen nebst Zargen ausgetauscht, neue Bäder eingebaut, die Fassade
durch Verschließen vorhandener Fensteröffnungen und Einsetzen neuer Fenster
verändert. Diese Tätigkeiten, die über eine bloße Renovierung wie z.B. durch Maler-
und Bodenbelagsarbeiten hinausgehen, sind im Umfang der Neuerrichtung von
Wohnungen vergleichbar.
58
Danach ist der Beklagte für die Beschaffenheit der Wohnungen nach Werkvertragsrecht
gewährleistungspflichtig, und zwar nicht nur hinsichtlich der sanierten Gebäudeteile,
sondern auch im Hinblick auf die unverändert gebliebene Altbausubstanz.
59
Der in den Erwerbsverträgen enthaltene Gewährleistungsausschluss, nach der das
Wohnungseigentum ohne Übernahme einer Gewähr für Güte und Beschaffenheit
verkauft werde, ist unwirksam.
60
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dieser in sämtlichen Verträgen enthaltenen,
gleichlautenden Regelung um eine von dem Beklagten gestellte Allgemeine
Vertragsbedingung handelt.
61
Bejahendenfalls ergäbe sich die Unwirksamkeit der Klausel aus §§ 11 Nr. 10a, 24a Nr.
1 AGBG a.F. Danach ist eine Bestimmung in Verträgen über die Lieferung neu
hergestellter Sachen, mit der die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender
insgesamt ausgeschlossen werden, unwirksam.
62
Wegen der der Veräußerung zeitnah vorangegangenen Umwandlung des Hauses in
Wohnungseigentum und des bereits dargestellten Umfangs der Sanierungsarbeiten
sind die Erwerbsverträge der Parteien wie Verträge über die Lieferung neu hergestellter
Sachen anzusehen.
63
Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Klausel als von dem Beklagten gestellt
anzusehen wäre. Dies ergibt sich zumindest aus § 24a Nr. 1 AGBG a.F., da der
Beklagte insoweit als Unternehmer anzusehen ist. Dass die Veräußerung der
Wohnungen als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen ist, ergibt sich daraus, dass eine
Vielzahl von Wohnungen veräußert worden ist, nachdem das Objekt erst kurze Zeit
zuvor erworben worden war (vgl. BFH NJW 1996, 2182, 2183).
64
Handelte es sich bei dem Gewährleistungsausschluss nicht um eine dem AGBG
unterliegende Vertragsklausel, ergäbe sich die Unwirksamkeit aus dem Gesichtspunkt
von Treu und Glauben. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH ist ein
formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu
errichteter Eigentumswohnungen auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß
§ 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter
65
ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Folgen eingehend erörtert worden ist
(BGH NJW 88, 1972). Dass die Erwerber hier ausreichend über die Rechtsfolgen des
formelhaften Gewährleistungsausschlusses belehrt worden sind, lässt sich nicht
feststellen. Hierzu genügt nicht der in den Verträgen enthaltene allgemeine Hinweis,
dass der Notar die Vertragsschließenden über Inhalt und Bedeutung des
Gewährleistungsausschlusses informiert hat. Gegen eine korrekte Belehrung über die
Haftungsfreizeichnung spricht schon, dass die Verträge von dem Notar
fälschlicherweise als Kaufverträge bezeichnet worden sind.
Den Klägern steht aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. zur Beseitigung der Mängel am
Gemeinschaftseigentum - über den erstinstanzlich den Klägern zu 1) und 2.)
zuerkannten Betrag von 8.042,62 € hinaus - ein Vorschussanspruch in Höhe von
insgesamt 40.209,40 € zu; der Klägerin zu 2) darüber hinaus ein Vorschussanspruch in
Höhe von 63,80 €.
66
Der Beklagte befindet sich mit der Beseitigung der Mängel, soweit vorhanden, in
Verzug, nachdem die Kläger ihn mit Schreiben vom 19.09.2000 vergeblich zur
Behebung aufgefordert haben.
