Urteil des OLG Hamm vom 19.06.1997

OLG Hamm (entstehung des anspruchs, abweisung der klage, kündigung, teilurteil, eltern, testament, tod, entstehung, rückzahlung, widerklage)

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 243/96
Datum:
19.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Ziivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 243/96
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 2 O 230/96
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1996 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 60.000,00 DM.
Tatbestand
1
I.
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Die Klägerin ist die Mutter bzw. Schwiegermutter der Beklagten. Sie hat außer dem
Beklagten zu 1. noch einen weiteren Sohn ... und ist testamentarische Alleinerbin ihres
am 29.6.1994 verstorbenen Ehemannes, des Vaters des Beklagten zu 1., und ihres
weiteren Sohnes.
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Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses erhielten die Beklagten im
Jahre 1983 von der Klägerin und dem Erblasser 60.000,00 DM. Nach Zahlung dieses
Betrages und der Fertigstellung des Bauvorhabens unterzeichneten die Klägerin, ihr
verstorbener Ehemann und die Beklagten unter dem Datum des 11.12.1983 einen
"Vertrag", in dem bestätigt wird, daß die Beklagten von den Eheleuten ... sen. "nur zu
Finanzierung des Hauseigentums" zweimal 30.000,00 DM bis auf weiteres als
zinsfreies Darlehen erhalten haben, das zurückzuzahlen ist, "falls dieses, den
Umständen entsprechend, von den Eheleuten zu 1. (das sind die Eheleute ... sen.) für
erforderlich gehalten wird". In dem Vertragstext heißt es dann weiter: "In diesem Fall ist
das Darlehen rückwirkend mit 4 % zu verzinsen ... Nach dem Tod der Eheleute zu 1. ist
die Darlehnsschuld erloschen.
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Der Betrag ist dann als Erbteil für ... anzusehen".
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Ablichtung auf Bl.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf dessen Ablichtung auf Bl.
5 d.A. verwiesen.
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Nach dem Tod des Vaters erhielten der Beklagte zu 1. und sein Bruder am 10.8.1994
von der Klägerin jeweils 25.000,00 DM, die Klägerin ihren Söhnen durch gleichlautende
Briefe vom 7.8.1994 (Bl. 8 + 21 d.A.) angekündigt hatte. Schließlich verlangte der
Beklagte zu 1. von der Klägerin seinen Pflichtteil aus dem Nachlaß seines Vaters und
forderte sie mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur
Auskunftserteilung über den Nachlaß und zur Erstellung eines Nachlaßverzeichnisses
auf. Hinsichtlich der sich anschließenden weiteren anwaltlichen Korrespondenz der
Parteien wird auf Bl. 22-29 d.A. verwiesen.
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Sodann forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 1.12.1995 und 8.5.1996
zur Rückzahlung des unter dem Datum des 11.12.1993 bestätigten Darlehns auf.
Schließlich hat sie mit der Klage die Rückzahlung des Darlehns von 60.000,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1983 geltend gemacht.
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Die Klägerin hat die Rückforderung des Darlehns für gerechtfertigt gehalten und
behauptet, daß der aktive Nachlaß die Kosten des erbrechtlichen Verfahrens nicht
decke. Deshalb habe sie Eigenbedarf. Im übrigen sei das Verhältnis der Parteien
zueinander durch das nach dem Erbfall gezeigte Verhalten des Beklagten völlig
zerrüttet. Schließlich hätten sich die Beklagten auch seit Mitte 1986 überhaupt nicht
mehr um sie und den Erblasser gekümmert.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 60.000,00 nebst 4 % Zinsen
seit dem 11.12.1983 zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im übrigen hat der Beklagte zu 1. Widerklage erhoben und im Wege der Stufenklage
beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen,
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1.
Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 29.6.1994 verstorbenen ... zu
erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen
Verzeichnisses,
2.
zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß sie nach bestem Wissen den
Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist,
3.
nach Erteilung der Auskunft an ihn den sich daraus ergebenden Pflichtteil zu
zahlen.
