Urteil des OLG Hamm vom 25.01.2007

OLG Hamm: versorgung, rente, auflage, umrechnung, datum, anwartschaft

Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 206/06
Datum:
25.01.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 206/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 184 F 2081/05
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kommunalen Versorgungskassen für
Westfalen-Lippe wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
Dortmund vom 5.10.2006 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich
abgeändert.
Zu Lasten des Versicherungskontos des Antragsgegners bei den
Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe, Kontonummer
XXXXXXX, werden auf dem Konto der Antragstellerin bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXXXXX,
Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 3,61 €, bezogen auf den
31.7.2005, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte
umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben,
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
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Der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien erfolgt im Wege des analogen
Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG, indem zu Lasten der Versorgung des
Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen Rentenanwartschaften auf
dem Konto der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet
werden. Bei der Umrechnung der Versorgung in eine dynamische Anwartschaft ist die
seit dem 1.6.2006 geltende Barwertverordnung anzuwenden.
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Die Antragstellerin hat in der Ehezeit bei der Deutschen Rentenversicherung
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich
111,85 € erworben. Daneben verfügt sie bei den Kommunalen Versorgungskassen für
Westfalen-Lippe über ein unverfallbares Anrecht auf eine Betriebsrente in Höhe von
monatlich 26,49 €. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher
Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
Beamtenversorgung, ist der Ehezeitanteil der Versorgung in eine dynamische Rente
umzurechnen, wobei die seit dem 1.6.2006 geltende Barwertverordnung zugrunde zu
legen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2006, Aktenzeichen: XII ZB 211/04,
veröffentlicht bei jurisweb. de).
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Da die Antragstellerin zum Ende der Ehezeit 29 Jahre alt war, ist von einem
Barwertfaktor von 2,4 auszugehen, der gemäß Anm. 2 der Tabelle 1 zur
Barwertverordnung um 50 % auf 3,6 zu erhöhen ist. Daraus errechnet sich ein Barwert
von 1.144,37 € (Jahresrente von 317,88 € x 3,6). Multipliziert mit dem
Umrechnungsfaktor von 0,0001734318 ergeben sich 0,1985 Entgeltpunkte und eine
dynamisierte Rente von 5,19 € (0,1985 x 26,13 € aktueller Rentenwert).
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Damit sind auf Seiten der Antragstellerin Anwartschaften in Höhe von 117,04 €
(111,85 € gesetzliche Rente zuzüglich 5,19 € dynamisierte Zusatzversorgung) in die
Berechnung einzustellen.
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Der Antragsgegner verfügt in der gesetzlichen Rentenversicherung über Anwartschaften
in Höhe von monatlich 107,20 €. Darüber hinaus hat er bei den Kommunalen
Versorgungskassen für Westfalen-Lippe Anwartschaften auf eine Betriebsrente in Höhe
von 67,47 € erworben. Der Antragsgegner war bei Ehezeitende 35 Jahre alt, so dass ein
Barwertfaktor von 3,1 zugrunde zu legen ist, erhöht um 50 % gemäß Anm. 2 zur Tabelle
1 auf 4,65. Damit errechnet sich ein Barwert von 3.764,83 €, der multipliziert mit dem
oben genannten Umrechnungsfaktor 0,6529 Entgeltpunkte ergibt. Unter
Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts von 26,13 € errechnet sich somit für den
Antragsgegner eine dynamisierte Rente in Höhe von 17,06 €.
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Damit verfügt der Antragsgegner mit Anwartschaften in Höhe von insgesamt 124,26 €
über die höhere Versorgung, so dass er nach § 1587 a Abs. 1 BGB zum Ausgleich
verpflichtet ist. Auszugleichen ist die Hälfte der Differenz von 7,22 € (124,26 € -
117,04 €), mithin ein Betrag von 3,61 €.
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Ein Ausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ist nicht möglich, da
die Antragstellerin insoweit über die höheren Anwartschaften verfügt (vgl. Borth,
Versorgungsausgleich, 3. Auflage 1998, Rn. 459). Im Wege des analogen
Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG sind Rentenanwartschaften in Höhe von 3,61 €
zu Lasten des Kontos des Antragsgegners bei den Kommunalen Versorgungskassen zu
Gunsten des Kontos der Antragstellerin bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu
begründen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a ZPO, 13 a FGG, 21 Abs. 1 GKG.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 49 Nr. 3 GKG.
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