Urteil des OLG Hamm vom 17.05.2001

OLG Hamm: treu und glauben, gerüst, vergütung, umkehr der beweislast, montage, honorarforderung, firma, bauleitung, abrechnung, geschäftsführer

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 21 U 178/99
17.05.2001
Oberlandesgericht Hamm
21. Zivilsenat
Urteil
21 U 178/99
Landgericht Essen, 17 O 312/95
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.07.1999 verkündete Urteil
der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bankbürgschaft erbracht
werden.
Das Urteil beschwert die Beklagte um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand:
Der Kläger, der von Beruf Architekt ist, erbrachte in den Jahren 1992 bis 1994 aufgrund
mündlichen Vertrages Architektenleistungen für ein Neubauvorhaben der Beklagten in H, X
T-T3. Wann genau der Architektenvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde ist
ebenso streitig wie der Umfang der geschuldeten Architektenleistungen sowie die Frage,
ob eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen wurde, wie die Beklagte behauptet.
Das Grundstück X T-T3 hatte die Beklagte durch Vermittlung des Klägers am 11.11.1991
erworben. Sie errichtete dort ein Wohngebäude mit sieben Eigentumswohnungen
einschließlich Garagen und Freianlagen. Die Rohbauarbeiten führte sie selbst aus. Dem
Beklagten waren sämtliche Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15
HOAI übertragen, jedoch streiten die Parteien darüber, ob er auch die Objektüberwachung
hinsichtlich der von der Beklagten selbst übernommenen Rohbauarbeiten durchführen
sollte.
Der Kläger erstellte am 17.03.1993 nach Fertigstellung der Ausführungsplanung eine
Abschlagsrechnung über 20.000,00 DM mit der Bemerkung, er habe 52 % der
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Architektenleistungen erbracht (Bl. 369 GA). Unter dem 13.09.1993 nach Fertigstellung des
Rohbaus erstellte er eine weitere Abschlagsrechnung über 25.000,00 DM (Bl. 370 GA). In
dieser Rechnung machte er geltend, seine Architektenleistungen zu ca. 75 % erbracht zu
haben. Die Beklagte beglich die in Rechnung gestellten Abschlagsforderungen des
Klägers.
Unter dem 20.10.1995 erstellte der Kläger seine Schlußrechnung über insgesamt
138.090,85 DM. Abzüglich der Abschlagszahlungen in Höhe von 45.000,00 DM verblieb
eine Restforderung von 93.090,85 DM. Unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten von
1.336.020,00 DM berechnete der Kläger bei Einstufung des Gebäudes in die Honorarzone
IV ein Honorar für das Gebäude in Höhe von 110.227,00 DM netto sowie für die
Beantragung, Ausschreibung, Überwachung und Abrechnung von sieben Fertiggaragen
ein Honorar von 1.300,00 DM netto. Für seine Leistungen hinsichtlich der Gebäude ergibt
sich daraus eine Honorarforderung von brutto 128.256,05 DM. Abweichend von den
Vorgaben gemäß § 15 HOAI brachte er bei den Leistungsphasen 6 und 7 lediglich 60 % mit
der Begründung in Ansatz, die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen der Beklagten
nicht vorgenommen zu haben. Hinsichtlich der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) zog
er einen Betrag von 1.300,00 DM netto wegen ersparter Aufwendungen ab, da eine
Abrechnung der Maurer- und Betonarbeiten, die von der Beklagten selbst durchgeführten
worden waren, nicht notwendig gewesen sei. Seine Leistungen hinsichtlich der
Freianlagen stellte er mit 9.834,80 DM in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die
zu den Akten gereichte Ablichtung der Schlußrechnung vom 20.10.1995 (Bl. 15 - 21 GA)
Bezug genommen.
Mit der Klage hat der Kläger die Restforderung aus seiner Schlußrechnung abzüglich des
für die Leistungsphase 9 hinsichtlich der Gebäude und Außenanlagen berechneten
Honorars von 4.370,98 DM brutto, das sind 88.719,87 DM, geltend gemacht. Er hat
behauptet, mündlich von der Beklagten mit sämtlichen Architektenleistungen der
Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI beauftragt worden zu sein, ohne daß eine
Pauschalhonorarvereinbarung getroffen worden sei. Diese Leistungen habe er mit
Ausnahme der Leistungsphase 9 ordnungsgemäß erbracht, so daß die geltend gemachte
Honorarforderung begründet das. Das Gebäude, so hat er gemeint, sei in die Honorarzone
IV einzuordnen, während die Freianlagen der Honorarzone III zuzuordnen seien. Für die
Garagen, so hat er behauptet, sei der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von 20 Stunden
erforderlich gewesen. Eine Kostenschätzung und Kostenberechnung habe er der
Beklagten zugeleitet. Eine Kostenfeststellung sei ihm nicht möglich gewesen, da die
Beklagte trotz mehrfacher Aufforderungen die erforderlichen Abrechnungsunterlagen über
ihre Eigenleistungen nicht übermittelt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 88.719,87 DM nebst 8,5 % Zinsen seit
Klagezustellung, das ist der 09.02.1996, zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Parteien hätten eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen, so daß
die begründeten Honoraransprüche des Klägers mit den Abschlagszahlungen bereits
abgegolten seien. Sie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß der geltend
gemachte Anspruch nicht fällig sei, da der Kläger die Leistungen der Leistungsphase 9
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noch nicht erbracht habe. Mangels Einhaltung des Kostenermittlungsverfahrens nach § 10
Abs. 2 HOAI sei die Honorarrechnung zudem nicht prüfbar. Gegen die Berechtigung des
geltend gemachten Honorars hat die Beklagte zudem eingewandt:
Die Leistungen seien lediglich auf der Basis der Mindestsätze nach Honorarzone III für das
Bauwerk und Honorarzone II für die Freianlagen abzurechnen. Die Entwurfsplanung
gemäß Leistungsphase 3 müsse um zwei Prozentpunkte reduziert werden, da, so hat die
Beklagte behauptet, der Kläger weder eine Kostenschätzung noch eine Kostenberechnung
vorgelegt habe. Die Vergütung für die Objektüberwachung gemäß Leistungsphase 8 sei
nur in Höhe von 60 % berechtigt, da der Kläger vereinbarungsgemäß die Bauleitung für die
von der Beklagten selbst erbrachten Rohbauarbeiten nicht ausgeführt habe.
Hinsichtlich der Garagen sei lediglich ein Stundenaufwand von 10,5 erforderlich gewesen.
Auch die Leistungen hinsichtlich der Freianlagen seien zum Teil zu kürzen. So habe der
Kläger, wie die Beklagte behauptet, die Entwurfsplanung nicht in vollem Umfang erbracht,
da eine Kostenschätzung und Kostenermittlung fehle, so daß auch insoweit ein Abzug von
zwei Prozentpunkten bei der Leistungsphase 3 vorzunehmen sei. Hinsichtlich der
Ausführungsplanung, Mitwirkung bei der Vergabe sowie der Objektüberwachung fehle es
an Leistungen des Klägers, so daß er hierfür kein Honorar verlangen könne.
Wegen der Einzelheiten der Einwendungen der Beklagten gegen die Honorarrechnung
wird auf den Schriftsatz vom 07.06.1996 (Bl. 65 ff GA) Bezug genommen.
