Urteil des OLG Hamm vom 30.08.1999
OLG Hamm: öffentliche urkunde, devisen, wirtschaftliches interesse, die post, quittung, umtausch, vollstreckung, händler, beweiskraft, sicherheit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 18 U 28/99
30.08.1999
Oberlandesgericht Hamm
18. Zivilsenat
Urteil
18 U 28/99
Landgericht Münster, 11 O 285/98
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Dezember 1998 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von
20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Parteien können die Sicherheit durch die selbstschuld-nerische,
unbefristete Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, einer Sparkasse
oder Genossenschaftsbank erbringen.
Das Urteil beschwert der Kläger in Höhe von 64.500,00 DM.
T a t b e s t a n d :
Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M, betrieb aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten
eine Postagentur in N. Der Kläger arbeitete gelegentlich in dieser Postagentur mit. Mit der
Klage verlangt er unter Vorlage der Ablichtung eines Einlieferungsscheines vom
06.08.1997 (Bl. 6 GA) von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung, ein von ihm
in der Postagentur seiner Ehefrau am 06.08.1997 aufgegebenes Wertpaket mit dem Inhalt
französischer und US-amerikanischer Banknoten im Gegenwert von 64.500,00 DM sei
abhanden gekommen.
Im einzelnen hat er behauptet:
Er habe zusammen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen iranischen Staatsangehörigen
N einen Handel mit Fotoartikeln in Frankreich betrieben. Diese Fotoartikel seien bei
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deutschen Lieferanten bestellt, nach Frankreich verbracht und dort von Moeini
gewinnbringend an iranische Kunden, die bar in Dollar oder Franc zu bezahlen pflegten,
veräußert worden. Am 01.08.1997, einem Freitag, sei er, der Kläger, zu N nach Paris
gefahren. N habe Außenstände von den iranischen Kunden im Gegenwert von 78.000,00
DM hereingeholt und ihm ausgehändigt. Einen Teil des Geldes habe er über das
Bankkonto seiner Ehefrau in deutsche Währung umgetauscht. Banknoten im Gegenwert
von 64.500,00 DM habe er am Dienstag, dem 05.08.1997, in seinem Büro in ein Paket
gelegt und das Paket am Mittwoch, dem 06.08.1997, zur Postagentur seiner Ehefrau
gebracht, den Einlieferungsschein (Ablichtung Bl. 6 GA) ausgefüllt und das Paket und den
ausgefüllten Einlieferungsschein seiner Ehefrau übergeben, die die Einlieferung in das
elektronische Erfassungssystem Epos eingegeben und das Paket entgegengenommen
habe. Der Fahrer der Beklagten, der Zeuge Q3, habe das Paket noch am selben Tage
mitgenommen. Im Bereich der Beklagten sei es abhanden gekommen. Hierzu hat er auf
den unstreitigen Umstand verwiesen, daß das Paket den angegebenen Empfänger, den
Bruder des Klägers in I, nicht erreicht hat.
Der Kläger hat weiter behauptet, die Banknoten im Gegenwert von 64.500,00 DM seien
dazu bestimmt gewesen, über seinen Bruder in I eine GmbH zu gründen, die den Handel
mit Fotoartikeln mit Frankreich habe übernehmen sollen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 64.500,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem
04.09.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß der Kläger am 06.08.1997 ein Wertpaket über die Postagentur der
Zeugin M eingeliefert habe und daß in dem Postpaket Devisen im Gegenwert von
64.500,00 DM gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den
Tatbestand des am 1. Dezember 1998 verkündeten Urteils der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Münster (Bl. 81 ff. GA) verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M, Q2 und
Q3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 1998 (Bl. 66 ff. GA) Bezug genommen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, der beweisbelastete Kläger habe die Einlieferung eines Paketes
mit einem Inhalt von Devisen im Gegenwert von 64.500,00 DM nicht bewiesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des
Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung seiner
Berufung ergänzt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 19. März 1999 nebst Anlagen (Bl. 109 ff.
GA) sowie den Inhalt des Schriftsatzes vom 26. August 1999 (Bl. 150 ff. GA) verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn
64.500,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 04.09.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem angefochtenen Urteil unter näherer Darlegung bei. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 5. Juli 1999 (Bl. 136 ff. GA) Bezug
genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerkes vom
30.08.1999 (Bl. 179 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet.