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Die Klägerin hat den auf die Auskunftserteilung gerichteten Widerklageantrag zu 1.
anerkannt und im übrigen beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben behauptet, der Darlehnsvertrag vom 11.12.1983 sei überhaupt
nicht ernst gemeint gewesen. Vielmehr sei von Anfang an klar gewesen, daß die
60.000,00 DM auf den Erbteil des Beklagten zu 1. angerechnet werden sollten. Die
Klägerin und der Erblasser hätten mit dem Vertrag nur sicherstellen wollen, daß sie, die
Beklagten, den Darlehnsbetrag nicht "verjubelten". Im übrigen sei die Darlehnsschuld
aber auch erloschen, weil der Erblasser während seines Krankenhausaufenthaltes im
Jahre 1993 ihnen mitgeteilt habe, daß auch der Bruder ... 60.000,00 DM zum Kauf eines
Hauses erhalten habe und daß sie selbst deshalb die erhaltenen 60.000,00 DM nicht
zurückzuzahlen brauchten. In derselben Weise habe sich auch die Klägerin geäußert.
Das werde auch durch den Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments vom 16.6.1989
und den Umstand, daß der Bruder ... ebenfalls 60.000,00 DM erhalten habe, erhärtet.
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Im übrigen haben die Beklagten die Auffassung vertreten, daß die Klägerin nicht zur
Kündigung des Darlehns berechtigt sei, weil nach Ziffer 2. c) des Vertrages vom
11.12.1993 ein Kündigungsrecht nur beiden Darlehnsgebern gemeinsam zugestanden
habe. Außerdem sei die Kündigung auch grundlos erfolgt, weil die Klägerin keinen
Eigenbedarf habe und durch ihre selbst erworbene Rente und durch ihre Witwenrente
hinreichend abgesichert sei. Auch hätten sie den Erblasser nach seiner Ende 1993
erfolgten Entlassung aus dem Krankenhaus regelmäßig besucht. Schließlich haben
sich die Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zur ordnungsgemäßen Erledigung
des dem Beklagten zu 1. zustehenden Auskunftsverlangens zur Berechnung seines
Pflichtteils berufen. Die bisherigen Auskünfte habe die Klägerin nur zögerlich erteilt, statt
des gebotenen notariellen Nachlaßverzeichnis und der notariellen eidesstattlichen
Versicherung habe sie nur privatschriftliche Angaben gemacht, die vermutlich
unvollständig seien und sich auch nicht über auszugleichende Zuwendungen und
Schenkungen verhielten.
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Das Landgericht hat nach von den Beklagten beantragter Vernehmung der Klägerin als
Partei hinsichtlich der Klageforderung Beweis erhoben und durch Anerkenntnisurteil
und Teilurteil der Klage stattgegeben und die Klägerin auf die Widerklage entsprechend
ihrem Anerkenntnis zur Auskunftserteilung verurteilt.
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Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen und Begründung dieser Entscheidung wird
auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 54-69 d.A.) Bezug
genommen.
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Gegen das Teilurteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen
Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen, die Zulässigkeit des Teilurteils in
Frage stellen, weil ihnen damit die Möglichkeit der Aufrechnung mit dem
Pflichtteilsanspruch genommen werde, und unter Aufrechterhaltung ihres Vorbringens
erster Instanz vornehmlich die erneute Vernehmung der Klägerin als Partei zu der von
ihnen bestrittenen Rückforderungsmöglichkeit und der behaupteten fehlenden
Ernsthaftigkeit des Vertrages vom 11.12.1983 beantragen. Im übrigen weisen sie
abermals darauf hin, daß sich nach ihrem Verständnis auch aus dem Testament ergebe,
daß die ihnen überlassenen 60.000,00 DM nicht hätten zurückgezahlt werden sollen.
Schließlich gebe es aber auch keine "entsprechenden Umstände" derentwegen die
Klägerin - wie es der Wortlaut des Vertrages vom 11.12.1983 vorsehe - die Rückzahlung
des Darlehns verlangen könne. Bezüglich des Zinsanspruches erheben sie, erstmals in
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der Berufungsinstanz, die Einrede der Verjährung.
Die Beklagten beantragen,
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in Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts soweit ihrer Klage
stattgegeben worden ist. Hinsichtlich der Begründung dieses Antrages wird auf die
Berufungserwiderung vom 14.3.1997 (Bl. 136-139) verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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II.
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Die gegen das Teilurteil gerichtete Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie war
daher zurückzuweisen. Das Landgericht hat in seinem ausführlich begründeten Urteil
den geltend gemachten Darlehnsrückzahlungsanspruch mit zutreffender Begründung
bejaht.
