Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2008

OLG Hamm: unterbringung, aufschiebende wirkung, gerichtshof für menschenrechte, schutz der menschenwürde, toilette, emrk, gerechte entschädigung, zelle, verfügung, mangel

Oberlandesgericht Hamm, 11 W 86/07
Datum:
13.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 86/07
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 337/07
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.11.2007 wird
der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom
17.10.2007 abgeändert.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Anwalts für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an
ihn 2.880,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von seiner Zah-
lungsverpflichtung in Höhe von 316,18 € gegenüber seinen Verfahrens-
bevollmächtigten aus deren Kostenrechnung vom 11.06.2007 freizustel-
len.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu
ermäßigen.
Gründe:
1
I.
2
Der Antragsteller, der in der (vor dem 01.01.1977 errichteten) JVA X eine Freiheitsstrafe
verbüßt, begehrt mit seiner beabsichtigten Klage vom Land Nordrhein-Westfalen die
Zuerkennung einer Entschädigung wegen der Unterbringung in einem
Gemeinschaftshaftraum über einen Zeitraum von insgesamt 285 Tagen sowie
Freistellung von Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Tätigkeit seiner
Prozessbevollmächtigten berechnet worden sind.
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Er war vom 02.11.2006 bis zum 06.11.2006 im Haftraum F 2/18 mit zwei weiteren
Gefangenen untergebracht. Dieser Haftraum war mit einer abgetrennten und gesondert
entlüfteten Toilette ausgestattet. Vom 06.11.2006 bis zum 13.08.2007 war er jeweils mit
einem weiteren Gefangenen zunächst im Haftraum F 3/24, dann im Haftraum F 3/26 und
schließlich im Haftraum F 3/53 untergebracht, die sämtlich eine Bodenfläche von 11,15
m² hatten und mit 2 Betten, 2 Stühlen, 1 Tisch und 2 Kleiderschränken. Ferner befand
sich eine Toilette in dem Raum, die nur durch einen Vorhang abgetrennt war und keine
gesonderte Entlüftung hatte.
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Einem Antrag des Antragstellers vom 09.05.2007 auf Einzelunterbringung wurde durch
die Anstaltsleitung nicht stattgegeben. Ihm ist allerdings am 16.05.2007 die Verlegung in
einen etwa 21 m² großen Haftraum mit abgetrennter Toilette angeboten worden, der mit
zwei weiteren Gefangenen belegt war. Dieses Angebot hat der Antragsteller nicht
angenommen.
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Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wann der Antragsteller bereits zuvor
Verlegungsanträge gestellt hat.
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Die JVA war in dem hier maßgeblichen Zeitraum unstreitig permanent überbelegt.
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Der Antragsteller macht geltend, dass die gemeinschaftliche Unterbringung in den
Hafträumen gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstoßen habe. Das
begründe eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest wegen
Organisationsverschuldens hafte. Im Haftraum F 2/18 sei er von den beiden
Mitgefangenen an der Religionsausübung gehindert worden, die für ihn als gläubigen
Moslem fünf tägliche Gebete erfordere. Die anschließende Unterbringung mit jeweils
einem weiteren Gefangenen habe ihn abgesehen von der Toilettensituation stark
belastet, weil die Mitgefangenen starke Raucher gewesen seien und er den Gefahren
des Passivrauchen ausgesetzt gewesen sei. Zwar sei er selbst auch Raucher, die
Rauchbelastung durch zwei Raucher auf einem derart engen Raum sei aber ungleich
größer. Die ihm am 16.05.2007 angebotene Verlegung sei für ihn nicht akzeptable
gewesen, weil die beiden bereits in dem angebotenen Haftraum untergebrachten
Häftlinge bereits im Vorfeld deutlich gemacht hätten, sie wüssten es zu verhindern,
wenn er seine Gebete machen oder gar albanische Musik hören wolle. Ein
Schmerzensgeld von 100 € pro Tag der menschenunwürdigen Unterbringung sei
angemessen.
