Urteil des OLG Hamm vom 18.01.2001

OLG Hamm: treu und glauben, anzahlung, täuschung, verfall, nichtigkeitsgrund, beurkundung, formmangel, formvorschrift, abtretung, urkunde

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 142/00
Datum:
18.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 142/00
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 16 O 99/00
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juni 2000 verkündete
Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die
Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die jeweiligen Sicherheiten können durch Prozessbürgschaft eines in
Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts
geleistet werden.
Die Urteilsbeschwer des Beklagten übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand:
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer für den – gescheiterten – Kauf
von GmbH–Geschäftsanteilen geleisteten Anzahlung in Anspruch.
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Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter der J – GmbH in T. Über den Verkauf der
Geschäftsanteile verhandelte er im Sommer 1999 mit der durch ihren Ehemann
vertretenen Klägerin. Unter dem 2.8.1999 wurde nach zwei geänderten Versionen eine
privatschriftliche Vereinbarung über den Kauf der Geschäftsanteile unterzeichnet, wobei
für die Klägerin deren bevollmächtigter Ehemann handelte. Wegen des Inhalts der
Vereinbarung wird auf deren Kopie in Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen.
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Die Klägerin zahlte die vereinbarte Anzahlung von insgesamt 90.000 DM auf den
Kaufpreis von 600.000 DM. In der Folgezeit verzögerte sich die Finanzierung des
Restkaufpreises. Insoweit haben die Parteien erstinstanzlich darüber gestritten, wer von
ihnen die Finanzierung beschaffen sollte. Der Beklagte fertigte daraufhin eine weitere
Kaufvertragsvereinbarung unter dem 26.11.1999, die in § 1 vom Text der Urkunde vom
2.8.99 insoweit abweicht, als nunmehr die Anzahlung als bereits geleistet ausgewiesen
und folgende Passage hinzugesetzt ist:
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"Sollte dieser Vertrag aus welchem Grund auch immer nicht zustandekommen, ist die
geleistete Anzahlung nicht rückzahlbar..."
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Auch diese privatschriftliche Vereinbarung, wegen deren vollständigen Wortlauts auf die
Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen wird, unterzeichnete für die Klägerin deren
Ehemann.
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Die Klägerin hat behauptet, bereits unter dem 9.11.1999 die Anzahlung zurückgefordert
zu haben, vom Beklagten aber zunächst – bis zur Darstellung einer neuen
Finanzierungsmöglichkeit und damit der vorübergehenden Aufgabe des
Rückzahlungsverlangens – vertröstet worden zu sein. Zur Unterzeichnung der – nach
ihrer Behauptung zuvor nicht gelesenen – Vereinbarung vom 26.11.1999 habe der
Beklagte ihren Ehemann durch die Erklärung veranlasst, der Text entspreche dem Inhalt
der Urkunde vom 2.8.1999, nur die Daten seien angepasst worden. Die Veränderung
sei ihr erst einige Tage später aufgefallen. Aus diesem Grund hat die Klägerin –
unstreitig – mit Anwaltsschreiben vom 21.1.2000, irrtümlich auf den 21.2.2000 datiert,
die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung angefochten.
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Der Beklagte hat den Erhalt des schriftlichen Rückzahlungsverlangens vom 9.11.1999
bestritten und behauptet, den geänderten Inhalt der Vereinbarung vom 26.11.1999 vor
Unterschriftsleistung mit dem Ehemann der Klägerin besprochen zu haben. Über deren
Inhalt einschließlich der Verfallklausel habe noch bei – unstreitigen – Gesprächen im
Dezember Einigkeit bestanden. Auch mit ihrem Telefax-Schreiben vom 9.1.2000 habe
die Klägerin noch an dem Kauf festhalten wollen. Den Einwand der Formunwirksamkeit
der Vereinbarung hat der Beklagte als rechtsmissbräuchlich angesehen.
