Urteil des OLG Hamm vom 17.05.2001

OLG Hamm: bürgschaft, sparkasse, zwangsvollstreckung, sicherheitsleistung, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 145/00
17.05.2001
Oberlandesgericht Hamm
6. Zivilsenat
Urteil
6 U 145/00
Landgericht Bielefeld, 7 O 534/98
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2000 verkündete Urteil
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung
in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und
unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2000 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Gegenseite vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
5
6
Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft
einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.