Hilfsweise hat die Beklagte Planungsmängel des Klägers gerügt und daraus
Schadensersatzansprüche abgeleitet, mit denen sie aufgerechnet hat. So hat sie
behauptet, der Kläger habe die Schwellenhöhe der Balkon- und Terrassentüren zu niedrig
geplant, was Kosten in Höhe von 30.000,00 DM zur Folge habe. Durch mangelhafte
zeitliche Koordination habe zudem ein Gerüst, das zwischenzeitlich abgebaut worden sei,
wieder aufgebaut werden müssen, was weitere Mehrkosten in Höhe von 3.836,74 DM
verursacht habe. Schließlich habe der Kläger die Planung der fachgerechten Abdichtung
von Blumenkübeln auf der Dachterrasse zunächst unterlassen, wodurch Mehrkosten in
Höhe von 3.000,00 DM entstanden seien.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.Ing. U sowie durch
Vernehmung der Zeugen Q2 und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 04.03.1999 (Bl. 212
- 249 GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30.07.1999 (Bl. 256 - 258 GA). Mit dem
angefochtenen Urteil hat das Landgericht sodann die Beklagte verurteilt, an den Kläger
83.588,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.04.1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage
hat es abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, daß ein Anspruch des
Klägers auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 83.588,42 DM begründet sei, dem
aufrechenbare Schadensersatzansprüche der Beklagten nicht entgegenstehen. Der Kläger
sei berechtigt, das nach den Vorschriften der HOAI begründete Honorar zu verlangen, da
eine evtl. Pauschalpreisvereinbarung lediglich mündlich erfolgt und deshalb unwirksam
sei. Ungeachtet der Tatsache, daß die Leistungen des Klägers zur Leistungsphase 9 noch
nicht vollständig erbracht seien, hat das Landgericht die Honorarforderung als
Abschlagsforderung gewertet und als solche für fällig gehalten. Auf der Grundlage des
Gutachtens des Sachverständigen Prof. U hat das Landgericht die Voraussetzungen der
vom Kläger in Ansatz gebrachten Honorarklasse IV für bewiesen gehalten und auch die
weiteren Einwendungen gegen die Berechnung des Honorars betreffend das Gebäude als
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unbegründet angesehen. So habe der Sachverständige ausgeführt, daß der Kläger die
Eigenleistungen der Beklagten bei der Berechnung seines Honorars angemessen
berücksichtigt habe. Die Objektüberwachung habe der Kläger in vollem Umfang
ausgeführt. Schließlich sei durch die Aussage des Zeugen Q2 bewiesen, daß der Kläger
auch eine Kostenschätzung und Kostenberechnung am 28.10.1992 bzw. 02.03.1992
erstellt habe mit der Folge, daß das Honorar der Leistungsphase 3 nicht zu kürzen sei.
Hinsichtlich der Leistungen des Klägers in Bezug auf die Freianlagen hat das Landgericht
im Anschluß an den Sachverständigen Prof. U lediglich die Honorarzone II in Ansatz
gebracht mit der Folge, daß sich das Honorar auf 5.118,45 DM brutto reduziere. Für die
Leistungen des Klägers hinsichtlich der Garagen hat das Landgericht einen Zeitaufwand
von 10,5 Stunden für ausreichend angesehen, was ein Honorar in Höhe von 784,88 DM
brutto zur Folge habe. Bei einem danach begründeten und fälligen Honorar in Höhe von
128.588,42 DM verbleibe nach Abzug der Abschlagszahlungen in Höhe von 45.000,00 DM
eine Restforderung von 83.588,42 DM.
Die von der Beklagten der Honorarforderung hilfsweise entgegengehaltenen
Schadensersatzansprüche hat das Landgericht nicht für begründet erachtet. Ein Mangel
wegen fehlerhafter Planung der Balkon- und Terrassentüren sei nicht bewiesen worden.
Der Sachverständige Prof. U habe vielmehr ausgeführt, daß die Schwellenhöhen
ausreichend hoch geplant und ausgeführt worden seien. Das Vorbringen der Beklagten zu
einem Planungs- oder Koordinierungsmangel im Hinblick auf den Aufbau eines Gerüstes
und dadurch bedingte Mehrkosten von 3.836,74 DM hat das Landgericht als unzureichend
angesehen. Das gleiche gelte für einen behaupteten Planungsfehler des Klägers bezüglich
der Montage von Blumenkästen auf der Dachterrasse; die Beklagte sei insoweit dem
substantiierten Vortrag des Klägers, es liege allein ein Verschulden der Beklagten vor,
nicht mehr entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihr am 22.09.1999 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am
19.10.1999 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangenen und fristgerecht
begründeten Berufung. Sie strebt die Klageabweisung an, soweit die Beklagte zur Zahlung
von mehr als 9.001,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.04.1996 verurteilt worden ist. Sie
vertieft und ergänzt ihre erstinstanzliche Behauptung, zwischen den Parteien sei wie auch
bei vorangegangenen Bauvorhaben eine mündliche Pauschalhonorarvereinbarung
getroffen worden. Insoweit behauptet sie, anläßlich einer Besprechung über die Bebauung
des Grundstücks am 29.10.1991 habe der Geschäftsführer der Komplementärin der
Beklagten dem Kläger den Auftrag zur Durchführung der Architektenleistungen erteilt,
wobei ein Pauschalhonorar von 60.000,00 DM inkl. Mehrwertsteuer vereinbart worden sei.
Bei der Bemessung des Honorars sei auch berücksichtigt worden, daß der Kläger die
Verwaltung der zu errichtenden Eigentumswohnungen habe übernehmen sollen, was, wie
zwischen den Parteien unstreitig ist, später auch geschehen sei. Mit dem Statiker Lingnau
habe die Beklagte ebenfalls eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen.
Die Beklagte behauptet weiterhin, die Höhe des mit dem Kläger vereinbarten Honorars von
pauschal 60.000,00 DM inkl. Mehrwertsteuer in ihre Kalkulation einbezogen zu haben.
Insoweit nimmt sie Bezug auf eine handschriftliche Kalkulation, in die Leistungen des
Klägers mit pauschal 60.000,00 DM eingeflossen sind (Bl. 371, 372 GA). Auf dieser
Grundlage habe die Beklagte Gesamtherstellungskosten in Höhe von 2.879.000,00 DM
kalkuliert. Der Verkaufserlös sämtlicher Wohnungen habe einen Betrag von
2.886.400,00 DM ergeben. Nachforderungen gegenüber den Erwerbern der
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Eigentumswohnungen wegen des nunmehr geltend gemachten erhöhten Honorars könne
die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen. Der Geschäftsführer ihrer Komplementärin
habe von der Formunwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung bei deren Abschluß
keine Kenntnis gehabt und auf die Wirksamkeit vertraut.
