Urteil des OLG Hamm vom 21.02.2003

OLG Hamm: anrechenbares einkommen, erbbiologisches gutachten, nettoeinkommen, rechtliches gehör, ordre public, vaterschaft, existenzminimum, einkünfte, russland, anerkennung

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 335/01
Datum:
21.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 335/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 32 F 332/00
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Juli 2001 verkündete
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Kindesunterhalt zu
zahlen:
a)
für die Zeit von November 1997 bis Dezember 1998 monatlich 6,00 €;
b)
für die Zeit von Januar 1999 bis Juni 1999 monatlich 20,50 €;
c)
für die Zeit von Juli 1999 bis Dezember 1999 monatlich 20,00 €;
d)
für die Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2000 monatlich 30,00 €;
e)
für Januar 2001 37,00 €;
f)
für die Zeit von August 2001 bis September 2001 monatlich 44,50 €;
g)
für die Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2001 monatlich 43,00 €;
h)
für Januar 2002 27,00 €;
i)
ab Februar 2002 monatlich 56,00 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin zu ¾
und der Beklagte zu ¼.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten zu 1/3 und der
Klägerin zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Beklagte stammt aus Russland. Dort hat er seine Frau N geheiratet. Aus der Ehe
stammen zwei Kinder, die am 25.10.1983 geborene Tochter P und der am 03.01.994
geborene Sohn B.
2
1990 hatte der Beklagte eine Beziehung zur Mutter der Klägerin. Ob er mit dieser
zusammengelebt hat, ist streitig. Die Klägerin wurde am 24.06.1991 geboren. Da der
Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt hat, leitete die Mutter der Klägerin ein
gerichtliches Verfahren beim Volksgericht der Stadt Slawgorod ein. Der Beklagte hat bei
seiner Anhörung eingeräumt, die Mutter der Klägerin besucht und bei ihr übernachtet zu
haben (Bl. 6, 52 R).
3
Das Gericht hat Zeugen darüber gehört, ob der Beklagte und die Mutter der Klägerin
zusammengelebt und sich ein gemeinsames Kind gewünscht haben. Auf Grund dieser
Aussagen hat das Gericht mit Beschluss vom 21.06.1993 die Vaterschaft des Beklagten
festgestellt und angeordnet, dass ¼ aller Einkünfte des Beklagten als Unterhalt für die
Klägerin einzuziehen seien.
4
1996 ist der Beklagte mit seiner Familie in die Bundesrepublik übergesiedelt. Hier ist er
von der Klägerin ermittelt worden.
5
Sie hat im November 2000 Stufenklage auf Auskunft und Unterhaltszahlung ab dem
01.11.1997 erhoben. Nach Auskunftserteilung hat sie geltend gemacht, der Beklagte
habe von März 2000 bis Januar 2001 monatlich 2.645,95 DM verdient. Dieses
Einkommen sei für die gesamte Zeit ab November 1997 zu Grunde zu legen. Dann sei
ihr Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland
einerseits und der gehobenen Einkommensverhältnisse in der Bundesrepublik
6
andererseits mit monatlich 250,- DM zu bemessen.
Die Klägerin hat beantragt,
7
den Beklagten zu verurteilen, an sie ab November 1997 Unterhalt in Höhe von
monatlich 250,- DM zu zahlen.
8
Der Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er hat geltend gemacht, er sei nicht der Vater der Klägerin und im übrigen auch nicht
leistungsfähig, da er seit dem 12.03.2001 keine Arbeit mehr habe und nur
Arbeitslosengeld in Höhe von 1.700,- DM erzielen werde.
11
Das Amtsgericht hat der Klage zum größeren Teil stattgegeben. Es hat gemeint, die
Vaterschaft sei nach russischem Recht ordnungsgemäß festgestellt. Davon sei
auszugehen.
