Urteil des OLG Hamm vom 08.10.2007

OLG Hamm: einstellung des verfahrens, ablauf der frist, zwangsvollstreckung, auflage, versicherer, straftat, einzelfirma, arrestschuldner, strafverfahren, zivilprozessordnung

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 592/07
Datum:
08.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 592/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 KLs M 3/05 IX
Tenor:
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden als unbegründet
auf Kosten der weiteren Beteiligten verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Das Amtsgericht Bielefeld hat durch Beschluss vom 13.10.2003 einen dinglichen Arrest
in Höhe von 422.519,72 € in das Vermögen der Arrestschuldnerin angeordnet. Diese
hat die Vollziehung des Arrests durch Hinterlegung von 350.000 € abgewendet.
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Das Ermittlungsverfahren gegen die Arrestschuldnerin ist im Juni 2004 gemäß § 170
Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Ehemann der Arrestschuldnerin ist durch Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 09.03.2007 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 15 Fällen
verurteilt worden. Von einer Verfallsanordnung hat das Gericht im Hinblick auf § 73 Abs.
1 Satz 2 StGB abgesehen. Eine Anwendung des § 111 i Abs. 2 StPO (n.F.) ist unter
Hinweis auf § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB nicht erfolgt.
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Über die von dem Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision ist noch nicht
entschieden.
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Durch Beschluss vom 13.06.2007 hat das Landgericht Bielefeld den Antrag der weiteren
Beteiligten auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111 g, 111 h StPO
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der weiteren
Beteiligten vom 20.06.2007.
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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat das Landgericht Bielefeld durch
Beschluss vom 22.06.2007 den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom
13.10.2003 wegen Ablaufs der gemäß § 111 i StPO bestimmten Frist von drei Monaten
aufgehoben. Dagegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten vom
18.07.2007.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde und die
Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
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II.
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1.
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Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung ist gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 2 StPO statthaft sowie form- und
fristgerecht angebracht worden, in der Sache jedoch nicht begründet.
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Auf das Verfahren ist § 111 g StPO in der Fassung durch das Gesetz zur Stärkung der
Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006
(BGBl. I, 2006, Seite 2350) anzuwenden. Nach überwiegender Auffassung gilt neues
Prozessrecht bereits für schwebende Verfahren, wenn nichts anderes bestimmt ist, und
zwar nicht nur hinsichtlich des Verfahrens, sondern auch im Hinblick auf die am
Verfahren Beteiligten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, Einleitung, Rdnr. 203
m.w.N.). Denn geschützte Rechtspositionen im Sinne von Art. 103 Abs. 2 GG ergeben
sich nur aus materiellem Recht, nicht dagegen aus Verfahrensrecht. Aus diesem Grund
enthält die StPO keine dem § 2 StGB entsprechende Vorschrift. Bei dem Gesetz vom
24.10.2006 ist im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen des Verfahrensrechts
zudem von einer Übergangsregelung abgesehen worden (vgl. Begründung des
Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/700, Seite 20).
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Die weitere Beteiligte ist Verletzte im Sinne von § 111 g StPO, § 73 Abs. 1 StGB.
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Verletzter im Sinne dieser Vorschriften ist eine durch die Straftat individuell geschädigte
Person. Gleichzustellen mit dem Verletzten ist aber auch der Versicherer als
Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten. Denn auf den durch § 67 VVG
bestimmten Forderungsübergang finden gemäß § 412 BGB die dort näher bezeichneten
Vorschriften des BGB Anwendung. Dazu gehört auch § 401 BGB. Nach dieser Vorschrift
gehen mit der abgetretenen Forderung auch die Sicherungsrechte auf den Erwerber der
Forderung über. Zu diesen Sicherungsrechten gehören auch die dem Verletzten
erwachsenen vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüche, die im Falle ihrer
Realisierung den vom Täter erlangten Vorteil mindern oder beseitigen. Aus der Sicht
des Verletzten ist dies ein sicherndes Nebenrecht. Nach erfolgtem Forderungsübergang
gemäß § 67 VVG ist damit der hinter dem Geschädigten stehende Versicherer
Anspruchsinhaber im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom
30.11.2005, 3 Ws 526/05; HansOLG, NStZ 94, 99; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222;
OLG Stuttgart, NStZ-RR 99, 383; OLG Karlsruhe, NJW 05, 1815; Tröndle-Fischer, StGB,
54. Auflage, § 73, Rdnr. 13; jetzt auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 111 g, Rdnr.
2; . Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/700, Seite 16). Der gegenteiligen
Auffassung (OLG Karlsruhe, MDR 1984, 336; Meyer-Goßner, StPO, bis zur 49. Auflage,
§ 111 g, Rdnr. 2) vermag der Senat nicht zu folgen. Denn sonst würde das Ziel des
Gesetzgebers, auch die strafprozessualen Möglichkeiten für das Ziel des zivilrechtlich
gerechten Ausgleichs einzusetzen, nicht erreicht. Der Verletzte, der durch seinen
Versicherer entschädigt worden ist, kann seinen vermögensrechtlichen
Ausgleichsanspruch wegen des versicherungsvertraglichen Forderungsübergangs nicht
mehr geltend machen kann. Wenn der Versicherer den auf ihn übergegangenen
Anspruch seinerseits nicht verfolgen könnte, würde das dazu führen, dass sich der Staat
an der Aufrechterhaltung des durch die Tat entstandenen rechtswidrigen Zustandes
beteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 567; HansOLG, NStZ 1994, 99). Soweit die
nach §§ 111 b ff StPO gesicherten Ansprüche des Verletzten auf den Versicherer
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übergangen sind, kann dieser daher anstelle des Verletzten auf die sichergestellten
Vermögenswerte zugreifen. Das Bestreben des Gesetzgebers, auch die
strafprozessualen Möglichkeiten für das Ziel des zivilrechtlich gerechten Ausgleichs
einzusetzen, ist zuletzt in dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der
Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24.10.2006 nachdrücklich zum Ausdruck
gekommen.
