Urteil des OLG Hamm vom 05.03.2004
OLG Hamm: wiedereinstieg in den beruf, doppelbelastung, haushalt, erwerbstätigkeit, aufteilung, hausarbeit, versorgung, unterhalt, familie, sicherheit
Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 186/03
Datum:
05.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 UF 186/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Hamm, 33 F 149/03
Tenor:
Die den Versorgungsausgleich betreffende Beschwerde der Antrag-
stellerin vom 17.11.2003 gegen das am 24. September 2003 verkündete
Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm wird zurück-
gewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Die Parteien haben am 19.05.1993 geheiratet. Aus der Ehe ist die am ####1994
geborene Tochter Vanessa hervorgegangen. Nach Anfang Januar 2002 erfolgter
Trennung hat die Antragstellerin im April 2003 Scheidungsklage erhoben, die dem
Antragsgegner am 09.05.2003 zugestellt worden ist.
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Das Amtsgericht hat die Parteien angehört und Auskünfte über die von ihnen während
der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften eingeholt. Alsdann hat es die Ehe
durch das Verbundurteil vom 24.09.2003 geschieden und Rentenanwartschaften der
Antragstellerin in Höhe von monatlich 10,18 €, bezogen auf den 30.04.2003, auf den
Antragsgegner übertragen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Urteil
Bezug genommen.
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In zweiter Instanz geht es nur noch um den Versorgungsausgleich. Insoweit hat die
Antragstellerin Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Versorgungsausgleich – wie
schon in erster Instanz beantragt – gem. § 1587 c BGB auszuschließen. Sie macht
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geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs widerspreche im vorliegenden
Fall dessen Grundgedanken in erheblicher Weise und sei daher grob unbillig, weil sie
höhere Rentenanwartschaften als der Antragsgegner nur auf Grund überobligatorischer
Tätigkeit erworben habe:
Sie habe ab dem 03.11.1997 neben der Hausarbeit und der Kindererziehung einen
Lehrgang zur Verbesserung ihrer Chancen beim Wiedereinstieg in den Beruf absolviert.
Nach Beendigung des Lehrgangs habe sie dann drei Monate als geringfügig
Beschäftigte gearbeitet und ab dem 01.07.1999 eine bis heute andauernde Tätigkeit bei
der Firma E GmbH aufgenommen, zunächst mit 20 Wochenstunden und ab dem
01.01.2000 mit 25 Wochenstunden.
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Trotz ihrer Doppelbelastung habe der Antragsgegner sie weder bei der Erledigung der
Hausarbeit noch bei der Betreuung von Vanessa unterstützt. Die Unterbringung von
Vanessa während ihrer berufsbedingten Abwesenheit (zunächst bei der
Schwiegermutter, später im Hort) habe sie allein organisieren müssen. Auch die
Einschulung Vanessas und die Betreuung ihrer Hausaufgaben habe der Antragsgegner
allein ihr überlassen.
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Der Antragsgegner verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Er verweist darauf,
daß die Antragstellerin nur deshalb höhere Rentenanwartschaften als er erworben
habe, weil er von September 1998 bis Dezember 2001 in Absprache mit dieser versucht
habe, eine Existenz als selbständiger Tischler aufzubauen. Neben seiner selbständigen
Tätigkeit habe er täglich ab 4.00 Uhr morgens 4 ½ Stunden als Kraftfahrer bei der Post
gearbeitet. Erst anschließend sei er in seinem Geschäft tätig geworden und erst abends
zwischen 17.00 und 19.00 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Daß er sich neben dieser
überobligatorisch umfangreichen Berufstätigkeit nicht so intensiv um Vanessa habe
kümmern können, sei nicht vorwerfbar.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Da es auf den unterschiedlichen
Vortrag zum Umfang des beiderseitigen Einsatzes in der Ehezeit nicht ankommt, konnte
die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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1.
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Das Amtsgericht hat auf Grund der erteilten Auskünfte einen aus § 1587 a Abs. 1 BGB
folgenden, durch Rentensplitting zu erfüllenden Ausgleichsanspruch des
Antragsgegners in Höhe von 10,18 € pro Monat ermittelt. Diese Berechnung wird nicht
angegriffen. Fehler sind nicht erkennbar.
12
2.