Die Beklagte meint, für den Abschluß der von ihr behaupteten
Pauschalhonorarvereinbarung spreche eine Reihe von Indizien, die dem Senat auch für
das Bauvorhaben "M" im Urteil vom 30.09.1999 (21 U 68/96) zur Annahme einer
Pauschalhonorarvereinbarung bewogen hätten. Der Kläger habe zuvor für das
Bauunternehmen Q in H2 mehrere Bauvorhaben (I T3 und Q T2 betreut und dort ebenfalls
Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Bei
dem ersten Bauvorhaben, das die Parteien durchgeführt haben, dem Bauvorhaben I-T3,
habe der Kläger ebenfalls wiederum unstreitig aufgrund einer
Pauschalhonorarvereinbarung abgerechnet, die nach Behauptung der Beklagten unterhalb
der Mindestsätze der HOAI gelegen habe. Für die behauptete
Pauschalhonorarvereinbarung auch in der geltend gemachten Höhe spreche zudem in
besonderem Maße das eigene Abrechnungsverhalten des Klägers. Der Kläger habe bei
anderen Bauvorhaben auf der Grundlage der festgestellten Pauschalpreisvereinbarung im
Zeitpunkt der letzten Abschlagsrechnung zwischen 72 und 78 % des Gesamthonorars in
Rechnung gestellt. Dies gelte in ähnlicher Weise hinsichtlich der Bauvorhaben E T3
(21 U 32/98) und L-T3 (21 U 47/98), soweit die dort von der Beklagten behaupteten
Pauschalhonorarvereinbarungen zugrundegelegt würden. Auch bei dem vorliegenden
Bauvorhaben sei das Abrechnungsverhalten des Klägers nur mit der getroffenen
Pauschalpreisvereinbarung in Einklang zu bringen. Mit der zweiten Abschlagsrechnung
vom 13.09.1993 habe der Kläger, der in der Rechnung behauptet, 75 % der
Architektenleistungen erbracht zu haben, auch exakt 75 % des Honorars berechnet, wenn
man von einem Pauschalhonorar von 60.000,00 DM ausgehe. Lege man demgegenüber
die mit der Schlußrechnung geltend gemachte Honorarforderung von 138.090,85 DM
zugrunde, hätte der Kläger lediglich 32,6 % des Honorars in Rechnung gestellt, obwohl er
75 % der beauftragten Leistungen erbracht habe. Dies, so meint die Beklagte, sei nicht
nachvollziehbar und nicht plausibel. Die Beklagte bestreitet auch, daß es dem üblichen
Abrechnungsverhalten des Klägers entspreche, lediglich einen geringen Teil der
Honorarforderung mit Abschlagsrechnungen geltend zu machen und den wesentlichen
Anteil erst mit der Schlußrechnung zu berechnen. Soweit der Kläger hierzu
Honorarrechnungen der Bauherren E, L3 und Q3 vorgelegt habe, handele es sich um
Ausnahmefälle, die nicht verallgemeinerungsfähig seien, zumal der Kläger zu diesen
Personen enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen unterhalte.
Schließlich spreche für das Vorliegen einer Pauschalhonorarvereinbarung das erhebliche
Interesse der Beklagten, von Anfang an eine verläßliche Kalkulationsgrundlage zu haben.
Derartige Pauschalpreisvereinbarungen zwischen Bauträgern und Architekten seien
deshalb in der Praxis auch üblich.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, daß unter den dargelegten Umständen eine
Unterschreitung der Mindestsätze ausnahmsweise zulässig sei. Zwischen den Parteien
habe eine intensive Zusammenarbeit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung
stattgefunden und sei auch für die Folgezeit geplant gewesen, in der weitere gemeinsame
Bauvorhaben hätten realisiert werden sollen. Dem Kläger habe zudem die Verwaltung der
Eigentumswohnungen übertragen werden sollen. Auch sei der Kläger, so meint die
Beklagte, gehindert, sich auf die fehlende Schriftform zu berufen. Sie, die Beklagte, habe
nämlich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und auch vertrauen dürfen. Dem
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Geschäftsführer ihrer Komplementärin sei das Schriftformerfordernis in § 4 HOAI nicht
bekannt gewesen. Die Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI hätte zudem zur
Folge, daß die Beklagte mit erheblichen Kosten belastet würde, die sie nicht in ihre
Kalkulation einbezogen und nicht bei der Veräußerung der Objekte berücksichtigt habe.
Das auch bei Annahme einer Pauschalhonorarvereinbarung noch ausstehende
Resthonorar von 15.000,00 DM könne der Kläger nach Auffassung der Beklagten lediglich
in Höhe von 9.001,44 DM verlangen, da der Beklagten wegen Pflichtverletzungen des
Klägers Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 5.998,56 DM zuständen. Hierzu
behauptet die Beklagte:
Der Kläger habe die Planung der Blumenkübel auf der Terrasse verspätet vorgenommen,
so daß für die Montage nicht mehr ein zwischenzeitlich abgebautes Gerüst habe verwendet
werden können. Die Firma O habe sodann erneut ein Gerüst aufstellen müssen, für das sie
unter dem 05.04.1994 eine Vergütung in Höhe von 4.412,25 DM in Rechnung gestellt habe
(Bl. 373 GA). Sofern der Kläger dieses Gerüst auch oder allein zur Durchführung von
Verschieferungsarbeiten im oberen Bereich des Gebäudes in Auftrag gegeben habe, so
meint die Beklagte, sei dies unnötig gewesen, da das zuvor vorhandene Gerüst des
Klinkerunternehmers T hätte aufgestockt werden können, um dann mit geringeren Kosten
die Verschieferungsarbeiten durchzuführen. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre der
Kläger schadenersatzpflichtig. Unabhängig davon sei dem Kläger vorzuwerfen, daß er das
Gerüst, das 14 Wochen gestanden habe, nicht früher freigegeben habe.
Schließlich berühmt sich die Beklagte eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von
1.586,31 DM mit der Begründung, der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, die
notwendige Isolierung für die Blumenkästen zu planen. Dies habe sich erst nach der
Montage herausgestellt, so daß die Blumenkästen per Autokran hätten abgebaut und nach
Durchführung der Isolierungsarbeiten wieder montiert werden müssen. Für den Abbau und
das Wiederanbringen der Blumenkübel seien Kosten in Höhe von 1.017,75 DM gemäß
Rechnung der Firma L2 & P vom 25.03.1994 (Bl. 374 GA) sowie zweimal Kosten eines
Autokrans in Höhe von je 284,28 DM entstanden.
Die Beklagte erhebt weiterhin hilfsweise Einwendungen gegen die Honorarrechnung für
den Fall, daß eine Abrechnung nach den Vorschriften der HOAI vorzunehmen wäre. Für
die Leistungsphase 3, so meint die Beklagte, sei lediglich ein Honorar in Höhe von 9 %
statt 11 % berechtigt, da der Kläger entgegen der Annahme des Landgerichts weder eine
Kostenschätzung noch eine Kostenberechnung zeitnah gefertigt und übergeben habe. Die
nunmehr vorgelegte Kostenschätzung (Bl. 261 GA) und die Kostenberechnung (Bl. 264
GA), so behauptet die Beklagte, sei erst nachträglich während des Rechtsstreits gefertigt
worden.
Das Honorar für die Objektüberwachung sei entsprechend dem erstinstanzlichen Vortrag
der Beklagten nur in Höhe von 60 % des berechneten Betrages begründet, da von Anfang
an vereinbart gewesen sei, daß der Kläger die Bauleitung hinsichtlich der von der
Beklagten selbst erbrachten Rohbauarbeiten nicht habe durchführen sollen und dies auch
nicht getan habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Essen vom 30.07.1999 abzuändern und die Klage
abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 9.001,44 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 03.04.1996 verurteilt worden ist.
