Urteil des OLG Hamm vom 04.07.2008

OLG Hamm: fahrstreifen, ausfahrt, parkplatz, fahrzeug, fahrbahn, einfahrt, distanz, meinung, verkehrssicherheit, scheidung

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 450/08
Datum:
04.07.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 450/08
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 35 Js 186/08 (32/08)
Schlagworte:
Verbotswidriges Wenden auf einer Kraftfahrstraße unter Benutzung
eines Parkplatzes
Normen:
StVO § 18 Abs. 7; § 49
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgerichts Detmold
zurückverwiesen.
Gründe
1
I.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Wendens auf der
durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt
und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 08.10.2007 in I die
Bundesstraße B# als Führer eine PKW. Er befuhr die B# zunächst in Richtung C. Ab "X-
Straße" ist die B1 in diese Fahrtrichtung eine Kraftfahrstaße, was durch mehrere
Verkehrszeichen Ziff. 331 angezeigt wird. In diesem Bereich fuhr der Betroffene – der
einen Fahrtrichtungswechsel in Richtung Q vornehmen wollte - aus Fahrtrichtung Q
kommend auf einen rechtsseitig gelegenen Parkplatz. Diesen verließ er an der Ausfahrt
wieder, fuhr von dem rechten der beiden Fahrstreifen in Richtung C auf den linken in
seine Fahrtrichtung gelegenen Fahrstreifen, um von dort den Fahrstreifen der
Gegenfahrbahn – unter Überquerung einer doppelten durchgezogenen Linie – auf die
im Vergleich zur Ausfahrt des oben genannten Parkplatzes um 40 Meter in Richtung
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C versetzte Zufahrt (Verlangsamungsstreifen) zum Parkplatz der Gegenrichtung
aufzufahren. Die exakte Fahrlinie ist insoweit in der Sachverhaltsschilderung nicht
näher festgestellt. Der Betroffene fuhr auf diesen Parkplatz auf und wurde von dort
gezielte Kontrollen durchführenden Polizeibeamten angehalten.
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Das Amtsgericht meint – unter eingehender Würdigung der Entscheidung BGHSt
47,252 (= NZV 2002, 377) -, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Wenden auf
Kraftfahrstaßen nach § 18 Abs. 7 StVO gehandelt habe.
6
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat auf die allein erhobene Sachrüge hin Erfolg.
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Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 7, 49 StVO nicht.
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Die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Richtungswechsel des Betroffenen auf
der Kraftfahrstraße (Zeichen 331) unter Mitbenutzung
Kraftfahrstraße gelegenen Parkplatzes
anzusehen ist, hält unter Berücksichtigung der für das Rechtsbeschwerdegericht
bindenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshof rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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In der bereits zitierten Entscheidung BGH NZV 2002, 376 hat der BGH Folgendes
entschieden:
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"Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 VII StVO liegt nicht vor, wenn
der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei
gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen
Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtseitig
gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen
Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden
Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt seiner ursprünglichen Fahrtrichtung
wieder verlässt."
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Die Entscheidung bezieht sich damit ihrem Tenor nach zwar nur auf den Fall, dass der
Fahrtrichtungswechsel unter Benutzung sowohl des Parkplatzes entlang der
ursprünglichen Richtungsfahrbahn, als auch des Parkplatzes entlang der
entgegengesetzen Richtungsfahrbahn vorgenommen wird. Ein solcher Fall liegt hier,
wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht vor, da der Betroffene die Fahrbahnen von
einer Parkplatzausfahrt zur nächsten Parkplatzeinfahrt unmittelbar nicht überqueren
konnte. Vielmehr war zunächst noch auf der eigenen Richtungsfahrbahn eine Distanz
von 40 Metern zu überbrücken, da die Parklätze versetzt angeordnet sind. Weder nach
der Intention noch nach der ausdrücklichen Begründung der zitierten Entscheidung des
BGH macht dies aber einen solchen Unterschied, der zu einer Bewertung des
Verhaltens des Betroffenen als verbotswidriges Wenden führen kann.
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So führt der BGH in seiner Entscheidung aus:
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" Verlässt ein Kraftfahrer vollständig die Kraftfahrstraße, indem er zum Beispiel in einen
forstwirtschaftlichen Waldweg einfährt, und setzt er sodann aus diesem herausfahrend
seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, so liegt nach herrschender
Meinung kein Wenden im Sinne des § 18 VII StVO vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200).
Führt er dasselbe Fahrmanöver unter Einbeziehung eines oder zweier Parkplätze unter
Benutzung der vorgesehenen Ein- und Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne
Wertungswiderspruch als verbotswidriges Wenden angesehen werden."
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Ferner heißt es:
16
"Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen zu wenden, hat seinen
Grund erkennbar darin, dass ein solcher Verkehrsvorgang mit den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist (BGHSt 27, 223, 235). Die für das
Verbot maßgebenden Gefahren ergeben sich aus dem eigentlichen Wendevorgang, das
heißt aus dem Überqueren der Fahrbahn durch Umdrehen des Fahrzeuges in die
Gegenrichtung (BGH aaO). Die damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch
die - regelmäßig schnelle - Abfolge nicht in den Fluß des Schnellverkehrs passender
Brems-, Beschleunigungs- und Lenkmanöver auf engem Raum begründet wird (vgl.
insoweit auch OLG Stuttgart, NZV 2001, 179/180), ist jedoch nicht gegeben
,
Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der Fahrstreifen
vollständig verlassen wird."
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Die beiden Zitate zeigen, dass in der Entscheidung die Fahrtrichtungswechsel unter
Benutzung von einem und zwei Parkplätzen gleichgestellt werden, und dass die
besonderen Gefahren des Umdrehens des Fahrzeuges nicht gegeben sein sollen, wenn
der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der Fahrstreifen
vollständig verlassen wird.
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Dementsprechend hat das OLG Bamberg (NStZ-RR 2006, 58) in einem vergleichbaren
Fall entschieden, dass dann kein verbotswidriges Wenden vorliegt, wenn ein Kraftfahrer
mit seinem Fahrzeug von seiner Richtungsfahrspur unmittelbar auf einen zur
gegenläufigen Richtungsfahrbahn gehörenden Parkplatz fährt und damit den Bereich
des Schnellverkehrs verlässt.
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So liegt der Fall auch hier. Der Betroffene hat nach Verlassen des entlang der
Fahrstreifen in Richtung C gelegenen Parkplatzes zunächst weiter seine
Richtungsfahrbahn benutzt, um so dann von dem linken, in seine Fahrtrichtung
gelegenen Fahrstreifen die Gegenfahrbahn zu überqueren, die Parkplatzzufahrt der
gegenüberliegenden Seite (hierbei handelt es sich noch um eine dem Schnellverkehr
dienende Ausfahrt) zu befahren und sodann in den Parkplatzbereich einzufahren. Damit
hat der Betroffene unmittelbar nach dem Überqueren der Fahrstreifen den Bereich des
Schnellverkehrs verlassen.
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III.
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Da weitere Feststellungen, insbesondere zu in dem Verhalten des Betroffenen
liegenden weiteren Verkehrsverstößen (Überfahren der Doppellinie, Verstoß gegen das
Rechtsabbiegegebot) möglich erscheinen, hat der Senat von einer eigenen Sachent-
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scheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG abgesehen und die Sache an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
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