Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2006

OLG Hamm: anrechenbares einkommen, zustandekommen des vertrages, treu und glauben, arglistige täuschung, verzicht, fahrtkosten, beitragssatz, bruttoeinkommen, stufenklage, ehevertrag

Oberlandesgericht Hamm, 11 WF 47/06
Datum:
15.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 WF 47/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Unna, 12 a F 427/05
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.01.2006 wird der
Beschluss des Amtsgerichts Unna vom 05.01.2006 teilweise
abgeändert.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin C aus V
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Stufenklage mit der Maßgabe
bewilligt, dass Ansprüche auf Trennungsunterhalt gemäß Ziffer 3) des
Antrags erst ab dem 01.07.2006 geltend gemacht werden können.
Sie hat auf die Prozesskosten ab dem 01.04.2006 monatliche Raten von
30,-- € zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte
ermäßigt.
Gründe
1
I.
2
Die Parteien sind verheiratet, leben aber seit dem 01. Mai 2004 getrennt. Aus der Ehe ist
die am 28.06.1990 geborene Tochter K hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Das
Scheidungsverfahren läuft seit dem 01.06.2005.
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Unter dem 28.12.2004 haben die Parteien eine Trennungs- und
Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Sie haben darin mit sofortiger Wirkung
Gütertrennung vereinbart. Zum Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns
sollte der Antragsgegner einen Betrag von 10.000,-- € zahlen. Weiter sind die
Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und der Tochter K wie folgt geregelt worden:
der Antragsgegner sollte bis einschließlich Juni 2006 monatlich 651,-- € für die
Antragstellerin und 349,-- € für K aufbringen. Für die Zeit ab Juli 2006 verzichtete die
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Antragstellerin im Hinblick auf ihre ab diesem Zeitpunkt einsetzende Verpflichtung zu
vollschichtiger Erwerbstätigkeit auf weitere Unterhaltszahlungen, während die
Unterhaltszahlungen für K auf den Tabellenbetrag nach Einkommensgruppe 10 erhöht
wurden.
Die Antragstellerin hat die Vereinbarung vom 28.12.2004 mit Schreiben vom 05.07.2005
wegen arglistiger Täuschung über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse
angefochten und weiterhin geltend gemacht, die Vereinbarung verstoße gegen § 138
BGB. Im vorliegenden Verfahren will sie daher im Wege der Stufenklage über die
Vereinbarung hinausgehende Ansprüche auf Trennungsunterhalt durchsetzen und
beantragt dafür Prozesskostenhilfe. Die macht geltend, die Vereinbarung vom
28.12.2004 mit der darin enthaltenen abschließenden Regelung der Ansprüche auf
Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt sei insgesamt nichtig, so dass sie daran nicht
gebunden sei. Um die ihr zustehenden Ansprüche berechnen zu können, brauche sie
zunächst Auskunft.
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Das Amtsgericht hat den Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht insgesamt
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Nichtigkeit der ehevertraglichen
Regelung der Unterhaltsansprüche sei nicht ersichtlich. Weder sei im Hinblick auf die
umfassende Beratung der Antragstellerin vor Abschluss des Vertrages ein
Anfechtungsgrund erkennbar noch enthalte der Vertrag vom 28.12.2004 eine evident
einseitige, mit dem Wesen der Ehe nicht mehr vereinbare Belastung der Antragstellerin.
Insbesondere sei die zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs bis Ende Juni
2006 nicht zu beanstanden, weil die von ihr betreute Tochter zu diesem Zeitpunkt 16
Jahre alt werde, so dass sie gehalten sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene
vollschichtige Tätigkeit zu verdienen.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie
wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass der
Unterhaltsverzicht schon deshalb unwirksam sei, weil er sich auch auf den
Trennungsunterhalt beziehe und insoweit gegen § 1614 BGB verstoße.
7
II.
8
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar hält der Senat den
Ehevertrag vom 28.12.2004 nicht für insgesamt unwirksam, wohl aber den darin
enthaltenen Verzicht auf Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Juli 2006. Insoweit gilt also
die gesetzliche Regelung, so dass die beabsichtigte Stufenklage für die Zeit ab Juli
2006 hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
9
1.
10
Für die Voraussetzungen einer Anfechtung des Ehevertrages wegen arglistiger
Täuschung gemäß § 123 BGB ist die Antragstellerin in vollem Umfang darlegungs- und
beweispflichtig. Was sie dazu vorgetragen hat, genügt nicht.