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Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bestreitet das Vorliegen einer Pauschalhonorarvereinbarung und behauptet dazu, daß
der von der Beklagten genannte Besprechungstermin am 29.10.1991, an dem diese
Vereinbarung getroffen worden sei, nicht stattgefunden haben könne, da er, der Kläger, an
diesem Tage als Sachverständiger einen Termin vor dem Senat habe wahrnehmen
müssen. Die von der Beklagten behauptete Pauschalhonorarvereinbarung, so meint der
Kläger, ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Insoweit bestreitet er die Behauptung,
in anderen Verfahren seien Pauschalhonorare vereinbart worden. Auch die erstellten
Abschlagsrechnungen ließen die von der Beklagten gezogenen Rückschlüsse nicht zu.
Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in dem Verfahren 21 U 47/98 betreffend das
Bauvorhaben L-T3 behauptet er insoweit, daß er üblicherweise nur einen geringen Teil des
ihm zustehenden Honorars mit Abschlagsforderungen geltend mache, während er den
wesentlichen Anteil erst mit der Schlußrechnung verlange. Dies ergebe sich aus
beispielhaft vorgelegten Rechnungen gegenüber den Auftraggebern L3, Q3 und E.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, daß die von der Beklagten behauptete
Pauschalpreisvereinbarung auch unwirksam wäre. Zum einen fehle es an der Schriftform,
zum anderen liege ein Ausnahmefall des § 4 Abs. 2 HOAI nicht vor. Angesichts des in der
HOAI geschaffenen zwingenden Preisrechts könnten Ausnahmen nach Treu und Glauben
nur unter engen Voraussetzungen begründet werden, die hier nicht vorlägen. Insoweit
bestreitet der Kläger, daß die Beklagte auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und
sich auf die Unterschreitung der Mindestsätze eingerichtet habe.
Die im Berufungsverfahren noch verfolgten Schadensersatzansprüche der Beklagten hält
der Kläger für unbegründet. Hinsichtlich der geltend gemachten Gerüstkosten bestreitet er
eine verzögerte Planung der Blumenkästen. Das Gerüst sei vielmehr erforderlich gewesen,
um Verschieferungsarbeiten im oberen Bereich des Hauses durchführen zu können, für die
das zunächst vorhandene Gerüst der Firma T zu niedrig gewesen sei. Es sei von
vornherein vorgesehen gewesen, hierfür ein anderes Gerüst erstellen zu lassen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Isolierung der
Blumenkästen bestreitet der Kläger, die erforderliche Isolierung vergessen zu haben. Diese
sei ordnungsgemäß geplant gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf den Inhalt der Akten
17 O 325/95 LG Essen = 21 U 47/98 OLG Hamm und 17 O 324/95 LG Essen = 21 U 68/96
OLG Hamm, die zu Informationszwecken vorgelegen haben.
Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Klägers als Partei sowie
durch Vernehmung der Zeugen Q2, G, L3 und Q3 sowie Einholung einer schriftlichen
Aussage der Zeugin E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 15.02.2001 und 17.05.2001 sowie die
schriftliche Aussage der Zeugin E vom 02.05.2001 (Bl. 461 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Auch nach dem
Ergebnis des Berufungsverfahrens steht dem Kläger der vom Landgericht zuerkannte
Architektenhonoraranspruch in Höhe von 83.588,42 DM nebst Zinsen zu. Die Beklagte hat
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den ihr obliegenden Beweis einer Pauschalhonorarvereinbarung in geringerer Höhe nicht
führen können. Die Einwendungen zur Höhe des nach § 15 HOAI berechneten Honorars
erweisen sich ebenso als unberechtigt wie die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1 ff HOAI,
insbesondere § 8 Abs. 2 HOAI, Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 83.588,42 DM
als Abschlag auf seine Architektenhonorarforderung betreffend das Bauvorhaben X T-T3.
Wegen der Berechnung der Honorarforderung wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die
Klageforderung als Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI gewertet, da die
Leistungsphasen 9 gemäß § 15 HOAI noch nicht vollständig erbracht und somit ein auf die
Schlußrechnung gestütztes Honorar nicht fällig sei. Dieser Einordnung der geltend
gemachten Forderung als Abschlagsforderung sind beide Parteien nicht entgegengetreten,
so daß auch der Senat davon ausgeht, daß der Kläger nicht einen Teilbetrag der
möglicherweise nicht fälligen Honorarforderung aus der Schlußrechnung geltend macht,
sondern eine weitere Abschlagszahlung begehrt. Sofern dies durch den Kläger
ursprünglich anders bewertet worden sein sollte, liegt eine zulässige Klageänderung vor.
1.
Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die von der Beklagten behauptete
Pauschalhonorarvereinbarung auf 60.000,00 DM begrenzt. Der Senat vermag nicht
festzustellen, daß die Parteien über die Architektenleistungen betreffend das Bauvorhaben
X T3 die von der Beklagten behauptete Pauschalvereinbarung mit einem Honorar von
brutto 60.000,00 DM getroffen haben.
Der unmittelbare Beweis für ihre Behauptung, am 29.10.1991 sei zwischen dem Kläger und
dem Geschäftsführer ihrer Komplementärin dieses Honorar mündlich vereinbart worden, ist
der Beklagten nicht gelungen. Die von ihr beantragte Parteivernehmung des Klägers hat
das Vorbringen nicht bestätigt. Der Kläger hat vielmehr bei seiner Parteivernehmung am
15.02.2001 ausgesagt, daß es die Besprechung vom 29.10.1991 nicht gegeben habe.
Zwar habe er an den Abschluß des Architektenvertrages, jedenfalls an das Datum, keine
konkrete Erinnerung mehr. In allen Fällen der Zusammenarbeit mit der Beklagten sei
vereinbart gewesen, daß die Vergütung nach der HOAI, dem untersten Wert, erfolgen solle.
Der Kläger hat die von der Beklagten behauptete Pauschalhonorarvereinbarung damit
ausdrücklich in Abrede gestellt.
Der Beweis ist auch nicht durch Indizien geführt worden. Zwar sprechen nach Auffassung
des Senats viele Umstände dafür, daß ein pauschaliertes Architektenhonorar zwischen den
Parteien vereinbart werden sollte und auch vereinbart worden ist. Es verbleiben jedoch
Zweifel, ob es tatsächlich zu der behaupteten verbindlichen Abrede gekommen ist, die sich
zu Lasten der Beklagten auswirken. Der Senat knüpft insoweit an seine Erwägungen im
Urteil vom 01.03.2001 in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien 21 U 47/98 betreffend
das Bauvorhaben L-T3 an, wo eine ähnliche Fragestellung zu beantworten war.