67
Der Senat hat, über den Umfang der landgerichtlichen Beweisaufnahme hinaus, zu
sämtlichen behaupteten Mängeln und zu der streitigen Höhe der voraussichtlichen
Beseitigungskosten Beweis erhoben. Die daraufhin getroffenen Feststellungen stützen
sich im Wesentlichen auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. U, denen sich der Senat nach eigener Prüfung
angeschlossen hat. Für die einzelnen Mängel gilt danach Folgendes (Die Chiffrierung
entspricht der Klageschrift):
68
Ziff. 1 Rostschlieren auf dem Außenputz
69
Vorschussverlangen i.H.v. 15.000,-- DM = 7.669,38 €
70
Der behauptete Mangel ist vorhanden, wie der Sachverständige bestätigt hat. Zur
Beseitigung der Rostschlieren durch Entfernung der rostenden Metalleinschlüsse und
Erneuerung des Erdgeschossanstrichs ist voraussichtlich ein Betrag von 1.920,-- € zzgl.
10 % Regiekosten und 16 % MWSt, insgesamt also
2.449,92 €
die Kläger insoweit gegen die Kostenermittlung des Sachverständigen einwenden, es
sei ein Anstrich der ganzen Fassade nötig, folgt der Senat dem nicht. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Dipl.-Ing. U sind die schadhaften Stellen auf den
Erdgeschossbereich beschränkt; da dieser infolge der Fensteränderungen ohnehin eine
andere Putzstruktur als die übrige Fassade aufweist, ist ein Neuanstrich der gesamten
Fassade nicht erforderlich.
71
Ziff. 2 Risse in Fensterlaibungen
72
Vorschussverlangen i.H.v. 6.000,-- DM = 3.067,75 €
73
Die vorhandenen feinen Risse stellen keinen Mangel i.S. des § 633 Abs. 1 BGB dar. Sie
sind auf Schwindverformungen beim Abbindeprozesses des alten Putzes
zurückzuführen und als solche von den Klägern hinzunehmen.
74
Ziff. 3 Ausblühungen und Abplatzungen im Balkonputz; fehlende Einfassung der
75
Balkonwannen
Ziff. 4 Rostausblühungen und Farbabplatzungen auf dem Balkongeländer
76
Vorschussverlangen für Ziff. 3 + 4 i.H.v. 36.000,-- DM = 18.406,51 €
77
Die Ausblühungen und Putzabplatzungen sind auf einen vom Beklagten zu
verantwortenden mangelhaften Aufbau der Balkone zurückzuführen. Unter dem
Fliesenbelag fehlt die erforderliche Dränschicht; es fehlt eine ausreichende Abdichtung
an den Wänden und den Balkonaustrittstüren sowie eine kontrollierte Entwässerung am
Traufrand. In Ermangelung eines ordnungsgemäßen Rostschutzes weisen die
Balkongeländer die behaupteten Schadstellen auf.
78
Der Höhe nach erscheint der von den Klägern verlangte Vorschuss von
18.406,51 €
angemessen, da der Sachverständige die Kosten sogar höher schätzt, nämlich auf
16.581,62 € für den Balkonaufbau und weitere 1.894,86 € für die Balkongeländer.
79
Ziff. 5 Ausblühungen und Wasserspuren an der Kragplatte des Vordachs
80
Vorschussverlangen i.H.v. 1.000,-- DM = 511,29 €
81
Auch dieser Mangel ist vorhanden. Die Kläger können hierfür den verlangten Vorschuss
von
511,29 €
Beseitigungsaufwand sogar mit 1.416,36 € ermittelt.
82
Ziff. 6 fachwidrige Höhe der Hofpflasterung vor dem Fenster der Waschküche
83
Ziff. 7 Fehlen eines Spritzwassersockels
84
erstinstanzliches Vorschussverlangen für Ziff. 6, 7 und 14 i.H.v. 14.800,-- DM =
7.567,12 € sowie für Ziff. 16 i.H.v. 930,-- DM = 475,50 €
85
insgesamt 8.042,62 €
86
(zugleich zu den Mängeln zu Ziff. 14. und 16)
87
Der von den Klägern für diese Mangelpositionen ursprünglich geltend gemachte
Beseitigungsbetrag von 8.042,62 € ist nicht mehr Gegenstand des in der
Berufungsinstanz geltend gemachten Zahlungsbegehrens. Den Klägern zu 1) und 2) ist
ein Vorschussanspruch in dieser Höhe in erster Instanz rechtskräftig zugesprochen
worden; soweit die Kläger zu 3) - 6) den Anspruch erhoben haben, haben sie den
Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
88
Soweit die Kläger in der Berufung ihren Vorschussanspruch hilfsweise auf Mehrkosten
zur Beseitigung dieser Mangelerscheinungen stützen, wird auf die noch folgenden
Ausführungen zu c) verwiesen.
