Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2007

OLG Hamm: vertreter, belastung, inhaftierung, aufwand, vertretung, meinung, vergleich, unzumutbarkeit, pflichtverteidiger, strafakte

Oberlandesgericht Hamm, 2 (s) Sbd. IX - 87/07
Datum:
08.06.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (s) Sbd. IX - 87/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 KLs 66 Js 333/05
Tenor:
Rechtsanwalt C wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von
4.036 € für die Vertretung der ehemaligen Nebenklägerin im
gerichtlichen Verfahren beim Landgericht eine Pauschgebühr in Höhe
von 5.800 EURO (in Worten: fünftausendachthundert EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
2
Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren u.a. eine
Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin zur Last gelegt. Deswegen war bei der
Strafkammer des Landgerichts Bielefeld ein Verfahren gegen den ehemaligen
Angeklagten anhängig. Der Antragsteller war der Nebenklägerin als Beistand
beigeordnet. Die Bestellung erfolgte am 21. November 2005. Der Antragsteller beantragt
nunmehr für seine für die ehemalige Nebenklägerin erbrachten Tätigkeiten die
Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten
begründet:
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Der Antragsteller ist für die Nebenklägerin im Vorverfahren noch nicht tätig gewesen.
Erstmals aufgetreten ist er nach Eingang der Anklage bei der Strafkammer. Er hat
sodann mehrere Schreiben und Anträge verfasst und Einsicht in die Strafakte
genommen, die aus insgesamt drei Bänden und Beiakten bestanden hat. Er hat sich
außerdem mit einen 50-seitigen aussagepsychologischen Sachverständigengutachten
nebst 147 Seiten Wortprotokoll auseinander setzen müssen. Im gerichtlichen Verfahren
hat der Antragsteller weitere Schreiben verfasst. Zudem hat der Antragsteller nach
seinen Angaben weitere Besprechungen durchgeführt. Er macht außerdem u.a. geltend,
dass er jeden Hauptverhandlungstermin im Umfang von zwei Stunden hat vor- bzw.
nachbereiten müssen.
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Der Antragsteller hat an der Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 23. Dezember 2005
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bis zum 16. Mai 2005 an insgesamt 12 Hauptverhandlungstagen statt gefunden hat,
teilgenommen. Am Ende des vierten Hauptverhandlungstermins ist die
Hauptverhandlung ausgesetzt und dann neu begonnen worden. Die durchschnittliche
Dauer der Hauptverhandlungstermine hat sechs Stunden und sechs Minuten betragen.
Zwei Termine haben mehr als 8 Stunden, fünf Termine haben mehr als 7 Stunden, zwei
Termine mehr als 6 Stunden, ein Termin mehr als 3 Stunden und zwei Termine weniger
als eine Stunde gedauert. In der Beweisaufnahme sind fünfzehn Zeugen und drei
Sachverständige vernommen worden. Das landgerichtliche Urteil umfasste 41 Seiten.
Gegen das Urteil hat der der Angeklagte Revision eingelegt, die inzwischen vom BGH
verworfen worden ist.
Wegen des weiteren Umfangs der Inanspruchnahme und der von dem Antragsteller für
seine Mandantin erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt
gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 14. Mai 2007 Bezug
genommen.
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Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 4.036
EURO. Der Vorsitzende der Strafkammer hat das Verfahren als "besonders schwierig"
angesehen. Der Vertreter der Staatskasse hat dem nicht widersprochen. Er sieht das
Verfahren auch schon als "besonders umfangreich" an.
7
II.
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Dem Antragsteller war nach § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.
9
1.