11
a)
12
Nach dem Inhalt des Vertrages beruht der vereinbarte Zugewinnausgleich von 10.000,--
€ auf einer gemeinsamen Berechnung der Parteien, die beide als angemessen
akzeptiert haben. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass
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das Haus ihres Ehemannes mit seinem in der Ehezeit angefallenen Wertzuwachs in die
Berechnung einzubeziehen sei, ist unerheblich. So lange sie nicht darlegt, welche
Angaben ihres Ehemanns der parteiinternen Berechnung des Ausgleichs zu Grunde
gelegt worden sind und inwieweit diese Angaben bewusst falsch waren, ist eine
arglistige Täuschung nicht schlüssig vorgetragen.
b)
14
Die Antragstellerin beanstandet weiter falsche Angaben ihres Ehemannes zu seinen
Einkünften. Aus dem Steuerbescheid vom 09.06.2005 über die gemeinsame
Veranlagung für 2004 ergebe sich, dass sein durchschnittliches Einkommen entgegen
den Angaben im Ehevertrag nicht zwischen netto 2.500,- und 2.800,- €, sondern bei
netto 2.984,89 € gelegen habe. Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu, wenn man bedenkt,
dass bei Abschluss des Ehevertrages Ende 2004 die Einkünfte für 2005 nur mehr oder
weniger genau zu prognostizieren waren.
15
aa)
16
Auf der Grundlage des im Jahre 2004 erzielten Bruttoeinkommens von 57.992,-- € ergab
sich unter Berücksichtigung des im Jahre 2005 erforderlichen Steuerklassenwechsels
bei Inanspruchnahme des Realsplittings für den vereinbarten Ehegattenunterhalt von
monatlich 651,-- € folgender Durchschnittsverdienst:
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Bruttoeinkommen (57.992,00 € : 12 Monate) 4.832,67 €
18
./. Lohnsteuern (Steuerklasse 1/ 0,5 Kinderfreibetrag sowie
19
651,-- € Freibetrag für das Realsplitting) 977,08 €
20
./. SoliZ 48,57 €
21
./. Kirchensteuern 79,48 €
22
./. RV-Beitrag 471,19 €
23
./. AV-Beitrag 157,06 €
24
./. KV-Beitrag (angenommener Beitragssatz: 14 %) 246,75 €
25
./. PV-Beitrag 29,96 €
26
Nettoverdienst 2.822,58 €
27
bb)
28
Den Wohnwert des dem Antragsgegner gehörenden Hauses schätzt der Senat gemäß
dessen unbestritten gebliebenen Angaben im Schriftsatz vom 30.11.2005 zu Größe und
Zustand des Hauses auf höchstens 500,-- € (100 m2 * 5,00 €). Davon sind die pauschal
mit 400,-- € angegebenen Belastungen abzuziehen, so dass nur ein positiver Wohnwert
von 100,-- € verbleibt.
29
cc)
30
Die berufsbedingten Fahrtkosten berechnet der Senat auf Grund der Angaben im
Steuerbescheid vom 09.06.2005 wie folgt:
31
30 km * 2 * 0,24 € * 253 Tage : 12 Monate = 303,60 €
32
dd)
33
Also ergibt sich als anrechenbares Einkommen:
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prognostizierter Nettoverdienst für 2005 2.822,58 €
35
zuzüglich Wohnwert 100,00 €
36
abzüglich Fahrtkosten 303,60 €
37
verbleiben 2.618,98 €
38
Dieses Einkommen liegt genau in dem im Ehevertrag benannten Rahmen.
Anhaltspunkte für eine Täuschung sind demnach nicht erkennbar.
39
2.
40
Ebenso wenig ergibt sich eine Unwirksamkeit des Ehevertrages auf Grund der von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen (BGH
FamRZ 2004, S. 601 ff.). Danach wird bei grundsätzlicher Disponibilität der
Scheidungsfolgen der Schutzzweck der gesetzlichen Regeln nur dann unzulässig
unterlaufen, wenn eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der
Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung entsteht. Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor.
