Urteil des OLG Hamm vom 04.12.2008
OLG Hamm (beweisantrag, strafkammer, sache, rüge, hauptverhandlung, aufhebung, begründung, beweisergebnis, inhalt, verhandlung)
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 258/08
Datum:
04.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 258/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 23 Js 1620/05 - 58/07
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Revision des
Angeklagten u.a. Folgendes ausgeführt:
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" I.
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Das Amtsgericht Herford hat den Angeklagten durch Urteil vom 26.10.2005
(##########) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete
Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom
11.08.2006 (#########) verworfen. Auf die hiergegen gerichtete Revision des
Angeklagten vom 18.06.2006 (############) hat das Oberlandesgericht Hamm
das angefochtene Urteil durch Beschluss vom 20.03.2007 (#######) nebst den
zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Durch Urteil vom 19.11.2007
(##########) hat das Landgericht Bielefeld die Berufung des Angeklagten
verworfen. Gegen dieses ihm am 27.03.2008 zugestellte (########) Urteil
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hat der Angeklagte mit am 22.11.2007 bei dem Landgericht Bielefeld
eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage (#######)
Revision eingelegt und diese mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 22.02.2008
(########), eingegangen bei dem Landgericht Bielefeld am selben Tage, und vom
26.02.2008 (################), eingegangen bei dem Landgericht Bielefeld am
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29.02.2008, mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts
begründet.
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II.
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Die rechtzeitig eingelegte, form- und fristgerecht begründete Revision hat auch in
der Sache Erfolg.
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Die Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Beweisantrag des
Angeklagten auf Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten zum Beweis der
Tatsache, dass der von der Zeugin Y geschilderte Handlungsablauf mit den
geschilderten Verletzungen nicht vereinbar sei, abgelehnt, führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
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Die Rüge ist in zulässiger Weise ausgeführt worden. Sie teilt den Inhalt des
Antrages und den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die
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die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mit (zu vgl. Meyer-
Goßner, StPO, 51. Aufl., § 244 Rdnr. 85 m.w.N.).
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Das Landgericht hat den Beweisantrag rechtsfehlerhaft mit der Begründung
abgelehnt, es handele sich nicht um einen Beweisantrag, da lediglich das
Beweisziel, jedoch keine Beweistatsachen bezeichnet worden seien.
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Beweisziel ist das Beweisergebnis, welches sich der Antragsteller aus dem
begehrten Beweis erhofft und dessen Erreichen von den vom Gericht aus der
Beweistatsache gezogenen Schlüsse abhängt (zu vgl. Meyer-Goßner, aaO,
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§ 244 Rdnr. 20a m.w.N.). Mit dem Beweisantrag wurde die Beweiserhebung
darüber begehrt, dass das von der Zeugin Y behauptete und in der Be-
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gründung des Beweisantrages näher ausgeführte Tatverhalten des Angeklagten
nicht ursächlich für deren Verletzungen war. Diese Beweistatsache ist dem
Sachverständigenbeweis zugänglich. Zwar mag der Angeklagte ein solches
Beweisergebnis auch erstrebt haben, jedoch kann die behauptete Tatsache
unmittelbar durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
bewiesen werden und setzt nicht etwa noch durch das Gericht zu ziehenden
Folgerungen voraus, so dass der Antrag eine Beweistatsache und
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nicht etwa nur ein Beweisziel bezeichnet. Die Ablehnung mit der gegebenen
Begründung war daher rechtsfehlerhaft.
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Das Urteil beruht auch auf diesem Verstoß, da eine andere als die getroffene und
angefochtene Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
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Die erhobene Verfahrensrüge führt daher zur Aufhebung des Urteils.
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Eines Eingehens auf die weiteren von dem Angeklagten erhobenen Verfahrens-
und Sachrügen bedarf es somit nicht."
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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zur Grundlage seiner
Entscheidung.
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Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, falls es zu einer
erneuten Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, im Rahmen einer dann
vorzunehmenden Strafzumessung die Dauer des Strafverfahrens strafmildernd zu
berücksichtigen sein wird. Darüber hinaus wird sich die Strafkammer dann mit der Frage
befassen müssen, ob ggf. unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung eine Kompensation dadurch vorzunehmen ist, dass in der
Urteilsformel auszusprechen ist, dass ein bestimmter Teil der in einer erneuten
Hauptverhandlung möglicherweise verhängten Strafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH NJW
2008, 860).
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