Urteil des OLG Hamm vom 05.11.2002

OLG Hamm (negative feststellungsklage, kläger, interesse, streitwert, gegenleistung, kaufpreis, leistung, antrag, zpo, wert)

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 115/01
Datum:
05.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 U 115/01
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 261/00
Tenor:
Auf die Streitwertbeschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss
des Landgerichts vom 06.04.2001 hinsichtlich des
Feststellungsantrages abgeändert. Der Streitwert für diesen wird auf
389.000,00 DM = 198.892,54 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Streitwertbeschwerde der Kläger ist begründet. Der Streitwert für den
Feststellungsantrag ist auf 389.000,00 DM festzusetzen.
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Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass sie aus dem Kaufvertrag vom
28.12.1998 nicht mehr verpflichtet sind. Hierbei haben sie geltend gemacht, von ihrer
primären vertraglichen Leistungspflicht, den vereinbarten Kaufpreis von 389.000,00 DM
zu zahlen, gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB befreit zu sein.
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Der Streitwert dieses negativen Feststellungsantrages ist gem. § 3 ZPO zu schätzen.
Maßgeblich ist das Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung.
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Befindet sich der Veräußerer einer Immobilie mit seiner Leistung im Verzug, kann der
Erwerber in der Regel wählen, ob er an den primären Leistungspflichten des Vertrages
festhalten oder nach § 326 BGB "vorgehen" will, mit der Folge, dass die primären
Leistungspflichten gemäß § 326 Abs. 1 S. 2 BGB erlöschen. Entscheidet er sich für den
zu letzt genannten Weg, besteht sein Interesse u.a. darin, von seiner primären
Leistungspflicht, der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, freizukommen.
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Formuliert er dieses Interesse - wie vorliegend die Kläger - in einem negativen
Feststellungsantrag, ist damit der Kaufpreis die entscheidende Größe für die
Bemessung des klägerischen Interesses.
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Die Gegenleistung bzw. deren Wert bleiben dabei unberücksichtigt, auch findet keine
Saldierung zwischen Leistung und Gegenleistung statt, weil weder das klägerische
Interesse noch der gestellte Antrag die Gegenleistung berücksichtigen, vgl. BGH MDR
1999, 1022 unter Hinweis auf RGZ 140, 358, 359. Ein Antrag der Kläger, das
Nichtbestehen des gesamten Vertrages festzustellen, liegt nicht vor, so dass es dahin
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gestellt bleiben kann, ob in diesem Fall das Interesse des Klägers an der Befreiung von
seiner Leistungspflicht nach der "Verschlechterungsdifferenz" von Leistung und
Gegenleistung zu schätzen ist, vgl. hierzu Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 3 Rz. 16
Stichwort "Feststellungsklagen".
Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, von dem durch den Kaufpreis bestimmten
Streitwert - wie sonst bei positiven Feststellungsklagen üblich - einen prozentualen
Betrag abzuziehen, da die erfolgreiche negative Feststellungsklage auch die
Leistungsklage des Gegners ausschließt, ganz h.M., vgl. auch hierzu Zöller-Herget,
a.a.O.
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Damit war der Streitwert für den Feststellungsantrag nach der Höhe des vereinbarten
Kaufpreises zu bemessen.
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