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Das Land ist dem entgegengetreten und macht geltend, der Antragsteller habe die ihm
angebotene Verlegung in den größeren Haftraum abgelehnt. Überdies seien die
Belastungen auch durch Teilnahmemöglichkeiten an Freizeitveranstaltungen und der
seit dem 18.12.2006 erfolgten Zuweisung einer Arbeitstätigkeit abgemildert gewesen.
Es bestehe kein Junktim zwischen der Verletzung der Menschenwürde und einem
Anspruch auf Geldentschädigung. Die verlangte Entschädigung sei in jedem Fall
übersetzt.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch
scheitere bereits daran, dass der Antragsteller den gebotenen Primärrechtsschutz nicht
in Anspruch genommen habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der
Antragsteller auch gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der ggf. zur
Rechtswidrigkeit führenden Umstände nicht substantiiert dargelegt habe. Dies und der
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Umstand, dass der Antragsteller von Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch
gemacht habe, zeige, dass die Mindestschwelle nicht überschritten worden sei, die zur
Auslösung eines Schmerzensgeldes erreicht sein müsse.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen
Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen
Vortrages seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.
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Das Land verteidigt die angefochtene Entscheidung.
12
II.
13
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die
beabsichtigte Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf
Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
14
1.
15
Auf der Grundlage des für die Bewilligung von Prozesskostenhife maßgeblichen
Vortrags des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für einen
Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG vor.
16
1.1
17
Die in der Zeit vom 06.11.2006 bis zum 16.05.2007 erfolgte gemeinschaftliche
Unterbringung des Antragstellers in den jeweiligen Hafträumen stellt eine
Amtspflichtverletzung dar. Diese Unterbringung war rechtswidrig. Sie verstieß gegen
Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art 3 EMRK.
18
1.1.1
19
Allerdings ergibt sich eine solche Amtspflichtverletzung nicht schon aus der
gemeinschaftlichen Unterbringung als solcher.
20
1.1.1.1
21
Zwar sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich eine Einzelunterbringung von
Strafgefangenen während der Ruhezeiten vor. Jedoch gilt für Anstalten, mit deren
Errichtung bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen
wurde, was auf die Justizvollzugsanstalt X zutrifft, gem. § 201 Nr. 3 StVollzG eine
Ausnahme. Danach dürfen abweichend von § 18 StVollzG während der Ruhezeiten
Gefangene auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen
Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.
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Die Vorschrift verfolgt das Ziel, in den vor dem genannten Zeitpunkt errichteten
Anstalten die Anwendung des § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG zu suspendieren. Der
Gesetzgeber will damit verhindern, dass Strafgefangene in diesen Anstalten ohne eine
Einschränkungsmöglichkeit im Einzelfall einen einfachgesetzlichen Anspruch auf
Einzelunterbringung erfolgreich geltend machen können (BGH NJW 2006, 306 <309>).
Mit dieser Regelung wird demnach auch einem in der Anstalt bestehendem
Platzmangel begegnet (OLG Celle, NJW 2004, 2766). Gefangene dürfen danach, falls
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dies die beschränkten Raumverhältnisse erfordern und es die persönliche Disposition
des Gefangenen erlaubt, in Altanstalten weiterhin mit bis zu sieben weiteren Personen
untergebracht werden (vgl. auch BGH NJW 2006, 306 <309>). Auch wenn es sich bei
der Vorschrift des § 201 Nr. 3 S. 1 StVollzG um ein Zeitgesetz handelt, wird der
Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht bestimmt. Dieser Mangel beeinträchtigt aber die
Wirksamkeit dieser Norm nicht, da die fehlende Befristung innerhalb des
Gestaltungsermessens des Gesetzgebers liegt und von sachlichen Erwägungen
getragen wird (vgl. BGH NJW 2006, 306 <307>).