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1.
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Das vom Landgericht erlassene Teilurteil war zulässig. Zwar setzt § 301 ZPO für ein
Teilurteil nicht nur die Teilbarkeit des Streitgegenstandes und die Entscheidungsreife
des davon betroffenen Streitverhältnisses vorraus, sondern auch die Unabhängigkeit
des Teilurteils von der Entscheidung des Reststreites, d.h. die Entscheidung des
Teilurteils muß unabhängig von der Entscheidung des noch ausstehenden
Schlußurteils über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes sein und in der
Sache eine abweichende Entscheidung durch das Schlußurteil ausschließen. Soweit
eine unterschiedliche Beurteilung von Umständen in Betracht kommt, die sowohl für das
Teilurteil als auch für das Schlußurteil erheblich sind, ist eine Entscheidung durch
Teilurteil ausgeschlossen (vg. BGH NJW 91, 570 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, §
321 Nr. 2).
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Vorliegend ist die Teilbarkeit des Streitgegenstandes nicht zweifelhaft. Die Klägerin
macht mit der Klage ein Darlehnsanspruch geltend, während der Beklagte zu 1. im
Wege der Stufenklage Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses begehrt,
um einen evtl. bestehenden Pflichtteilsanspruch beziffern und verfolgen zu können.
Beide Ansprüche sind voneinander gänzlich unabhängig. Die Klage und die Widerklage
der Parteien betreffen nicht denselben Gegenstand und haben auch keine
gemeinsamen Entscheidungselemente. Entscheidungsreife bestand auch nur
hinsichtlich der Klage und angesichts des insoweit erklärten Anerkenntnisses der
Klägerin hinsichtlich der ersten Stufe der Widerklage.
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Der Umstand, daß der Beklagte zu 1. bei einem evtl. bestehenden Pflichtteilsanspruch
mit diesem gegen die Klageforderung aufrechnen könnte, hindert den Erlaß eines
Teilurteils nicht.
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Das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist derzeit noch ungeklärt. Demzufolge hat der
Beklagte zu 1. auch noch keine Aufrechnung erklärt und kann dies auch nicht, solange
er den Zahlungsantrag der Widerklage nicht beziffern kann. Aber nur dann, wenn er mit
einem die Klageforderung aufzehrenden Anspruch die Aufrechnung erklären könnte und
erklärt hätte, hätte über die Klageforderung nicht durch Teilurteil entschieden werden
dürfen. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben.
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2.
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Der geltend gemachte Darlehnsanspruch ist auch nach § 607 BGB begründet.
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Unstreitig haben die Beklagten von der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann
60.000,00 DM erhalten, wobei grundsätzlich die Klägerin darzulegen und zu beweisen
hat, daß die Hingabe des Geldes darlehnsweise erfolgt ist. Mit der Unterzeichnung des
Vertrages vom 11.12.1983 haben die Beklagten aber ausdrücklich anerkannt, daß ihnen
der Betrag von 60.000,00 DM als Darlehn gegeben worden ist. Sie haben sich zugleich
zur Rückzahlung verpflichtet, "falls dieses, den Umständen entsprechend, von den
Eheleuten zu 1. für erforderlich gehalten wird". Daß die Klägerin und ihr Ehemann trotz
des eindeutigen Wortlauts dieser Urkunde eine Darlehnshingabe nicht ernstlich gewollt
haben, wie die Beklagten behaupten, haben die Beklagten nicht bewiesen. Die vor dem
Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch die von dem Beklagten zu 1.
beantragte Parteivernehmung der Klägerin hat ihre Behauptung nicht bestätigt. Für eine
Unrichtigkeit der Aussage der Klägerin und eine unrichtige oder unvollständige
Wiedergabe der Aussage der Klägerin zu den für die Entscheidung des Rechtsstreit
relevanten Gesichtspunkten in dem Protokoll des Landgerichts ist nichts ersichtlich. Zu
einer erneuten Vernehmung der Klägerin besteht deshalb auch nach dem Sachvortrag
der Beklagten in der Berufungsinstanz kein Grund. Allein der Umstand, daß die Klägerin
nicht das bekundet hat, was die Beklagten sich erhofften, reicht für eine erneute
Vernehmung der Klägerin nicht aus.