89
Ziff. 8 Risse in Außenfensterbänken
90
Vorschussverlangen: nicht beziffert
91
Es sind zwar Risse in Außenfensterbänken vorhanden; jedoch sind sie kein Mangel i.S.
des § 633 Abs. 1 BGB. Die Risse, die auf das Alter der Fensterbänke zurückzuführen
sind, stellen nur eine optische Beeinträchtigung dar. Ein von dem Beklagten zu
beseitigender Mangel läge darin nur dann, wenn der Beklagte auch eine Sanierung der
Fassade vorgenommen hätte. Dies war nicht der Fall; die Kläger durften auch nicht
aufgrund der Beschreibung "komplett saniert" in dem Haus-Exposé davon ausgehen,
auch die Fassade sei vollständig überarbeitet worden.
92
Ziff. 9 nicht überlappendes Fugenblech an der Gebäudetrennfuge
93
Vorschussverlangen i.H.v. 880,-- DM = 449,94 €
94
Das Blech, das hofseitig die Trennfuge zum Nachbargebäude verschließen soll, hat
sich wellenförmig von der Fuge abgehoben, da es fehlerhaft auf beiden Seiten befestigt
wurde, so dass ein Bewegungsausgleich nicht stattfinden kann.
95
Die Kläger können für die Beseitigung den verlangten Betrag von
449,94 €
machen. Der Sachverständige U hat zwar in seinem Gutachten vom 26.11.2004 (Seite
58) die Kosten mit nur 300,-- € zzgl. 10 % Regiekosten und 16 % MWSt, also insgesamt
382,80 €, angegeben. Jedoch ist er, wie er im Termin am 13.04.2005 erläutert hat, dabei
davon ausgegangen, dass das zu erneuernde Blech mit Hilfe einer Leiter angebracht
wird. Angesichts der Höhe der zu überdeckenden Fuge von über 10 m, wird aus
Sicherheitsgründen aber der Einsatz eines Hubwagens mit Hebebühne erforderlich
sein. Das verursacht nach den Ausführungen des Sachverständigen Mehrkosten von
mindestens 200,-- €, so dass die Gesamtkosten den verlangten Vorschussbetrag
übersteigen.
96
Ziff. 10 mangelhafte Abdeckung des Hausanschlussschachts
97
Vorschussverlangen i.H.v. 3.000,-- DM = 1.533,88 €
98
Dieser Mangel ist nicht gegeben.
99
Unstreitig sind während des Prozesses Arbeiten zur Verstärkung der Tragkonstruktion
und der beiden Schachtdeckel ausgeführt worden. Der Sachverständige konnte danach
einen Mangel nicht feststellen. Die Kläger wenden ein, die Verstärkung sei
möglicherweise nicht ausreichend, weil die LKW eines Blumengroßhandels über den
Schacht führen. Der bloße Verdacht genügt nicht zur Bejahung eines Mangels. Der
Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass der Schacht so gelegen sei, dass
ein regelmäßiges Überfahren durch LKW unwahrscheinlich sei.
100
Ziff. 11 Kleberspuren und Farbabtragungen auf dem Haustürblendrahmen
101
Vorschussverlangen i.H.v. 130,-- DM = 66,47 € €
102
Die Beweisaufnahme hat auch diesen Mangel nicht bestätigt.
103
Ziff. 12 fehlende Beschlagteile an der Haustür
104
Vorschussverlangen i.H.v. 100,-- DM = 51,13 €
105
Ebenso wenig haben die Kläger diesen Mangel bewiesen. Gegen die entsprechenden
Feststellungen des Sachverständigen haben sie keine Einwände erhoben.
106
Ziff. 13 zu niedrige, nur eingeschränkt zu öffnende FH-Kellertür
107
erstinstanzlich Vorschussverlangen nicht beziffert;
108
in der Berufung i.H.v. mind. 2 x {700,-- € + 10 % Regiekosten
109
zzgl. 16 % MWSt} = 893,20 € = 1.786,40 €
110
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die FH-Kellertür
zwar nicht zu niedrig; jedoch liegt ein Mangel in der eingeschränkten
Öffnungsmöglichkeit. Um die Tür ungehindert auf 90 ° öffnen zu können, ist es nötig,
den dahinter befindlichen Hausanschlusskasten zu versetzen. Dies kostet
voraussichtlich
893,20 €
Sachverständigen geschätzten Kosten sind nicht substanziiert. Auf Nachfrage im Termin
hat der Sachverständige bestätigt, dass die von ihm zugrunde gelegten Material- und
Lohnkosten für das Versetzen des Kastens um 15 cm auskömmlich seien. Es ist nicht
ersichtlich, dass das bloße Versetzen des Kastens nicht möglich ist, sondern zur
Mängelbeseitigung weitere Maßnahmen nötig sind.