Dem stehen nicht die vom Antragsteller angeführten europäischen
Strafvollzugsgrundsätze entgegen. Soweit in den sogenannten European Prison Rules
weitere Einschränkungen für die gemeinschaftliche Unterbringung enthalten sind,
vermag das eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen. Denn bei den European Prison
Rules handelt es sich lediglich um Empfehlungen des Europarates, die keine
innerstaatliche Gesetzeskraft haben und den Anwendungsbereich des § 201 Nr. 3 S. 1
StVollzG nicht einschränken (vgl. Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Auflage,
Einl. Rdnr. 48).
24
Kann wegen Überbelegung der Anstalt nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum zur
Verfügung gestellt werden, hat die Justizvollzugsanstalt im Anwendungsbereich des §
201 Nr. 3 StVollzG das ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit zustehende Ermessen
in zwei Stufen auszuüben: Zunächst ist zu klären, ob dem Gefangenen aus besonderen
Gründen ein Einzelhaftraum zugewiesen werden kann bzw. muss. Ist dies nicht der Fall,
ist zu klären, mit wie vielen und welchen Gefangenen er in einer Zelle untergebracht
wird. Das bei beiden Entscheidungen zustehende Ermessen ist an nachvollziehbaren
und mit dem Strafvollzugsgesetz in Einklang stehenden Kriterien auszurichten (OLG
Celle NJW 2004, 2766).
25
1.1.1.2
26
Eine Amtspflichtverletzung unter diesem Gesichtspunkt lässt sich dem Vorbringen des
Antragstellers nicht entnehmen. Er beanstandet unter diesem Gesichtspunkt zwar, mit
starken Rauchern untergebracht worden zu sein. Das begründet jedoch keinen
Ermessensfehler. Das infolge des Rauchens des Mitgefangenen verursachte
Passivrauchen unterscheidet sich qualitativ nicht von dem eigenen Aktivrauchen und
dem zugleich damit verursachten Passivrauchen. Dass der Antragsteller bereit gewesen
wäre, selbst das Rauchen in der Zelle zu unterlassen und insoweit eine
Zusammenlegung mit einem Nichtraucher zu ermöglichen, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
27
Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages auch auf die
Unterbringung vom 02.11.2006 bis zum 06.11.2006 in dem Haftraum F 2/18 stützt, sind
die Voraussetzungen eines Ermessensfehlers weder dargelegt noch ersichtlich. Der
Antragsteller trägt nicht vor, dass mit Störungen seiner Religionsausübung zu rechnen
war und deshalb die Entscheidung, ihn in diesen Haftraum unterzubringen, von
vornherein falsch war. Nachdem der Antragsteller die Störungen angezeigt hat, ist er
unstreitig sofort aus diesem Haftraum verlegt worden.
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Soweit der Antragsteller schließlich Beeinträchtigungen bemängelt, die unabhängig von
der baulichen Beschaffenheit der Toilette allein mit deren gemeinsamer Benutzung
durch verschiedene Personen einhergehen, begründet auch das keinen
29
Ermessensfehler, weil ebenso wie in anderen öffentlichen Einrichtungen (auch) in einer
Justizvollzugsanstalt kein Anspruch auf eine Einzeltoilette besteht.
1.1.2
30
Die Amtspflichtverletzung ergibt sich hier jedoch daraus, dass die gemeinschaftliche
Unterbringung in den Hafträumen, in denen der Antragsteller jeweils mit einem weiteren
Gefangenen vom 06.11.2006 bis zum 16.05.2007 untergebracht war,
menschenunwürdig war. Das begründet einen Verstoß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG
sowie zugleich gegen Art 3 EMRK.
31
1.1.2.1
32
Die gemeinschaftliche Unterbringung eines Gefangenen kann gegen die
Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verstoßen.
