Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2006

OLG Hamm: selbstbehalt, abänderungsklage, wohnung, bad, rücknahme, medikamentenkosten, behandlungskosten, wohnkosten, miete, renteneinkommen

Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 193/05
Datum:
08.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 UF 193/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 18 F 485/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus der Jugendamtsurkunde
der Stadt Z1 (1007/2001) gegenüber der Beklagten zu 2) wird
dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die
Beklagte zu 2) Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
a) für die Monate Juli und August 2005 monatlich 73,00 €,
b) für September 2005 27,00 € und
c) laufend ab Oktober 2005 monatlich 26,00 €.
Die weitergehende Abänderungsklage bleibt abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 dem Kläger
auferlegt. Dieser trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 3) voll und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 2) trägt 1/3 der Gerichtskosten und 1/3 der
außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz
trägt der Kläger 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers
erster Instanz trägt dieser 35 %, die Beklagte zu 1) 54 % und die
Beklagte zu 2) 11 %.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen
Urteils.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
2
Die Parteien streiten um die Abänderung von durch Jugendamtsurkunden titulierte
Kindesunterhaltsverpflichtungen – in der Berufungsinstanz lediglich noch bezüglich der
Beklagten zu 2) und 3).
3
Der Kläger und die Mutter der Beklagten waren miteinander verheiratet, aus dieser seit
Jahren geschiedenen Ehe sind – neben einem weiteren Kind – die am xxx geborene
Beklagte zu 2) und die am xxx geborene Beklagte zu 3) hervorgegangen, die sämtlich
noch im Haushalt ihrer Mutter leben. Durch Jugendamtsurkunden vom 13.06.2001
verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 184,00 DM/94,08 €
an die Beklagte zu 2) und von 158,00 DM/80,78 € an die Beklagte zu 3). Zu dieser Zeit
war der Kläger noch erwerbstätig.
4
Die Beklagte zu 2) besuchte bis Sommer 2005 das F T Berufskolleg in Z1, bestand
jedoch in diesem Sommer das Fachabitur dort nicht und fiel auch bei der
Wiederholungsprüfung durch. Daraufhin wechselte sie im August 2005 auf die K L
Akademie in H2, wo sie die zweijährige Berufsfachschule für Sozial- und
Gesundheitswesen – Fachrichtung Sozialhelferin in schulischer Vollzeitausbildung
besucht und einen qualifizierten Abschluss erstrebt. Sie erhält ab September 2005
BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 134,00 €, daneben noch Leistungen nach
dem SGB II. Die Beklagte zu 3) besucht eine Realschule.
5
Dem Kläger, der bereits seit Ende 2001 arbeitslos war und zuletzt Arbeitslosenhilfe
bezog, wurde im Jahre 2005 rückwirkend ab dem 01.12.2004 eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung bewilligt, die sich ab dem 01.07.2005 auf monatlich 881,08 € und ab
dem 01.10.2005 auf monatlich 879,63 € belief. Der Kläger der mit seiner Klage einen
vollständigen Fortfall seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt hat in erster Instanz
vorgetragen, er sei aufgrund seines Rentenbezugs nicht mehr leistungsfähig, zumal er
aufgrund seiner Erkrankung auch zusätzliche Aufwendungen habe.
6
Durch Urteil vom 6. Oktober 2005 hat das Amtsgericht die Abänderungsklage des
Klägers gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und hierzu ausgeführt, der
Kläger sei nach wie vor zur Zahlung der durch Jugendamtsurkunden titulierten
Unterhaltsbeträge leistungsfähig. Bei einer rückwirkend ab dem 01.12.2004 bezogenen
Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 880,00 € verblieben nach Abzug der titulierten
Unterhaltsbeträge für die Beklagte zu 2) von 94,08 € und für die Beklagte zu 3) von
80,78 € sowie nach Abzug der vom Kläger behaupteten gesundheitsbedingten
Mehrbedarfskosten von 50,00 € noch rd. 655,00 €. Sein Selbstbehalt sei jedoch wegen
der geringen Wohnkosten von lediglich 227,42 € um 132,58 € zu verringern. Bei einem
Selbstbehalt für Nichterwerbstätige von 730,00 € bzw. 770,00 € ab dem 01.07.2005
ergäbe sich rechnerisch ein gekürzter Selbstbehalt von lediglich 598,00 € bzw.