Der Zugriff des Verletzten auf die durch den dinglichen Arrest gesicherten
Vermögenspositionen setzt weiter voraus, dass dieser einen zumindest vorläufig
vollstreckbaren Titel gegen den Arrestschuldner erwirkt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
50. Auflage, § 111 g, Rdnr. 2). Denn die Befriedigung des Verletzten erfolgt im Wege der
Zwangsvollstreckung nach den dem Anspruch zugrunde liegenden materiell-rechtlichen
Bestimmungen, z.B. der Zivilprozessordnung. Danach ist ein Titel erforderlich, der dem
Verletzten den Zugriff auf die von den Strafverfolgungsbehörden sichergestellten
Gegenstände ermöglicht. In dem Verfahren nach § 111g StPO wird dann lediglich
geprüft, ob der Antragsteller, der die Zulassung der Zwangsvollstreckung eines
Gegenstandes begehrt, einen ihm aus der Straftat erwachsenen Anspruch glaubhaft
geltend macht. Ohne Nachweis eines Titels kann die Zwangsvollstreckung daher nicht
zugelassen werden.
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Der Senat hat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 30.11.2005 -
3 Ws 526/05 – ausgeführt, dass die durch den Arrest gesicherten Vermögenswerte der
Arrestschuldnerin dem entsprechen, was der angeklagte Ehemann durch die ihm
vorgeworfenen Hehlereitaten zugunsten der Arrestschuldnerin bzw. deren Einzelfirma
erworben hat, so dass die Aufrecherhaltung der Arrestanordnung zum damaligen
Zeitpunkt nicht unverhältnismäßig war. In der Zwischenzeit haben es die Geschädigten
trotz der im Strafverfahren erfolgten Sachverhaltsaufklärung und trotz der nunmehr
erfolgten Verurteilung des angeklagten Ehemannes jedoch offenbar versäumt, ihre
Ansprüche nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen gegen die Arrestschuldnerin
geltend zu machen. Die weitere Beteiligte hat lediglich einen vorläufig vollstreckbaren
Titel gegen den Ehemann der Arrestschuldnerin erwirkt, und zwar in Gestalt des gegen
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hannover vom
28.03.2007, 6 O 257/05, über 134.128,21 € zuzüglich Nebenforderungen. Dieser
Vollstreckungstitel ermöglicht jedoch keinen Zugriff auf den von der Arrestschuldnerin
hinterlegten Betrag. Denn Parteien der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich nur die
in dem Titel namentlich bezeichneten Personen (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO), also nicht die
Arrestschuldnerin.
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Aus diesem Grund war die von der weiteren Beteiligten beantragte
Zwangsvollstreckung nicht zuzulassen.
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2.
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Die Beschwerde gegen die Aufhebung des Arrestbeschlusses des Amtsgerichts
Bielefeld vom 13.10.2003 ist gemäß § 304 StPO statthaft und im Übrigen zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
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Die weitere Beteiligte ist durch die Aufhebung beschwert. Denn die §§ 111 g ff StPO
sollen dem Verletzten eine Befriedigung der ihm aus der Tat erwachsenen Ansprüche
weitgehend ermöglichen. Durch die Aufhebung einer vorläufigen Maßnahme gemäß §§
111 b StPO wird der Zugriff auf den Gegenstand der Beschlagnahme oder des Arrests
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wesentlich erschwert.
Das Landgericht hat den Arrestbeschluss nach Ablauf der gemäß § 111 i Abs. 1 StPO
bestimmten Frist von drei Monaten zu Recht aufgehoben.
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In dem Urteil vom 09.03.2007 hat das Landgericht von einer Verfallsanordnung im
Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StPO und von einer Anwendung des § 111 i Abs. 2 StPO
(n.F.) gemäß § 2 Abs. 5 und 3 StGB abgesehen. Da gegen dieses Urteil allein der
angeklagte Ehemann Revision eingelegt hat, kommt insoweit eine Abänderung wegen
des Verbots der Schlechterstellung nicht mehr in Betracht. Denn das Verbot der
Schlechterstellung erfasst auch die Entscheidung über die Anordnung eines Verfalls,
weil es sich dabei um eine Rechtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt
(vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.1990, 1 StR 182/90, bei Miebach/Kusch, NStZ 91, 120,
122; OLG Hamm, 4. Strafsenat, JMBl 81, 107).
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Mit der Einstellung des Verfahrens gegen die Arrestschuldnerin und dem Unterbleiben
einer Verfallsanordnung gegenüber der Arrestschuldnerin in dem Verfahren gegen den
angeklagten Ehemann ist die gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO erfolgte
Sicherungsmaßnahme nach Ablauf der Frist des § 111 i Abs. 1 StPO und der vorliegend
nicht erfolgten Anwendung des § 111 i Abs. 2 StPO, die ihrerseits nicht der Überprüfung
durch den Senat unterliegt, gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Meyer-Goßner,
StPO, 50. Auflage, § 111 e, Rdnr. 18, 19).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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