Urteil des OLG Hamm vom 15.06.2004

OLG Hamm: firma, geschäftsführender gesellschafter, markt, hersteller, vermögensschaden, unternehmen, export, wahrscheinlichkeit, verfügung, händler

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 169/03
Datum:
15.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 169/03
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 Kls 12/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse, der auch
die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten auferlegt werden,
verworfen.
Gründe
1
I.
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Dem Angeschuldigten zu 1. wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld
vom 9.4.2002 vorgeworfen, in Gütersloh und andernorts in der Zeit vom 15.8.1995 bis
zum 10.2.2000 durch 434 selbstständige Handlungen jeweils einen Betrug gemäß §
263 StGB begangen zu haben; dem Angeschuldigten zu 2. wird vorgeworfen in 8 Fällen
hierzu Hilfe geleistet zu haben.
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Den Angeschuldigten wird dabei Folgendes zur Last gelegt:
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Der Angeschuldigte K ist Apotheker und betreibt in Gütersloh die K2-Apotheke. Darüber
hinaus ist er geschäftsführender Gesellschafter der Firma J GmbH & Co. KG, die
ebenfalls ihren Sitz in Gütersloh hat. Sowohl mit der K2-Apotheke als auch mit der Firma
J GmbH & Co. KG kaufte er bei pharmazeutischen Unternehmen rezeptpflichtige
Medikamente mit der Zusicherung, diese zu exportieren.
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Da die pharmazeutischen Unternehmen davon ausgingen, dass die Medikamente auf
Grund des vom Angeschuldigten K zugesagten Exportes nicht auf dem deutschen Markt
verbleiben würden, gewährten sie ihm erhebliche Preisnachlässe oder Rabatte.
Tatsächlich wurden die Medikamente von der K2-Apotheke und der Firma J GmbH &
Co. KG, veranlasst vom Angeschuldigten K, nicht exportiert, sondern an
pharmazeutische Großhändler in Deutschland ohne Vereinbarung einer
Exportverpflichtung weiter veräußert, sodass die Medikamente, wie dem
Angeschuldigten K auch bekannt war, auf dem deutschen Markt blieben.
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(... ) Bei Kenntnis der wahren Sachlage wären der Firma J GmbH & Co. KG sowie der
K2-Apotheke von den pharmazeutischen Unternehmen die Sonderpreiskonditionen
nicht eingeräumt worden.
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Bei den an den Angeschuldigten K zu den Sonderkonditionen gelieferten
Medikamenten handelt es sich um solche, die nur auf Rezept an den Endverbraucher
abgegeben werden dürfen, Die auf dem innerdeutschen Markt absetzbare Menge ist
daher durch die Anzahl der ausgestellten ärztlichen Rezepte begrenzt. Dadurch, dass
der Angeschuldigte K abredewidrig die an ihn zum Export ins Ausland gelieferten
Medikamente auf dem deutschen Markt verkaufte, wurden die Mengen, die die
pharmazeutischen Unternehmen zum Hersteller-Abgabepreis in Deutschland absetzen
konnten, entsprechend verringert. Hierdurch ist ihnen ein Schaden in Höhe von
12.321.437,65 DM entstanden.
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Der den Pharma-Herstellern entstandene Schaden besteht in Höhe der Differenz
zwischen Hersteller-Abgabepreis und den dem Angeschuldigten K gewährten
Sonderpreisen oder in Höhe der gewährten Rabatte (BI. 228 d. Anklage = BI. 1614
9
GA).
10
2.
