Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2010

OLG Hamm (einstweilige verfügung, kläger, wichtiger grund, verfügung, erlass, antrag, hauptsache, streitwert, begründung, bezug)

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 196/08
Datum:
10.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 196/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 139/08
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger begehrt in dem einstweiligen Verfügungsverfahren von dem Beklagten den
von dessen Disziplinarkommission am 24.04.2008 erlassenen Beschluss bis zur
Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und ihm bis dahin die Erteilung einer
Jahresturnierlizenz nicht mit der Begründung zu versagen, es liege ein wichtiger Grund
i.S.d. § 20 Ziffer 1 LPO wegen des Dopingvergehens im Zusammenhang mit dem Pferd
X während der X2 Horse Show in Florida vor.
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Wegen des im Einzelnen zugrunde liegenden Sachverhaltes wird zunächst auf den
Beschluss des Senates vom heutigen Tag Bezug genommen, der im
Hauptsacheverfahren ergangen ist (8 U 195/08 OLG Hamm).
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Darüber hinaus ist von Folgendem auszugehen:
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Mit Beschluss vom 30.04.2008 hat das Landgericht die vom Kläger begehrte
einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Mit Schriftsatz vom 05.05.2008 hat der
Beklagte in dem vorgenannten einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, dem
Kläger eine Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache zu setzen.
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Nachdem der Kläger bereits mit am 26.05.2008 beim Landgericht eingegangenem
Schriftsatz Klage in der Hauptsache erhoben hatte (11 O 158/08 LG Münster = 8 U
195/08 OLG Hamm), hat der Beklagte am 03.09.2008 Widerspruch gegen den
Beschluss vom 30.04.2008 mit dem Ziel eingelegt, die einstweilige Verfügung
aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.10.2008 im
Hinblick auf den Zeitablauf, da die in dem Beschluss der Disziplinarkommission vom
24.04.2008 vorgesehene Frist, innerhalb der dem Kläger keine Jahresturnierlizenz
erteilt werden sollte, am 24.09.2008 abgelaufen war, den Rechtsstreit einseitig – der
Beklagte hat sich nicht angeschlossen – für erledigt erklärt.
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Mit Urteil vom 14.10.2008, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes
und wegen der Begründung Bezug genommen wird (Bl. 133 ff. GA), hat das Landgericht
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 30.04.2008 die Klage abgewiesen
(bzw. den Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen). Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass nicht festgestellt werden könne, dass der auf Erlass der einstweiligen Verfügung
gerichtete Antrag ursprünglich auch begründet war. Denn der vom Kläger für unwirksam
gehaltene Beschluss des Beklagten vom 24.04.2008 sei nach den Maßstäben, die in
die Prüfungskompetenz der staatlichen Gerichtsbarkeit fallen, nicht zu beanstanden.
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Hiergegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet, mit der er den Antrag auf
Feststellung der Erledigung der einstweiligen Verfügung vom 30.04.2008 unter näherer
Ausführungen seiner Rechtsansichten weiterverfolgt.
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Der Beklagte, der der Berufung des Klägers zunächst entgegengetreten ist, hat sich in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Erledigungserklärung des Klägers
angeschlossen.
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II.
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Nach der übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist
gem. § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Gemessen an diesem
Maßstab sind die Kosten dieses Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
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Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die zulässige
Berufung des Klägers auch in der Sache Erfolg gehabt hätte und die Feststellung zu
treffen gewesen wäre, dass sich sein ursprünglicher Antrag auf Erlass der einstweiligen
Verfügung durch Zeitablauf erledigt hat.
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Der gem. §§ 935, 940 ZPO für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche
Verfügungsgrund ist gegeben, da dem Kläger als Berufsreiter mit der Versagung der
Jahresturnierlizenz die Teilnahme an nationalen und internationalen Turnieren nicht
möglich gewesen und er somit an seiner Berufsausübung gehindert wäre.
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Dem Kläger stand auch ein entsprechender Verfügungsanspruch zu. Denn der Beklagte
war – insoweit wird auf die Ausführungen in dem bereits angesprochenen Beschluss
des Senates vom heutigen Tag Bezug genommen – nicht berechtigt, dem Kläger die
Erteilung der Jahresturnierlizenz unter Hinweis auf dessen Verstoß in den USA
während des Turniers in Florida gem. § 20 LPO aus wichtigem Grund zu versagen.
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Der für das Berufungsverfahren festgesetzte Streitwert folgt aus den nach einem
Streitwert von 75.000 € ermittelten Kosten der ersten Instanz.
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