Urteil des OLG Hamm vom 01.12.1999
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Oberlandesgericht Hamm, 11 U 128/99
Datum:
01.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 128/99
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 25/99
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil
der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
1
(Von der Darstellung des
Tatbestandes
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Die Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
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I.
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Sowohl der in der Berufungsinstanz gestellte Zahlungsantrag als auch der neu gestellte
Feststellungsantrag sind unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die
Kündigungserklärung der Beklagten vom 22.1.1998 als wirksam angesehen. Der
Vertrag der Parteien über die "Mitgliedschaft" der Beklagten in der von der Klägerin
geführten "N"-Händlergemeinschaft ist jedenfalls zum 31.1.1998 beendet gewesen.
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Das Dauerschuldverhältnis, welches zwischen den Parteien vereinbart war, konnte von
der Beklagten fristlos gekündigt werden, weil die Beklagte eine der von ihr
versprochenen Leistungen, nämlich das Zurverfügungstellen einer sog.
Zentralregulierung, ab dem 1.1.1998 nicht mehr erbrachte.
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1.
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Wenn - wie hier - eine Partei eines Dauerschuldverhältnisses eine von verschiedenen
versprochenen Leistungen nicht mehr erbringt und dies eine wesentliche Änderung
darstellt, ist der anderen Partei nach Auffassung des Senats ein Kündigungsrecht aus
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wichtigem Grund zuzugestehen, sofern nicht der Kündigende die Änderung selbst zu
vertreten hat oder eine Anpassung des Vertrages möglich ist (ebenso Palandt-
Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Einleitung vor § 241 Rn. 19).
Dies gebieten die Besonderheiten eines Dauerschuldverhältnisses, in welchem
verschiedene Leistungen geschuldet sind. §§ 325, 326 BGB sind nach der
beiderseitigen Interessenlage nicht anwendbar. Ein Rücktrittsrecht bestände nach
diesen Vorschriften überhaupt nur dann, wenn der Gläubiger (hier die Beklagte) an der
noch möglichen Teilerfüllung gar kein Interesse mehr hätte. Damit wird man den
berechtigten Interessen desjenigen, dem ein "Paket" verschiedener Leistungen
versprochen worden ist, nicht gerecht. Auch für eine Preisanpassung bieten §§ 325, 326
BGB bei verschiedenen Leistungen keinen Maßstab.
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Zu Unrecht meint die Klägerin, sie sei allenfalls mit der Erbringung ihrer Gesamtleistung
in Verzug geraten (§ 326 BGB). Ab 1.1.1998 konnte die Beklagte Kaufverträge mit
Lieferanten nicht mehr zu den Bedingungen der Zentralregulierung abschließen. Die
Klägerin stellte die Zentralregulierung ab diesem Datum nicht mehr zur Verfügung;
(jedenfalls) insoweit ist mit dem 1.1.1998 Unmöglichkeit eingetreten. Eine spätere
Vereinbarung mit einer anderen Bank hätte für die bereits abgeschlossenen
Kaufverträge nichts ändern können.
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2.
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Die vorgenannten Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht sind gegeben.
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a)
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Das Zurverfügungstellen der Zentralregulierung war eine der fünf Grundleistungen,
welche die Klägerin ihren Vertragspartnern versprach (Bestimmungen 1.1 bis 1.5 der
Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen der Klägerin, Anlage zur Klageschrift) und für
welche die Beklagte monatlich 980,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen sollte.
Lieferanten der Händlergemeinschaft sollten bei dieser Zentralregulierung nicht
unmittelbar von dem einzelnen Händler, hier der Klägerin, bezahlt werden, sondern von
einer Bank. Die Bank sollte die Kaufpreisforderungen dann gegenüber dem Händler
geltend machen, dabei aber ein Zahlungsziel von 30 Tagen gewähren. Sie sollte
außerdem gegenüber den Lieferanten das Ausfallrisiko übernehmen. Die zunächst
beteiligte Bank stellte indessen (jedenfalls) zum 31.12.1997 ihre Tätigkeit als
Zentralregulierer ein. Die Klägerin sorgte nicht dafür, dass eine andere Bank an deren
Stelle trat.
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Diese Änderung der von der Klägerin erbrachten Leistungen ist im Sinne des
vorgenannten Grundsatzes über das Kündigungsrecht in einem Dauerschuldverhältnis -
wesentlich. Das ergibt sich allein daraus, dass ein Zahlungsziel von 30 Tagen für die
Beklagte einen geldwerten Vorteil darstellte und dass nach den Allgemeinen
Mitgliedschaftsbedingungen der Klägerin das monatliche Entgelt auch für diese
Leistung zu zahlen war.
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Darauf, wie viele Lieferanten an der Zentralregulierung teilnahmen, kommt es nicht an.
Schon wenn ein Lieferant von der Beklagten nunmehr sofortige Zahlung verlangt, stellt
dies für die Beklagte eine finanzielle Schlechterstellung dar.
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b)
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Die Beklagte hat das Ende der Zentralregulierung nicht zu vertreten.
18
c)
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Eine Anpassungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich. Es fehlen insbesondere Anhaltspunkte
dafür, um welchen Anteil das monatliche Entgelt evtl. zu reduzieren sein könnte. Die
Klägerin hat auch selbst keinen Vorschlag für eine Vertragsanpassung gemacht. Ihre
Erklärung, es seien gleichwertige Einzelvereinbarungen mit den verschiedenen
Lieferanten möglich, ersetzt das vertragliche Versprechen, eine Zentralregulierung zur
Verfügung zu stellen, nicht.
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3.
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Das Kündigungsrecht ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen.
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Die Kündigung war drei Wochen nach dem Tag, zu dem nach eigenem Vortrag der
Klägerin die Zentralregulierung eingestellt wurde, nicht etwa verwirkt.
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Eine vorherige Abmahnung durch die Beklagte war nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls
deshalb, weil die Klägerin annehmen durfte, dass eine solche Abmahnung erfolglos
bleiben würde. Die Klägerin informierte die Beklagte nicht über die Verhandlungen mit
der beteiligten Bank und auch nicht darüber, aus welchen Motiven die Klägerin keine
Verhandlungen mit anderen Banken aufnahm. Vielmehr wurde der Beklagten nur
mitgeteilt, dass die versprochene Zentralregulierung nicht mehr angeboten werde.
24
II.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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