111
Ziff. 14 Putzausblühung am Fenster der Waschküche
112
Auf diesen Mangel wurde oben unter Ziff.6 eingegangen.
113
Ziff. 15 Diagonalrisse in den Trennwänden
114
zwischen den Kellern Nr. 2/6 und 2/4
115
Vorschussverlangen i.H.v. 300,-- DM = 153,39 €
116
Die Trennwand zwischen den Kellern Nr. 2 und 6 weist einen Diagonalriss auf, nicht
aber die Trennwand zum Keller Nr. 4. Die Kläger können zur Beseitigung des
vorhandenen Risses keinen Vorschuss verlangen. Es handelt sich um einen bei einem
Altbau üblichen Setzungsriss, der keine Funktionseinschränkung mit sich bringt.
Angesichts dessen, dass es hier um rein funktionale Kellerräume geht, die auch nicht
Gegenstand der erfolgten Sanierung waren, begründet die rein visuelle
Beeinträchtigung keinen gewährleistungspflichtigen Mangel.
117
Ziff. 16 Feuchtigkeit an den Wänden des Trockenkellers
118
Auf diesen Mangel wurde oben unter Ziff.6 eingegangen.
119
Ziff. 17 unsauber gespachtelter Anschluss der Dachschräge
120
im Treppenhaus
121
Vorschussverlangen i.H.v. 500,-- DM = 255,65 €
122
Gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen U in dem
123
Beweissicherungsgutachten vom 28.04.2004 (S. 23f., 30) und seine mündlichen
Ausführungen vor dem Senat ist dieser Mangel zu bejahen. Auf der Höhe des
Zwischenpodestes zum Dachgeschoss weist die Wandputzbeschichtung in
Ermangelung von Bewegungsfugen unregelmäßige Absetzrisse auf. Damit ist eine hier
nicht hinzunehmende optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums
verbunden.
Der Vorschussanspruch der Kläger zu 1) bis 5) scheidet nicht etwa deswegen aus, weil
der Beklagte das Dachgeschoss erst ausbaute, nachdem sie ihre Eigentumswohnungen
erwarben. Wie der Sachverständige mündlich erklärt hat, sind die Risse nicht auf die
Arbeiten beim Ausbau der Dachgeschosses, sondern auf die Altbausubstanz
zurückzuführen.
124
Der Höhe nach beläuft sich der Vorschussanspruch auf
255,65 €
hat insoweit mit 344,52 € höhere Beseitigungskosten ermittelt.
125
Ziff. 18 keine neuen Fenster außer in Wohnung Nr. 1
126
Vorschussverlangen i.H.v. 30.000,-- DM = 15.338,76 €
127
Die Beweisaufnahme hat den behaupteten Mangel im Wesentlichen bestätigt. Der
Beklagte hatte die Wohnungen mit der Exposé-Angabe, alle Fenster seien neu,
angeboten. Abgesehen von den - nicht streitgegenständlichen - Fenstern der
Wohnungen Nr. 1 (Erdgeschoss links) und Nr. 7 (Dachgeschoss), stammen indes nur
die hofseitigen Fenster der Wohnung Nr. 2 (Erdgeschoss rechts) aus der Zeit der
Sanierung. Die übrigen Fenster entsprechen nicht der vereinbarten Soll-Beschaffenheit,
da sie erheblich älter sind. Sie weisen Herstellungsdaten aus 1984 auf; im Flur befinden
sich noch alte Holzfenster mit einscheibiger Buntverglasung.
