Urteil des OLG Hamm vom 07.01.2010
OLG Hamm (abschluss des vertrages, ehemann, eigentumsübertragung, hof, vater, zuständigkeit, zpo, gvg, grundbuch, auflage)
Oberlandesgericht Hamm, 10 W 128/09
Datum:
07.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 128/09
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 465/08
Schlagworte:
Abgrenzung der Zuständigkeit Prozessgericht - Landwirtschaftsgericht
Normen:
§§ 71 Abs. 1 GVG, 2 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. 18 HöfeO
Leitsätze:
Das Landwirtschaftsgericht ist zuständig für Entscheidungen über alle
Anträge und Streitigkeiten, die sich aus der Anwendujng der
Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten
hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht zuständig, wenn
zwar die Beteiligten über einen "Hof" streiten, wenn aber der
Gegenstand des Streits nicht das Landwirtschaftserbrecht betrifft und
infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung außer Betracht
blediben.
Tenor:
Der am 29.10.2009 verkündete Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Essen (Az. 2 O 465/08) in Gestalt des
Nichtabhilfebeschlusses vom 17.11.2009 wird abgeändert.
Das angerufene Prozessgericht – Landgericht - ist zuständig.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00€ festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Die Parteien sind Geschwister. Die Klägerin verlangt vom Beklagten vorrangig die
Eigentumsübertragung von Grundstücksteilflächen, eingetragen im Grundbuch vom N,
Blatt ###, gemäß dem eingetragenen Hofesvermerk hofeszugehörig gemäß der
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Höfeordnung.
Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann errichteten mit Zustimmung des Vaters der
Parteien auf den Grundstücken Flur x, Flurstücke ## und ##1 auf eigene Kosten ein
Einfamlienhaus und betrieben dort eine Pferdezucht.
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Mit notarieller Urkunde vom 12.06.1980 räumte der Vater der Parteien der Klägerin und
ihrem damaligen Ehemann ein lebenslängliches Wohnrecht an dem errichteten
Einfamilienhaus und den freien Zugang zu den Parzellen ## und ##1 ein. Das
Wohnrecht wurde im Grundbuch eingetragen.
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Mit weiterem notariellen Vertrag des Notars I2 vom 07.12.1982 (Urkunden-Nr. ###/82)
verpflichtete sich der Vater der Parteien der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber
zur Bestellung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und Dauernutzungsrechts.
Die Klägerin und ihr Ehemann sollten damit wirtschaftlich einem Eigentümer
gleichgestellt werden. Nach der Regelung in § 14 des Vertrages sollte der Vater der
Parteien den Dauerwohnberechtigten das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück
übertragen, sobald das im Baulastenverzeichnis der Stadt N verzeichnete
Veräußerungsverbot wegfallen sollte.
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Mit notariellem Hofübergabe- und Erbverzichtsvertrag des Notars Wacker vom
01.12.1991 (Urkunden-Nr. ##/1991) übertrug der Vater der Parteien im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch von N Blatt ### eingetragenen
landwirtschaftlichen Betrieb auf den Beklagten, den er auch testamentarisch zu seinem
Alleinerben bestimmt hatte. Nach § 8 des Vertrages sollte der Beklagte der Klägerin und
ihrem Ehemann die Flurstücke ##, ##2 und ##1 auf Verlangen unverzüglich und
unentgeltlich übertragen, sofern die Übertragung "eines Tages möglich sein sollte".
"Aus rechtlichen Gründen" habe eine Übertragung der genannten Flurstücke bisher
nicht erfolgen können.
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Die Klägerin hat die Eigentumsübertragung an den Flurstücken ##, ##2 und ##1
verlangt, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der Erklärung, dass er
die Löschung der Baulast beantrage und die Neueintragung einer Baulast, die die
Bindung der Flurstücke an den Hof sichere sowie Übertragung des Eigentums an den
drei Flurstücken, weiter hilfsweise die Einräumung eines Erbbaurechts, weiter
hilfsweise die Bewilligung der Eintragung des unter dem 07.12.1982 bestellten
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, äußerst hilfsweise die Zahlung einer
Entschädigung für die von ihr getätigten Investitionen.
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Ihren vorrangig geltend gemachten Anspruch auf Eigentumsübertragung stützt die
Klägerin auf die notariellen Verträge vom 07.12.1982 und vom 01.12.1991.
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Zwischen den Parteien bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das
Landgericht als Prozessgericht oder aber das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht –
zuständig ist. Sie streiten auch über die Hofeszugehörigkeit der streitgegenständlichen
Flurstücke.