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Das Landgericht hat der in der Hauptsache auf Zahlung von 90.000 DM gerichteten
Klage bis auf den 4 % übersteigenden Zinsantrag aus § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB
stattgegeben. Es hat die gesamten Vereinbarungen der Parteien über den Verkauf der
Geschäftsanteile wegen Fehlens der von 15 IV GmbHG geforderten notariellen
Beurkundung als gemäß §§ 125 BGB nichtig erachtet. Dem Rückzahlungsbegehren
stehe § 814 BGB nicht entgegen, da nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin die
Anzahlung bewusst auf eine Nichtschuld geleistet habe. Unabhängig von der Frage der
Anfechtbarkeit der Vereinbarung vom 26.11.1999 stelle das Rückzahlungsbegehren der
Klägerin auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Insoweit fehle es an der
Herbeiführung eines für den Beklagten schlechthin untragbaren Ergebnisses durch die
Berufung auf die Formnichtigkeit.
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Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er verficht
die oben zitierte Ergänzungsklausel in § 1 der Vereinbarung vom 26.11.1999 als
Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Anzahlung. Sie schließe nämlich ausdrücklich
den Rückzahlungsanspruch unabhängig davon aus, aus welchem Grund der Vertrag
bezüglich der Übertragung der Geschäftsanteile nicht zustande kam.
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Der Wirksamkeit dieser Bestimmung stehe das Formerfordernis des § 15 IV GmbHG
nicht entgegen. So sei schon zweifelhaft, ob der Vertrag vom 26.11.99 überhaupt eine
Verpflichtung zur Übertragung der Geschäftsanteile begründet habe, da er nur auf die
am 2.8.1999 geschlossene Vereinbarung Bezug nehme. Aber auch eine – unterstellte –
Nichtigkeit des Kaufvertrags habe nicht die vollständige Nichtigkeit des ganzen
Vertragswerkes zur Folge, da dessen § 17 in Abweichung zu § 139 BGB bestimme,
dass die Unwirksamkeit einzelner Klauseln die Wirksamkeit der übrigen, insbesondere
derjenigen über den Verfall der Anzahlung, nicht berühre. Selbst bei Anwendung von §
139 BGB sei davon auszugehen, dass die Parteien die Verfallklausel in jedem Fall auch
ohne die übrigen Vertragsregelungen vereinbart hätten, was sich daraus erweise, dass
der Verfall ausdrücklich bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrags über die GmbH –
Anteile eintreten sollte, also – nach Meinung des Beklagten – gerade die Nichtexistenz
eines wirksamen Vertrags zur Voraussetzung gehabt habe.
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Die Klägerin habe die Vereinbarung über die Nichtrückzahlbarkeit nicht wirksam wegen
arglistiger Täuschung angefochten. Zum einen habe der Beklagte ihren Ehemann als
ihren Vertreter insoweit nicht getäuscht. Die Klausel sei vielmehr bei Vertragsschluss
ausdrücklich besprochen und von dem Ehemann selbst angeboten worden, weil die
Klägerin den Beklagten noch länger bis zum Gelingen der Finanzierung des
Kaufpreises habe binden wollen. Im übrigen habe die Klägerin den Vertrag
einschließlich der ihr spätestens bis dahin bekannten Klausel bestätigt, indem sie sie
bei dem Treffen am 12.12.99 nicht moniert und mit ihrem einen detaillierten Ablaufplan
zur Übergabe des Unternehmens enthaltenden Schreiben vom 9.1.2000 bestätigt habe.
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Der Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und Rechtsstandpunktes. Insbesondere hält sie an der Wirksamkeit der von
ihr erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fest und sieht in ihrem späteren
Verhalten keine Bestätigung ihrer Vertragserklärung.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klägerin kann die Rückerstattung der von ihr geleisteten Anzahlung gemäß § 812
Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB beanspruchen, weil der Beklagte sie ohne rechtlichen Grund
erhalten hat. Die insoweit allein als Rechtsgrund in Betracht kommende Verfallklausel in
§ 1 des unter dem 26.11.1999 aufgesetzten Vertragstextes ist unwirksam, weil der
gesamte Vertrag in Ermangelung der durch § 15 Abs. 4 GmbHG für die Verpflichtung zur
Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH vorgeschriebenen notariellen
Beurkundung gemäß § 125 S. 1 BGB nichtig ist.
