Urteil des OLG Hamm vom 06.08.1981

OLG Hamm: gebot der billigkeit, eltern, elterliche sorge, selbständiges recht, scheidung, urlaub, meinung, absicht, eng, fahren

Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 235/81
Datum:
06.08.1981
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 235/81
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 175 F 208/80
Tenor:
1) Die Sache wird auf Antrag des Beteiligten zu 1) zur Feriensache
erklärt.
2) Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die in Ziff. III
des Beschlußtenors enthaltene Beschränkung des Umgangsrechts
entfällt, wonach Besuche der Kinder heim Vater nicht in Anwesenheit
von Frau XXX durchgeführt werden dürfen. Die Beteiligte zu 2) hat dem
Beteiligten zu 1) die durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen-
außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Eine Erstattung der
außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
3) Der Beschwerdewert wird auf 3.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
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Die Kinder XXX und XXX sind eheliche Kinder aus der am 18.6.1969 geschlossenen
und durch Verbundurteil vom 19.7.1979 - 175 F 75/73 AG Dortmund - geschiedenen
Ehe der Beteiligten zu 1) und 2). Die elterliche Sorge ist durch das genannte
Verbundurteil im Einverständnis mit dem Vater der Mutter übertragen worden. Das
Umgangsrecht des Vaters ist im Scheidungsverbundverfahren nicht geregelt worden,
nachdem beide Eltern ihre einverständliche Absicht bekundet hatten, dem Vater wie
bisher ein großzügiges Umgangsrecht ohne gerichtliche Festlegung zu gewähren.
Entsprechend dieser Absicht hat der Vater umfangreichen Besuchsverkehr mit den
Kindern gepflegt und auch einen Sommerurlaub im Jahre 1980 mit ihnen verbracht.
Nach diesem in der Zeit vom 11. bis 26. Juli 1980 verbrachten Urlaub in der Schweiz hat
die Mutter dem Vater weiteren Besuchsverkehr mit der Begründung verwehrt, beide
Kinder seien verstört aus dem Sommerurlaub gekommen und litten z. Zt. unter solchen
Angstzuständen, daß sie nur noch bei der Mutter schlafen wollten. XXX habe zudem vor
einem an der Wand hängenden Rembrandt-Bild, welches ein Männerporträt darstellt,
solche Angst entwickelt, daß die Mutter dieses Bild habe abnehmen müssen. Der Grund
dieser Veränderung sei nicht bekannt. Die Mutter müsse jedoch vermuten, daß die
Angstzustände damit zusammenhingen, daß der Vater sich während dieses Urlaubs mit
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der ihn begleitenden Frau XXX morgens im Bett im Beisein der Kinder "vergnügt" habe.
Im Anschluß an diese Weigerung der Mutter erstrebt der Vater in dem vorliegenden
Verfahren nunmehr die Einräumung eines monatlichen Wochenendbesuchsrechts der
Kinder in der Zeit von Freitagabend "bis Sonntagabend sowie des Rechts, die Kinder in
den Sommerferien für 2 Wochen mit in Urlaub nehmen zu dürfen. Zur Begründung
dieser Anträge hat er darauf hingewiesen, daß er immer ein sehr enges und gutes
Verhältnis zu den Kindern gehabt habe und auch der Sommerurlaub 1980 im Beisein
einer langjährigen Bekannten beider Eltern sehr harmonisch verlaufen sei. Diese
Bekannte, Frau XXX, habe die Kinder schon während bestehender Ehe im
Einverständnis mit der Mutter wiederholt längere Zeiten betreut, wenn die Mutter in
Urlaub gewesen sei.
Im Verlaufe des Verfahrens hat die Mutter schließlich dem vom Vater erstrebten Umfang
der Verkehrsberechtigung unter der Bedingung zugestimmt, daß das Verkehrsrecht
nicht im Beisein von Frau XXX ausgeübt werde. Zur Begründung dieser Einschränkung
hat sie vorgetragen, Frau XXX habe die Ehe zerstört, das sei den Kindern bekannt.
Zudem habe XXX erzählt, während des Urlaubs in der Schweiz habe er morgens
gesehen, wie der Vater mit Frau XXX im Bett gelegen und man sich geküßt habe.
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Das Amtsgericht hat beide Eltern und die Kinder persönlich angehört sowie Berichte der
Jugendämter Dortmund und Stuttgart eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser
Ermittlungen wird auf die Jugendamtsberichte vom 22.10.1980 und 8.12.1980 sowie die
Sitzungsniederschriften vom 17.2. und 6.4.1981 Bezug genommen. Die Kinder haben
den Wunsch geäußert, zwar mit ihrem Vater, aber ohne Frau XXX in den Urlaub fahren
zu können. Als Begründung dieses Wunsches haben sie angeführt, Frau XXX verlange
immer Sachen von ihnen, die sie nicht wollten, so müßten sie immer alles aufessen.