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Auch aus dem Testament der Eltern des Beklagten zu 1., das dieser auszugsweise auf
Bl. 15 d.A. zitiert hat, ergibt sich nicht, daß der Geldbetrag von 60.000,00 DM kein
Darlehn sein sollte oder daß der Rückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt der Abfassung
des Testaments vom 16.6.1989 durch Erlaß erlöschen ist. Soweit der Geldbetrag im
Testament als "Erbvorauszahlung" bezeichnet worden ist, ist dadurch nicht
ausgeschlossen, das seine Hingabe gleichwohl als Darlehn gemeint war, denn die von
den Eltern des Beklagten in ihrem Testament gewählte Formulierung ist im
Zusammenhang mit Abs. d) des Vertrages vom 11.12.1983 zu lesen. Dort heißt es
nämlich: "Nach dem Tod der Eheleute zu 1. ist die Darlehnsschuld erloschen. Der
Betrag ist dann als Erbteil für ... anzusehen". Das Testament der Eltern des Beklagten,
zu 1. sollte erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils in Kraft treten. Nach
dem Tod der Eltern sollte aber auch nach dem Inhalt des Vertrages vom 11.12.1983 erst
die Darlehnsschuld erlöschen und der Geldbetrag als "Erbteil" des Beklagten zu 1.
gewertet werden, d.h. er bekam dann den Charakter einer Erbvorauszahlung, wie es im
Testament der Eltern heißt. Das alles galt aber nur, soweit das Darlehn bis zum Tode
des Letztversterbenden nicht zurückgefordert worden war. Deshalb muß auch der Inhalt
der testamentarischen Regelung der Eltern des Beklagten zu 1. im Hinblick auf den
Darlehnsrückzahlungsanspruch nicht so zu verstanden werden, daß der
Rückzahlungsanspruch aus Gründen einer angeblich gewollten Gleichbehandlung der
beiden Söhne entfallen sollte. Dasselbe gilt auch für die Darlehnsvereinbarung gemäß
dem Vertrag vom 11.12.1983. Jedenfalls hatte auch nach dem Vortrag der Beklagten zu
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dieser Zeit der Bruder des Beklagten zu 1. den angeblich an diesen gezahlten gleichen
Betrag noch nicht bekommen. Deshalb kann die im übrigen ohnehin bestrittene Zahlung
dieses Betrages an den Bruder des Beklagten zu 1. den Inhalt der
Darlehnsvereinbarung nicht beeinflußt haben.
Die Kündigung des Darlehns ist auch durch den Tod nur eines Elternteils des Beklagten
zu 1. nicht ausgeschlossen. Zum einen ist nach c) des Vertrages vom 11.12.1983 der
Darlehnsbetrag "jedem der Eheleute zu 1. zurückzuzahlen", zum anderen ist die
Klägerin als Alleinerbin des verstorbenen Vaters des Beklagten zu 1. in dessen
Rechtsstellung eingetreten. Sie war deshalb als Rechtsnachfolgerin des
"Mitdarlehngebers" auch berechtigt, dessen Rechte aus dem Darlehnsvertrag als
eigene Rechte geltend zu machen und die Kündigung auszusprechen.
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Darüber hinaus war die Klägerin auch zur Kündigung des Darlehns berechtigt, denn es
lag bei ihr, ob sie dessen Rückzahlung "den Umständen entsprechend" für erforderlich
hielt. Danach sollte nämlich die Kündigung des Darlehns im freien Ermessen der Eltern
des Beklagten stehen, was bei dem hier gegebenen Privatdarlehn angesichts der
grundsätzlich freien Kündigungsrechts eines Darlehnsgebers rechtlich nicht zu
beanstanden ist und auch zur Ausübung des Kündigungsrechts nicht das Vorliegen
schwerwiegender Kündigungsgründe voraussetzt. Hier sind aber "entsprechende
Umstände" gegeben. Immerhin sieht sich die Klägerin vom Beklagten zu 1. behaupteten
Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt, die sie ggfls. durch Barzahlung zu erfüllen hat,
obwohl die bereits an die beiden Söhne vorgenommenen Zahlungen von insgesamt
50.000,00 DM, die auch nach dem Vortrag der Beklagten auf den Pflichtteil
anzurechnen sind und bereits einen Nachlaßwert von mindestens 200.000,00 DM
voraussetzen, das Barvermögen des Nachlasses erheblich belastet haben. Deshalb ist
es zumindest nachvollziehbar und der Ausübung des der Klägerin in der Vereinbarung
vom 11.12.1983 vorbehaltenen Ermessens durchaus entsprechend, wenn sie sich durch
die Aktivierung von Außenständen um weiteres - auch aus dem Nachlaß stammendes -
Barvermögen bemüht und sich zur Rückforderung des Darlehns entschlossen hat. Im
übrigen ist aber auch, wie aus der Vorkorrespondenz in Verbindung mit dem
schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und insbesondere auch aus ihrem in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigten unversöhnlichen Verhalten zu
erkennen ist, eine tiefgreifende Zerrüttung des Verhältnisses der Parteien festzustellen,
die - was ebenfalls ausreichend ist - die Kündigung des Darlehns und seine
Rückforderung zumindest verständlich erscheinen lassen.