12
Grundlage für die Unterhaltsberechnung sei das von der Klägerin unbestritten
vorgetragene Einkommen von monatlich 2.646,-. DM. Auch wenn der Klägerin nach
dem russischen Recht ¼ dieses Einkommens zustehe, sei ihr Bedarf unter
Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten des Beklagten und der
Lebensverhältnisse in Russland auf 250,- DM zu begrenzen. Auf der Grundlage dieses
Bedarfs hat es unter Berücksichtigung der weiteren nach deutschem Recht zu
beurteilenden Unterhaltspflichten des Beklagten eine Mangelverteilung vorgenommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
13
Für die Zeit von Februar bis Juli 2001 hat es die Klage wegen Leistungsunfähigkeit des
Beklagten abgewiesen, ihm aber für die Folgezeit ein fiktives Einkommen in bisheriger
Höhe zugerechnet. Die Unterhaltsansprüche der Tochter P hat es ab dem 01.11.2001
wegen Erreichens der Volljährigkeit nicht mehr als gleichrangig angesehen. Ab diesem
Zeitpunkt hat es der Klägerin den vollen Bedarf von monatlich 250,- DM zuerkannt.
14
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er bestreitet
weiterhin, der Vater der Klägerin zu sein. Er macht geltend, entgegen den
Feststellungen des Volksgerichts Slawgorod habe er niemals mit der Mutter der
Klägerin zusammen gelebt. Er rügt, dass die Vaterschaft weder durch ein Blutgruppen-
noch durch ein erbbiologisches Gutachten geklärt worden sei. Er behauptet, die
russischen Gerichte seien seinerzeit käuflich gewesen.
15
Er meint, der Unterhaltsbedarf sei in Relation zu den russischen
Einkommensverhältnissen viel zu hoch festgesetzt werden. Dort verdiene ein Lehrer
jährlich
16
7.000,- DM. Im übrigen beziehe er nach wie vor Lohnersatzleistungen und sei
leistungsunfähig.
17
Er beantragt,
18
die Klage abändernd abzuweisen.
19
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Sie verwahrt sich gegen den Vortrag, die Gerichte in Russland seien
bestechlich gewesen.
22
Der Senat hat gemäß dem Beschluss vom 25.07.2002 ein Rechtsgutachten der
Sachverständigen Dr. T eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten
Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe
24
Die Berufung ist nach Gewährung der Wiedereinsetzung zulässig und hat überwiegend
Erfolg.
25
Gem. Art. 18 EGBGB richtet sich die Unterhaltspflicht nach russischem Recht.
Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist daher Art. 81 des
Familiengesetzbuches der russischen Föderation. Zwar ist gemäß dem Beschluss des
Volksgerichts Slawgorod von der Vaterschaft des Beklagten auszugehen, so dass dem
Grunde nach ein Anspruch besteht, die vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltsbeträge
waren aber deutlich herabzusetzen.
26
1.
27
Der Beklagte bestreitet, der Vater der Klägerin zu sein. Das Amtsgericht hat darauf
abgestellt, dass sich die Feststellung der Vaterschaft nach russischem Recht richte Art.
19 EGBGB – und insoweit eine rechtskräftige und daher bindende Entscheidung eines
russischen Gerichts vorliege.
28
Das ist richtig. Die Anerkennung der Entscheidung durch deutsche Gerichte ist auch
nicht gemäß § 328 ZPO ausgeschlossen. Die darin genannten Ausschlussgründe
liegen nicht vor.
29
a)
30
Die Anerkennung setzt zunächst voraus, dass das Gericht, das entschieden hat,
national und international zuständig war. Daran kann kein Zweifel sein, weil beide
Parteien zur Zeit der Entscheidung in Russland lebten.
31
b)
32
Der Beklagte muss rechtliches Gehör gehabt haben, § 328 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO. Auch
das war der Fall, wie sich aus seinen eigenen Erklärungen im Termin vor dem
Amtsgericht am 06.02.2001 ergibt.
33
c)
34
Zwar darf der deutsche Richter die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung
35
grundsätzlich nicht nachprüfen (Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 328, Rdnr. 151), von diesem
Grundsatz werden aber Ausnahmen zugelassen, wenn höherwertige Interessen eine
Durchbrechung dringend erfordern. So ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die
fragliche Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts
unvereinbar ist, § 328 Abs. 1 Ziffer 4 ZPO.