Zwar läßt sich auch im vorliegenden Fall für den Abschluß einer
Pauschalhonorarvereinbarung eine Reihe von Indizien heranziehen, die der Senat bereits
in seinem Urteil vom 30.09.1999 in dem Verfahren 21 U 68/96 betreffend das Bauvorhaben
Luggendelle herausgestellt hat. So hatte der Kläger bereits bei umfangreichen
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Bauvorhaben mit der Firma Q Pauschalhonorare vereinbart. Auch das erste Objekt, das er
für die Beklagte betreut hat, die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern an der I-T3, hat er
unstreitig aufgrund einer Pauschalhonorarvereinbarung von 9.000,00 DM pro Haus
abgewickelt. Diese Handhabung entspricht auch einem nachvollziehbaren Interesse des
gewerblichen Auftraggebers, mit verläßlichen Kosten kalkulieren und die Objekte frühzeitig
mit konkreten Preisen am Markt anbieten zu können. Eine entsprechende Kalkulation hat
die Beklagte auch für das hier in Rede stehende Bauvorhaben X T-T3 vorgelegt (Bl. 371,
372 GA), in die sie ein pauschales Architektenhonorar von 60.000,00 DM inkl.
Mehrwertsteuer ebenso wie ein pauschales Honorar für den Statiker aufgenommen hat. Ob
diese Kalkulation authentisch ist, d.h. der ursprünglichen Planung und Vermarktung
zugrunde lag, was der Kläger bestreitet, kann indes dahinstehen. Auch unter
Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Umstände verbleiben beim Senat letzte
erhebliche Zweifel, ob es tatsächlich zu der behaupteten Pauschalhonorarvereinbarung in
Höhe von 60.000,00 DM gekommen ist.
In dem Urteil vom 30.09.1999 betreffend das Bauvorhaben Luggendelle hat der Senat
seine Überzeugung von dem Abschluß einer Pauschalhonorarvereinbarung in jenem Fall
in besonderem Maße daraus abgeleitet, daß das eigene Abrechnungsverhalten des
Klägers für das behauptete geringere Pauschalhonorar und gegen die Vereinbarung
eines Honorars nach den Mindestsätzen der HOAI spreche. Der Senat ist davon
ausgegangen, daß ein Architekt üblicherweise, wie auch der Sachverständige Dr. F in
jenem Verfahren bestätigt hat, seine Abschlagsrechnungen in etwa an der Höhe des
jeweils geschuldeten Honorars orientiert, was auch auf den Kläger zugetroffen habe. So
habe der Kläger bei dem Bauvorhaben I-T3 mit Abschlagsrechnungen ca. 78 % des
Schlußrechnungsbetrages geltend gemacht. Bei dem Bauvorhaben I T3 der Firma Q seien
mit Abschlagsrechnungen ca. 74 % des Schlußrechnungsbetrages verlangt worden.
Angesichts dieser Handhabung wäre es nicht nachvollziehbar, daß der Kläger bei dem
Bauvorhaben M, wenn man eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI zugrunde
legt, lediglich ca. 32 % des geschuldeten Honorars mit Abschlagszahlungen nach § 8
Abs. 2 HOAI berechnet hätte. Im vorliegenden Fall betreffend das Bauvorhaben X T-T3
hätte der Kläger mit der zweiten Abschlagsrechnung vom 13.09.1993 mit 45.000,00 DM
lediglich 32,6 % des später mit der Schlußrechnung berechneten Honorars verlangt,
obwohl nach eigener Darstellung in dieser Abschlagsrechnungen bereits 75 % der
Leistung erbracht worden wäre. Legte man die von der Beklagten behauptete
Pauschalhonorarvereinbarung von 60.000,00 DM zugrunde, hätte der Kläger mit der
genannten Abschlagsrechnung nach Fertigstellung des Rohbaus dem Leistungsstand
entsprechend exakt 75 % des Honorars verlangt.
Das Abrechnungsverhalten des Klägers, das die von der Beklagten behauptete
Pauschalpreisvereinbarung zu stützen scheint, hat jedoch, anders als noch in dem
Verfahren 21 U 68/96, weitgehend an Aussagekraft verloren, wie der Senat in seinem Urteil
vom 01.03.2001 in dem Verfahren 21 U 47/98 betreffend das Bauvorhaben L-T3 bereits
begründet hat. In jenem Verfahren hatte der Kläger nämlich substantiiert behauptet, daß er
regelmäßig den überwiegenden Teil des ihm zustehenden Honorars erst mit der
Schlußrechnung anfordere und zuvor lediglich Abschlagszahlungen in deutlich geringerem
Maße erbitte. Diese Abrechnungspraxis hat er durch Vorlage dreier Honorarrechnungen
betreffend die Auftraggeber L3, Q3 und E dokumentiert, denen zu entnehmen ist, daß die
jeweiligen Abschlagszahlungen nur ca. 59 %, 43 % und 40 % des Gesamthonorars
entsprachen. Dieses Vorbringen hat der Kläger auch ausdrücklich zu seinem Vortrag im
vorliegenden Rechtsstreit gemacht, wie er im Senatstermin vom 17.05.2001 erklärt hat.
Wenn aber der Kläger entgegen der üblichen Handhabung von Architekten auch in
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anderen Fällen einen großen oder den wesentlichen Teil des Honorars erst mit der
Schlußrechnung geltend macht, läßt sich daraus nicht mehr der Schluß ableiten, daß das
Abrechnungsverhalten im vorliegenden Fall in besonderem Maße auf ein
Architektenhonorar hindeute, das in der Größenordnung der Abschlagszahlungen liege.
Soweit die Beklagte die Richtigkeit der vorgelegten Schlußrechnungen betreffend die
Bauherren L3, Q3 und E (Bl. 701 a - 701 h d.A. 21 U 47/98) insoweit angreift, als sie
behauptet, daß den Bauherren tatsächlich zuvor höhere Abschlagsrechnungen erteilt
worden seien, hat sie diesen Beweis nicht erbracht. Die Vernehmung der Zeugen L3 und
Q3 sowie die Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugin E haben vielmehr zur
Überzeugung des Senats bewiesen, daß die genannten Schlußrechnungen die geleisteten
Zahlungen zutreffend wiedergeben. Sämtliche Zeugen haben glaubhaft bestätigt, daß die
Angaben auf den Rechnungen zutreffen. Der Senat hat keinen Anlaß, an diesen
Darlegungen zu zweifeln. Dem Antrag der Beklagten im Schriftsatz vom 09.04.2001, dem
Kläger die Vorlage der Verträge und die vollständigen Abschlagsrechnungen für die
genannten Bauvorhaben aufzugeben, war nicht zu entsprechen. Die Anordnung der
Vorlegung nach § 425 ZPO setzt u.a. voraus, daß der Kläger zur Vorlage der Urkunde
verpflichtet ist, was lediglich dann der Fall ist, wenn der Beweisführer einen materiell-
rechtlichen Anspruch auf Vorlage hat, § 422 ZPO. Einen solchen Anspruch hat die
Beklagte entgegen § 424 Nr. 5 ZPO bereits nicht dargelegt; er ist auch nicht ersichtlich.
Einblick in die Vertragsverhältnisse des Klägers mit anderen Auftraggebern kann die
Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Architektenvertrages nicht
verlangen. Insoweit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Eine Pflicht zur Vorlage von
Urkunden kann auch nicht bereits aus der prozessualen Mitwirkungs- und
Förderungspflicht der Partei hergeleitet werden (Zöller-Geimer, 22. Aufl. § 422 Rdn. 3).