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Das Amtsgericht hat sodann durch den angefochtenen Beschluß dem Vater ein
Verkehrsrecht mit den Kindern an einem Wochenende jeden Monats in der Zeit von
Freitagabend bis Sonntagabend sowie für 2 Ferienwochen in den Sommerferien jeweils
mit der Maßgabe eingeräumt, daß die Besuche der Kinder nicht in Anwesenheit von
Frau XXX erfolgen. Zur Begründung dieser Einschränkung hat das Amtsgericht
ausgeführt, das Gericht habe die Überzeugung gewonnen, daß die Anwesenheit von
Frau XXX nicht dem Wohle der Kinder entspreche. Es handele sich um eine frühere
gemeinsame Bekannte beider Eltern, die nunmehr mit dem Vater eng befreundet sei.
Daher könnten die Kinder den Eindruck gewinnen, Frau XXX sei die Ursache der
Scheidung ihrer Eltern, zumal sie miterlebten, daß der Vater mit ihr ein Zimmer teile.
Möglich sei auch, daß die Kinder sich durch Frau XXX zurückgesetzt fühlten, da er sich
bei ihrer Anwesenheit nicht ausschließlich den Kindern widmen könne. Zu bedenken
sei ferner, daß die Kinder durch die Trennung noch emotional erschüttert seien.
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Wegen diese, den Verfahrensbevollmächtigten des Vaters am 12.5.1981 zugestellte
Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Vaters, mit der er den Wegfall der
Einschränkung erstrebt, das Verkehrsrecht nicht in Anwesenheit von Frau XXX ausüben
zu dürfen. Zur Begründung seines Rechtsmittels führt er unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus:
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Es sei nicht richtig, daß die Kinder noch wesentlich unter den Folgen der Scheidung
litten. Sie hätten die Trennung der Eltern verkraftet und hingen am Vater und hätten ein
gutes Verhältnis zu Frau XXX Grund der Scheidung sei nicht Frau XXX, sondern der
Umstand, daß die Mutter sich einem anderen Manne zugewandt habe. Da Frau XXX
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beiden Eltern seit November 1977 eng vertraut sei, habe die Mutter, gar ihr gegenüber
im März 1978 erstmals die Absicht geäußert, sich scheiden zu lassen, weil sie einen
anderen Mann kennengelernt habe.
Der Vater beantragt,
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den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als ihm in Ziff. III des
Beschlußtenors ein Verkehrsrecht nur mit der Maßgabe bewilligt wird, daß die Besuche
nicht in Anwesenheit von Frau XXX durchgeführt werden.
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Die Mutter beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie meint, die vom Amtsgericht angeordnete Einschränkung des Verkehrsrechts sei
gerechtfertigt, solange es dem Vater nicht gelinge, die Vorbehalte der Kinder gegenüber
Frau XXX durch einfühlsame Beeinflussung abzuhauen.
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Der Senat hat einen ergänzenden Bericht des Jugendamtes Dortmund eingeholt. Das
Jugendamt vertritt die Meinung, der Wunsch der Kinder, die seltenen Besuche beim
Vater nicht mit einer anderen Frau teilen zu müssen, sei verständlich und sollte
respektiert werden.
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Nach diesem Sachverhalt ist der nach § 621 e ZPO zulässigen Beschwerde des Vaters
der Erfolg nicht zu versagen. Denn die von der Mutter vorgetragenen Umstände
rechtfertigen nicht die erstrebte Einschränkung des Verkehrsrechts.
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Es entspricht zu Recht herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. vor
allem BGHZ 51, 219 ff. m.w.N., ferner: Weber, FamRZ 1973, 285; KG, FamRZ 1978, 729
f; die Entscheidung des 1. Familiensenats des OLG Hamm vom 22.7.1977 - 1 WF
156/77 - und 10.10. 1977 - 1 UF 260/77), daß die Ausübung und Ausgestaltung des dem
nicht-sorgeberechtigten Elternteil nach § 1634- BGB zustehenden Umgangsrechts
grundsätzlich nicht an Bestimmungen des sorgeberechtigten Elternteils gebunden ist;
sondern das Verkehrsrecht des einen Teiles dem Sorgerecht des anderen Elternteiles
als selbständiges Recht gegenübersteht und dieses einschränkt (BGH a.a.O. S. 221).
Das bedeutet, daß das dem Vater zustehende Umgangsrecht einschränkenden
Bestimmungen, wie die Mutter sie vorliegend erstrebt, nur dann unterworfen werden
darf, wenn der Zweck des Verkehrsrechts hierdurch nicht über Gebühr eingeschränkt
wird und das Wohl der Kinder diese Beschränkung erfordert. Das ist hier nicht der Fall.