33
Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen
werden, mag er sich in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die
Werteordnung der Verfassung vergangen haben (BVerfG NJW 2002, 2700
<2701 m.w.N.>). Strafgefangene haben einen Anspruch auf eine menschenwürdige
Unterbringung (BVerfG NJW 2006, 1580 m.w.N.). In der Strafvollstreckung ist zu
beachten, dass die menschliche Würde unmenschliches, erniedrigendes Strafen
verbietet und der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten
sozialen Wert- und Ausgleichsanspruchs zum bloßen Objekt der Vollstreckung
herabgewürdigt werden darf. Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ist
daher gerade für den Strafvollzug die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes
Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst
ausmacht (BVerfG NJW 2006, 1580 <1581 m.w.N.>).
34
Daraus folgt allerdings nicht, dass jedwede gemeinschaftliche Unterbringung
menschenunwürdig ist. Der BGH hat selbst bei der durch die Strafvollstreckungskammer
bindend ausgesprochenen Feststellung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf
Einzelunterbringung gem. § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG ausgeführt, dass die bloße
gemeinsame Unterbringung eines Gefangenen entgegen § 18 Abs. 1 S. 1 StVollzG
ohne Hinzutreten erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände nicht
als Verstoß gegen die Menschenwürde anzunehmen ist (BGH NJW 2006, 3572). Dem
folgt der Senat.
35
Die Frage, ob solche erschwerenden Umstände vorliegen, stellt eine Beurteilung des
Einzelfalls dar. Sie ist abhängig von der Größe (Grundfläche und Rauminhalt) und
Ausstattung (insbesondere in sanitärer Hinsicht) sowie Belegung (Anzahl der in dem
Haftraum gleichzeitig untergebrachten Gefangenen) des Haftraums. Dabei sind an den
Haftraum bestimmte Mindestanforderungen zu stellen. Er muss hinsichtlich seiner
Größe und Ausgestaltung so beschaffen sein, dass das Recht auf Achtung der
Menschenwürde gewahrt bleibt. Das schließt die Pflicht ein, die Privat- und
Intimssphäre des Gefangenen als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) tunlichst zu wahren (BVerfG ZfStrVo 1997, 111). Daneben
kann aber auch von Bedeutung sein, in welchen Zeiträumen und zu welchen Zwecken
sich der einzelne Gefangene in dem betreffenden Haftraum aufhalten muss bzw.
musste. Folgt allerdings bereits aus der Art der (gemeinsamen) Unterbringung, dass die
Menschenwürde des Gefangenen berührt ist, kommt es für die verfassungsrechtliche
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Beurteilung auf die Dauer der Mehrfachunterbringung nicht mehr an; dann sind auch die
genauen Aufenthaltszeiten in der Zelle für die Frage einer menschenunwürdigen
Unterbringung rechtlich unerheblich (vgl. OLG Frankfurt NJW 2003, 2843, <2845>).
Denn Achtung und Schutz der Menschenwürde ist aller staatlichen Gewalt gem. Art 1
Abs. 1 Satz 2 GG auferlegt und verbietet demgemäß auch eine nur vorübergehende
menschenunwürdige Behandlung (BverfG NJW 2002, 2699 <2700>). Der Dauer der
Unterbringung kommt demgemäß lediglich für die Frage Bedeutung zu, ob aus den
menschenunwürdigen Haftbedingungen auch ein Entschädigungsanspruch folgt.
Eine menschenunwürdige Unterbringung ist nach Art. 1 und 2 Abs. 1 GG rechtswidrig.
Ferner verstößt sie zugleich gegen den innerstaatlich mit Gesetzeskraft geltenden (BGH
NJW 1993, 2927) Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Diese Regelung legt
den Staaten die Verpflichtung auf sicherzustellen, dass jeder Gefangene unter
Bedingungen festgehalten wird, die mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind,
und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der
praktischen Erfordernisse der Haft angemessen sichergestellt werden (EGMR NJOZ
2007, 2934 und NJW 2001, 2694).