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vom Kläger vorgelegten
Honorarrechnungen betreffend die Bauherren L3, Q3 und E auch nicht ungeeignet, das
Vorbringen des Klägers zu substantiieren, er rechne nicht regelmäßig den überwiegenden
Anteil des Honorars bereits mit Abschlagsrechnungen ab. Selbst wenn es sich bei den
genannten Bauherren um Personen handelt, mit denen der Kläger entweder befreundet ist
oder wiederholt zusammengearbeitet hat, läßt sich daraus noch nicht der Schluß ableiten,
daß der Kläger in allen anderen Fällen so abrechnet, wie es nach Feststellung des Senats
üblich ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei der Beklagten seinerzeit
nicht um einen unbedeutenden Bauherrn handelte, sondern daß zwischen den Parteien
eine umfangreiche Zusammenarbeit begonnen hatte und der Kläger von weiteren
gemeinsamen Projekten ausgehen durfte. Es gab somit durchaus Veranlassung für den
Kläger, lediglich maßvolle Abschlagsforderungen zu berechnen, wie er es zumindest
bisweilen auch bei anderen Bauherren getan hat.
Dem Beweisantrag der Beklagten im Senatstermin vom 17.05.2001, das
Abrechnungsverhalten des Klägers gegenüber weiteren Bauherren in der Zeit der
Zusammenarbeit der Parteien durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder
durch Augenscheinseinnahme durch den Senat festzustellen, konnte nicht entsprochen
werden. Eine derartige Beweiserhebung käme zum einen einem unzulässigen
Ausforschungsbeweis gleich. Die Beklagte hat keine konkreten Fälle benannt, bei denen
das Abrechnungsverhalten des Klägers sich so darstellt, wie die Beklagte es grundsätzlich
behauptet. Zum anderen hätte die beantragte Beweiserhebung zur Folge, daß der Kläger
den Inhalt von Urkunden preisgeben müßte, zu deren Vorlage er jedoch gemäß § 422 ZPO
nicht verpflichtet wäre. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte keinen materiell-rechtlichen
Anspruch auf Vorlage oder auch nur Einsichtnahme in die Geschäftskorrespondenz des
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Klägers mit anderen Auftraggebern. Wenn aber die Vorlage der Urkunden nach § 425 ZPO
nicht angeordnet werden kann, darf dies nicht dadurch umgangen werden, daß ein
Sachverständiger oder der Senat Einblick in die Urkunden nimmt und den Inhalt mitteilt
oder zur Grundlage einer Entscheidung macht. Der Senat verkennt nicht, daß es der
Beklagten schwerfällt, mangels Kenntnis der internen Geschäftsvorgänge des Klägers
substantiiert vorzutragen und zulässigen Beweis anzutreten. Dies allein führt jedoch noch
nicht zu einer Umkehr der Beweislast, zumal der Kläger immerhin substantiiert drei Vorfälle
dargelegt hat, die ein anderweitiges Abrechnungsverhalten zeigen, als es die Beklagte
generell behauptet. Auch eine weitergehende Darlegungslast des Klägers sieht der Senat
unter diesen Umständen nicht.
Nach alledem erweist sich das Abrechnungsverhalten des Klägers nicht mehr als derart
tragfähiges Indiz, daß es gemeinsam mit den übrigen Hilfstatsachen geeignet wäre, den
Beweis einer Honorarpauschalvereinbarung zu ermöglichen. Die weiteren von der
Beklagten herangezogenen Indizien, etwa das Interesse eines Bauträgers an einer
verläßlichen Kalkulation oder die unstreitig vorgenommene Vereinbarung eines
Pauschalhonorars für die Leistungen gegenüber der Firma Q bei den Bauvorhaben I T3
und Q T3 in H2 sowie dem Bauvorhaben I-T3 sowie die Tatsache, daß die Beklagte
behauptet, ein Pauschalhonorar in ihre Kalkulation einbezogen zu haben, rechtfertigen
zwar die starke Vermutung, daß die Beklagte auch für das vorliegende Bauvorhaben X T-
T3 in H2 eine Pauschalhonorarvereinbarung ins Auge gefaßt hatte. Der Senat kann jedoch
unter Würdigung aller Umstände die ernsthafte Möglichkeit nicht ausschließen, daß es
gleichwohl nicht zu einer entsprechenden bindenden Vereinbarung gekommen ist.
2.
Der Umstand, daß der Abschluß einer Pauschalhonorarvereinbarung zwischen den
Parteien nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, geht zu Lasten der
Beklagten, die insoweit beweispflichtig ist. Der Senat folgt nicht der Auffassung des
Kammergerichts (KG NJWRR 1999, 242), das in einem vergleichbaren Fall die
Honorarklage des Architekten u.a. mit der Begründung abgewiesen hat, dieser habe nicht
die Behauptung einer unter den Mindestsätzen liegenden mündlichen
Pauschalhonorarabrede widerlegt. Zwar ist für den Werkvertrag allgemein anerkannt, daß
der Unternehmer, der eine vereinbarte Vergütung oder die übliche Vergütung verlangt, die
Behauptung einer niedrigeren Pauschalvergütung zu widerlegen hat (z.B. BGHZ 80, 257).
Diese Rechtsprechung beruht darauf, daß gem. § 632 Abs. 2 BGB die taxmäßige bzw.
übliche Vergütung nur unter der Voraussetzung als vereinbart anzusehen ist, daß "die
Höhe der Vergütung nicht bestimmt" ist. Die mangelnde Bestimmung der Höhe der
Vergütung ist danach eine negative anspruchsbegründende Voraussetzung, die der
Auftragnehmer zu beweisen hat, wenn er beispielsweise die übliche Vergütung geltend
macht. Der Kläger macht dagegen eine Vergütung geltend, deren "Höhe bestimmt" ist und
zwar gem. § 4 Abs. 4 HOAI in Höhe der durch die Verordnung festgesetzten Mindestsätze,
da die Parteien bei Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Nach § 4
Abs. 1, Abs. 2 HOAI kann bei Abschluß eines Architektenvertrages eine
Pauschalhonorarvereinbarung wirksam nur schriftlich getroffen werden; die Mindestsätze
können nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Die schriftliche
Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze stellt somit zudem eine
Ausnahme von der sich nach der HOAI ergebenden Architektenvergütung dar, so daß
derjenige, der sich auf diese Ausnahme beruft, sie darzulegen und zu beweisen hat
(Werner/ Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl. Rdn. 929). Dies gilt erst recht für den Fall der
Behauptung einer mündlichen Pauschalhonorarvereinbarung. Anders als beim sonstigen
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Werkvertrag mußte der Auftragnehmer beim Architektenvertrag grundsätzlich nicht mit dem
Einwand einer mündlichen Pauschalpreisvereinbarung rechnen, da diese unwirksam ist,
und hat somit auch keine Veranlassung, im vorhinein Beweissicherung zu betreiben, wenn
er beabsichtigt, die Mindestsätze nach der HOAI zu verlangen. Zwar hat der
Bundesgerichtshof (BGH NJW 1997, 2329, 2331; BauR 1997, 1062) in letzter Zeit
wiederholt festgestellt, daß eine unter den Mindestsätzen liegende
Pauschalhonorarvereinbarung, selbst wenn diese nur mündlich getroffen worden ist,
insoweit Wirkung entfalten kann, daß unter Umständen nach Treu und Glauben dem
Architekten verwehrt ist, das Honorar nach den Mindestsätzen zu verlangen. Dieser Fall
kann dann vorliegen, wenn die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar
vereinbaren, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, der Auftraggeber
aber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich
darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm die Zahlung des Differenzbetrages
zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht
zugemutet werden kann. Für diese Einwendungen ist der Auftraggeber nach den
allgemeinen Beweislastgrundsätzen darlegungs- und beweispflichtig (vgl.