Der Ausschluß einer, dritten Person von der Anwesenheit bei Ausübung des
Besuchsverkehrsrecht kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn Tatsachen in
dieser Person oder in ihrem Verhalten einen solchen Ausschluß bieten (Weber a.a.O.,
Soergel-Lange, 10. Aufl. Anm. 19 zu § 1634 BGB). Solche Umstände liegen hier nicht
vor. Frau XXX kennt die Kinder seit langem gut und war sogar mit Wissen der Mutter
schon während bestehender Ehe zur Betreuung der Kinder hinzugezogen worden. Daß
XXX im Anschluß an den Sommerurlaub 1980 berichtet haben soll, der Vater und Frau
XXX hätten morgens im Bett gelegen und sich "geknutscht", gibt keinen Anlaß, die
Anwesenheit von Frau XXX bei Besuchen zu verbieten. Bloße Zärtlichkeiten im Beisein
der Kinder gefährden nicht deren Wohl. Daß durch die von der Mutter erstrebte
Scheidung der früheren Familienverband aufgehoben ist und beide Eltern nunmehr
Freiheit gewonnen haben, sich einem anderen Partner zuzuwenden und daß ferner der
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Vater nach Scheidung nicht mehr mit gleicher Ausschließlichkeit für die Kinder zur
Verfügung steht wie vor der Scheidung, ist eine Scheidungsfolge. Die Erkenntnis dieser
Scheidungsfolgen kann den Kindern nicht erspart werden. Vielmehr ist es gerade
Erziehungsaufgabe der sorgeberechtigten Mutter, den Kindern diese
Realitätserkenntnis zu vermitteln. Soweit dem Bericht des Jugendamts vom 7.7.1981 zu
entnehmen ist, daß sich die Kinder dagegen wehren, den Vater an den beschränkten
Besuchstagen mit anderen Personen teilen zu müssen, so zeigt dieser Umstand einen -
wenn auch verständlichen - Einsichtsmangel in die nicht vermeidbaren
Scheidungsfolgen, der nicht durch die Schaffung beider, mit der Realität nicht in
Einklang stehender Schonräume, sondern allein durch erzieherische Einflußnahme der
Mutter erhoben werden kann und muß. Sonstige Bedenken gegen die Person von Frau
XXX sind nicht ersichtlich. Die Mutter selbst schildert Frau XXX als sehr liebenswürdig,
auch XXX soll (vgl. Protokoll v. 17.2.1981) geäußert haben, Frau XXX sei immer sehr
nett. Soweit die Kinder bei ihrer Anhörung geäußert haben, sie wollten lieber mit dem
Vater allein in Urlaub fahren und als Grund hierfür angeführt haben, Frau XXX verlange
zuweilen Sachen von ihnen, die sie nicht wollten, so müßten sie immer alles aufessen,
sind das so kindliche Vorbehalte, daß eine Ausschließung von Frau XXX sehr tief
insbesondere in die Urlaubsgestaltung des Vaters eingreifen müßte, nicht gerechtfertigt
ist. Vielmehr haben sich die Kinder insoweit der neugeschaffenen Realität anzupassen.
Soweit letztlich die Mutter die ursprünglich erstrebte zeitlich begrenzte Aussetzung
jeden Besuchsverkehrs mit angeblichen Ängsten der Kinder begründet hatte, hält sie
diese Bedenken nicht mehr aufrecht, nachdem sie dem erstrebten Verkehrsrecht auch
hinsichtlich der Ferienbesuche zugestimmt hat. Nach Meinung des Senats war auch der
Vortrag der Mutter nicht geeignet, einen zuverläßlichen Hinweis darauf zu geben, daß
die von ihr beschriebenen Vorfälle (Wunsch der Kinder, in ihrem Schlafzimmer zu
übernachten und angeblicher Angst des damals 10-jährigen vor einem Rembrandt-Bild)
auf dem Besuchsverkehr mit dem Vater beruhten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Da die Mutter mit
insgesamt nicht beachtlichen Gründen die Fortführung des früher einverständlich
gehandhabten Verkehrsrechts verhindert und hierdurch Anlaß für das vorliegende
Verfahren gegeben hat, entspricht die angeordnete Kostenerstattung für den ersten
Rechtszug dem Gebot der Billigkeit. Das gilt indes nicht mehr für das
Beschwerdeverfahren.
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Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist wertmindernd berücksichtigt worden,
daß nicht das Umgangsrecht schlechthin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
gewesen ist, sondern nur eine Nuance seiner tatsächlichen Ausgestaltung.
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