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Der Angeschuldigte G ist geschäftsführender Gesellschafter der G2 GmbH und G &
Partner GmbH. Mit bei den Firmen stand er in Geschäftsbeziehungen zu dem
Angeschuldigten K bzw. der Firma J2 GmbH & Co. KG und der K2-Apotheke. In der Zeit
von August 1996 bis November 1997 bezog er in mehreren Lieferungen von der Firma J
GmbH & Co. KG das rezeptpflichtige Medikament Genotropin, welches er sodann an die
Firma D GmbH In M weiterveräußerte. Da der Angeschuldigte K mit der K2-Apotheke
bzw. der Firma J3 GmbH & Co. KG diese Medikamente von der Firma Q2 GmbH (bis
09.09.1996 Q2 GmbH) unter Gewährung von Sonderpreisen zum Export ins Ausland
angekauft hatte (vgl. insoweit auch die Ausführungen unter 1.), benötigte er Export-
Bescheinigungen, um hiermit der Firma Q2 nachzuweisen, dass die Medikamente nicht
auf dem deutschen Markt verblieben waren. Der Angeschuldigte G, der die
Medikamente vom Angeschuldigten K an die Firma D GmbH weiterveräußert hatte, ließ
sich von dem mittlerweile verstorbenen Geschäftsführer der Firma D GmbH A für
einzelne Lieferungen Durchschriften von Ausfuhranmeldungen aushändigen, in denen
die jeweils gelieferten Mengen von Genotropin zum Export in die Schweiz ausgewiesen
waren. Tatsächlich wurden die Exporte nicht ausgeführt. Vielmehr wurden von der Firma
D GmbH lediglich "Scheinrechnungen" an die Firma U AG in B/Schweiz erstellt, mit
denen dann beim Zollamt Darmstadt eine Ausfuhranmeldung erfolgte, um so in den
Besitz der Zolldokumente zu kommen. Danach wurden die Rechnungen an die Firma U
AG wieder storniert und die Medikamente an pharmazeutische Großhändler in
Deutschland veräußert. Die Durchschriften der Ausfuhranmeldungen stellte der
Angeschuldigte G dem Angeschuldigten K in Ablichtung unter Schwärzung des
"Ausführers" und des "Empfängers" zur Verfügung, wobei beiden Angeschuldigten
bekannt war, dass die so dokumentierten Exporte nicht durchgeführt wurden. Hierdurch
wurde der Angeschuldigte K in die Lage versetzt, bei der Firma Q2 den falschen
Anschein zu erwecken, dass das an ihn gelieferte Medikament Genotropin Deutschland
verlassen hatte. (.... ) Insgesamt ist der Firma Q2 durch die von dem Angeschuldigten G
auf Grund der Aushändigung der Ausfuhrdokumente geförderten Taten des
Angeschuldigten K ein Schaden in Höhe von 651.973,50 DM entstanden."
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Durch angegriffenen Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19.2.2003 lehnte dieses
die Eröffnung des Hauptverfahrens aus
rechtlichen Gründen
13
II.
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Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zwar zulässig, in der Sache aber
ohne Erfolg.
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Zu Recht hat das Landgericht Bielefeld die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die
Beschuldigten K und G mangels Nachweisbarkeit eines Vermögensschadens
abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Beschlusses Bl. 1696 bis 1708 Band VIII der GA Bezug
genommen.
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In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts ist ein
Vermögensschaden nicht in dem erschlichenen Rabatt zwischen dem Inlandspreis für
Großhändler (Herstellerabgabepreis) und dem "Exportpreis" zu sehen. Die hierin
enttäuschte Äquivalenzerwartung hat der Bundesgerichtshof nicht als Schaden im
Sinne des § 263 StGB genügen lassen ( vol. BGHSt 16,220, 223 ff; BGH Beschluss vom
2.12.1987 - 3 StR 375/87- BGHR § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 8; BGH NStZ 1991,
488 f).
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Ein Vermögensschaden ist nach ständiger Rechtssprechung vielmehr durch einen
Vermögensvergleich zu ermitteln ( BGH wistra 1993, 265; 1995, 222; NStZ 1994, 193,
1996, 191; 1997, 32)
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Der Vermögensvergleich ist auf den Zeitpunkt zu beziehen, in dem die
Vermögensverfügung stattfindet (BGH wistra 1993, 265, 1995, 222). Er ist danach so
durchzuführen, dass das Vermögen vor der Verfügung mit dem Vermögen nach der
Verfügung zu vergleichen ist ( BGH St 16, 22; BGH wistra 1988, 188). Hat das
Vermögen nach der Verfügung einen geringeren Wert als vorher, liegt ein
Vermögensschaden vor.
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Bei der Bewertung der gekauften Ware kommt es dabei nicht auf die
Herstellungskosten, sondern auf den Verkaufspreis an, der auf der betreffenden
Umsatzstufe am Markt normalerweise erzielt wird ( BGH NStZ 1991, 488, 489). Es
dürfen daher nur die Gewinnaussichten berücksichtigt werden, die bei einem
anderweitigen Verkauf der Ware
wahrscheinlich
BGHSt 17, 147, 148). Die Strafkammer hat insoweit festgestellt, dass es fraglich sei, ob
bei der auf dem Pharmamarkt bestehenden Wettbewerbssituation der Pharmaindustrie
gelungen wäre, ihre Medikamente wahrscheinlich anderweitig zu den
Herstellerabgabepreisen zu veräußern.