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Streitig ist allein die Frage, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob
unbillig und daher gem. § 1587 c BGB auszuschließen ist. Entgegen der von der
Beschwerde vertretenen Auffassung kommt ein solcher Ausschluß nicht in Betracht,
auch wenn man den (bestrittenen) Vortrag der Antragstellerin als richtig unterstellt.
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a)
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Ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 c Ziff. 3 BGB wird von der
Beschwerde nicht geltend gemacht und scheidet auch aus, denn es ist unstreitig, daß
der Antragsgegner stets seiner Pflicht genügt hat, den Unterhalt der Familie durch
Erwerbstätigkeit sicher zu stellen.
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b)
17
Die Antragstellerin meint allerdings, der Ausgleich sei gem. § 1587 c Ziff. 1 BGB
auszuschließen, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen
Grundgedanken erheblich widersprechen würde. Bezweckt sei der Ausgleich der
Versorgungsnachteile, die der Partner erleide, der die Versorgung von Haushalt und
Kindern übernommen habe, nicht aber die Aufteilung von Versorgungsanwartschaften,
die der haushaltsführende Partner durch die Inkaufnahme einer Doppelbelastung durch
Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit erworben habe.
18
aa)
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Daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken
widerspricht, nimmt die Rechtsprechung an, wenn er nicht zu einer ausgewogenen
sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit
beiträgt, sondern zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des
Ausgleichspflichtigen führt. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, daß der Ausgleichsberechtigte bei
Erreichen der Altersgrenze über eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung
verfügen wird, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm in der Ehezeit
erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend
angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1996, S. 1541 ff. n. w. N.).
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Hier ist nicht zu befürchten, daß durch den Versorgungsausgleich ein derartiges
Ungleichgewicht in den beiderseitigen Altersversorgungen eintreten könnte. Während
der Antragsgegner bisher Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 426,23 €
erworben hat (Bl. 22 GA) belaufen sich die Anwartschaften der Antragstellerin auf
418,76 € (Bl. 35 GA). Nach Durchführung des angeordneten Versorgungsausgleichs
steigen die Anwartschaften des Antragsgegners geringfügig auf 436,41 € (426,23 € +
10,18 €), während die der Antragstellerin auf 408,58 € sinken.
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Der Unterschied zwischen den beiderseitigen Anwartschaften in Höhe von 27,83 € ist
nicht gravierend, insbesondere wenn man in Betracht zieht, daß die Antragstellerin rd. 1
½ Jahre jünger ist und daher voraussichtlich auch noch länger arbeiten kann. Daher
liegt kein Fall vor, wo die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu nicht
hinnehmbaren Unterschieden in der Altersversorgung führt.
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bb)
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Der Auffassung der Antragstellerin, daß derjenige, der neben der Versorgung von
Haushalt und Kindern erwerbstätig sei und nur deshalb die höheren Anwartschaften
erwerbe, generell nicht ausgleichspflichtig sei, ist nicht zu folgen. Der Umstand der
Doppelbelastung durch Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit kann zwar bei
der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1987, S.
49, 51), fällt aber unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände nicht derart ins
Gewicht, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen
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würde.
Der Annahme grober Unbilligkeit steht zum einen entgegen, daß der
Ausgleichsanspruch, den die Antragstellerin bekämpft, geringfügig ist und – wie oben
dargelegt - nicht zu einem bedeutsamen Ungleichgewicht der beiderseitigen
Versorgungsaussichten führt. Zum anderen fällt die Doppelbelastung der Antragstellerin
deshalb weniger ins Gewicht, weil es dazu nicht auf Grund beengter wirtschaftlicher
Verhältnisse gekommen ist, sondern deshalb, weil es der eigene Wunsch der
Antragstellerin war, möglichst bald wieder ins Berufsleben zurückzukehren. Wenn sie
die dazu erforderliche Tatkraft und Energie freiwillig aufbrachte, während sich der
Antragsgegner nach ihrer Darstellung nicht zu überobligatorischen Anstrengungen in
der Lage sah, so kann diese unterschiedliche Tüchtigkeit kein Anlass sein, vom Prinzip
der hälftigen Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften
abzurücken. Vielmehr entspricht es gerade dem Prinzip der ehelichen Solidarität, daß
der weniger tüchtige Partner vom Erfolg des anderen profitiert.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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