10
Entsprechend der Ansicht des Vorsitzenden des Strafkammer war das Verfahren
"besonders schwierig" im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. "Besonders schwierig" im Sinne
des § 51 Abs. 1 BRAGO ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verfahren,
das aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß
hinaus erheblich verwickelt ist (Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl.,
2007, § 51 Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch Burhoff StraFo 1999, 261,
264). Das ist vorliegend nach Einschätzung des Senats schon der Fall. Insoweit schließt
sich der Senat der Einschätzung der Vorsitzenden der Strafkammer an (vgl. dazu
grundlegend dazu Senat in AnwBl. 1998, 416 = ZAP EN-Nr. 609/98 = AGS 1998, 104
und Senat in JurBüro 1999, 194 = AGS 1999, 104 = AnwBl. 2000, 56; zur Fortgeltung
dieser Rechtsprechung siehe u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 13. 1. 2006, 2 (s) Sbd. VIII -
239/05, www.burhoff.de). Der Vorsitzende hat seine Auffassung zwar auch mit
Umständen begründet, die eher für einen "besonderen Umfang" des Verfahrens
sprechen, der Senat ist jedoch aufgrund der Vielzahl der bei ihm anhängigen
Pauschgebührenverfahren in der Lage, die Schwierigkeit von Verfahren selbst zu
beurteilen. Danach kann vorliegend die Einschätzung des Vorsitzenden aufgrund der
erheblichen Beweisschwierigkeiten und des Umstandes, dass es sich um einen
ausländischen Angeklagten, der die Beziehungstat bestritten hat, übernommen werden.
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2.
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Das Verfahren war für den Antragsteller auch schon "besonders umfangreich" im Sinne
des § 51 Abs. 1 RVG. In dem Zusammenhang kann dahinstehen, ob (auch schon) die
einzelnen Verfahrensabschnitte jeweils für sich schon und wenn ja, welcher "besonders
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umfangreich" waren. Der Vertreter der Staatskasse weist zutreffend daraufhin, dass der
Antragsteller eine Pauschgebühr für das gesamte erstinstanzliche Verfahren geltend
macht und demgemäß nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu § 51 RVG eine
Gesamtbetrachtung durchzuführen ist (vgl. insoweit Senat in AGS 2005, 112 f.). Diese
führt vorliegend dazu, dass der "besondere Umfang" schon bejaht werden kann.
Das ist im Wesentlichen auf die zwölf Hauptverhandlungstermine zurück zu führen, von
denen neun mehr als fünf bzw. acht Stunden gedauert haben. Insoweit übersieht der
Senat nicht, worauf auch der Vertreter der Staatskasse zutreffend hinweist, dass dem
Antragsteller für diese Terminen Zuschlagsgebühren nach Nrn. 4116, 4117 VV RVG
zustehen, was, worauf der Senat in ständiger Rechtsprechung zum RVG bereits
mehrfach hingewiesen hat, in der Regel dazu führt, dass diese Termine nicht oder nicht
mehr vollständig bei der Beurteilung des "besonderen Umfangs" herangezogen werden
können (vgl. dazu Senat in StraFo 2005, 263; OLG Karlsruhe RVGreport 2005, 420 =
Rpfleger 2005, 694; vgl. im Übrigen Burhoff, a.a.O., § 51 RVG Rn. 11). Allerdings hat der
Senat auch schon ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom 02. Januar 2007 in 2 (s) Sbd. IX
150/06 und vom 16. März 2007 in 2 (s) Sbd. IX 30/07), dass diese Rechtsprechung nicht
schematisch angewendet werden darf, sondern immer auch das "Gesamtgepräge" des
Verfahrens berücksichtigt werden muss. Das gilt vor allem, wenn nicht nur für einzelne
Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr verlangt wird, sondern für das gesamte
Verfahren. Dann steht die für den Rechtsanwalt durch seine Inanspruchnahme
insgesamt entstehende zeitliche Belastung bei der Bewertung der Frage, ob eine
Pauschgebühr zu gewähren ist, im Vordergrund. Vorliegend erhält das Verfahren -
ähnlich wie in den vorgenannten Beschlüssen des Senats - seinen Charakter aber vor
allem dadurch, dass der Antragsteller an zwölf Hauptverhandlungsterminen
teilgenommen hat, von denen neun zu einer Zusatzgebühr nach Nrn. 4116, 4117 VV
RVG geführt haben. Die dadurch entstandene zeitliche Belastung ist nach Auffassung
des Senats nicht mehr durch die entstandenen Zuschlagsgebühren abgegolten (so auch
Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 99 f. sowie die genannten Beschlüsse des Senats). Etwas
anderes folgt nicht daraus, dass die zwölf Hauptverhandlungstage zeitlich nicht sehr