Als wesentliche Grundsätze in diesem Sinne kommen auch grundlegende
Verfahrensmaximen des deutschen Prozessrechts in Betracht. Insoweit stellt sich
insbesondere die Frage, ob eine entgegen den Regeln des deutschen Verfahrensrechts
ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens erfolgte Vaterschaftsfeststellung
Anerkennung finden kann. Im Ergebnis ist aber keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts festzustellen.
36
(1)
37
Grundlegende Bedenken gegen das russische Verfahrensrecht sind nicht ersichtlich.
Gem. Art. 49 des russischen Familiengesetzbuches sind alle Beweise in Betracht zu
ziehen, welche die Abstammung des Kindes von einer bestimmten Person mit
Zuverlässigkeit bestätigen. Das entspricht deutschem Recht.
38
(2)
39
Die Entscheidung verstößt auch nicht konkret gegen die Mindeststandards für eine
Vaterschaftsfeststellung.
40
Der BGH vertritt die Auffassung, dass eine Vaterschaftsfeststellung allein auf Grund
einer Aussage der Kindesmutter noch nicht in einen unerträglichen Gegensatz zu den
Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts gerate, auch wenn sich für den
deutschen Richter in der Regel verbiete, ohne zusätzliche Einholung eines
medizinischen Gutachtens zu entscheiden. Auch nach deutschem Recht seien nämlich
Konstellationen denkbar, wo die Aussage der Mutter als Grundlage der
Vaterschaftsfeststellung genüge (BGH FamRZ 86, S. 667). Dieser Auffassung schließt
sich der Senat an (so auch OLG Brandenburg, FamRZ 95, S. 503).
41
Den Mindestanforderungen an die Feststellung der Vaterschaft durch Zeugen genügt
der Beschluss des Volksgerichts Slawgorod. Es hat nicht nur die Kindesmutter, sondern
weitere Zeugen über die Beziehung des Beklagten zur Kindesmutter vernommen und
auf Grund einer Gesamtwürdigung die Vaterschaft festgestellt.
42
Der Beklagte moniert zwar, auch seine Ehefrau habe sich als Zeugin angeboten, sei
aber nicht angehört worden, das ist aber ohne Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich,
welche beweiserheblichen Tatsachen sie bekunden wollte. Auch sie hätte die vom
Beklagten selbst zugegebene Beziehung zur Mutter der Klägerin nicht ausräumen
können.
43
(3)
44
Dass seinerzeit Gerichtsbeschlüsse durch Bestechung zu erkaufen gewesen seien, ist
nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Insbesondere sind keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es im vorliegenden Fall eine derartige
Einflussnahme gegeben habe.
45
2.
46
Zur Höhe der Ansprüche der Klägerin:
47
2.1
48
Art. 81 des Familiengesetzbuchs gibt Anspruch auf eine quotale Beteiligung am
tatsächlichen Einkommen des Verpflichteten, auch dann, wenn die Einkünfte nicht
einmal zur Sicherstellung des eigenen Bedarfs ausreichen, denn das russische Recht
kennt keinen notwendigen Selbstbehalt. Die Grenze bildet allein der Selbstbehalt nach
den Regeln des Vollstreckungsrechts, der gegenüber Unterhaltsansprüchen 30 % des
verfügbaren Einkommens beträgt (vgl. Seite 1 und 2 des Gutachtens, Bl. 226, 227 GA).
49
a)
50
Also ist zunächst das tatsächliche Einkommen des Beklagten zu ermitteln:
51
aa)
52
Für die Zeit von November 1997 bis Januar 2001 bleibt es bei dem vom Amtsgericht
angenommenen Einkommen von monatlich 2.646,- DM. Der Beklagte hat zwar einzelne
Belege vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er dieses Einkommen keineswegs
durchgängig erzielt hat, dennoch lässt sich das Gesamteinkommen der einzelnen Jahre
nicht erfassen, weil die Angaben und Belege lückenhaft sind; nicht einmal die für 1999
und 2000 vorgelegten Steuerbescheide geben ein vollständiges Bild, weil sie nicht die
in diesen Jahren erfolgten Lohnersatzleistungen erfassen. Deshalb muss es bei den
bisherigen Zahlen bleiben.