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Zu Unrecht leugnet der Beklagte die Anwendbarkeit der Formvorschrift auf die
Vereinbarung vom 26.11.1999. Diese Vereinbarung beschränkt sich nicht auf eine
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Verweisung auf diejenige vom 2.8.1999, sondern beinhaltet selbständig die – den
Formzwang auslösende – Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der
Geschäftsanteile. Im übrigen galt § 15 Abs. 4 GmbHG in gleicher Weise für den
ebenfalls nur privatschriftlich geschlossenen Vertrag vom 2.8.1999, so dass bei dessen
vom Beklagten verfochtener bloßer Inbezugnahme der Mangel der gesetzlich
vorgeschriebenen Form nicht behoben wäre.
Mit § 17 des Vertrags vom 26.11.1999 kann eine Bewahrung der Verfallklausel vor der
Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB nicht begründet werden, weil die Formbedürftigkeit
nicht auf die Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils beschränkt ist, sondern
die gesamte Vereinbarung erfasst und sich danach auch der Mangel der Form als
Nichtigkeitsgrund nach § 125 S. 1 BGB grundsätzlich auf alle Teile der Vereinbarung,
auch alle Nebenabreden, die Vertragsinhalt werden sollen, erstreckt. Die gegenteilige
Argumentation des Beklagten setzt voraus, was zu beweisen ist: Bevor § 17 des
Vertrags angewendet werden kann, muss dessen Wirksamkeit feststehen. Erfasst die
Unwirksamkeit der Übertragungsverpflichtung jedoch gemäß § 139 BGB den ganzen
Vertrag, so ist auch dessen § 17 unwirksam.
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Die hier gebotene ( vgl. BGH NJW 1986, 2642/3 ) analoge Anwendung des
Rechtsgedankens von § 139 BGB führt zur Annahme auch der Unwirksamkeit der
Verfallklausel. Wohl entspricht es dem Sinn des § 139 BGB, dass sich ein
Nichtigkeitsgrund auf den abtrennbaren Teil einer Gesamtvereinbarung, für den er sich
nur aus dessen Zusammenhang mit einem anderen Teil der Vereinbarung ergeben
könnte, nicht erstreckt, wenn die abtrennbare Teilregelung auch ohne den anderen Teil
der Vereinbarung getroffen und dann von vornherein von dem Nichtigkeitsgrund nicht
berührt worden wäre. Im Falle des § 15 IV 1 GmbHG führt demgemäß ein Formmangel
nicht zur Nichtigkeit von solchen Teilen der Vereinbarung, die für sich allein nicht
formbedürftig gewesen wären und von denen anzunehmen ist, dass sie nach dem
( mutmaßlichen ) Parteiwillen nicht zwingend mit der Verpflichtung zur Abtretung des
Geschäftsanteils verbunden sein sollten, sondern auch ohne diese Verpflichtung
abgeschlossen worden wären ( so BGH a. a. O. S. 2643 ).
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Bei Würdigung der maßgeblichen Umstände lässt sich hier indes ein solcher Parteiwille
nicht feststellen. Ohne die unwirksam vereinbarte Hauptverpflichtung zur Übertragung
der Geschäftsanteile hätten die Parteien weder die Anzahlung noch ein Recht des
Beklagten, sie behalten zu dürfen, vereinbart. Diese Nebenabreden gewinnen ihre
wirtschaftliche Funktion einzig aus den den Kern des Geschäfts ausmachenden
wechselseitigen Hauptleistungspflichten zur Anteilsübertragung und Kaufpreiszahlung,
denen sie sich unterordnen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt
maßgeblich von dem der zitierten Entscheidung des BGH in NJW 1986, 2642
zugrundeliegenden; dort konnte die mit einer formunwirksamen GmbH-
Anteilsübertragung verbundene Übertragung des Kommanditanteils unter Umständen
auch isoliert wirtschaftlich sinnvoll und damit Gegenstand eines eigenen
Rechtsgeschäfts bleiben. Vorliegend haben die Parteien mit der Verfallklausel bedacht,
dass ein von ihnen ausweislich des Vorspanns des Vertragstextes bereits als
schuldrechtlich bindend gewolltes Übertragungsgeschäft "aus welchem Grund auch
immer", namentlich wegen Scheiterns der von der Klägerin benötigten Finanzierung,
nicht durchgeführt wurde. Hätten sie berücksichtigt, dass schon die gewollte Bindung
von vornherein nicht bestand, bestanden auch aus objektiver Sicht des Beklagten -
§ 157 BGB – keine vernünftigen Anhaltspunkte für einen Willen der Klägerin, eine
abstrakte und isolierte Zahlungsleistung zu erbringen. Sie wollte dem Beklagten für die
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Durchführung des vermeintlich wirksam Vereinbarten einstehen, aber nicht mit 90.000
DM abstrakt die Einhaltung einer für beide Seiten noch nicht einmal wirksam
begründeten Verpflichtung garantieren. Dies stimmt mit den Bekundungen des
Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Senat über die behauptete Erörterung der
Verfallklausel mit dem Ehemann der Klägerin überein. Danach ist über die Möglichkeit,
dass die ganze Vertragsvereinbarung von vornherein unwirksam sein könnte, gar nicht
gesprochen worden, sondern es hat die Klägerin den Verfall der Anzahlung angeboten,
um den Beklagten während der Verzögerung ihrer Finanzierungsbemühungen an der
getroffenen Vereinbarung festzuhalten. Der auch nach persönlicher Bekundung des
Beklagten nicht ausdrücklich erläuterte Satzteil "... aus welchem Grund auch immer ..."