1.
Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht § 12 Abs. 5 des
Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBl I S. 1449), zuletzt geändert durch Art. 6 des Post- und
Telekommunikationsneuordnungsgesetzes vom 3. September 1994 (BGBl I S. 2368) - im
folgenden Postgesetz alter Fassung -, der zur Zeit des im Streitfall in Rede stehenden
Schadensfalles galt. Danach haftet die Beklagte grundsätzlich verschuldensunabhängig für
den Verlust einer Sendung mit Wertangabe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich indes nicht feststellen, daß das nach
Behauptung des Klägers am 06.08.1997 aufgegebene Wertpaket mit Devisen im
Gegenwert von 64.500,00 DM im Bereich der Beklagten verlorengegangen ist. Denn der
insofern beweisbelastete Kläger hat nicht bewiesen, daß er am 6. August 1997 ein
Wertpaket mit französischen und US-amerikanischen Banknoten im Wert von 64.500,00
DM in der Postagentur seiner Ehefrau, der Zeugin M, eingeliefert hat.
a)
Die Überzeugung von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung des Klägers läßt
sich nicht gem. § 418 ZPO schon aufgrund des Einlieferungsscheines vom 06.08.1997
gewinnen. Der Einlieferungsschein weist lediglich eine Erklärung einer für die Postagentur
der Zeugin M handelnden Person aus, daß ein Wertpaket mit Wertangabe 65.000,00 DM
eingeliefert worden sei, nicht aber die Richtigkeit dieser Erklärung. Das wäre nur dann
anders, wenn der Einlieferungsschein eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO wäre. Das
ist aber nicht der Fall. Durch das Post- und Telekommunikationsneuordnungsgesetz ist die
Post privatisiert worden. Während früher der Posteinlieferungsschein als öffentliche
Urkunde angesehen wurde (vgl. RG HRR 40, S. 334) kann diese Einordnung nach der
Privatisierung der Post nicht mehr aufrechterhalten werden. Vielmehr stellt sich der
Einlieferungsschein nur noch als Quittung gem. § 368 BGB dar, deren Beweiswirkung sich
nach § 416 ZPO beurteilt. Danach enthält die Quittung lediglich ein außergerichtliches
Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und ist als solche nicht mehr als ein Indiz
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für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweiskraft einer Quittung hängt
vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie unterliegt der freien richterlichen
Beweiswürdigung und kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden. Der
Gegenbeweis ist bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu
beweisenden Tatsache erschüttert wird; daß sie als unwahr erwiesen wird oder sich auch
nur eine zwingende Schlußfolgerung gegen sie ergibt, ist nicht nötig (vgl. BGH WM 1988,
S. 524 ff., 525).
b)
Im Streitfall ist die Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der von dem Kläger
behaupteten Tatsache, am 06.08.1997 ein Wertpaket mit Devisen im Gegenwert von
64.500,00 DM in der Postagentur seiner Ehefrau eingeliefert zu haben, aufgrund der
Widersprüche, Unklarheiten und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers auch unter
Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin M in erster und zweiter Instanz sowie der
erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Q3 sowie der im Rechtsstreit vorgelegten
schriftlichen Unterlagen erschüttert. Die erstinstanzliche Aussage der Zeugin Q2 ist für die
Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, da sie zu den hier in Rede stehenden
Vorgängen vom 06.08.1997 Angaben nicht machen konnte.
aa)
Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers sprechen insbesondere folgende
Umstände:
Angesichts der bankmäßigen Möglichkeiten, Geld nach I zu überweisen, erscheint es
bereits als außerordentlich ungewöhnlich, Geld in der behaupteten Größenordnung in
einem Postpaket zu versenden. Darüber hinaus ist die von dem Kläger behauptete
Herkunft der Devisen dunkel. Es gibt keinerlei Belege über die Verkäufe von Fotoartikeln in
Frankreich. Nach der Darstellung des Klägers wurden die Fotoartikel an Händler verkauft.
Daß diese keine Rechnungen brauchen, ist nicht glaubhaft. Die Händler würden diese
Belege schon für ihre Buchführung zum Beleg des Wareneinkaufes brauchen. Daß in dem
von dem Kläger behaupteten Umfange nur Bargeschäfte getätigt worden sein sollen, ist
nicht gerade wahrscheinlich.