37
Hingegen ist Art 5 EMRK vorliegend nicht einschlägig. Er erfasst nur den rechtswidrigen
Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme als solcher, nicht aber die Modalitäten
des Strafvollzugs (BGH NJW 1993, 2927 <2928>). Zwar ist anerkannt, dass auch die
Umstände des Vollzugs die Rechtmäßigkeit der Haft in Frage stellen können, etwa
wenn infolge der Haftbedingungen Vollzugsuntauglichkeit eintritt (BGH a.a.O.). Eine
solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die beanstandete Unterbringung in einer
Gemeinschaftszelle führt nicht zur Rechtswidrigeit des mit der Vollstreckung der
Strafhaft einhergehenden Freiheitsentzugs. Soweit dies teilweise anders gesehen wird
(OLG Celle, NJW-RR 2004, 380), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
38
1.1.2.2
39
Bei Anwendung dieser Maßstäbe liegt hier in der gemeinschaftlichen Unterbringung des
Antragstellers ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor.
40
Die Hafträume, in denen der Antragsteller jeweils zusammen mit einem weiteren
Gefangenen untergebracht war, hatten eine Größe von 11,15 m² Fläche. Die Toilette
war nur durch einen Vorhang abgetrennt und nicht gesondert entlüftet.
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Konkrete Anforderungen an die Mindestgröße eines Haftraums enthält das StVollzG
nicht. Eine zur Festlegung einer solchen Größe nach § 144 Abs. 2 StVollzG mögliche
Rechtsverordnung fehlt bislang. Es ist auch in der Rechtsprechung noch nicht geklärt,
welche Mindestgröße der Haftraum bei dessen Mehrfachbelegung nicht unterschreiten
darf (vgl. die Zusammenstellung bei Arloth/Lückemann, StVollzG, § 144 Rn 2 und
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 144 Rn 1). Teilweise ist die Belegung eines
Haftraums mit zwei Gefangenen bei einer Zellengröße von 9 m² bzw. 9,82 m² mit
räumlich abgetrennter Nasszelle mit Toilette und Waschbecken von 1,3 m² bzw. 1,42 m²
nur als eine Verletzung einfachen Rechts, nicht hingegen von Art. 1 Abs. 1 GG,
angesehen worden (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 224 und OLG Celle NStZ-RR
2003, 316). Demgegenüber ist eine menschenunwürdige Unterbringung in einem Fall
angenommen worden, in dem sich drei Gefangene eine Zelle teilen mussten, die
abzüglich der Fläche für die abgetrennte Toilette eine Gesamtgröße von ca. 9 m²
42
aufwies (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 155).
Vor diesem Hintergrund können die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage des
Antragstellers im Sinne des § 114 ZPO nicht verneint werden. Der Senat hält einen
Verstoß gegen die Menschenwürde jedenfalls dann für naheliegend, wenn die
Grundfläche der Zellengröße pro Gefangenem 5 m² unterschreitet. Denn darin läge eine
deutliche Unterschreitung derjenigen Mindestgröße, die in der Literatur als Untergrenze
ernsthaft erwogen wird (Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl., § 7 Rdnr. 86:
mindestens 7 m²). Bei einer Grundfläche von weniger als 5 m² ist die
Fortbewegungsmöglichkeit und Freizeitbeschäftigung des Gefangenen auf der Fläche,
die ihm unter Berücksichtigung des für die Möblierung notwendigen Flächenbedarfs
noch verbleibt, bereits derart eingeschränkt, dass von einer menschenwürdigen
Unterbringung kaum mehr die Rede sein kann. Die Klärung der Einzelheiten dieser
bislang in der Rechtsprechung nicht abschließend beantworteten Frage ist dem
Hauptsacheverfahren vorzubehalten, wobei im vorliegenden Verfahren eine
Grundfläche von 5 m² in keinem der in Rede stehenden Hafträume unterschritten
worden ist.