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Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich ausgeführt, dass auf dem
Arzneimittelmarkt ein starker Preiswettbewerb herrscht, der sich aus der Existenz des
"
grauen Marktes
an krankenhausversorgende Apotheken unterhalb des Herstellerabgabepreises, die
ihrerseits absprachewidrig die Medikamente weiterveräußern, ergibt, aber auch durch
Parallelimporte
deutschen Großhändlern aufgekauft und in die Bundesrepublik verbracht werden
(K4pharma) oder durch sogenannte
Reimporte
Deutschland, Export in das EG-Ausland unterhalb des hiesigen
Herstellerabgabepreises und dann wieder in die Bundesrepublik zurückexportiert
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werden und letztendlich durch das Angebot von sogenannten
Generikaherstellern.
Zutreffend gehen sowohl Staatsanwaltschaft als auch Landgericht davon aus, dass bei
den rezeptpflichtigen Medikamenten, die ausschließlich Gegenstand der Anklage sind,
die Absatzmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland durch die Anzahl der von den
Ärzten ausgestellten Rezepte vorgegeben ist.
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Die auf Hinweis des Senates nachvernommenen Zeugen I2 - -C3- und der Zeuge X -
C4- führen in ihren ergänzenden Aussagen aus, dass der Marktanteil des sogenannten
grauen Marktes zur Tatzeit bei etwa 20% lag. Bei der nicht unerheblichen Größe dieses
Marktanteils kann nicht gefolgert werden, dass der Herstellerabgabepreis der reelle am
Markt erzielbare Verkaufspreis zur Tatzeit war. Hiergegen sprechen nämlich die
Aussagen der als Zeugen vernommenen Abnehmer des Angeschuldigten K.
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So hat z.B. der Zeuge C2 - W GmbH- in seiner Nachvernehmung vom 13.8.2003 - Bl.
1807 - bekundet, dass er sich bei einer Nachfrage des Medikamentes Genotropin bei
anderen Zwischenhändlern nach diesem Arzneimittel erkundigt hätte, nicht aber bei den
Herstellern, da dort nur zum Herstellerabgabepreis hätte gekauft werden können.
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Auch der Zeuge F - Q3- führte in seiner Vernehmung am 4.8.2003 - Bl.1803 - dass "sie
durchaus die Möglichkeit hatten, zu annähernd gleichen Preis die Medikamente
(Verfasser) über Apotheken oder andere Pharmahändler einkaufen zu können.
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Die Zeugin L - Q AG & Co KG - erklärte in ihrer Vernehmung vom 29.7.2003, " wenn
seinerzeit ähnliche Angebote vorhanden gewesen wären, hätten wir auch über andere
Firmen oder Kanäle einkaufen können, auch zu annähernd gleichen Preisen."
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Schließlich führte der Zeuge I - K4-Pharma - aus, dass alle in Deutschland ansässigen
Arzneimittelgroßhändler bei K4-Pharma Arneimittel nach erfolgter Umettikettierung etwa
10% unter den Herstellerabgabepreisen einkaufen könnten.
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Weiter führte er aus, "dass der Ausfall der Warenlieferungen von dem Angeschuldigten
K, wenn überhaupt nur geringfügige Auswirkungen , im Grunde wahrscheinlich keine
Auswirkungen, auf den deutschen Arzneimittelmarkt gehabt haben."
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Daraus folgt, dass der graue Markt zwar prozentual nur einen mäßigen Marktanteil
besaß, mengenmäßig aber in der Lage war, den Ausfall Irrgangs zu kompensieren,
ohne dass einer seiner Abnehmer nunmehr zum Herstellerabgabepreis hätte einkaufen
müssen.
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Im Hinblick auf diese Wettbewerbssituation auf dem Arzneimittelmarkt - grauer Markt,
Parallel- und Reimporten etc - . muss bei dem Begriff des Herstellerabgabepreises auf
den am Markt tatsächlich verlangten oder jedenfalls durchschnittlichen
Herstellerabgabepreis abgestellt werden, der der tatsächlichen Marktlage entsprach ,
nicht aber auf den vom Hersteller angegebenen Listenpreis. Wie hoch dieser Preis am
Markt zur Tatzeit tatsächlich war, ist aber, worauf schon das Landgericht hingewiesen
hat, nicht festgestellt worden.