638,00 €, was deutlich mache, dass der Kläger mit den ihm tatsächlich verbleibenden
7
655,00 € auch weiterhin zur Zahlung der titulierten Unterhaltsbeträge leistungsfähig sei.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger – nach teilweiser Rücknahme seiner
Berufung aufgrund insoweit nicht bewilligter Prozesskostenhilfe durch den Senat –
gegen die Abweisung seiner Abänderungsklage im Verhältnis zur Beklagten zu 2) für
die Zeit ab Juli 2005. Er rügt die vom Amtsgericht vorgenommene Herabsetzung seines
notwendigen Selbstbehaltes wegen geringer Mietkosten und trägt vor, seine Wohnung
sei 41 qm groß und weise zwei Zimmer, Bad und Diele auf. Hierfür zahle er 179,42 €
zzgl. 40,00 € Nebenkostenvorauszahlung. Damit liege die Miete zwar unterhalb
desjenigen Betrages, von dem die Düsseldorfer Tabelle ausgehe. Es müsse ihm jedoch
selbst überlassen bleiben, wie er seine Bedürfnisse gewichtet und welche Beträge er für
sie aufwende. Ein besonders sparsames Wirtschaften verändere daher nicht den
Selbstbehalt, sondern falle als persönliche Ausgestaltung der wirtschaftlichen
Lebensführung in den grundsätzlich freien Handlungsbereich des Unterhaltsschuldners.
Im Übrigen sehe die Düsseldorfer Tabelle auch keine Reduzierung des Selbstbehaltes
vor.
8
Der Kläger beantragt,
9
abändernd seine Unterhaltsverpflichtung aus der Jugendamtsurkunde der Stadt Z1
betreffend die Beklagte zu 2) für die Monate Juli und August 2005 auf monatlich
jeweils 73,00 € herabzusetzen und für die Zeit ab September 2005 gänzlich
entfallen zu lassen.
10
Die Beklagte zu 2) beantragt,
11
die Berufung zurückzuweisen.
12
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit näheren Ausführungen und
bestreitet den vom Kläger geltend gemachten und vom Amtsgericht berücksichtigten
angeblichen krankheitsbedingten Mehraufwand, der nicht belegt sei. Die
vorgenommene Reduzierung des Selbstbehaltes entspreche der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Hamm.
13
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 8. Mai 2006 Bezug
genommen.
14
II.
15
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache – soweit sie nach teilweiser
Rücknahme noch verfolgt wird – teilweise Erfolg. Sie führt in Abänderung des
angefochtenen Urteils zur Herabsetzung des bisher zugunsten der Beklagten zu 2)
titulierten Unterhaltsanspruches für die Monate Juli und August 2005 auf monatlich
73,00 €, für September 2005 auf 27,00 € und für die Zeit ab Oktober 2005 auf monatlich
26,00 €. Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
16
Da die Titulierung des Unterhaltsanspruchs durch Jugendamtsurkunde erfolgt ist, kann
dieser grundsätzlich nur im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO abgeändert
werden. Der Zugang zur Abänderungsklage ist eröffnet, da der Kläger nunmehr –
nachdem er bei Erstellung der Jugendamtsurkunde noch erwerbstätig war – lediglich
17
noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, wodurch sich materiell-
rechtlich ein deutlich geringerer Unterhaltsanspruch zugunsten der Beklagten zu 2)
unter Mangelverteilungsgrundsätzen ergeben kann.
1.
18
Die Abänderungsklage ist auch – teilweise – begründet, weil sich die für die Höhe des
zu zahlenden Unterhaltes maßgeblichen Verhältnisse nach Errichtung der
Jugendamtsurkunde tatsächlich zum Nachteil des Klägers in einem Umfang verändert
haben, der nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage gemäß § 313
Abs. 1 BGB eine Anpassung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt.
19
Bei Errichtung der Jugendamtsurkunde war der Kläger erwerbstätig, nunmehr bezieht er
lediglich noch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich
881,08 € ab Juli 2005 und von monatlich 879,63 € ab dem 01.10.2005.