43
Unabhängig von der Zellengröße führt hier jedenfalls die sanitäre Ausstattung zur
Annahme einer menschenunwürdigen Unterbringung. Die Toilette war räumlich nicht
abgetrennt. Der vorhandene Vorhang bot weder hinreichenden Sicht- noch Geräusch-
oder Geruchsschutz. In dieser Situation wird im Falle der Toilettenbenutzung durch
einen Gefangenen in unzumutbarer Weise beiden Gefangenen jeder Rückzugsraum
genommen, in ihre Intimsphäre eingegriffen und ihre Menschenwürde negiert.
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Die Menschenunwürdigkeit einer derartigen Haftraumbelegung entspricht allgemeiner
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
20.01.2005 – 1 Vollz (Ws) 147/04, BeckRS 2005, 02424 und OLG Hamburg, OLGR
2005, 306 sowie OLG Frankfurt, NJW 2003, 2843 jeweils mit weiteren Nachweisen). Sie
ergibt sich aus der Missachtung der menschlichen Subjektivität unter Verletzung der
körperlichen und psychischen Identität und Integrität.
45
1.1.2.3
46
Eine Amtspflichtverletzung kann allerdings nur für die bis zum 16.05.2007 erfolgte
Unterbringung festgestellt werden. Denn das Land hat dem Antragsteller an diesem Tag
unstreitig die Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum angeboten, der mit einer
abgeschlossenen Toilette ausgestattet war und dessen Größe so beschaffen war, dass
die Unterbringung zweifellos nicht gegen die Menschenwürde verstoßen hätte. Damit ist
das Land der ihm obliegenden Pflicht nachgekommen, dem Antragsteller eine
menschenwürdige Unterbringung zur Verfügung zu stellen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Menschenwürde nicht disponibel ist. Die weiterhin
erfolgte Unterbringung des Antragstellers blieb menschenunwürdig. Sie beruhte indes
nicht (mehr) auf einer Amtspflichtverletzung.
48
Es ist auch davon auszugehen, dass die angebotene Verlegung dem Antragsteller
zumutbar war, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Sein Vortrag, dass er
von den beiden bereits in dem angebotenen Haftraum befindlichen Häftlingen bedroht
worden sei, seine Religionsausübung unterbinden zu wollen, ist – was Ort, Zeit und
Umstände einer solchen Drohung anbelangt - ohne hinreichende Substanz und zudem
49
auch ohne Beweisantritt. Überdies trägt der Antragsteller auch nicht vor, diesen
Hinderungsgrund der Anstaltsleitung mitgeteilt zu haben, um ihm gegebenenfalls eine
weitere Alternative anbieten zu können.
1.2
50
Die Amtspflichtverletzung in Form der menschenunwürdigen Unterbringung des
Antragstellers in der Zeit bis zum 16.05.2007 ist auch schuldhaft begangen worden.
51
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist nicht auf die an Ort und Stelle zuständigen
Justizbediensteten abzustellen, denen angesichts der Überbelegung der
Justizvollzugsanstalt keine andere Wahl der Unterbringung geblieben sein dürfte.
Maßgeblich ist vielmehr das Organisationsverschulden des beklagten Landes. Ein
erheblicher Mangel an Einzelhaftplätzen stellt nämlich keinen hinreichenden Grund
dafür dar, geltendes Recht zu unterlaufen (BGH NJW 2005, 58 <59>). Das gilt
unabhängig vom jeweiligen Grund für den Mangel an Einzelhaftplätzen in der
betreffenden Justizvollzugsanstalt. Ein solcher Mangel mag eine gemeinschaftliche
Unterbringung rechtfertigen, keinesfalls aber eine solche zu menschenunwürdigen
Bedingungen (ebenso OLG Hamburg, a.a.O.).
52
1.3
53
Die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage sind nicht auf einen kürzeren Zeitraum
als bis zum 16.05.2007 beschränkt. Allerdings kommt das unter dem Gesichtspunkt §
839 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn der Antragsteller durch den zumutbaren Gebrauch
von Rechtsmitteln die Dauer der Unterbringung zu menschenunwürdigen Bedingungen
hätte verkürzen können. Es obliegt jedoch dem Land, diese Voraussetzungen
darzulegen und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzuweisen.