53
bb)
54
Für die Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit am 12.03.2001 liegen hingegen die
Bescheide des Arbeitsamtes über die Lohnersatzleistungen vor. Danach ist jedenfalls
vom 05.06. bis zum 31.12.2001 Arbeitslosengeld in Höhe von rund 1.749,- DM pro
Monat gezahlt worden und ab dem 01.01.2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund
1.247,- DM.
55
b).
56
Nach Art. 81 Ziffer 1 Familiengesetzbuch steht der Klägerin als Unterhalt grundsätzlich
1/6 des Einkommens des Beklagten zu.
57
Die Höhe der quotalen Beteiligung richtet sich nach der Anzahl der
unterhaltsberechtigten Kinder. Bis zur Volljährigkeit der Tochter P am 25.10.2001 war
der Beklagte insgesamt 3 Kindern unterhaltspflichtig. Die drei Kinder konnten nach der
gesetzlichen Regelung insgesamt die Hälfte des Einkommens beanspruchen, jeder also
1/6.
58
Nach dem 25.10.2001 ist P nach russischem Recht nicht mehr zu berücksichtigen. Die
Klägerin und der jüngere Sohn B haben daher Anspruch auf 1/3 des Einkommens, was
bei gleichmäßiger Aufteilung wiederum 1/6 ergibt.
59
Auf der Grundlage der in Abschnitt a) ermittelten Einkünfte ergeben sich dann folgende
Unterhaltsansprüche:
60
November 1997 bis Januar 2001 (1/6 von 2.646,00 DM) 441,00 DM
61
August 2001 bis Dezember 2001 (1/6 von 1.749,00 DM) 291,50 DM
62
Ab Januar 2003 (1/6 von 1.247,00 DM) 207,83 DM
63
2.2
64
Die so ermittelten Quotenbeträge können aber im Ergebnis nicht maßgebend sein. Die
Sachverständige Dr. T hat ausgeführt, dass die russische Rechtsprechung bei im
Ausland erzielten Einkünften den Unterhalt nicht als Quote, sondern als Festbetrag gem.
Art 83 Ziffer 2 Familiengesetzbuch festlegt. Als Hauptkriterium für die Festsetzung
bezeichnet das Oberste Gericht den früheren Lebensstandard des Kindes, ohne für die
Berechnung allgemeine Grundsätze entwickelt zu haben.
65
Die neuere Rechtsliteratur sieht die Berechnung des Unterhalts nach Quoten nur noch
beim russischen Durchschnittsverdiener als eine angemessene Lösung an und vertritt
generell die Auffassung, dass der Quotenunterhalt, der die vernünftigen Bedürfnisse des
Kindes übersteigt, auf einen Betrag herabzusetzen ist, der sowohl den Interessen des
Kindes als auch denen des unterhaltspflichtigen Elternteils entspreche (Seite 5 des
Gutachtens, Bl. 230 GA).
66
Betrachtet man die von der Sachverständigen mitgeteilten amtlich festgesetzten Beträge
des Existenzminimums für Kinder bzw. die russischen Durchschnittslöhne, dann wird
deutlich, dass die berechneten Quotenansprüche das Existenzminimum der Klägerin
um ein Vielfaches übersteigen. Daher ist auch für den vorliegenden Fall der Literatur zu
folgen, die von der starren Quotenbildung abweicht und eine konkrete Abwägung der
beiderseitigen Interessen verlangt. Da dem Beklagten und seinen in Deutschland
lebenden Kindern nicht einmal das Existenzminimum verbleibt, wie die Berechnungen
des Amtsgerichts zeigen, kann bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen
Interessen nicht richtig sein, auf Seiten der Klägerin mit einem höheren Betrag als dem
Existenzminimum zu rechnen. Deshalb ist der errechnete Quotenbedarf der auf die
amtlich festgelegten Existenzminima für Kinder zu begrenzen, die betragen haben
(Seite 6 des Gutachtens):
67
11/97 bis 12/98 monatlich 16,83 DM
68
01/99 bis 12/99 monatlich 57,17 DM
69
01/00 bis 12/00 (gemittelter Wert) monatlich 88,00 DM
70
01/01 bis 12/01 (gemittelter Wert) monatlich 110,00 DM
71
ab Januar 02 monatlich 63,40 €
72
2.3
73
Auch wenn die Unterhaltsansprüche als solche nach russischem Recht zu bestimmen
sind, ist das Ergebnis doch an Art. 18 Abs. 7 EGBGB zu messen, der eine
Konkretisierung des ordre-public-Vorbehaltes ist und zu einer Billigkeitskorrektur führt,
wenn das ausländische Recht die
Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten
berücksichtigt (Palandt, BGB, 61. Auflage, Art 18 EGBGB, Rdnr. 20; BGH NJW 1991, S.