20
Dieses Einkommen ist – entgegen dem Vorbringen des Klägers – jedoch nicht um einen
bestimmten Betrag als krankheitsbedingter Mehrbedarf wegen Medikamentenkosten,
Arztkosten und Praxisgebühren im Hinblick auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung
zu vermindern. Die Berücksichtigung eines derartigen Mehrbedarfes ist zwar
grundsätzlich möglich, sie erfordert jedoch den Vortrag konkreter Tatsachen zur
Notwendigkeit und zur Höhe dieser Aufwendungen. Der Unterhaltsschuldner hat somit
im Einzelnen – zumindest für einen abgegrenzten Zeitraum – darzulegen, welche
weiteren Aufwendungen des täglichen Lebens ihm infolge der Krankheit entstehen, die
nicht schon durch den ihm zu belassenden Selbstbehalt gedeckt werden können (vgl.
hierzu OLG Hamm, OLG-Report 2006, 195). Derartige Darlegungen seitens des Klägers
fehlen jedoch vollkommen, er hat hierzu lediglich zwei Quittungen über gezahlte
Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 30,00 € aus dem Monat Mai 2005 vorgelegt.
Weder wurden Zuzahlungen zu Medikamentenkosten in erheblichem Umfange noch
von der Krankenkasse nicht erstattete Behandlungskosten dargelegt. Die Praxisgebühr
in Höhe von quartalsweise 10,00 € ist ohnehin aus dem ihm zu belassenden
Selbstbehalt zu leisten.
21
2.
22
Der dem Kläger zu belassende Selbstbehalt ist auf 690,00 € herabzusetzen. Bei der
Bemessung des Eigenbedarfs Unterhaltspflichtiger werden sogenannte Selbstbehalte,
die sich an den Sozialhilfesätzen orientieren (vgl. BGH FamRZ 1990, 849; 1996, 1272;
2006, 683), zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf die in der Praxis notwendige
Pauschalierung in den Leitlinien der Oberlandesgerichte entsprechende
Selbstbehaltssätze aufgenommen und hierbei teilweise auch die zur Deckung des
Wohnbedarfs erforderlichen Kosten gesondert ausgewiesen werden. Nach Maßgabe
der Leitlinien des OLG Hamm (Stand: 1. Juli 2005) beträgt der notwendige Selbstbehalt
eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber seinen minderjährigen
Kindern bzw. diesen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2
BGB) mindestens 770,00 €, worin Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360,00 € enthalten sind (dort
Nr. 21.2). Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bestimmung
des Selbstbehaltes dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt
überprüft werden kann (z.B. FamRZ 2002, 742; 2006, 683). Auch hat er darauf
hingewiesen, dass es grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen
23
unterliegt, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt, so dass es ihm nicht verwehrt sei,
seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und
sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für
andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen,
einsetzen zu können (BGH FamRZ 2004, 186, 189). In gleicher Weise haben zahlreiche
Oberlandesgerichte entschieden (z.B. OLG Hamm, FamRZ 2001, 693; OLG Hamm (11.
FamS) FamRZ 2006, 809; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1020; OLG Frankfurt, FamRZ
1999, 1522). Demgegenüber hat das OLG Dresden (FamRZ 1999, 1522) im Mangelfall
bei gesteigerter Unterhaltspflicht eine Selbstbehaltskürzung vorgenommen, wenn der
Wohnbedarf des Unterhaltsschuldners hinter dem im Selbstbehalt ausgewiesenen
Mietanteil zurückbleibt (ebenso Wendl/Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der
familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 5 Rdn. 183, 203).
Der erkennende Senat hat bisher wiederholt in Einzelfällen eine derartige Herabsetzung
vorgenommen, allerdings nicht pauschal, sondern nach Überprüfung des jeweiligen
Einzelfalles. Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Kläger seinen beiden noch
unterhaltsbedürftigen Kindern gegenüber gesteigert unterhaltsverpflichtet und noch nicht
einmal in der Lage ist, an diese Unterhalt in Höhe des Regelbetrages zu zahlen,
sondern allenfalls weit darunterliegende minimale Beträge. Die unterhaltsbedürftigen
Kinder müssten sich – wären sie allein auf die Unterhaltsleistungen des Klägers
angewiesen – erheblich einschränken. Diese erhebliche Einschränkung ist in der