41
a)
42
Regelungen enthält der von den Parteien geschlossene Vertrag nur zum
Zugewinnausgleich und zum Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt, während der
Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regeln durchgeführt werden soll. Bei
einer Gesamtwürdigung ergibt sich noch keine evident einseitige Belastung der
Antragstellerin, zumal im Kernbereich des Unterhaltsrechts eine Mindestversorgung der
Antragstellerin nicht in Frage gestellt ist.
43
aa)
44
Im Kernbereich des Unterhaltsrechts sichert der Vertrag bis zum 30.06.2006 unter
Einbeziehung des nach Einkommensgruppe 8 bemessenen Unterhalts für K zumindest
das Existenzminimum der Antragstellerin; der für die Zeit ab Juli 2006 vereinbarte
Unterhaltsverzicht (dessen Wirksamkeit im Hinblick auf § 1614 BGB an anderer Stelle
zu erörtern ist) betrifft in erster Linie den am ehesten verzichtbaren Anspruch auf
nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, so dass die
getroffene Regelung hinnehmbar ist.
45
bb)
46
Die Sicherung der künftigen Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich ist
durch die vertraglichen Regelungen nicht in Frage gestellt.
47
cc)
48
Ob und inwieweit der Zugewinnausgleich zu Gunsten des Antragsgegners
eingeschränkt worden ist, wird nicht näher dargestellt, bedarf aber auch keiner weiteren
Prüfung, denn dieser Anspruch unterliegt der Disposition der Ehegatten am
weitgehendsten.
49
b)
50
Bedenken gegen die Wirksamkeit ergeben sich auch nicht aus dem Zustandekommen
des Vertrages, weil vom ersten Entwurf bis zum Abschluss rund sechs Monate
vergangen sind und die Antragstellerin nach eigenem Vortrag von dem zunächst
eingeschalteten Notar ausdrücklich dahin beraten worden ist, sie möge zur Wahrung
ihrer Interessen selber einen Anwalt konsultieren. Das daraufhin erteilte Mandat zur
Einholung von Auskünften hat sie nur deshalb nicht weiter verfolgt, weil im Raum stand,
dass sie Prozesskostenhilfe dafür nur mit Ratenzahlungen erhalten würde (Bl. 30). Das
Risiko, einen für sie nicht optimalen Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag
abzuschließen, hat sie daher aus Ersparnisgründen bewusst in Kauf genommen, was
die nachträgliche Berufung auf unzureichende Beurteilungsgrundlagen nach Treu und
Glauben ausschließt.
51
3.
52
Gleichwohl verstößt die getroffene Unterhaltsregelung für die Zeit ab Juli 2006 gegen §
1614 BGB und ist daher unwirksam, während die bis zu diesem Zeitpunkt getroffene
Unterhaltsregelung Bestand hat.
53
a)
54
Das aus den §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB folgende Verbot, auf künftigen,
nicht rückständigen Trennungsunterhalt zu verzichten, schließt vergleichsweise
Regelungen, die bestehende Ansprüche in einem noch angemessenen Rahmen
verkürzen, nicht aus. Dabei sind Unterschreitungen des gesetzlichen
Unterhaltsanspruchs in der Größenordnung von bis zu 20 % unproblematisch, während
Verkürzungen um mehr als 1/3 nicht mehr hinzunehmen sind. Im Bereich dazwischen
bedarf es einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls (Wendl/Staudigl, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage, § 6, Rdnr. 604).
55
Die Abweichung liegt hier zwar im Bereich zwischen 20 und 33 %, doch ergibt die
Abwägung aller Umstände noch keine unzulässige Verkürzung.
56
aa)
57
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt, der sich bei Berechnung nach den gesetzlichen
Regeln im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ergeben hätte, ist folgender:
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prognostiziertes anrechenbares Einkommen (s.o.) 2.618,98 €
59
./. vereinbarter Kindesunterhalt 437,00 €
60
verbleiben 2.181,98 €
61
davon 3/7 935,13 €
62
bb)
63
Der vereinbarte Unterhalt von 651,- € liegt zwar 30,4 % unter diesem Betrag,
andererseits ist der Antragstellerin aber gestattet worden, bis einschließlich Juni 2006
eigene Einkünfte ohne Anrechnung auf diesen Anspruch zu erzielen. Hätte sich die
Antragstellerin also frühzeitig um eine etwa halbschichtige Tätigkeit gekümmert, die
neben der Betreuung der Tochter allemal möglich und zumutbar war, hätte sie
zusammen mit dem Unterhalt deutlich mehr als den Betrag zur Verfügung gehabt, den
sie bei einer Berechnung auf gesetzlicher Grundlage beanspruchen konnte. Diese
Chance gleicht die Unterschreitung des gesetzlichen Unterhaltsniveaus aus.