2214).
74
Eine vernünftige Begrenzung des Bedarfs ist bereits nach russischem Recht erfolgt. Der
Bedarf ist aber zusätzlich in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beklagten zu setzen, der seinen eigenen Bedarf wahren muss und weitere
Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, was nur dann gewährleistet ist, wenn alle Ansprüche
in eine Mangelfallberechnung nach deutschem Recht eingestellt werden.
75
In die Mangelberechnung sind die übrigen Unterhaltspflichten gegenüber den in
Deutschland lebenden Berechtigten mit den Zahlen einzustellen, wie sie sich nach
deutschem Recht ergeben. Insoweit kann an die Berechnungen im Urteil des
Amtsgerichts angeknüpft werden. Dabei ist nach Zeitabschnitten zu unterscheiden:
76
2.3.1 Zeitraum von November 1997 bis Dezember 1998:
77
Die Ansprüche von P und B sind mit dem Regelbetrag nach Einkommensgruppe 1 in
die Mangelfallberechnung einzustellen, der Anspruch der Klägerin selbst mit dem oben
mitgeteilten Existenzminimum. Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau errechnet sich dann
wie folgt als 3/7-Quote nach Vorwegabzug der eheprägenden Ansprüche der Kinder:
78
Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM
79
./. Tabellenunterhalt P (Altersstufe 3) 502,00 DM
80
./. Tabellenunterhalt B (Altersstufe 1) 349,00 DM
81
./. Anspruch der Klägerin 16,83 DM
82
anrechenbares Einkommen 1.778,17 DM
83
davon 3/7 762,07 DM
84
Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts des Beklagten stehen für
Unterhaltszwecke 1.146,- DM zur Verfügung (2.646,- DM ./. 1.500,- DM), während sich
der Bedarf aller vier Berechtigten auf 1.629,90 DM beläuft. Alle Ansprüche können
daher nur zu 70,3 % erfüllt werden.
85
Für die Klägerin sind dann monatlich 70,3 % von 16,83 DM = 11,83 DM = 6,05 € zu
zahlen. Der Betrag ist auf 6,00 € zu runden.
86
2.3.2 Zeitraum von Januar bis Juni 1999:
87
Es ist neu zu rechnen, weil der Einsatzbetrag für die Klägerin auf 57,17 DM steigt.
Dadurch verändert sich auch der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten wie
88
folgt:
Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM
89
./. Tabellenunterhalt P (Altersstufe 3) 502,00 DM
90
./. Tabellenunterhalt B (Altersstufe 1) 349,00 DM
91
./. Anspruch der Klägerin 57,17 DM
92
anrechenbares Einkommen 1.737,83 DM
93
davon 3/7 744,78 DM
94
Der Bedarf aller Berechtigten steigt somit auf 1.652,95 DM und kann aus dem für
Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen von weiterhin 1.146,- DM nur noch zu 69,3
% erfüllt werden.
95
Für die Klägerin sind dann monatlich 69,3 % von 57,17 DM = 39,62 DM = 20,26 € zu
zahlen. Der Betrag ist auf 20,50 € zu aufzurunden.
