Urteil des OLG Hamm vom 07.10.2010

OLG Hamm (elterliche sorge, gemeinsame elterliche sorge, kind, wohnung, ehemann, kindergarten, termin, mutter, beschwerde, gut)

Oberlandesgericht Hamm, II-2 WF 211/10
Datum:
07.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 WF 211/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bottrop, 19 F 302/10
Tenor:
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010 gegen den
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 09.08.2010
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Kindesmutter zur Last.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Das betroffene Kind K ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den
Beteiligten zu 2) und 3) hervor. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung zwischen den
Kindeseltern im Sinne von § 1626 a I Ziff. 1 BGB besteht nicht.
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Die Kindesmutter, welche K seit seiner Geburt betreut und versorgt, lebte zunächst bei
ihren Eltern in X (C2) im Landkreis P. Im Frühherbst 2009 verzog sie gemeinsam mit K
und ihrer jüngeren Tochter L1, welche nicht vom Antragsteller abstammt, nach C3 zu
ihrem jetzigen Ehemann I. Aus dieser Beziehung ging im Juli 2010 ein weiteres Kind
hervor.
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Der Kindesvater lebt mit seiner Partnerin O in C4. Beide erwarten ein gemeinsames
Kind.
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Auch K hält sich seit dem 09.08.2010 im Haushalt des Kindesvaters in C4 auf. Zum
01.09.2010 ist er dort in einen Kindergarten aufgenommen worden.
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Durch den angegriffenen Beschluss vom 09.08.2010 hat das Amtsgericht –
Familiengericht - Bottrop im Wege einstweiliger Anordnung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange für K auf
den Kindesvater allein und die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Kindeseltern
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gemeinsam übertragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010, mit der sie
sich ausschließlich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und
des Rechtes für die schulischen Belange auf den Kindesvater wendet.
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II.
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A. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 I, 57 S. 2, Ziff. 1 FamFG statthaft.
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Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 II Ziff. 1 FamFG
eingelegt worden.
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In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.
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Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes für
die schulischen Belange auf den Kindesvater ist nach den weitergehenden Ermittlungen
nicht zu beanstanden.
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1. Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung im Tenor der
erstinstanzlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht die
elterliche Sorge der Kindesmutter nicht teilweise gemäß § 1666 I, 1666 a I BGB
entzogen sondern unmittelbar von der Kindesmutter aus den Kindesvater übertragen
hat. Denn in seinen Entscheidungsgründen nimmt das Amtsgericht ausdrücklich auf §
1672 BGB i.V.m. mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010
(Az: 1 BvR 420/09) Bezug. Danach ist es bis zu einer entsprechenden Neuregelung
durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die elterliche
Sorge ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der bislang allein sorgeberechtigten
Kindesmutter auf den nichtehelichen Kindesvater zu übertragen.
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a) In seinen Entscheidungsgründen weist das Bundesverfassungsgericht auf den
Charakter der elterlichen Sorge als einen "essentiellen Bestandteil" des von Art. 6 II GG
geschützten Rechtes der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes hin (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr.
47). Dieses Elternrecht wird in der Person eines nichtehelichen Vaters dadurch verletzt,
dass ihm der Zugang zur Sorgerechtsausübung für sein Kind im Fall der Verweigerung
der Zustimmung durch die Kindesmutter generell verwehrt wird. Denn durch §§ 1626 a I
Ziff. 1, 1672 I BGB wird ihm keine Möglichkeit eingeräumt, gegen den Willen der Mutter
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes
angezeigt ist, ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Sorge für das Kind einzuräumen
oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 46).
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Durch die Abhängigkeit der Beteiligung des nichtehelichen Kindesvaters an der
gemeinsamen Sorge vom Willen der Kindesmutter setzt der Gesetzgeber bislang das
Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das Elternrecht der
Mutter zurück, ohne dass dieses durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr.
56).
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b) Bislang hat sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang von der Erwägung leiten
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lassen, die Zustimmungsverweigerung der Kindesmütter basiere in aller Regel auf
einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt. Sie werde von
Gründen getragen, die der Wahrung des Kindeswohls dienen und nicht den
Eigeninteressen der Mütter folgen würden.
Insbesondere neuere empirische Erkenntnisse bestätigen diese Annahme des
Gesetzgebers jedoch nicht. Denn in aktuellen Untersuchungen sind häufig persönliche
Wünsche der Mütter hervorgetreten. So ist oftmals als Begründung für die Verweigerung
der Zustimmung angegeben worden, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über
die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können. Man wolle sich also nicht mit
dem Vater darauf verständigen und nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnrn. 59,
61).
