Urteil des OLG Hamm vom 18.09.2001

OLG Hamm: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, unverschuldete verhinderung, öffentliche urkunde, eigenes verschulden, benachrichtigung, versicherung, zustellung, glaubhaftmachung

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 233/01
Datum:
18.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 233/01
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
1
I.
2
Das Amtsgericht - Strafrichter - Hagen hat den Angeklagten am 27. Februar 2001 wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen
zu je 100, 00 DM verurteilt und ihm darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
von noch zwei Jahren gegen ihn verhängt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des
Angeklagten hat der Vorsitzende der 7. Strafkammer des Landgerichts Hagen Termin
zur Hauptverhandlung auf den 27. Juli 2001 bestimmt, zu dem der Angeklagte im Wege
der Ersatzzustellung durch Niederlegung am 6. Juli 2001 geladen worden ist. Die
ordnungsgemäß ausgestellte und unterzeichnete Postzustellungsurkunde vom 6. Juli
2001 weist aus, dass die Benachrichtigung über die erfolgte Niederlegung in den
Hausbriefkasten eingeworfen worden ist. Da der Angeklagte in der
Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, hat die Strafkammer die Berufung
durch Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der
Angeklagte habe zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, sei aber im Termin zur
Berufungshauptverhandlung ungeachtet der durch die Urkunde vom 6. Juli 2001
nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch
nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
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Gegen das seinem Verteidiger am 1. August 2001 zugestellte Verwerfungsurteil hat der
Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. August 2001, am selben Tage
beim Landgericht in Hagen eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt. Zur Begründung hat
er unter Bezugnahme auf eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgetragen, er habe
keine Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin gehabt, da er während seiner
urlaubsbedingten Ortsabwesenheit in der Zeit vom 8. Juli bis zum 23. Juli 2001 weder
eine Zustellung für den neuen Hauptverhandlungstermin noch eine Benachrichtigung
über die erfolgte Niederlegung erhalten habe.
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Das Landgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch den angefochtenen
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Beschluss vom 9. August 2001 mangels Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO)
als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, der
nunmehr zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung seiner Freundin
beigefügt ist, in der diese angibt, auch in den Tagen vor Antritt der Urlaubsreise am 8.
Juli 2001 keine Benachrichtigung über die versuchte Zustellung vorgefunden zu haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet
zu verwerfen.
6
II.
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Die gemäß § 46 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Die 7. Strafkammer des Landgerichts Hagen hat dem Wiedereinsetzungsgesuch des
Angeklagten zu Recht nicht stattgegeben, da es unzulässig ist.
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Nach §§ 329 Abs. 3 i. V. m. § 44 Satz 1, 45 StPO kann der Angeklagte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, wenn er ohne eigenes
Verschulden verhindert war, in der Berufungshauptverhandlung anwesend zu sein. Die
Tatsachen zur Begründung dieses Antrages sind darzulegen und glaubhaft zu machen
(§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Hierzu ist ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der
Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Antragstellers ausschließt.
Erforderlich ist hierzu eine genaue Darstellung der Umstände, die für die Frage
bedeutsam sind, wie und ggfs. durch welche Umstände es zu der Versäumung der
Berufungshauptverhandlung gekommen ist. Der Antrag muss deshalb unter Angabe von
Tatsachen so vollständig begründet sein, dass ihm die unverschuldete Verhinderung
des Antragstellers ohne weiteres entnommen werden kann. Die insoweit notwendige
genaue Darstellung der Umstände, die zur Versäumung der
Berufungshauptverhandlung geführt haben, ist binnen der Wochenfrist nach § 329 Abs.
3, 45 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringen. Nach Ablauf der Frist können diese Angaben
allenfalls ergänzt oder verdeutlicht werden.
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Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. August 2001
ersichtlich nicht. Abgesehen von dem Mangel an jeglicher Glaubhaftmachung - die
eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten genügt nicht, da sie nur den Wert
einer eigenen schlichten Erklärung hat - fehlt es bereits an dem erforderlichen
umfassenden Sachvortrag.