dicht aufeinander folgten, sondern sich auf einen Zeitraum von gut drei Monaten
verteilten. Das hindert hier angesichts der Gesamtumstände und der sonstigen
Tätigkeiten, die der Antragsteller für die Nebenklägerin erbracht hat, nicht die
Einschätzung des Verfahrens als "besonders umfangreich". Soweit der Antragsteller in
dem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 01. Juni 2007 zur Stellungnahme
des Vertreters der Staatskasse vom 14. Mai 2007 darauf hinweist, dass die Termine
nicht von Anfang an festgestanden hätten, sondern häufig die Terminierung von einem
auf den nächsten Termin erfolgte, was immer wieder zu einer Neuorganisation der
Termine des Antragstellers geführt habe, weist der Senat darauf hin, dass diese
Neuorganisation durch die teilweise längeren Zeiträume, die zwischen den einzelnen
Terminen gelegen haben, erleichtert worden sein dürfte. Die Sachlage ist eine andere,
als wenn von der Strafkammer immer wieder weitere Termine in nur kurzen zeitlichen
Abständen anberaumt worden wären.
14
3.
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Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren Umstände des Einzelfalls,
insbesondere des Umstands, dass es sich auch um ein "besonders schwieriges"
Verfahren gehandelt hat, war dem Antragsteller damit die vom Senat als angemessen
angesehene Pauschgebühr von 5.8000 EURO zu gewähren. Eine Pauschgebühr in
dieser Höhe ist angemessen. Die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen
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Gebühren sind im Hinblick auf den Umfang der erbrachten Tätigkeiten, insbesondere
die lange durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine auch "unzumutbar"
i.S. von § 51 Abs. 1 RVG. Der Senat hat in der Vergangenheit bereits darauf
hingewiesen, dass die Voraussetzungen der "Unzumutbarkeit" i.S. des § 51 Abs. 1 Satz
1 RVG zumindest immer dann zu bejahen sind, wenn das Verfahren bzw. der
Verfahrensabschnitt sowohl als "besonders schwierig" als auch als "besonders
umfangreich" anzusehen ist (StraFo 2005, 173 = AGS 2005, 112). Daran hält der Senat
fest (vgl. zuletzt Beschluss des Senats in NJW 2007, 857). Eine andere Beurteilung
ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 20. März 2007 (2 BvR
51/07, StRR 2007, 118; vgl. zur Zumutbarkeit eingehend auch Gaede in StRR 2007, 89).
Abgesehen davon, dass auch nach dieser Entscheidung offen ist, wann die
gesetzlichen Gebühren i.S. des § 51 Abs. 1 RVG "unzumutbar" sind, steht hier nach
Auffassung des Senats der vom Antragsteller erbrachte Zeitaufwand nicht mehr in
einem zumutbaren Verhältnis zu den dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen
Gebühren.
Bei der Bemessung der Pauschgebühr hat der Senat berücksichtigt, dass dem
Antragsteller für neun der 12 Hauptverhandlungstermine jeweils eine Zuschlagsgebühr
Nrn. 4116, 4117 VV RVG zusteht und damit der entstandene besondere zeitliche
Aufwand im Rahmen der gesetzlichen Gebühren bereits teilweise honoriert worden ist.
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Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Frage der Inhaftierung des
ehemaligen Angeklagten pauschgebührenerhöhend zu berücksichtigen ist, weist der
Senat darauf hin: Zutreffend geht der Vertreter der Staatskasse mit der Strafkammer (vgl.
deren Beschluss vom 17. August 2006) davon aus, dass der so genannte Haftzuschlag
der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG für den Vertreter des Nebenklägers nur entsteht, wenn
sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Das ist inzwischen auch überwiegende
Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Burhoff, a.a.O.,
Vorbem. 4 Rn. 85; a.A. soweit ersichtlich nur AnwKomm-RVG/N.Schneider, 3. Aufl., VV
Vorb. 4, Rn. 48). Entstehen für den Nebenklägervertreter dadurch, dass der
Beschuldigte in Haft ist, Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem
Mandanten im Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten
Beistand sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu
machen. Das setzt insoweit allerdings wegen des Charakters der Pauschgebühr voraus,
dass den Zeitaufwand des Nebenklägervertreters erhöhende Tätigkeiten festgestellt
werden können. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand, dass es
sich um eine Haftsache gehandelt hat, die beschleunigt zu erledigen war, ist dafür nicht
ausreichend.