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c) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 1626 a I Ziff. 1,
1672 I BGB als mit Art. 6 II GG unvereinbar und deshalb für verfassungswidrig erklärt
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris,
Rdnr. 34). Zugleich hat es Übergangsregelungen geschaffen, um den Fachgerichten bis
zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage nicht nur im
Einklang mit Art 6 II GG sondern darüber hinaus auch mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK zu
gewährleisten und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren entsprechend
dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zu vermeiden.
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Hiernach kann das Familiengericht in Erweiterung der engen
Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils auf
den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge
nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten
entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010,
1403, Juris, Rdnr. 76; Zimmermann, "Das Sorgerecht des Vaters für sein nichteheliches
Kind", FamFR 2010, 413, 415).
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Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt.
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2. Es wird nicht übersehen, dass K während seiner vergangenen 6 Lebensjahre
überwiegend von der Kindesmutter betreut und versorgt worden ist. Dass der
Antragsteller sein Vater ist, war ihm anlässlich seiner erstinstanzlichen Anhörung nicht
bekannt. Der Gesichtspunkt der Kontinuität spricht daher nicht für den Kindesvater
sondern vielmehr für die Kindesmutter.
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3. Allerdings haben die Vertreter des Jugendamtes der Stadt C3 im erstinstanzlichen
Termin am 09.08.2010 die Befürchtung geäußert, bei K sei es während seines
Aufenthaltes im mütterlichen Umfeld trotz der Präsenz der Kindesmutter zu einer
Bindungsstörung gekommen. Für das Kind bedeute es keinen Unterschied, ob es mit
seinen Eltern oder mit Fremden umgehe. K verhalte sich jedem Menschen gegenüber
unbefangen und vertrauensvoll. Dieses Phänomen weise auf eine unsichere
menschliche Bindung hin.
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4. Die räumlichen Lebensverhältnisse für K während seiner Zeit in C3 sind in hohem
Maße unzulänglich gewesen. Zunächst lebte die Kindesmutter gemeinsam mit ihrem
Ehemann und ihren damals zwei Kindern in einer 30 m²-Junggesellenwohnung von
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Herrn I. Darin waren weder eine Küche noch ein Kühlschrank vorhanden. Betten fehlten
ebenfalls. Das Spielzeug für die Kinder war in einem Müllbeutel verstaut. Als das
Jugendamt von diesen Zuständen erfuhr, wurden K und L1 zumindest vorübergehend in
Kurzzeitpflegefamilien untergebracht.
Eine neue größere Wohnung, welche die Kindesmutter zwischenzeitlich mit Herrn I und
den Kindern bezogen hatte, ist seitens des Vermieters fristlos gekündigt worden. Als
Kündigungsgrund sind u.a. Verunreinigungen in der Wohnung, eine erhebliche
Geruchsbelästigung aus der Wohnung und die Ablagerung von Müll auf dem Balkon
angegeben worden.
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5. Der Ehemann der Kindesmutter I hat nach den vorläufigen Ermittlungen zumindest in
der Vergangenheit Alkohol in einem derart erheblichen Umfang konsumiert, dass
zwischen dem 20.05.2010 und dem 26.05.2010 eine Entgiftung im B-Krankenhaus in
C3 durchgeführt wurde. In ihrer Beschwerdeschrift vom 30.08.2010 spricht die
Kindesmutter selbst davon, ihr Ehemann plane eine Langzeittherapie.
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6. Am 30.06.2010 ließ sich Herr I von Hausgenossen aus einer benachbarten Wohnung
derart provozieren, dass er schließlich mit einer "Softairpistole" gegen die Fenster
dieser Wohnung schoss.
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Der Verfahrensbeistand beschreibt Herrn I als eine "Belastung für das gesamte
Familiensystem". Seitens des Jugendamtes der Stadt C3 ist der Kindesmutter die
Auflage erteilt worden, die Kinder nicht mit ihrem Ehemann allein zu lassen.
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7. Als K zum Kindesvater nach C4 kam, wurden die Überfälligkeit seiner
Vorsorgeuntersuchung U 9 sowie ein auffallend schlechter Zustand seiner Zähne
festgestellt. Ausweislich der Stellungnahme des "Krisendienstes" C4 vom 16.09.2010
sind in dieser Hinsicht bereits mehrere Behandlungstermine durchgeführt worden.
Überdies besucht der Junge inzwischen eine Psychomotorikgruppe.
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8. Schließlich ist nach den bisherigen Ermittlungen zu befürchten, dass die
Kindesmutter trotz eines installierten Schutzkonzeptes nach § 8 a SGB VIII mit der
Versorgung von drei Kindern auf Dauer überfordert wäre.
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Im Termin am 09.08.2010 haben die Vertreter des Jugendamtes in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, sie würden die häuslichen Verhältnisse als
"schwankend" erleben. Es müsse immer wieder korrigierend eingegriffen werden.