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Das erst im Beschwerderechtszug geltend gemachte neue Vorbringen des Angeklagten,
auch in den Tagen vor Antritt der Urlaubsreise keine Benachrichtigung über die
Zustellung erhalten zu haben, kann keine Berücksichtigung finden (vgl. hierzu
OLG Hamm VRS 86, 179, 180). Zu diesem Zeitpunkt war die Wochenfrist der §§ 329
Abs. 3, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO bereits verstrichen.
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Aber auch wenn dieses neue Vorbringen rechtzeitig geltend gemacht worden wäre,
hätte dem Angeklagten die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden können.
Aufgrund der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde über die
am 6. Juli 2001 durch Niederlegung bei der Postanstalt erfolgte Ersatzzustellung (§§ 37
Abs. 1 StPO, 418 Abs. 1 ZPO) ist nämlich davon auszugehen, dass die Ladung zur
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Berufungshauptverhandlung dem Angeklagten ordnungsgemäß zugestellt wurde. Denn
die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich auch darauf, dass der
Postzusteller die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in
den Zustellungsempfänger betreffenden Hausbriefkasten eingeworfen hat (vgl. BverfG
NJW 1992, 224, 225 [BVerfG 03.06.1991 - 2 BvR 511/89]; NStZ-RR 1998, 73). Der
Gegenbeweis ist zwar zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Dieser ist aber substantiiert
anzutreten. Entweder muss ein Sachverhalt vorgetragen werden, der sich auf die
Urkunde und deren inhaltliche Richtigkeit bzw. die inhaltliche Richtigkeit des
beurkundeten Vorgangs selbst bezieht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. ,
§ 37 Rdnr. 27 m. w. Nachw. ) oder aber der Antragsteller muss Einzelheiten vortragen
und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten
Umstände ein Abhandenkommen des Benachrichtigungszettels möglich erscheint (vgl.
BVerfG NStZ-RR 1998, 73, 74) [BVerfG 14.10.1997 - 2 BvR 1007/97]. Beschränkt sich
der Antragsteller jedoch, wie vorliegend, lediglich darauf, den Erhalt des
Benachrichtigungszettels zu bestreiten, so fehlt es in jeder Hinsicht an der gebotenen
Substantiierung (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf VRS 87, 441, 442).
Ob der Wiedereinsetzungsantrag - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 4. September 2001 meint - schon deshalb als unzulässig zu
verwerfen war, weil der Angeklagte darin nicht angegeben hat, wann ihm das
Verwerfungsurteil zugegangen ist, brauchte der Senat angesichts des bereits
unsubstantiierten Sachvortrags nicht zu entscheiden. Zwar ist diese Angabe
grundsätzlich unentbehrlich und gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines
Wiedereinsetzungsantrags, da das Gericht bei der summarischen Prüfung des
Wiedereinsetzungsantrages in die Lage versetzt werden soll, ohne Beweiserhebungen
und weitere Erkundigungen überprüfen zu können, ob die Wochenfrist des § 329 Abs. 3
i. V. m. 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 64, 269, 271;
MDR 1990, 1035). Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten, insbesondere dann
nicht, wenn dieser Zeitpunkt aktenkundig ist. Ausweislich der Akten ist das
Berufungsurteil dem Verteidiger des Angeklagten am 1. August 2001 zugestellt worden,
so dass davon auszugehen ist, dass es dem Angeklagten, dem es nach der richterlichen
Anordnung formlos zugesandt werden sollte, zeitgleich am 1. August zugegangen ist.
Bei Zweifeln ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (vgl. KK-Maul,
StPO, 2. Aufl. , § 45 Rdnr. 3 m. w. Nachw. ; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a. a. O. , §
45 Rdnr. 3).
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Da nach alledem die Strafkammer dem Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zu
Recht nicht stattgegeben hat, musste seine sofortige Beschwerde mit der sich aus § 473
Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet verworfen werden.
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