96
2.3.3 Zeitraum von Juli bis Dezember 1999:
97
Ab dem 01.07.1999 steigen die Tabellenbeträge für P und B. Damit ändert sich auch
erneut der Bedarf der Ehefrau des Beklagten:
98
Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM
99
./. Tabellenunterhalt P (Altersstufe 3) 510,00 DM
100
./. Tabellenunterhalt B (Altersstufe 1) 355,00 DM
101
./. Anspruch der Klägerin 57,17 DM
102
anrechenbares Einkommen 1.723,83 DM
103
davon 3/7 738,78 DM
104
Während der für Unterhaltszwecke verfügbare Betrag weiterhin bei 1.146,- DM liegt,
steigt der Bedarf der vier Berechtigten auf 1.660,95 DM. Die Quote der Erfüllbarkeit sinkt
auf 69,0 %.
105
Für die Klägerin sind dann monatlich 69 % von 57,17 DM = 39,45 DM = 20,17 € zu
zahlen. Der Betrag ist auf 20,00 € zu abrunden.
106
2.3.4 Zeitraum von Januar bis Dezember 1999:
107
Das Existenzminimum der Klägerin steigt auf 88,00 DM, der Tabellenunterhalt für B, der
am 03.01.2000 6 Jahre alt geworden ist, auf 431,00 DM. Damit ändert sich erneut auch
der Bedarf der Ehefrau des Beklagten:
108
Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM
109
./. Tabellenunterhalt P (Altersstufe 3) 510,00 DM
110
./. Tabellenunterhalt B (Altersstufe 2) 431,00 DM
111
./. Anspruch der Klägerin 88,00 DM
112
anrechenbares Einkommen 1.617,00 DM
113
davon 3/7 693,00 DM
114
Der Bedarf aller Berechtigten beträgt nunmehr 1.722,- DM und kann aus dem
verfügbaren Einkommen von 1.146,- DM nur noch zu 66,6 % erfüllt werden.
115
Also sind für die Klägerin monatlich 66,6 % von 88,00 DM = 58,61 DM = 29,97 € zu
zahlen. Der Betrag ist auf 30,00 € zu aufzurunden.
116
2.3.5 Januar 2001:
117
Das Existenzminimum der Klägerin steigt auf 110,- DM. Das verändert den Bedarf der
Ehefrau des Beklagten wie folgt:
118
Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM
119
./. Tabellenunterhalt P (Altersstufe 3) 510,00 DM
120
./. Tabellenunterhalt B (Altersstufe 2) 431,00 DM
121
./. Anspruch der Klägerin 110,00 DM
122
anrechenbares Einkommen 1.595,00 DM
123
davon 3/7 683,57 DM
124
Der Bedarf aller Berechtigten beträgt nunmehr 1.734,57 DM und kann aus dem
verfügbaren Einkommen zu 66,1 % erfüllt werden.
125
Also sind für die Klägerin monatlich 66,1 % von 110,00 DM = 72,71 DM = 37,18 € zu
zahlen. Der Betrag ist auf 37,00 € zu abzurunden.
126
2.3.6 Zeitraum von August bis September 2001:
127
a)
128
Auch wenn der Beklagte nunmehr seit März 2001 Leistungen des Arbeitsamtes bezieht,
ist mit dem Amtsgericht Leistungsunfähigkeit nur bis einschließlich Juli 2001
anzunehmen. Ab August 2001 ist ihm hingegen wieder das Einkommen zuzurechnen,
dass er zuletzt vor dem Arbeitsplatzverlust bezogen hat, denn im Rahmen der
korrigierenden Mangelfallberechnung nach deutschem Recht gelten auch dessen
Grundsätze, wenn dem Unterhaltsverpflichteten die Berufung auf tatsächliche
129
Leistungsunfähigkeit zu verwehren ist.
Der Beklagte wusste spätestens Anfang Februar 2001, dass er seine Arbeitsstelle
verlieren würde. Da er nicht belegt, sich ab diesem Zeitpunkt im erforderlichen Umfang
um eine andere Arbeitsstelle bemüht zu haben, ist davon auszugehen, dass er
spätestens nach Ablauf von 6 Monaten wieder in seinem Beruf als Bauarbeiter hätte
tätig sein können. Der Einwand, er spreche nur schlechtes Deutsch und habe deshalb
keine neue Arbeit finden können, ist unsubstantiiert. Er hat immerhin eine Ausbildung
als Bautechniker und hat auch immer wieder Stellen in seinem Berufsfeld gefunden.