Locher/Koeble/Frik, HOAI, § 4 Rdn. 12).
3.
Bei der somit nach §§ 15, 16 HOAI vorzunehmende Berechnung der dem Kläger für die
Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI nach den Mindestsätzen zustehenden
Vergütung errechnet sich ein Honorar von insgesamt 128.588,42 DM, wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt und im einzelnen dargestellt hat. Abzüglich der geleisteten
Akontozahlungen von insgesamt 45.000,00 DM verbleibt eine Restforderung von
83.588,42 DM. Die insoweit hilfsweise erhobenen Berufungsangriffe sind nicht begründet.
a)
Die Beklagte meint zu Unrecht, das Honorar für die Leistungsphase 3 müsse von 11 auf
9 % gekürzt werden, weil der Kläger die Kostenschätzung und die Kostenberechnung nicht
erbracht habe, die zu den Grundleistungen zählen.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger die zur Akte gereichte
Kostenschätzung (Bl. 261 GA) und die Kostenberechnung (Bl. 264 GA) im Rahmen der
Erbringung der Architektenleistungen zeitnah übermittelt hat, was die Beklagte bestreitet.
Selbst wenn der Kläger diese Leistungen zunächst nicht erbracht haben sollte, rechtfertigt
dies unter den vorliegenden Umständen nicht eine Reduzierung der ihm zustehenden
Vergütung. Eine solche Reduzierung läßt sich nicht auf § 5 Abs. 2 HOAI stützen, da auch
die Beklagte nicht behauptet, die Erstellung der Kostenschätzung und Kostenberechnung
sei von Anfang an dem Kläger nicht übertragen worden. Auch nach den allgemeinen
Regeln des Werkvertragsrechts kommt eine Verringerung der Vergütung hier nicht in
Betracht. Eine solche Minderung läßt sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht damit
begründen, der Kläger habe die Kostenberechnung nicht erbracht, die zu den zentralen
Teilleistungen von grundlegender Bedeutung der Leistungsphase 3 des § 15 HOAI zählt
(so OLG Hamm, 12. ZS, BauR 1994, 793). Das Leistungsbild und der geschuldete
Leistungsumfang des Architektenvertrages richtet sich nämlich nach dem Vertrag und nicht
der HOAI (BGH BauR 1997, 154). Unter den konkreten Umständen des hier zu
beurteilenden Vertragsverhältnisses stellt sich die Kostenberechnung nicht als Leistung
dar, die für die Beklagte als Bauherrin von Bedeutung war und zum Erfolg des
geschuldeten Architektenwerks zählte. Hierfür spricht, daß ein ganz erheblicher Teil der zu
erwartenden Baukosten auf die Rohbauarbeiten entfielen, die von der Beklagten selbst
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vorzunehmen waren. Diese Kosten konnten somit von der Beklagten selbst ermittelt
werden, ohne daß es der Hilfestellung des Klägers bedurfte. Im übrigen hat die Beklagte
nach eigener Darstellung mit großer Genauigkeit aufgrund von sehr pauschalen
Erfahrungswerten kalkuliert. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten
Kalkulation (Bl. 371 f. GA), die pauschale Erfahrungswerte zugrunde legt. Daß die Beklagte
zu diesem Zeitpunkt auf eine Kostenschätzung durch den Kläger angewiesen war und
diesen dazu aufgefordert hat, ist nicht dargelegt. Demgemäß hat auch der in erster Instanz
beauftragte Sachverständige Prof. U in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, daß
auch er vorliegend in einer Kostenberechnung nach DIN 276 keine zentrale Leistung sehe,
da der Bauherr als Bauunternehmer erheblich genauere Kosteninformationen besessen
habe, als es der Planer zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung mit einer Kostenberechnung
habe liefern können. Wenn aber die Teilleistung für den Auftraggeber ohne jeden Wert
wäre, vermag das Unterlassen dieser Teilleistung eine Minderung des Honorars nicht zu
begründen.
b)
Der Kläger kann weiterhin das Honorar der Leistungsphase 8 in dem Umfang verlangen,
wie er es in Rechnung gestellt und wie es das Landgericht zuerkannt hat. Insbesondere ist
keine Kürzung auf 60 % mit der Begründung vorzunehmen, die Objektüberwachung des
Rohbaus sei nicht Gegenstand des Vertrages, § 5 Abs. 2 HOAI. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht für den Senat nämlich fest, daß der Kläger vereinbarungsgemäß die
Bauleitung auch insoweit ausgeübt hat, als die von der Beklagten selbst durchgeführten
Rohbauarbeiten betroffen waren. Daß der Kläger entweder selbst oder durch seinen
Mitarbeiter Q2 diese Leistungen erbracht hat, ist durch die Vernehmung der Zeugen Q2 und
G bewiesen. Der Zeuge Q2 hat insoweit ausgesagt, er habe als Angestellter des Klägers
auch bei den Rohbauarbeiten die Bauaufsicht ausgeübt, d.h. Pläne geprüft und Details
abgesprochen. Diese Aussage wird bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen G,
wonach der Kläger und sein Büro die Bauleitung auch bei dem Rohbau gemacht hätten.
Zwar sei er als Angestellter der Beklagten nicht für das hier in Rede stehende
Bauvorhaben zuständig gewesen, doch sei er regelmäßig vielleicht einmal pro Woche dort
gewesen und habe den Kläger oder den Zeugen Q2 dort gesehen. Insbesondere der
Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten hat nach Einschätzung des Zeugen G
nicht die Bauleitung innegehabt, sondern er sei als Chef des Bauunternehmens
regelmäßig vorbeigekommen, um nach dem Rechten zu sehen. Nach diesen Aussagen hat
der Senat keinen Zweifel daran, daß der Kläger wie auch in dem vorangegangenen
Bauvorhaben L-T3 die Bauleitung auch hinsichtlich der Rohbauarbeiten ausgeführt hat. Da
nichts für ein Handeln über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus spricht,
insbesondere die Beklagte keine Einwendungen gegen die Tätigkeit des Klägers erhoben
hat, geht der Senat auch davon aus, daß dem Kläger die Objektüberwachung umfassend in
Auftrag gegeben worden war. Das Honorar für die Leistungsphase 8 kann der Kläger
deshalb ohne 40%igen Abzug in dem Umfang verlangen, wie er es geltend gemacht hat.
II.
Der Honorarforderung des Klägers stehen Schadensersatzansprüche der Beklagten nicht
entgegen. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens kann die Beklagte
Schadensersatz wegen Gerüstkosten in Höhe von 4.412,25 DM sowie wegen
nachträglicher Isolierung der Blumenkästen in Höhe von 1.586,31 DM von dem Kläger
nicht verlangen.
1.
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Hinsichtlich der Kosten für das Aufstellen und die Miete eines Gerüstes gemäß Rechnung
der Firma O OHG (Bl. 373 GA) hat die Beklagte eine schadensursächliche Pflichtverletzung
des Klägers nicht hinreichend dargelegt.