Längerfristige Verbesserungen seien noch nicht erreicht worden. Alles werde
konflikthaft ausgetragen. Allein die Versorgung des Säuglings sei immer wieder
gefährdet gewesen.
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9. Soweit der Verfahrensbeistand und der "Krisendienst C4" demgegenüber vom
Kindesvater berichtet haben, lassen sich Defizite in seiner Erziehungsfähigkeit nicht
erkennen.
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Zumindest während des vergangenen Jahres in C3 hat er K regelmäßig besucht und ist
auf Wunsch der Kindesmutter sogar spontan angereist, als bei ihr am 20.06.2010 die
Wehen einsetzten. Nicht nur die Übergabe von K im Anschluss an den Termin am
09.08.2010 hat er einvernehmlich mit der Kindesmutter geregelt, sondern Mitte
September 2010 in einem gemeinsamen Gespräch mit der Sachverständigen und der
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Kindesmutter auch die Umgangskontakte zwischen K und seiner Mutter bis
einschließlich Weihnachten 2010 abgestimmt. Daneben ermöglicht er dem Jungen alle
2 - 4 Tage einen telefonischen Kontakt zur Kindesmutter.
10. In der Stellungnahme des "Krisendienstes" C4 vom 16.09.2010 werden der
Kindesvater und seine Partnerin als verantwortungsbewusste, fürsorgliche und
liebevolle Bezugspersonen beschrieben. Den anstehenden Fragen würden sie sich
interessiert und realitätsbezogen stellen. Untereinander begegnen sie sich mit Respekt.
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Die notwendigen Schritte zur Integration von K in seine neue Situation hätten der
Kindesvater und Frau O zielstrebig und konsequent in Angriff genommen. Der
Kindergarten sei von ihnen selbst gesucht worden.
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Beide seien offen für Hilfsangebote und nehmen zumindest für eine Übergangszeit von
6 Wochen eine Sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch.
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In seiner Freizeit widme sich der Kindesvater konsequent den Bedürfnissen des
betroffenen Kindes. Sein Arbeitgeber habe ihm zugesagt, seine Arbeitszeit ggf. flexibel
zu gestalten.
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Insgesamt werden die persönlichen Ressourcen und Fähigkeiten vom Kindesvater und
seiner Partnerin in Bezug auf die Kindererziehung und die Organisation des Haushaltes
aus Sicht des "Krisendienstes" als "sehr gut" bewertet.
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Dementsprechend hat die Kindesmutter selbst im Termin am 09.08.2010 erklärt, sie
hege keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller gut für K sorgen würde.
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11. Schließlich weist der Verfahrensbeistand darauf hin, K sei gerade im Begriff, sein
neues Lebensumfeld in C4 zu akzeptieren und sich dort einzufinden. Der Kindergarten
habe Frau L gegenüber ebenfalls bestätigt, dass er sich dort gut eingelebt habe.
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Angesichts der zahlreichen Ortswechsel für das Kind seit seinem Fortzug aus X vor
etwa einem Jahr würde es unter diesen Umständen seinem Wohl zuwiderlaufen, seinen
Lebensmittelpunkt vor Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens erneut zu
ändern. Zumindest im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist von einer
Rückkehr des Kindes nach C3 Abstand zu nehmen.
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12. Neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist zu diesem Zweck auch das Recht für
die schulischen Belange vorläufig auf den Kindesvater allein zu übertragen.
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In dieser Hinsicht kommt eine gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls nicht in Betracht,
da sich die Interessen beider Kindeseltern unvereinbar gegenüberstehen. Während die
Kindesmutter den gemeinsamen Sohn bereits im Sommer 2010 in C3 hat einschulen
wollen, hat sich der Kindesvater entschieden, K noch für ein weiteres Jahr den
Kindergarten besuchen zu lassen, um ihn danach in C4 einzuschulen.
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13. Aufgrund der drängenden Frage einer möglichen Einschulung hat das Amtsgericht
schließlich auch zu Recht die erforderliche Eilbedürftigkeit für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung im Sinne von § 49 I FamFG bejaht (vgl. OLG Brandenburg,
Beschluss vom 20.08.2010, Az: 10 WF 187/10, FamFR 2010, 426, 426).
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B. Mit der Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel in der Sache hat sich der
Antrag der Kindesmutter auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen
Beschlusses des Amtsgerichts Bottrop erledigt.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Festsetzung des Gegenstandeswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 42
III, 41 S. 1, 40 I, II FamGKG. Von einer Ermäßigung nach § 41 S. 2 FamGKG ist wegen
der Schwierigkeit der Rechtslage ausnahmsweise abgesehen worden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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