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Das Landgericht hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht –
Landwirtschaftsgericht – Dorsten abgegeben. Es sei die Zuständigkeit des Amtsgerichts
– Landwirtschaftsgericht – nach § 18 Abs. 1 HöfeO gegeben. Erfasst seien auch
Ansprüche aus Hofübergabeverträgen, etwa soweit sie die Abfindung des weichenden
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Miterben betreffen würden. Der hier in erster Linie geltend gemachte Anspruch lasse
sich hauptsächlich auf § 8 des Hofübergabe- und Erbverzichtsvertrages vom 01.12.1991
stützen. Der Anspruch weise einen inhaltlichen Bezug zur Hofübergabe auf. Die
Einräumung des Dauerwohnrechtes und der vom Vater der Parteien in § 8 eingeräumte
Anspruch auf Übertragung des Eigentums habe der lebzeitigen Abfindung der Klägerin
gedient. Bei den streitgegenständlichen Flurstücken handle es sich jedenfalls im
Hinblick auf die Vermutung des § 5 HöfeVfO auch um Hofesgrundstücke im Sinne der
Höfeordnung, so dass die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts weiterhin gegeben
sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die sich vollumfänglich auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag bezieht. Die streitgegenständlichen Flurstücke gehörten schon
nicht mehr zum Hof, da sie nicht von der Hofstelle aus bewirtschaftet würden.
Spätestens mit Abschluss des Vertrages vom 07.12.1982 seien sie aus dem
Hofesvermögen ausgeschieden. Das Landwirtschaftsgericht sei nicht zuständig, da sie
Ansprüche geltend mache, die ihre Grundlage im bürgerlichen Recht hätten. Der hier in
erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Eigentumsübertragung begründe sich nicht
aus den Vorschriften der Höfeordnung, sondern aus der freien Vereinbarung der
Parteien. Geregelt sei in § 8 des Vertrages auch gerade kein Abfindungsanspruch der
Klägerin. Diesen mache sie auch nicht geltend.
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II.
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Die nach § 17a Abs. 6, 4 S. 3 GVG i. V. m. § 567 Abs. 1 Ziffer 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO
zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Der hier vorrangig mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf
Eigentumsübertragung an den streitgegenständlichen Flurstücken unterfällt dem
Zuständigkeitsbereich des Landgerichts – Prozessgerichts - nach § 71 Abs. 1 GVG und
nicht dem des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – nach § 2 Abs. 1 S. 1 LwVfG i. V.
m. § 18 HöfeO.
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Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – ergibt sich vorliegend
nicht aus der einzig in Betracht kommenden Vorschrift des 18 Abs. 1 HöfeO, die
inhaltlich der Regelung des § 1 Ziffer 5 LwVfG entspricht (vgl. Wöhrmann, Das
Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, 2008, Rz. 11).
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Danach ist das Landwirtschaftsgericht für die Entscheidung über alle Anträge und
Streitigkeiten zuständig, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus
Abmachungen der Beteiligten hierüber. In Abgrenzung dazu ist das Prozessgericht
zuständig, wenn zwar die Beteiligten um einen "Hof" – oder aber wie vorliegend um
nach Auffassung des Beklagten hofeszugehörige Grundstücke – streiten oder ein "Hof"
dabei eine Rolle spielt, wenn aber der Gegenstand des Streits nicht das
Landwirtschaftserbrecht betrifft und infolgedessen die Vorschriften der Höfeordnung
außer Betracht bleiben (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, 2008,
Rz. 16; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Kommentar zur Höfeordnung, 9. Auflage, 1991, §
18, Rz. 2). Letzteres ist vorliegend der Fall.
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Die Klägerin stützt ihren mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf
Übertragung des Eigentums, d. h. auf Auflassung und Bewilligung der Eintragung (§§
873, 925 BGB), an den streitgegenständlichen Flurstücken ausschließlich auf die
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Verträge vom 07.12.1982 und vom 01.12.1991, mithin auf einen rein bürgerlich-
rechtlichen Klagegrund. Gleiches gilt auch für die hilfsweise geltend gemachten
Begehren. Auf die Anwendung von Vorschriften der Höfeordnung kommt es insoweit
gerade nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger
Eigentumsübertragunsanspruch oder aber die hilfweise geltend gemachten Ansprüche
von höferechtlichen Abfindungsansprüchen der weichenden Miterben abhängig wären.
Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Verträgen vom 07.12.1982 und vom
01.12.1991.
Auf die Anwendung der Höfeordnung kommt es demnach nicht an, so dass das
Landgericht zur Entscheidung berufen ist.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil - entsprechend § 543 Abs.2 S. 1 und
§ 574 Abs. 2 ZPO - die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtssprechung abweicht (§ 17a Abs. 4 S.
5 GVG).
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO (vgl. BGH
NJW 1998, 909, 910).
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