Der Anspruch ist zunächst auf die Behauptung gestützt worden, der Kläger habe die
Planung der Blumenkübel auf der Dachterrasse verspätet vorgenommen mit der Folge, daß
das hier in Rede stehende Gerüst der Firma O OHG zusätzlich habe montiert werden
müssen, da ein früheres Gerüst zwischenzeitlich abgebaut gewesen sei. Hierzu fehlt es
jedoch an Vortrag zu den Einzelheiten, insbesondere der genauen zeitlichen Abfolge, aus
der sich eine Pflichtverletzung des Klägers hätte ableiten können. So hat die Beklagte nicht
konkret angegeben, wann die Montage der Blumenkübel hätte erfolgen müssen, wann sie
tatsächlich erfolgt ist und wann das vorhandene Gerüst abgebaut worden war. Auch ist
nicht erklärt worden, inwiefern ein Gerüst 14 Wochen vorgehalten werden mußte, um die
Montage der Blumenkübel zu ermöglichen. Diese Fragen konnten im Senatstermin vom
15.02.2001 nicht geklärt werden. Auf den Hinweis im Beweisbeschluß des Senats vom
15.02.2001, das Vorbringen zu diesem Punkt sei nicht hinreichend substantiiert, hat die
Beklagte ihren Vortrag nicht ergänzt. Soweit die Beklagte den Zeugen Y zum Beweis der
Tatsache benannt hat, daß diesem keine Detailpläne hinsichtlich der Blumenkübel
vorgelegt worden seien, war dem nicht nachzugehen. Solange die zeitlichen
Zusammenhänge nicht verdeutlicht worden sind, läßt sich ein Fehlverhalten des Klägers
hinsichtlich der Planung der Blumenkübel, das zu zusätzlichen Gerüstkosten geführt hat,
nicht erkennen. Einer Beweisaufnahme bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Nachdem im Senatstermin vom 15.02.2001 der Zeuge Q2 die Darstellung des Klägers
bestätigt hat, daß das umstrittene Gerüst aufgestellt worden sei, um
Verschieferungsarbeiten im oberen Bereich des Gebäudes durchführen zu können, hat die
Beklagte ihren Schadensersatzanspruch auch darauf gestützt, daß der Kläger nicht die
Aufstockung des vorhandenen Gerüstes des Klinkerunternehmers T veranlaßt hat, um
dann mit geringeren Kosten die Verschieferungsarbeiten durchführen zu können. Auch
insoweit bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zu der Frage, ob entgegen der
Darstellung des Zeugen Q2 das ursprüngliche Gerüst geeignet war, durch entsprechende
Aufstockung zu den Verschieferungsarbeiten benutzt zu werden. Auch hierzu ist der
Vortrag der Beklagten nämlich unzureichend. Es fehlt von diesem Ansatz aus an einer
nachvollziehbaren Berechnung der Schadenshöhe. Ein Schadensersatzanspruch könnte
sich nur auf die Mehrkosten erstrecken, die durch die Aufstellung eines völlig neuen
Gerüstes anstelle der weiteren Vorhaltung und Aufstockung eines vorhandenen Gerüstes
entstanden sind. Ob und in welcher Höhe insoweit Mehrkosten verursacht worden sind, ist
nicht vorgetragen worden.
Auch zu dem letzten Ansatz der Beklagten für einen Schadensersatzanspruch aus dem
Gesichtspunkt der Gerüstaufstellung fehlt es an ausreichendem Vortrag. Die Beklagte wirft
dem Kläger insoweit vor, jedenfalls hätte er dafür sorgen müssen, daß das von der Firma O
aufgestellte Gerüst zu einem früheren Zeitraum wieder abgebaut wurde, damit nicht die in
Rechnung gestellten Kosten in voller Höhe anfielen. Hierzu hätte die Beklagte
konkretisieren müssen, wie lange eine angemessene Standzeit gedauert hätte und wann
der Kläger welche gebotene Handlung unterlassen hat. Insbesondere ist auch nicht
erkennbar, über welchen Zeitraum der die Verschieferung ausführende Unternehmer das
Gerüst benötigte, ob er durch den Architekten zu einer schnelleren Arbeitsweise hätte
angehalten werden müssen oder ob nach Fertigstellung der Schieferarbeiten das Gerüst
früher hätte freigegeben werden können und müssen. Die sachkundige Beklagte hat auch
dazu trotz Hinweises im Beweisbeschluß vom 15.02.2001 nicht ergänzend vorgetragen.
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2.
Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Kosten der
nachträglichen Isolierung von Blumenkästen in Höhe von 1.586,31 DM ist ebenfalls nicht
begründet. Die Beklagte hat den behaupteten Planungsfehler des Klägers nicht beweisen
können. Ihre Behauptung, der Kläger habe eine ausreichende Abdichtung unterhalb der
Blumenkübel nicht geplant, so daß diese später habe nachgeholt werden müssen, ist von
den hierzu vernommenen Zeugen Q2 und G nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigt
worden. Der Zeuge Q2 hat ausgesagt, es habe eine Abdichtung zwischen den
Blumenkübeln und der Brüstungskonstruktion gegeben. Diese sei von Anfang an
dagewesen. Danach wäre ein Planungsmangel gemäß § 635 BGB nicht gegeben. Der
Zeuge G hat zwar ausgesagt, etwas davon gehört zu haben, daß die Abdichtung unter den
Blumenkästen nicht in Ordnung gewesen sei. Darüber wisse er aber nichts Genaues.
Zudem hat er bekundet, es habe keine Detailpläne über die Montage der Blumenkästen
gegeben, als diese hätten angebracht werden sollen. Diese Aussage des Zeugen G ist
nicht geeignet, dem Senat die Überzeugung von dem behaupteten Planungsfehler zu
verschaffen. Zu der Abdichtung konnte der Zeuge nur vage Angaben machen, auf die sich
konkrete Feststellungen nicht stützen lassen. Soweit nach Darstellung des Zeugen
zunächst Detailpläne für die Montage gefehlt hätten, können diese später nachgeholt
worden sein. Immerhin ist es möglicherweise verspätet zur Montage der Blumenkästen
gekommen.
Eine Pflichtverletzung des Klägers in der Form eines Aufsichtsverschuldens bei der
Montage der Blumenkübel kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß, wie der Zeuge
Q2 ausgesagt hat, die Wasserspeier zunächst nach innen statt nach außen zeigten und
deshalb die Blumenkästen später hätten demontiert werden müssen. Selbst wenn sich die
Beklagte die Aussage des Zeugen Q2 insoweit hilfsweise zu eigen gemacht haben sollte,
kann darauf eine Schadensersatzverpflichtung des Klägers nicht gestützt werden. Es kann
insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger verpflichtet war, die Montage der
Blumenkästen zu überwachen. Da die Beklagte selbst die Blumenkästen aufgestellt hat,
wie der Zeuge Q2 ebenfalls bekundet hat, kann sie eine evtl. mangelhafte Überwachung
nicht geltend machen. Ein Unternehmer kann sich auf mangelhafte Aufsicht des Architekten
dann nicht berufen, wenn er selbst den Mangel verursacht hat.
III.
Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch in Höhe von 4 % seit dem 03.04.1996 wird
mit der Berufung nicht angegriffen.
IV.
Die Berufung der Beklagten erweist sich nach alledem insgesamt als unbegründet und war
mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.