sollte danach zwar über das Scheitern der Finanzierung hinaus alle unbenannten
Gründe für ein späteres Scheitern erfassen, aber ersichtlich nicht den, dass eine
Vereinbarung von vornherein nicht wirksam zustande gekommen war.
Dem Anspruch der Klägerin aus § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB steht § 814 BGB nicht
entgegen. Diese Vorschrift greift nämlich nicht ein, wenn die Leistung zwar in – hier
möglicher – Kenntnis der Formungültigkeit, aber in der beiderseitigen Erwartung
erbracht wird, das Rechtsgeschäft werde formgültig nachgeholt oder vollzogen und der
Formmangel damit geheilt ( BGH NJW 1999, 2892/3 ).
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Die Klägerin ist schließlich nicht durch die Grundsätze von Treu und Glauben nach §
242 BGB gehindert, sich auf die Nichtigkeit des Vertrags vom 26.11.1999 zu berufen. Im
Interesse der Rechtssicherheit ist ein an sich formnichtiger Vertrag nur in besonderen
Ausnahmefällen als wirksam zu behandeln, wenn die Nichtigkeitsfolge mit Treu und
Glauben unvereinbar wäre; BGH a. a. O. An einen solchen Ausnahmefall sind strenge
Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht
nicht aus, das Ergebnis muss vielmehr schlechthin untragbar sein (BGH, NJW 1987,
1069 [1070] = LM § 313 BGB Nr. 113 m. w. Nachw.). Als Ausnahmen sind insbesondere
anerkannt worden: Die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer
besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGH, NJW 1987, 1069
[1070] = LM § 313 BGB Nr. 113 m. w. Nachw.). Diese vom BGH a. a. O. konkret für einen
Grundstückskaufvertrag aufgestellten Grundsätze beanspruchen trotz der
unterschiedlichen Zielsetzung von § 313 BGB einerseits und § 15 Abs. 3, 4 GmbHG
andererseits ( vgl. dazu BGH NJW 1999, 2594 ) Gültigkeit auch für Verträge über die
Abtretung von GmbH – Geschäftsanteilen. Deshalb begründet allein der Umstand, dass
die Klägerin sich auf eine Formvorschrift beruft, die nicht unmittelbar ihren persönlichen
Schutz bezweckt, keine schwere, zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führende
Treuepflichtverletzung. Die Klägerin hat mit ihrem Versprechen zwar die
Vertragsbereitschaft des Beklagten eine Zeitlang aufrecht erhalten, letztlich aber keine
bleibenden Vorteile aus Vorleistungen des Beklagten gezogen, die ihr billigerweise
nicht ohne die unwirksam – i. H. v. 15 % des Vertragspreises – versprochene
Gegenleistung belassen werden dürften. Auf der anderen Seite hat der Beklagte
angeblich auf das Zuwarten zurückzuführende und die Aufnahme der Verfallklausel in
den Vertrag rechtfertigende Gewinneinbußen auch in der Berufungsverhandlung nicht
zu substantiieren vermocht, schon gar nicht im Umfang einer durch die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs geforderten Existenzgefährdung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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