Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2006

OLG Hamm: faires verfahren, verhinderung, verspätung, rüge, voraussehbarkeit, meinung, fahrverbot, fahrzeug, wartepflicht, datum

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 310/06
Datum:
16.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 310/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Lübbecke, 9 OWi 34 Js 106/06 OWi - 16/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des
Betroffenen als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht Lübbecke hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 10.03.2006 wegen
fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens eine Geldbuße von 50,00 €
verhängt.
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An der Hauptverhandlung vom 10.03.2006 hat der Betroffene persönlich teilgenommen,
nicht aber sein Verteidiger.
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Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung
des rechtlichen Gehörs durch die Durchführung der Hauptverhandlung ohne den
Verteidiger. Zur Begründung führt er aus, dass der Verteidiger am Terminstage ab
9.30 Uhr Verhandlungstermine vor dem Amtsgericht N wahrzunehmen gehabt habe.
Aufgrund einer nicht voraussehbaren Verzögerung sei es ihm erst um 10.40 Uhr möglich
gewesen, aus N loszufahren. Hierüber habe er noch vom Auto aus über Mobiltelefon die
Geschäftsstelle des Amtsgerichts informiert, eine entsprechende Nachricht sei dem
Vorsitzenden auch übermittelt worden. Aufgrund einer Baustelle habe sich die Fahrt von
N nach M abermals um einige Minuten verzögert, worüber der Verteidiger noch einmal
etwa um 11.15 Uhr telefonisch die Geschäftsstelle unterrichtet habe. Dort sei ihm
mitgeteilt worden, dass die Hauptverhandlung bereits begonnen habe und das Kommen
sich nicht mehr lohne, da der Termin gleich zu Ende sei. Der Verteidiger habe daraufhin
davon abgesehen zum Gericht zu fahren und sei in seine Kanzlei zurückgekehrt.
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II.
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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerdeerweist sich bereits als unzulässig.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist von der Rechtsbeschwerde
nicht in zulässiger Weise geltend gemacht worden.
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Grundsätzlich obliegt es dem Betroffen selbst sowie dem von ihm gewählten
Verteidiger, durch geeignete Abreden und Vorkehrungen die rechtzeitige Anwesenheit
des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen (Senat, NZV 1997, 408, 409).
Dies ergibt sich bereits aus dem gem. § 46 OWiG auch für das Bußgeldverfahren
geltenden Bestimmungen des § 228 Abs. 2 StPO, wonach eine Verhinderung des
Verteidigers abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der notwendigen
Verteidigung gem. § 145 StPO dem Angeklagten bzw. dem Betroffenen gerade kein
Recht gibt, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen (Senat, a.a.O.).
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Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im
Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO, § 46
Abs. 1 OWi), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des
Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter
obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht
angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten
zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (Senat, a.a.O.).
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Eine über 15 Minuten hinausgehende Wartepflicht wird dagegen nur in Ausnahmefällen
in Betracht kommen, in denen besondere Umstände ein solches längeres Zuwarten
gebieten (Senat, a.a.O.; Tolksdorf, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 228 Rdn. 10 m.w.N.; Berliner
Verfassungsgerichtshof NJWRR 2000, 1451). Dies kann insbesondere dann der Fall
sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung dem Gericht gegenüber angekündigt,
insbesondere mitgeteilt hatte, dass er wegen eines Verkehrsstaus nicht pünktlich
erscheinen könne (Berliner Verfassungsgerichtshof, a.a.O. m.w.N.). Maßgeblich sind
aber stets die Umstände des Einzelfalls, wobei die Bedeutung der Sache, die Lage des
Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass für die Terminsversäumnis,
die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung berücksichtigt
und abgewogen werden müssen (Berliner Verfassungsgerichtshof, a.a.O.).
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Rüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs hier bereits nicht in zulässiger Weise ausgeführt worden.
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Bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs handelt es sich um eine
Verfahrensrüge nach §§ 80 Abs. 3 OWi, 344 Abs. 2 S. 2 StPO (allgemeine Meinung, vgl.
nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 27 Buchst. d).
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Die an die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen sind
nur dann erfüllt, wenn die Mitteilung der den Verfahrensverstoß begründenden
Tatsachen so vollständig und genau ist, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein
aufgrund der Beschwerderechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler
vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meier-Gossner,
48. Aufl., § 344 StPO Rdn. 24; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdn. 57 Buchst. d - jeweils
m.w.N.).
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Die Rechtsbeschwerde hätte hier deshalb zunächst darlegen müssen, in welchem
Umfang durch die Verspätung des Verteidigers eine Verzögerung der
Hauptverhandlung eingetreten wäre. Bereits dies kann ihr indes nicht entnommen
werden. Die Rechtsbeschwerde teilt nämlich gerade nicht mit, zu welchem Zeitpunkt
genau der Verteidiger seinen ersten Anruf bei dem Amtsgericht in M aus dem Fahrzeug
heraus tätigte, um das Gericht von der Verspätung zu informieren. Auch teilt sie nicht
mit, auf welchen Zeitpunkt die Hauptverhandlung terminiert war. Mitgeteilt wird lediglich,
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dass ein zweiter Anruf des Verteidigers um 11.15 Uhr bei dem Amtsgericht M erfolgte.
Der Senat kann sich die erforderlichen Angaben auch nicht durch den Blick in das
Hauptverhandlungsprotokoll vom 10.03.2006 selbst verschaffen. Hierzu ist er nämlich
nur aufgrund einer zulässigen Verfahrensrüge befugt, an der es aber gerade mangelt.
Darüber hinaus teilt die Rechtsbeschwerde auch nicht mit, wie der Betroffene selbst sich
in der Hauptverhandlung vom 10.03.2006 verhalten hatte, insbesondere, ob er im
Hinblick auf die Verhinderung seines Verteidigers einen Terminsverlegungsantrag
gestellt oder sich letztlich doch mit der Durchführung der Hauptverhandlung ohne den
Verteidiger einverstanden erklärt hatte.
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Weiterhin teilt die Rechtsbeschwerde auch nicht mit, welche Bedeutung das
vorliegende Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Betroffenen hatte. Weder der
Vorwurf noch die gegen ihn verhängte Geldbuße oder ein evtl. gegen ihn verhängtes
Fahrverbot werden aufgeführt.
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Die Unzulässigkeit der allein erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen
Gehörs führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
insgesamt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.
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