Darüber hinaus hat der Kläger sein Vorbringen im Rechtsstreit verschiedentlich
gewechselt, ohne daß hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist. In der Klageschrift (Bl. 2
GA) hat der Kläger vortragen lassen, daß ihm die Devisen am 01.08.1997 von N übergeben
worden seien. Dem entspricht auch die Bestätigung N vom 23.09.1997 (in Ablichtung Bl. 25
GA), die nach Angaben des Klägers im Senatstermin vom 30.08.1999 von ihm, dem Kläger
selbst, formuliert worden ist. Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 01.12.1998 (vgl.
Bl. 68 GA) hat der Kläger im Widerspruch hierzu dagegen angegeben, daß die Devisen
von 78.000,00 DM in dieser Höhe erst während seines Aufenthaltes in Frankreich vom
01.08. bis 04.08.1997 zusammengebracht und deshalb auch erst am 04.08.1997
übergeben worden seien. Angesprochen auf den Widerspruch zum Inhalt der Klageschrift
und der Bescheinigung vom 23.09.1997 hat der Kläger dann diese Erklärung wieder
zurückgenommen und angegeben, dann sei der 01.08.1997 doch richtig (vgl. Bl. 70 GA).
Weiter hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 01.12.1998 angegeben, daß
Lieferantenverbindlichkeiten in der Größenordnung von lediglich bis 5.000,00 DM
offenstanden, während er dann im weiteren Verlauf der Verhandlungen im Widerspruch
hierzu erklärt hat, die Lieferantenverbindlichkeiten hätten sich aufgrund der Rechnungen
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vom 11.03.1997, 11.04.1997 und 02.05.1997 auf ca. 35.000,00 DM belaufen. Diese
Erklärung paßt wiederum nicht mit der Aussage der Zeugin M zusammen, daß
Rechnungen stets innerhalb der gesetzten Zahlungsziele bezahlt worden seien, was
bedeuten würde, daß am 06.08.1997 Beträge aus den vorgenannten Rechnungen nicht
mehr offen sein konnten.
Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin hat der Kläger angekündigt, daß der Umtausch
des Differenzbetrages zwischen nach eigener Behauptung erhaltenen Devisen im
Gegenwert von 78.000,00 DM und nach eigener Behauptung übersandten Banknoten im
Werte von 64.500,00 DM belegt werden könne, weil der Umtausch über das Konto der
Ehefrau des Klägers gelaufen sei. Im Senatstermin vom 30.08.1999 hat der Kläger
demgegenüber angegeben, daß der Umtausch nicht belegt werden könne. Das ist, wenn
die erstinstanzliche Behauptung des Klägers, die Devisen seien über das Konto der
Ehefrau umgetauscht worden, in keiner Weise nachvollziehbar.
Im Senatstermin vom 30.08.1999 hat der Kläger offene Rechnungen der Lieferfirma C
vorgelegt. Es ist nicht nachzuvollziehen, daß der Kläger zur Begleichung dieser
Rechnungen einen verzinslichen Kredit aufgenommen hat (vgl. Blatt 69 d. A.), wenn er
selbst über Devisen im Gegenwert von 64.500,00 DM verfügte, die er ohne Zinsaufwand
zur Begleichung dieser Rechnungen hätte einsetzen können.
Schließlich ist auch die Erklärung des Klägers, die Devisen hätten zum Zwecke der
Gründung einer GmbH in I eingesetzt werden sollen, dunkel. Belege über diese Absicht,
etwa einen Gesellschaftsvertrag, hat der Kläger nicht vorgelegt. Daß es nach Darstellung
des Klägers mit dem Finanzamt in N nach einer Betriebsprüfung Schwierigkeiten gegeben
habe, ist keine tragfähige Erklärung dafür, die GmbH in I gründen zu wollen.
bb)
Die unter Buchstaben aa) aufgeführten Widersprüchlichkeiten, Unklarheiten und
Ungereimtheiten werden durch die von dem Kläger im Senatstermin vorgetragenen
Argumente nicht ausgeräumt.
