Urteil des OLG Hamm vom 24.06.2004

OLG Hamm: wahrscheinlichkeit, scheidungsurteil, rechtskraft, beendigung, unterhalt, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 138/04
Datum:
24.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 138/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 172 F 5856/03
Tenor:
Die - als sofortige Beschwerde bezeichnete - Beschwerde der
Rechtsanwälte X und Partner vom 11.5.2004 gegen den
Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom
21.04.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gem. § 25 Abs. 3 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist
unbegründet.
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Die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts, das für die Wertfestsetzung den in dem
Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 5.1.2004 verlangten Kindesunterhalt zugrunde gelegt
hat, ist gem. § 17 Abs. 1, 4 GKG zutreffend.
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Für die Wertfestsetzung ist gem. §§ 4 Abs. 1 ZPO, 12 Abs. 1 GKG auf den Zeitpunkt der
Klageeinreichung abzustellen, weshalb dann, wenn - wie vorliegend - der Klageantrag
den Unterhaltszeitraum nicht kalendermäßig fixiert, in der Regel für den laufenden
Unterhalt auf den Einjahreszeitraum des § 17 Abs. 1 S. 1 GKG auch dann abzustellen
ist, wenn der Unterhaltszeitraum im Laufe des Verfahrens im Nachinein bereits vor
Ablauf eines Jahres endet.
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Unter dem Gesichtspunkt, dass im Allgemeinen die Streitwertfestsetzung maßgebend
von dem objektiven Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Entscheidung
bestimmt wird, hält es der Senat für angemessen, den Wert nach dem geringeren
Unterhaltszeitraum ausnahmsweise dann zu bemessen, wenn bereits zum Zeitpunkt der
Klageeinreichung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit für die vorzeitige Beendigung des Unterhaltszeitraums spricht (so
auch mit überzeugender Begründung OLG Bamberg, FamRZ 1996, 502).
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Bereits bei Einreichung der Klageschrift und des Prozesskostenhilfeantrages am
25.11.2003 war mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Rechtskraft der Scheidung, welche nach dem Klageantrag die zeitliche Grenze
darstellte, im Januar 2004 eintreten werde.
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Denn das Scheidungsurteil wurde bereits am 24.11.2003 verkündet. Mit Rechtsmitteln
gegen den Scheidungsausspruch im Verbundurteil war nicht zu rechnen. Die
Beschwerdeführer selbst haben nicht vorgetragen, dass der Scheidungsausspruch im
Streit stand. Hiermit ist in Übereinstimmung zu bringen, dass der von den
Beschwerdeführern vertretene Beklagte im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16.1.2004
erklärte, gegen das Verbundurteil werde (nur) Berufung eingelegt, soweit er, der
Beklagte, zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt sei.
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Unter Zugrundelegung des o.a. Unterhaltszeitraums ist die Berechnung des Streitwertes
(2.287, 80 EUR) durch das Amtsgericht zutreffend (2*269 EUR + 6*284 EUR + 5/31*284
EUR).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG).
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