54
1.3.1
55
Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich
oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des
Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 BGB niedergelegt ist.
Die Bestimmung geht davon aus, dass nur demjenigen Schadensersatz zuerkannt
werden kann, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maße für seine eigenen
Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden bemüht hat (vgl. BGH NJW
1971, 1694 <1695>). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer
werden zu lassen, um ihn schließlich gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit,
dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen (BGH NJW 1971, 1694 <1695>).
Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz und der
sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (BVerfG NJW 2000,
1402). Anders als § 254 BGB führt die Regelung in § 839 Abs. 3 BGB bei jeder Form
schuldhafter Mitverursachung zum völligen Anspruchsverlust (MünchKomm/Papier,
BGB, 4. Auflage, § 839 Rdn. 329).
56
Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne, die sich unmittelbar gegen ein
bereits erfolgtes, sich als Amtspflichtverletzung darstellendes Verhalten richten und
darauf abzielen und geeignet sind, einen Schaden dadurch abzuwenden oder zu
mindern, dass dieses schädigende Verhalten beseitigt oder berichtigt wird (BGH NJW
57
2003, 1208 <1203> und NJW-RR 2004, 706; Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage (2008),
§ 839 Rdn. 69). Dazu gehören insbesondere auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen,
Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden (BGH NJW 1974, 639 <640>).
Die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem
Schadenseintritt ist in der Regel zu bejahen, wenn über den Rechtsbehelf
voraussichtlich zugunsten des Geschädigten entschieden worden wäre; sie ist zu
verneinen, wenn die schädigende Amtspflichtverletzung durch den Rechtsbehelf nicht
mehr hätte beseitigt oder berichtigt werden können. Dabei ist grundsätzlich davon
auszugehen, wie die Behörde oder das Gericht richtigerweise hätte entscheiden
müssen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des
BGH, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres
eigenen Handelns veranlasst werden soll (BGH NJW 1986, 1924) oder wenn es um die
(hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen
zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne
weiteres möglich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1308 <1313>).
58
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch
Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, trägt der in Anspruch
genommene Schädiger (BGH NJW 1986, 1924 <1925>; MünchKomm/Papier, BGB,
4. Auflage (2004), § 839 Rdn. 333).
59
Ob § 839 Abs. 3 BGB auch für den verschuldensunabhängigen Anspruch aus Art.
5 Abs. 5 EMRK gilt (so OLG München NJW 2007, 1986 und OLG Naumburg NJW 2005,
514), kann dahinstehen. Denn menschenunwürdige Vollzugsmodalitäten werden – wie
dargelegt – nicht von Art. 5 EMRK sondern von Art. 3 EMRK erfasst. Dass ein – hier
vorliegender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3
BGB einschränkt, ist nicht ersichtlich. Das ergibt sich nach Auffassung des Senats auch
nicht mittelbar aus Art 41 EMRK. Nach dieser Regelung kann der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung
zusprechen, wenn das innerstaatliche Recht nur eine unvollkommene
Wiedergutmachung für die Folgen einer u.a. Konventionsverletzung gestattet und dies
notwendig ist. Danach löst nicht jede Konventionsverletzung zwingend einen
Entschädigungsanspruch aus. Vielmehr hängt ein solcher Anspruch von der Prüfung
der Notwendigkeit ab, innerhalb derer der Mitverschuldenseinwand nicht
unberücksichtigt bleiben kann. Dazu gehört auch der schuldhafte Nichtgebrauch von
Rechtsmitteln zur Abwendung der Konventionsverletzung.
60
1.3.2
61
Nach diesen Grundsätzen lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren ein
Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nicht feststellen. Es liegen keine
tragfähigen Erkenntnisse darüber vor, ob und gegebenefalls innerhalb welchen
Zeitraums die Einlegung der Rechtsmittel, die dem Antragsteller gegen die
menschenunwürdige Unterbringung nach dem Gesetz offenstanden, zu einer
vorzeitigen Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung geführt hätte.