128
Der für diesen Mangel geltend gemachte Vorschussanspruch in Höhe von
15.338,76 €
ist in vollem Umfang begründet. Der Sachverständige U hat die Beseitigungskosten
höher veranschlagt. Soweit er in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.11.2004 die
Aus- und Einbaukosten mit netto 7.150,-- € kalkuliert hatte und so unter Hinzurechnung
der Kosten von Folgearbeiten an Putz und Innenwänden in Höhe von netto 1.740,-- €,
unter Berücksichtigung von 10 % Regiekosten, einen Netto-Gesamtbetrag von 9.779,-- €
errechnet hatte, hat er seine Berechnung auf Einwand der Kläger im Senatstermin
korrigiert. Er hat danach die Aus- und Einbaukosten mit netto 10.860,-- € angegeben
und die Korrektur plausibel damit begründet, dass er bei der ursprünglichen Schätzung
die einzelnen Fenstergrößen unberücksichtigt gelassen habe. Gestützt auf die neue
Kostenermittlung ergeben sich Nettokosten von {10.860,-- € + 1.740,-- € =} 12.600,-- €,
zzgl. 10 % Regiekosten, d.h. 13.860,-- €. Zzgl. 16 % MWSt sind das 16.077,60 €.
129
Ziff. 19 Wohnung Nr. 4
130
(a) mangelhafter Putz der Schlafzimmerwand
131
(b) fleckige Küchentür
132
(c) klemmende Balkontür
133
(d) eindringende Feuchtigkeit an der Balkonecke
134
Vorschussverlangen i.H.v. {500,-- DM + 350,-- DM + 100,-- DM}
135
= 485,73 €
136
Diese Mängel in der Wohnung Nr. 4 haben die Kläger nicht bewiesen. Der
Sachverständige U hat die Beanstandungen zu (a), (b) und (d) nicht als Mangel erkannt
und hinsichtlich des Mangels zu (c) darauf hingewiesen, dass die Gängigkeit der Tür
durch regelmäßige Wartung zu erreichen ist.
137
Ziff. 20 Wohnung Nr. 5
138
(a) feuchte Schlafzimmerdecke
139
(b) undichte Balkontür
140
Vorschussverlangen i.H.v. {300,-- DM + 100,-- DM } = 204,52 €
141
Für diese von den Klägern behaupteten Mängel gilt Entsprechendes; - der
Sachverständige hat sie nicht bestätigt.
142
Ziff. 21 Wohnung Nr. 6
143
(a) Diagonalriss in der Giebelwand
144
(b) undicht eingeputzte Balkontür
145
(c) Feuchtigkeit an der Küchendecke
146
(d) schlecht verputzte Schlafzimmerwand
147
Vorschussverlangen i.H.v. {755,-- DM + 500,-- DM + 250,-- DM
148
+ 455,-- DM} = 1.002,13 €
149
zu (a) Der Diagonalriss in der Giebelwand ist vorhanden und stellt einen Mangel dar.
Auf die Ausführungen zu Ziff. 17, die ähnliche Rissbildungen im Flur betreffen, wird
verwiesen. Gegen die Geltendmachung des Vorschussanspruchs durch alle Kläger
bestehen keine Bedenken, weil die Giebelwand Teil des Gemeinschaftseigentums ist
und der Riss auch nicht etwa Folge des Dachbodenausbaus ist, sondern auf den
Zustand der Altbausubstanz zurückzuführen ist. Das hat der Sachverständige bestätigt.
150
Der Höhe nach bemisst sich der Vorschussanspruch - gemäß den Ausführungen des
Sachverständigen - auf
165,88 €.
151
zu (b) Für den zur Undichtigkeit führenden Setzriss im Bereich der Balkontür, dessen
Vorhandensein der Sachverständige bestätigt hat, können die Kläger keinen weiteren
Vorschuss verlangen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
bringt die Erneuerung der Fenster - s. Ziff. 18 - ohnehin eine Bearbeitung der
angrenzenden Putzflächen mit sich. Die unter Ziff. 18 veranschlagten Kosten der
Fenstererneuerung erfassen auch diese Arbeiten, so dass darüber hinaus kein weiterer
152
Anspruch besteht.
zu (c) Die Feuchtigkeit auf der Küchendecke ist nicht bewiesen.
153
zu (d) Wie bereits aufgeführt, geht es bei dieser Mängelrüge allein um das
Sondereigentum der
Klägerin zu 2),
kann hierfür von dem Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 63,80 € verlangen.
154
Der Putz der Schlafzimmerwand in der Wohnung Nr. 6 weist, wie der Sachverständige
bestätigt hat, Wellen und Aufwerfungen auf, welche als gewährleistungspflichtiger
Mangel anzusehen sind. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich lediglich auf die
bei einem turnusmäßigen Anstrich entstehenden Mehrkosten, welche mit
63,80 €
beziffern sind. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen U.