Daß der Kläger im Senatstermin vom 30.08.1999 ergänzend weitere
Lieferantenrechnungen vorgelegt hat, die seine Behauptung, Fotoartikel im Werte von
57.000,00 DM eingekauft und in Frankreich für ca. 78.000,00 DM weiterverkauft zu haben,
betragsmäßig stützen, spricht nicht durchgreifend dafür, daß die Ware entsprechend in
Frankreich verkauft worden ist.
Die schriftlichen Erklärungen des verstorbenen Mitarbeiters N vom 23.09.1997 sind
ebenfalls viel zu allgemein gehalten, als daß sie die Behauptung des Klägers
entscheidend stützen könnten.
Schließlich ist auch der vorgelegte Einlieferungsschein - wie bereits ausgeführt - nicht mehr
als ein Indiz. Die Beweiskraft dieses Indizes ist darüber hinaus dadurch herabgesetzt, daß
angesichts der Zugangsmöglichkeiten des Klägers zur Postagentur seiner Ehefrau dieser
ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, den Einlieferungsschein selbst herzustellen.
cc)
Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers wird schließlich entscheidend auch nicht
durch die Aussage der Zeugin M gestützt. Die Aussage der Zeugin M ist nämlich in
wesentlichen Punkten ungenau und mit dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht in
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Übereinstimmung zu bringen.
Es ist schon nicht recht nachzuvollziehen, weshalb die Zeugin mit ihrem Ehemann, dem
Kläger, nicht darüber gesprochen haben will, inwiefern der nach Darstellung des Klägers in
Frankreich erwirtschaftete Gewinn nicht zur Bezahlung offener Rechnungen, sondern zur
Gründung einer GmbH eingesetzt werden sollte. Immerhin war die Zeugin im
Außenverhältnis zu den Lieferantenfirmen Schuldnerin hinsichtlich des Kaufpreises für die
gelieferten Fotoartikel. Sie mußte deshalb ein Interesse daran haben, daß der Gewinn
entsprechend verwendet wurde. Soweit die Zeugin dazu angegeben hat,
Lieferantenrechnungen seien ohnehin stets innerhalb des angegebenen
Fälligkeitszeitraumes beglichen worden, ist dies nicht in Übereinstimmung zu bringen mit
den eigenen erstinstanzlichen Angaben des Klägers, es seien Lieferantenschulden in
Höhe von 35.000,00 DM aufgrund der Rechnungen von März bis Anfang Mai 1997 offen
gewesen. Im übrigen sind von dem Kläger im Senatstermin weitere Rechnungen vorgelegt
worden, die am 06.08.1997 unstreitig noch nicht bezahlt waren.
Soweit die Zeugin ausgesagt hat, von dem Differenzbetrag zwischen 78.000,00 DM und
64.500,00 DM seien Lieferantenrechnungen bezahlt worden, müßte dies belegbar sein.
Belege sind indes weder von dem Kläger noch von der Zeugin vorgelegt worden. Die
diesbezügliche Aussage der Zeugin M ist deshalb für den Senat nicht überprüfbar und
damit fragwürdig.
Angesichts dieser Unklarheiten gewinnt der Umstand Bedeutung, daß die Zeugin als
Ehefrau des Klägers ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse am Ausgang
dieses Rechtsstreites haben dürfte. Insgesamt vermag der Senat deshalb der Aussage der
Zeugin M nicht zu folgen.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß selbst für den - vom Senat nicht für erwiesen
gehaltenen - Fall, daß der Kläger tatsächlich ein Paket mit US-amerikanischen und
französischen Banknoten eingeliefert hätte, keinerlei Feststellungen zum ungefähren Wert
möglich wären. Welche Banknoten der Kläger in das Paket gelegt hat, hat jedenfalls
niemand gesehen und mitgezählt, auch nicht die Ehefrau des Klägers. Die eigenen
Angaben des Klägers (auch seiner Ehefrau gegenüber) sind kein Beweis; eine
Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht. Es ist auch in keiner
Weise belegt, welche Teilbeträge von den angeblich in Frankreich vereinnahmten
(umgerechnet) 78.000,00 DM umgetauscht und anderweitig verwendet worden sind und
wieviel Geld danach noch übrig geblieben ist. Dazu konnte auch die Ehefrau des Klägers
keine auch nur einigermaßen präzisen Angaben machen.
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Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich gem. § 708 Nr. 10, § 711
ZPO.