64
b)
65
Die für die Zeit ab Juli 2006 getroffenen Vereinbarungen sind hingegen unwirksam.
Zwar ist der Verzicht auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt unproblematisch
möglich, nicht aber ein Verzicht auf aufstockenden Trennungsunterhalt, wie sich aus §
1614 BGB ergibt.
66
aa)
67
Dass die Antragstellerin auch ab Juli 2006 noch Aufstockungsunterhalt beanspruchen
könnte, ergibt sich aus folgenden Berechnungen:
68
(1)
69
Da die Antragstellerin keinen Beruf erlernt hat, kann ihr nur der Stundenlohn von 7,87 €
zugerechnet werden, den sie seit April 2005 für ihre Putztätigkeit erzielt. Ausgehend von
einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden ergibt sich daraus ein mögliches
Bruttoeinkommen von rund 1.362,- €. Davon würden übrig bleiben:
70
Bruttoverdienst 1.362,00 €
71
./. Lohnsteuern (Steuerklasse 1, 0,5 KF) 86,25 €
72
./. RV-Beitrag 132,80 €
73
./. AV-Beitrag 44,27 €
74
./. KV-Beitrag (angenommener Beitragssatz: 14 %) 95,34 €
75
./. PV-Beitrag 11,57 €
76
Nettoverdienst 991,77 €
77
(2)
78
Auf Seiten des Antragsgegners soll zu dessen Gunsten überschlägig ohne
Realsplittingvorteil gerechnet werden, weil der Vorteil deutlich sinkt, wenn auch der
Ehegatte vollschichtig arbeitet. Ohne Inanspruchnahme des Realsplittings wird der
Antragsgegner 2006 nur noch folgendes Nettoeinkommen zur Verfügung haben:
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Bruttoeinkommen (57.992,00 € : 12 Monate) 4.832,67 €
80
./. Lohnsteuern (Steuerklasse 1/ 0,5 Kinderfreibetrag) 1.326,66 €
81
./. SoliZ 62,43 €
82
./. Kirchensteuern 102,16 €
83
./. RV-Beitrag 471,19 €
84
./. AV-Beitrag 157,06 €
85
./. KV-Beitrag (angenommener Beitragssatz: 14 %) 246,75 €
86
./. PV-Beitrag 29,96 €
87
Nettoverdienst 2.491,46 €
88
(3)
89
Aus den vorstehenden Zahlen ergibt sich unter Berücksichtigung der an K nach
Einkommensgruppe 10 zu leistenden Unterhaltszahlungen von monatlich 495,-- € (./.
Kindergeldanteil) folgender Aufstockungsbedarf:
90
prognostizierter Nettoverdienst für 2006 2.491,46 €
91
zuzüglich Wohnwert 100,00 €
92
abzüglich Fahrtkosten 303,60 €
93
verbleiben 2.287,86 €
94
./. Unterhalt für K 495,00 €
95
./. fiktives Einkommen des Antragstellerin 991,77 €
96
Differenz 801,09 €
97
davon 3/7 343,32 €
98
bb)
99
Da der ab Juli 2006 vereinbarte Verzicht
unbedingt
100
bereits erfolgter Scheidung beschränkt war, erfasste er auch die vorstehend
berechneten Ansprüche auf Trennungsunterhalt. Dabei ist wegen des vollständigen
Verzichts die Toleranzgrenze für die Herabsetzung der gesetzlichen Ansprüche bei
vergleichsweiser Einigung auf jeden Fall überschritten worden, so dass die
Vereinbarung gegen § 1614 BGB verstößt.
Eine die Wirksamkeit erhaltende einschränkende Auslegung des Verzichts kommt nicht
in Betracht, weil es in der Vertragsurkunde keinen Anhalt dafür gibt, dass eventuelle
Ansprüche auf Trennungsunterhalt unangetastet bleiben sollten, zumal die Parteien
auch im übrigen keine Kontrollberechnungen dazu angestellt haben, inwieweit der
unverzichtbare Anspruch auf Trennungsunterhalt eingeschränkt werde.
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