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Soweit der Antragsteller geltend macht, der dem ehemaligen Angeklagte gemachte
Vergewaltigungsvorwurf habe eine besondere Betreuung des Opfers erforderlich
gemacht, was ebenfalls pauschgebührenerhöhend zu berücksichtigen sei, gilt:
Grundsätzlich kann ein besonderer Betreuungsaufwand, der von einem Rechtsanwalt
zu erbringen ist, bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigt werden ( vgl.
Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 112). Erforderlich ist dann jedoch die Darlegung, welcher
zusätzliche Zeitaufwand dadurch entstanden ist. Der Antragsteller übersieht zudem,
dass die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Vorbereitung und
Nachbebereitung der jeweiligen Hauptverhandlungstermine, wozu sicherlich auch die
Betreuung des Opfers gehört, von der gerichtlichen Verfahrensgebühr (vgl. Burhoff,
a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 39 m.w.N.) bzw. von der jeweiligen Terminsgebühr erfasst und
grundsätzlich abgegolten wird (vgl. zu letzterem Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 60). Das
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entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der der übrigen Obergerichte
(vgl. Senat in StV 2006, 498; OLG Jena StV 2006, 204; Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rb.
39). Die also auch insoweit zutreffende Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse
vom 14. Mai 2007 ist daher keine "Frechheit" (so aber die nach Auffassung des Senats
überzogene Formulierung in der Stellungnahme des Antragstellers vom 01. Juni 2007),
sondern zutreffende Darstellung der Sach- und Rechtslage.
Nach allem erschien dem Senat die zuerkannte Pauschgebühr in Höhe von 5.800
EURO ausreichend und angemessen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Wahlanwaltshöchstgebühr 6.210 EURO betragen hätte. Eine
höhere als die erkannten Pauschgebühr schied vorliegend schon deshalb aus, weil die
Hauptverhandlungstermine nur locker terminiert waren. Die zwölf Termine erstreckten
sich über einen Zeitraum von rund drei Monaten. Der weitergehende - nach Auffassung
des Senats bei weitem übersetzte - Antrag, mit dem ein Pauschgebühr von 12.000 €
geltend gemacht worden ist, womit die so genannten Wahlverteidigerhöchstgebühren
um fast das Doppelte überschritten worden wären, war daher abzulehnen. Gebühren in
dieser Höhe wären angesichts des Umfangs der von den Antragstellern erbrachten
Tätigkeiten unangemessen. Dabei kann wegen der Höhe der geltend gemachten
Gebühren dahinstehen, ob und inwieweit die bisherige Rechtsprechung des Senats zu
dieser Frage Bestand hat (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 101). Gebühren in dieser
Höhe sind nämlich auf jeden Fall unangemessen und wegen der nur lockeren
Terminierung in keiner Weise gerechtfertigt. In dem Zusammenhang sind dem Senat die
Ausführungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 01. Juni 2007 nicht
verständlich. Der beigeordnete Nebenklägervertreter ist über Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG
dem Verteidiger gleichgestellt und wird auch - soweit ersichtlich - in der
Rechtsprechung, jedenfalls der des Senats, gleich behandelt. Inwiefern nun noch ein
weitere Besserstellung von Opferanwälten geboten sein soll und kann, ist für den Senat
nicht nachvollziehbar. Das ließe sich sicherlich auch nicht durch die Gewährung von im
Vergleich zu den den Verteidigern gewährten Pauschgebühren höheren
Pauschgebühren realisieren, da das die Verteidiger im Bereich des § 51 RVG
benachteiligen würde, sondern wäre Aufgabe des Gesetzgebers.
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