Also kann er sich offenbar hinreichend verständigen. Warum er die Stellen immer
wieder nach relativ kurzer Zeit verloren hat, legt er nicht nachvollziehbar dar.
Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt kann daher nicht festgestellt werden.
130
b)
131
Es sind die ab dem 01.07.2001 geltenden neuen Tabellenbeträge zu berücksichtigen. In
die Berechung des Bedarfs der Ehefrau ist deren eigenes Einkommen einzustellen, das
sie ab April 2001 erzielt. Sie hat gemäß der Gehaltsabrechnung für Dezember 2001 in 9
Monaten netto 10.068,78 DM verdient, das sind durchschnittlich 1.118,75 DM. Also
ergeben sich nunmehr folgende Zahlen:
132
Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM
133
./. Tabellenunterhalt P (Altersstufe 3) 525,00 DM
134
./. Tabellenunterhalt B (Altersstufe 2) 444,00 DM
135
./. Anspruch der Klägerin 110,00 DM
136
anrechenbares Einkommen 1.567,00 DM
137
./. eigene Einkünfte der Ehefrau 1.118,75 DM
138
Differenz 448,25 DM
139
Davon 3/7 192,11 DM
140
c)
141
Da der notwendige Selbstbehalt ab dem 01.07.2001 auf 1.640,- DM angehoben worden
ist, stehen für Unterhaltszwecke nur noch 1.006,- DM zur Verfügung
142
(2.646,- DM ./. 1.640,- DM), während der Bedarf der vier Unterhaltsberechtigten auf
1.271,11 DM sinkt. Das erlaubt, die Ansprüche jeweils zu 79,1 % zu erfüllen.
143
Für die Klägerin sind dann monatlich 79,1 % von 110,00 DM = 87,01 DM = 44,49 € zu
zahlen. Der Betrag ist auf 44,50 € zu aufzurunden.
144
2.3.7 Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001:
145
Es ist neu zu rechnen, weil die Tochter P des Beklagten am 25.10.2001 volljährig
146
geworden ist und damit in die 4. Alterstufe aufrückt. Ihr Bedarf steigt auf 606,- DM und ist
weiter zu berücksichtigen, auch wenn volljährige Kinder nach russischem Recht keinen
Unterhalt mehr verlangen können. Hier geht es aber darum, den nach ausländischem
Recht ermittelten Unterhaltsanspruch so anzupassen, dass der Beklagte auch den
weiteren Ansprüchen genügen kann, die gegen ihn nach deutschem Recht bestehen.
Da P noch bis Januar 2002 zur Schule gegangen ist und daher privilegierte Volljährige
gemäß § 1603 Abs. 2 BGB war, hatte er auch ihre Ansprüche weiterhin zu erfüllen.
Der Bedarf der Ehefrau ist daher neu wie folgt zu berechnen:
147
Nettoeinkommen des Beklagten 2.646,00 DM
148
./. Tabellenunterhalt P (Altersstufe 4) 606,00 DM
149
./. Tabellenunterhalt B (Altersstufe 2) 444,00 DM
150
./. Anspruch der Klägerin 110,00 DM
151
anrechenbares Einkommen 1.486,00 DM
152
./. eigene Einkünfte der Ehefrau 1.118,75 DM
153
Differenz 367,25 DM
154
davon 3/7 157,39 DM
155
Der Bedarf aller Berechtigten steigt also wieder auf nunmehr 1.317,39 DM und kann aus
dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen von 1.006,- DM zu 76,4 % erfüllt
werden. Für die Klägerin sind dann monatlich 76,4 % von 110,- DM = 84,04 DM = 42,97
€ zu zahlen. Das sind aufgerundet 43,00 €.