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Unerheblich ist dabei, daß die Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts
zumindest vorerst nicht auf das Geld angewiesen ist. Wie das Vorbringen der Beklagten,
der Rückforderungsvorbehalt - bezüglich des gesamten Darlehens - sei beispielsweise
für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe gedacht gewesen, zeigt, konnten auch Umstände,
die mit der wirtschaftlichen Situation der Darlehnsgeber nichts zu tun hatten, sondern im
persönlichen Bereich lagen, zur Kündigung des Darlehens berechtigten.
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3.
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Schließlich ist auch die Geltendmachung der Zinsen gerechtfertigt. Sie sind im Vertrag
vom 11.12.1983 vereinbart und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.
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Gem. § 197 BGB verjähren zwar Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren,
und zwar auch dann, wenn sie nur in der Form einer einmaligen Zahlung und nicht als
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wiederkehrende Leistungen zu zahlen sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 197 Rdnr.
5). Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach § 201 S. 1 BGB in
Verbindung mit § 198 S. 1 BGB aber die Entstehung des Zinsanspruches. Unter der
Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, der Zeitpunkt zu
verstehen, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege
der Klage durchgesetzt werden kann, d.h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird
(BGH NJW 1971, 979). Das gilt auch dann, wenn - wie es hier der Fall ist - die
Entstehung bzw. die Fälligkeit des Zinsanspruches von einem zeitlich unbestimmten
und unbestimmbaren Ereignis, nämlich davon, daß der Darlehnsgeber die
Rückforderung des Darlehns für erforderlich hält, abhängig gemacht ist. Bei einem
aufschiebend bedingten Anspruch tritt die Fälligkeit und damit der Beginn der
Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt der Bedingung ein, und zwar auch dann, wenn es
sich dabei - wie hier - um eine sogenannte Potestativbedingung handelt (vgl. BGHZ, 47,
391; NJW 87, 2745; Palandt-Heinrichs, BGB, § 198 Rdnr. 1). Auch in einem solchen Fall
folgt die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunktes für § 198 BGB aus der Erwägung,
daß zu Lasten des Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er
nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen (BGH NJW 1971, 979). Von
einem Verstoß gegen das Verbot der Erschwerung der Verjährung nach § 225 BGB
kann insoweit nicht die Rede sein (vgl. BGH NJW 1982, 930, 931). Desgleichen ist auch
bei der auf diese Weise hinausgeschobenden, von der Disposition des Darlehnsgebers
abhängigen Fälligkeit der Zinsen nicht die "Entstehung" des Anspruchs im Sinne von §
198 S. 1 BGB nach den §§ 199, 200 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem der
Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können. Die §§
199, 200 BGB enthalten Sonderregelungen, die auf Fälle der Kündigung und der
Anfechtung beschränkt sind und die auf Fälle der Entstehung eines Anspruches durch
Rücktritt, Widerruf oder eine sonstige Handlung des Gläubigers - wie z.B. Vorlage oder
Erteilung einer Rechnung oder des Eintritts eines Potestativbedingung nach der
herrschenden Meinung, der der Senat folgt (BGH NJW 1971, 979; NJW 1982, 931;
Palandt-Heinrichs, BGB, §§ 199/200 BGB, Rndr. 2) nicht anzuwenden sind.
Deshalb schulden die Beklagten auch die vertraglich vereinbarten und vom Landgericht
zugesprochenen Zinsen in Höhe von 4 seit dem 11.12.1983.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 und 546 Abs.
2 ZPO.
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