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Der Schaden der Pharmahersteller ist auch nicht in dem Verlust einer konkreten
Absatz- oder Gewinnerwartung
tatsächliche Erwerbs- und Gewinnaussichten, wenn ihnen schon deswegen ein
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wirtschaftlicher Wert zukommt, weil sie mit
Wahrscheinlichkeit
Vermögenszuwachs erwarten lassen (BGHSt 17; 147;148)
Danach genügt zur Annahme eines Betrugsschadens die bloße Gefährdung einer
Erwerbsaussicht, wenn diese schon soweit konkretisiert ist, dass der Verkehr ihr in dem
Zeitpunkt der Vermögensverfügung bereits einen eigenen wirtschaftlichen Wert
beimisst.
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Dem "Herstellerabgabepreis" würde daher dann ein wirtschaftlicher Wert zukommen,
wenn er mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen würde. Dies
wäre unzweifelhaft dann zu bejahen, wenn der deutsche Arzneimittelmarkt ein
geschlossenes System darstellen würde, bei denen die Hersteller ausschließlich zum
Herstellerabgabepreis veräußern und der nicht durch den grauen Markt etc. beeinflusst
wird.
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Dies ist aber, wie dargelegt nicht der Fall. Auch die Argumentation einer immerhin 80%-
igen Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerwartung entsprechend dem Marktanteil des
regulären Marktes, greift im Ergebnis nicht. Ausweislich der bereits zitierten Aussagen
der Zeugen C2, F, L und I war der graue Markt mengenmäßig in der Lage, den Ausfall
Irrgangs als Lieferant ohne weiteres zu kompensieren, ohne dass insoweit auf die
Hersteller der Arzneimittel hätte zurückgegriffen werden müssen. Bei dieser Sachlage
kommt aber dem Herstellerabgabepreis kein wirtschaftlicher Wert zu, der mit
Wahrscheinlichkeit
Abnehmer anderweitig hätte erwarten lassen. Der von der Staatsanwaltschaft
behauptete Automatismus, beim Nichtlieferung an K hätte die Pharmaindustrie zum
Herstellerabgabepreis in der gleichen Größenordnung verkaufen können, ist gerade
nicht mit einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit dargelegt.
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Schließlich ist auch eine Strafbarkeit des Angeschuldigten K wegen versuchten
Betruges gemäß §§ 263 Absatz 2, 22,23 StGB nicht mit der für eine Verurteilung
erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen.
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Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Angeschuldigte K den verfügenden
Pharma-Unternehmen unmittelbar durch den Ankauf der Medikamente einen Schaden
hätte zufügen wollen, wobei er zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben muss
( BGHSt 16,1; 18, 235,237).
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Dem Angeschuldigten K ist jedoch als langjährigen Betreiber einer Apotheke nebst
Krankenhaus versorgender Apotheke unzweifelhaft zuzugestehen, dass er über
besondere Kenntnisse hinsichtlich der auf dem Arzneimittelmarkt herrschenden
Marktsituation verfügt. Insbesondere sind ihm detailliert die Ankaufsmöglichkeiten von
Medikamenten auf dem grauen Markt oder von Parallel- und Reimporten bestens
bekannt gewesen, da seine Handlungsweise darauf abzielte, sich die
systemimmanenten Eigenarten des Arzneimittelmarkts gerade zu Nutze zu machen.
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Dementsprechend kann ihm ein Vorsatz bezüglich der Verursachung eines Schadens
bei der ihn beliefernden Pharma-Industrie nicht nachgewiesen werden, weil ihm
bekannt ist, dass seine Abnehmer selbst bei Ausfall seiner Lieferungen sich nicht bei
der Pharma-Industrie zum Herstellerabgabepreis, sondern anderweitig auf dem grauen
Markt bedient hätten.
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Endlich fehlt es auch an der sogenannten Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil
und Schaden. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus , dass der vom Täter erstrebte
Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen
(BGHSt 6, 115, 116), d.h. dass dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die den
Täter bereichern soll, den Schaden unmittelbar herbeiführt. Der Vorteil muss gleichsam
die Kehrseite des Schadens sein ( BGH aaO).
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Auch daran fehlt es hier, da der Schaden nicht durch die
Einräumung des Rabattes
selbst entsteht, dem wie ausgeführt - mangels Nachweis - kein eigener schützenswerter
Vermögenswert zukommt, sondern erst durch den Weiterverkauf der Arzneimittel seitens
des Angeschuldigten K und demzufolge durch die behauptete mangelnde Absetzbarkeit
der Medikamente durch die Hersteller auf dem Arzneimittelmarkt zum
Herstellerabgabepreis.
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Mangels strafbarer Haupttat des Angeschuldigten K kam auch keine Strafbarkeit des
Angeschuldigten G wegen Beihilfe in Betracht.
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Aus alledem war die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Absatz 1 StPO.
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