156
2.3.8 Januar 2002:
157
a)
158
Ab Januar 2002 ist mit einem niedrigeren Einkommen des Beklagten zu rechnen, weil er
ab Januar 2002 die Steuerklasse gewechselt hat, was unterhaltsrechtlich hinzunehmen
ist, soweit beide Eheleute wie hier Steuerklasse 4 wählen.
159
Welches durchschnittliche Bruttoeinkommen der Beklagte bei seinem letzten
Arbeitgeber erzielt hatte, lässt sich mangels Vorlage der maßgeblichen
Lohnabrechnungen nur auf Grund des Steuerbescheides für 2000 schätzen (Bl. 197).
Danach hat er in der Zeit vom 12.3.2000 bis 31.12.2000 33.916,- DM verdient, das sind
monatlich rund 3.230,- DM. Für das Jahr 2002 schreibt der Senat dieses Einkommen mit
rund 1.650,- € fort. Davon würden bei Steuerklasse 4/1 nach den für 2002 gültigen
Steuer- und Abgabetarifen netto übrig bleiben:
160
Bruttolohn 1.650,00 €
161
./. Lohnsteuern 193,75 €
162
./. Kirchensteuern 11,66 €
163
./. SoliZ 7,12 €
164
./. RV-Beitrag 157,58 €
165
./. KV-Beitrag (13,9 %) 114,68 €
166
./. AV-Beitrag 53,63 €
167
./. PV-Beitrag 14,03 €
168
Nettolohn 1.097,55 €
169
b)
170
Das Existenzminimum der Klägerin steigt auf 63,40 €; der Bedarf der Kinder P und B ist
mit den ab dem 01.01.2002 gültigen Eurobeträgen anzusetzen.
171
Ein Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt besteht nicht mehr. Sie hat im
Januar 2002 815,- € verdient, mehr, als dem Beklagten verbleibt, wie die nachfolgende
Rechnung zeigt:
172
Nettoeinkommen des Beklagten 1.097,55 €
173
./. Tabellenunterhalt P (Altersstufe 3) 311,00 €
174
./. Tabellenunterhalt B (Altersstufe 2) 228,00 €
175
./. Anspruch der Klägerin 63,40 €
176
anrechenbares Einkommen 495,15 €
177
c)
178
Da der notwendige Selbstbehalt ab dem 01.01.2002 auf 840,- € beträgt, stehen für
Unterhaltszwecke nur noch 257,55 € zur Verfügung (1.097,55 € ./. 840,00 €). Der Bedarf
der noch drei Unterhaltsberechtigten summiert sich demgegenüber auf 602,40 € und
kann nur zu 42,8 % erfüllt werden.
179
Für Januar kann die Klägerin dann 42,8 % von 63,40 € = 27,13 € beanspruchen. Der
Betrag ist auf 27,00 € zu abzurunden.
180
2.3.9 Ansprüche ab Februar 2003:
181
Ab diesem Zeitpunkt ist der Beklagte nur noch der Klägerin und seinem Sohn B
unterhaltspflichtig. P erzielt als Auszubildende seit dem 01.02.2002 eigene Einkünfte
von monatlich 365,36 € (Bl. 210 GA). Auch wenn ihr Bedarf von 311,- € wegen hoher
Fahrtkosten vom monatlich 113,30 € damit nicht ganz gedeckt ist, bleibt er doch außer
Betracht, weil er gemäß § 1609 Abs. 1 BGB nachrangig ist.
182
Auch ein Aufstockungsunterhalt der Ehefrau scheidet weiterhin aus, zumal diese ihre
Tätigkeit ab Februar auf 130 Stunden ausgeweitet hat und nunmehr 981,24 € netto pro
Monat verdient, fast ebenso viel, wie dem Beklagten fiktiv zuzurechnen ist.
183
Also sind aus dem für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommen des Beklagten von
monatlich 257,55 € nur noch die Ansprüche von B in Höhe von 228,- € und die der
Klägerin von 63,40 € zu befriedigen. Das erlaubt eine Quote von 88,4 %.
184
Also sind für die Klägerin ab Februar 2002 monatlich 88,4 % von 63,40 € = 56,04 € zu
zahlen. Der Betrag ist auf 56,00 € zu abzurunden.
185
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10 ZPO.
186