155
Nach den vorstehenden Ausführungen beläuft sich der - über den erstinstanzlich
ausgeurteilten Anspruch hinausgehende - Vorschussanspruch der Kläger gemeinsam
bislang auf 38.471,15 €:
156
Ziff. 1 2.449,92 €
157
Ziff. 2 -
158
Ziff. 3 und 4 18.406,51 €
159
Ziff. 5 511,29 €
160
Ziff 6, 7, 14 und 16 -
161
(mit Hauptvorbringen kein weiterer Anspruch als die
162
erstinstanzlich zuerkannten 8042,62 € geltend gemacht)
163
Ziff. 8 -
164
Ziff. 9 449,94 €
165
Ziff. 10, 11, 12 -
166
Ziff. 13 893,20 €
167
Ziff. 14 (s.o.) -
168
Ziff. 15 -
169
Ziff. 16 (s.o.) -
170
Ziff. 17 255,65 €
171
Ziff. 18 15.338,76 €
172
Ziff. 19, 20 -
173
Ziff. 21 165,88 €
174
insgesamt 38.471,15 €
175
c) Hilfsweise geltend gemachte Beseitigungskosten:
176
vom Sachverständige ermittelte Mehrkosten zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden
im Bereich von Waschküche und Trockenraum i.H.v. {18.437,04 € - 8.042,62 €} =
10.394,42 €
177
sowie Kosten zur Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens im Keller Nr. 3 -
Vorschussverlangen i.H.v. 5.000,-- €
178
Gegen die in der Berufung erfolgte "Auffüllung der Klageforderung" mit den von dem
Sachverständigen - über den erstinstanzlich zuerkannten Beseitigungsbetrag hinaus -
bezifferten Kosten zur Beseitigung der Feuchtigkeitsmängel in den Kellerräumen
bestehen keine prozessualen Bedenken. Darin liegt kein versteckter Hilfsantrag, mit
dem ein anderer Anspruch hilfsweise geltend gemacht wird. Es geht um ein- und
denselben Anspruch, der, gestützt auf das Hilfsvorbringen, lediglich anders berechnet
wird.
179
Unter Berücksichtigung dieses Hilfsvorbringens können die Kläger den in der Berufung
noch verfolgten Vorschussanspruch (ohne den erstinstanzlich zuerkannten Betrag) in
voller Höhe geltend machen.
180
Über die bereits festgestellten Ansprüche in Höhe von 38.471,15 € zzgl. weiterer 63,80
€ hinaus, steht den Klägern zu 1) bis 6) ein weiterer Vorschussanspruch zu, der die
Differenz von 10.738,25 € erreicht.
181
Die Beseitigung der oben bezeichneten Mängel zu Ziff. 6, 7, 14 und 16, die ineinander
greifen, wird - über den Betrag von 8.042,62 € hinaus, voraussichtlich weitere 10.394,42
€ kosten.
182
Nach den Feststellungen des Landgerichts sowie der ergänzenden Beweisaufnahme
durch den Senat sind die zu Ziff. 6, 7, 14 und 16 geltend gemachten Mängel vorhanden.
Die Abdichtung der Kelleraußenwände auf der Zufahrts- und der Hofseite sowie der
dortige Anschluss der Pflasterung weisen Mängel auf, die zum Feuchtigkeitseintritt in
den Kellerräumen geführt haben. Es fehlt ein wirksamer vertikaler Feuchteschutz, die
Pflasterung ist fachwidrig hoch an das Gebäude herangeführt. Der Feuchtigkeitseintritt
führte zu den Putzausblühungen in der Waschküche und den entsprechenden
Feuchtigkeitserscheinungen an den Wänden des Trockenraums. Außerdem ist das
Fehlen eines Sockelputzes vor dem Waschküchenfenster als Mangel anzusehen.
183
Die Kosten zur Beseitigung der Mangelursachen und der Folgeerscheinungen belaufen
sich auf 15.260,96 € für die Pflaster- und Abdichtungsmaßnahmen (s. Seite 17 des
Sachverständigengutachtens vom 11.02.2002), auf 3.022,96 € für die im Keller nötigen
Wand- und Bodenarbeiten (s. Seite 5 des Sachverständigengutachtens vom
21.10.2002) und weitere 153,12 € für die Nacharbeit am Sockelputz (s. Seite 58f. des
Sachverständigengutachtens vom 26.11.2004). Erhebliche Einwände gegen diese
184
Kostenschätzung sind von den Parteien nicht erhoben worden.