Vergangenheit dadurch ausgeglichen worden, dass sich auch die Kindesmutter an den
Kosten der Lebensführung für alle drei gemeinsamen Kinder beteiligt hat und auch jetzt
noch für die Beklagten zu 2) und 3) beteiligt. Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen
wie vorliegend müssen jedoch die Interessen des Unterhaltsschuldners und die der
Unterhaltsgläubiger in gleicher Weise berücksichtigt werden. Wenn aufgrund geringen
Einkommens nicht einmal der niedrigste Betrag nach der maßgebenden
Unterhaltstabelle geleistet werden kann, ist das Existenzminimum der Kinder in
höchstem Maße gefährdet. In dieser Lage ist der Unterhaltsschuldner zwar nicht
verpflichtet, seinen Wohnbedarf unter den mit den Selbstbehaltssätzen erfassten
Standard abzusenken. Ihm ist es aber zuzumuten, tatsächlich ersparte Wohnkosten für
die Sicherung des Lebensunterhalts seiner minderjährigen und diesen gleichgestellten
priviligierten volljährigen Kinder zur Verfügung stellen, sein Recht auf finanzielle
Selbstbestimmung muss insoweit zurücktreten. Eine andere Wertung wäre allenfalls
dann vorzunehmen, wenn der Kläger konkrete Einschränkungen seiner
Wohnbedürfnisse sowie einen auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten
billigenswerten Einsatz der so ersparten Geldmittel dargelegt hätte. Vorliegend hat der
Kläger jedoch schon eine konkrete Einschränkung seiner Wohnbedürfnisse nicht
dargelegt, zumal er als Einzelperson eine 41 qm große 2-Zimmer-Wohnung mit Bad und
Diele bewohnt. Eine fühlbare Einschränkung seiner Wohnbedürfnisse ergibt sich
jedenfalls nicht schon aus dem geringen von ihm zu erbringenden Mietzins. Die
Vorteile, die der Kläger hier aufgrund einer günstigen Situation auf dem
Mietwohnungsmarkt – ohne Einschränkung seiner Wohnbedürfnisse – erzielt, muss er
deshalb für den Kindesunterhalt jedenfalls teilweise einsetzen.
24
Hier hat der Kläger eine monatliche Miete – einschließlich der Betriebskosten – in Höhe
von 219,42 € (179,42 € zzgl. 40,00 €) zu zahlen. Die von ihm zu erbringenden
Warmmietkosten liegen somit um einen Betrag von rd. 140,00 € unter dem im
notwendigen Eigenbedarf enthaltenen Mietanteil von 360,00 €. Vor dem Hintergrund
dieser Ersparnis erachtet es der Senat unter angemessener Berücksichtigung der
Interessen sowohl des Unterhaltsschuldners als auch derjenigen des
25
Unterhaltsgläubigers für gerechtfertigt, den dem Kläger zu belassenden Selbstbehalt um
monatlich 80,00 € auf monatlich 690,00 € (770,00 € ./. 80,00 €) herabzusetzen.
3.
26
Aufgrund der vorstehend dargelegten Veränderungen sind die Unterhaltsansprüche der
Beklagten zu 2) wie folgt neu zu berechnen:
27
a) Zeitraum Juli bis August 2005
28
Renteneinkommen des Klägers 881,08 €
29
abzgl. abgesenkter Selbstbehalt 690,00 €
30
Verteilungsmasse daher 191,00 €
31
Bedarf der Unterhaltsberechtigten nach der untersten Einkommens-
32
gruppe:
33
Beklagte zu 2) 181,00 € (335,00 € abzgl. 154,00 € Kindergeld, da die Beklagte zu 2)
inzwischen volljährig ist [vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 99])
34
Beklagte zu 3) 291,00 €
35
Gesamtbedarf daher 472,00 €
36
Deckungsquote mithin 40,47 %
37
Gemangelter Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2) somit rd. 73,00 €.
38
b) September 2005
39
Verteilungsmasse weiterhin 191,00 €
40
Bedarf der Unterhaltsberechtigten nach der untersten Einkommensgruppe nunmehr:
41
Beklagte zu 3) weiterhin 291,00 €
42
Beklagte zu 2) nunmehr (335,00 € ./. 134,00 € BAföG ./.
43
154,00 € Kindergeld) 47,00 €
44
Gesamtbedarf aller damit 338,00 €
45
Deckungsquote 56,51 %
46
Gemangelter Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2) damit rd. 27,00 €.
47
c) Zeitraum ab Oktober 2005
48
Renteneinkommen des Klägers 879,63 €
49
abzgl. abgesenkter Selbstbehalt 690,00 €
50
Verteilungsmasse rd. 189,00 €
51
Bedarf aller Unterhaltsberechtigten weiterhin 338,00 € (wie im Vormonat)
52
Deckungsquote daher 55,92 %
53
Gemangelter Unterhaltsanspruch der Beklagten zu 2) somit rd. 26,00 €.
54
In diesem Umfange hat die Abänderungsklage Erfolg, im Übrigen war sie abzuweisen.
55
III.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
57