Nach Abzug des nicht berufungsgegenständlichen Zahlungsbetrags von 8.042,62 €
verbleibt ein Anspruch in Höhe von
10.394,42 €
185
Hinzu kommt ein Vorschussanspruch zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden in dem
Keller Nr. 3. Auch diese Feuchtigkeitserscheinungen, die an einer Außenwand und
damit am Gemeinschaftseigentum aufgetreten sind, hat der Sachverständige bestätigt.
Auch an dieser Stelle der Kellerabdichtung fehlt der vertikale Feuchteschutz. Die
Beseitigungskosten hat der Sachverständige mit insgesamt 3.898,18 € beziffert. Sie
übersteigen damit den noch verbleibenden Differenzbetrag von {49.273,20 € - 38.471,15
€ - 63,80 € -10.394,42 €= }
343,83 €.
186
d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Vorschussanspruch
ist ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit - die Klage ist am 06.06.2001
zugestellt worden -, d.h. ab dem 07.06.2001, zu verzinsen. Der Höhe nach beläuft sich
der Anspruch auf 5 %Punkte über dem Basiszinssatz. Ein Rechtsgrund für das
Verlangen eines höheren Zinssatzes ist nicht dargetan.
187
e) Durch die am 12.05.2003. erfolgte Zahlung des Beklagten ist der Rechtsstreit
insoweit - es geht um den Vorschussanspruch in Höhe von 8.042,62 € nebst Zinsen - in
der Hauptsache erledigt.
188
Nicht nur den Klägern zu 1) und 2), denen das Landgericht den Vorschussanspruch
betreffend die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden in Waschküche und Trockenraum
zuerkannt hat, stand ursprünglich dieser Zahlungsanspruch zu. Auch die übrigen Kläger
waren insoweit aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. aktivlegitimiert. Auf die obigen Ausführungen
zur Anwendbarkeit des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts und zu dem Recht
jedes Wohnungseigentümers zur Geltendmachung von Vorschussansprüchen zur
Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum wird verwiesen.
189
Erst mit der Zahlung des Vorschussbetrags hat die Klage hinsichtlich dieses
Vorschussanspruchs der Kläger zu 3) bis 6) ihre Erfolgsaussicht verloren.
190
2. Der andere Feststellungsantrag hinsichtlich der weitergehenden
Kostenerstattungspflicht des Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet.
191
Gegen die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz bestehen keine
prozessrechtlichen Bedenken nach § 533 ZPO.
192
Es besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO, neben der
bezifferten Vorschussklage die Feststellung der Erstattungspflicht hinsichtlich der
weitergehenden Mängelbeseitigungskosten zu verlangen (vgl. BGH BauR 1986, 345ff.;
BauR 1989, 81ff.).
193
Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit die Beweisaufnahme das Vorliegen von
gewährleistungspflichtigen Mängeln bestätigt hat. Insoweit ergibt sich die
Zahlungspflicht des Beklagten - entsprechend den obigen Ausführungen - aus § 633
Abs. 3 BGB a.F. Das betrifft sämtliche in dem Antrag genannten Mängel mit Ausnahme
von (8). Die Risse in den Außenfensterbänken stellen keinen Mangel dar, für den der
Beklagte einzustehen hat. Klarstellend wird auf Folgendes hingewiesen:
194
Zu (7): Es geht um den oben erörterten Mangel zu Ziff. 7.- Der Sockelputz fehlt nur auf
der Hofseite und ist nur dort anzubringen.
195
Zu (11): Die Putzschäden in der Waschküche sind Folgeerscheinung des bereits
beschriebenen Feuchtigkeitseintritts, gehören also zu dem unter (1) bezeichneten
Mangel. Auf die obigen Ausführungen zu Ziff. 6, 7, 14, 16 wird verwiesen.
196
Zu (12): Es geht um den oben unter Ziff. 18 erörterten Mangel. Abgesehen von den
Fenstern der Wohnungen Nr. 1 und 7 bedürfen auch die hofseitigen Fenster der
Wohnung Nr. 2 nicht der Erneuerung.
197
III.
198
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen
der Kläger war geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.
199
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
709 S. 2, 711 ZPO.
200
Die Revision war nicht zuzulassen.
201
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Nr. 1 ZPO. Ebenso wenig
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Nr. 2 ZPO.
202