62
1.3.2.1
63
Dem Antragsteller standen folgende Rechtsmittel zur Verfügung:
64
Gegen die Verlegung/Einweisung in den konkreten Haftraum kann der Gefangene sich
beim Leiter der Justizvollzugsanstalt über die ihm menschenunwürdig erscheinenden
Umstände beschweren. Bleibt eine solche Beschwerde erfolglos, ist nach dem
Vorschaltverfahrensgesetz NW (VorschverfG NW) binnen einer Woche Widerspruch
einzulegen, der keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn die Behörde dem Widerspruch
nicht abhilft, legt sie ihn mit einer Stellungnahme der nächsthöheren Behörde vor. Die
nächsthöhere Behörde erlässt eine Widerspruchsentscheidung. Dagegen kann der
Gefangene gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG binnen einer Frist von 2
Wochen beantragen, wobei der Antrag nach § 114 Abs. 1 StVollzG keine aufschiebende
Wirkung hat. Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann Aussetzung des Vollzugs der
angefochtenen Maßnahme oder der Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt
werden; dieser Antrag ist nach § 114 Abs. 3 StVollzG auch schon vor Stellung des
Antrags nach § 109 StVollzG zulässig und gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 VorschverfG NW auch
schon vor Entscheidung über den Widerspruch, soweit das wegen der besonderen
Umstände des Falles geboten ist.
65
1.3.2.2
66
Die Nichtergreifung dieser zur Verfügung stehenden Rechtsmittel dürfte regelmäßig
schuldhaft sein.
67
Das bewusste Absehen von Rechtsmitteln wäre ein vorsätzliches Unterlassen. Soweit
dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist
ihm Fahrlässigkeit anzulasten. Dabei ist unerheblich, ob die Hausordnung Hinweise auf
Rechtsmittel enthält und diese in den Hafträumen ausgelegen hat oder sonst zugänglich
war. Denn jedenfalls bestand insoweit eine Erkundigungspflicht. Dazu hätte der
Gefangene sich etwa an fachkundige Mitarbeiter in der Anstalt (Sozialarbeiter,
Betreuungspersonal) oder hilfsweise an Mitgefangene wenden können und müssen.
Notfalls musste er sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.
68
Ein Verschulden könnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn die Ergreifung der
Rechtsmittel unzumutbar war. Das ist indes regelmäßig nicht der Fall. Eine
Unzumutbarkeit ergibt sich namentlich nicht daraus, dass wegen der permanenten
Überbelegung der Justizvollzugsanstalt die Anstaltsleitung eine einem Rechtsmittel
stattgebende Entscheidung nur unter Verstoß gegen die Menschenwürde eines anderen
Gefangenen, der an Stelle des Antragstellers in den betreffenden Haftraum hätte verlegt
werden müssen, hätte befolgen können. In dieser Situation stellt sich das Absehen von
Rechtsmitteln vielmehr so dar, dass der Antragsteller – statt anderer Gefangener - die
menschenunwürdige Behandlung hinnimmt und für dieses für ihn freiwillige Opfer eine
Entschädigung begehrt. Das liefe auf ein dem Amtshaftungsrecht fremdes, weil § 839
Abs. 3 BGB widersprechendes, Wahlrecht zwischen einerseits der Ergreifung von
Rechtsmitteln und andererseits der Duldung und anschließender Liquidation hinaus.
69
1.3.2.3
70
Es kann jedoch im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten des Antragstellers von
einer Kausalität zwischen dem Unterlassen der Ergreifung zur Verfügung stehender
Rechtsmittel und der Fortdauer der menschenunwürdigen Unterbringung bis zum
16.05.2007 ausgegangen werden.
71
Es liegen keine tragfähigen Erkenntnisse darüber vor, ob und gegebenenfalls innerhalb
72
welchen Zeitraums die Einlegung der Rechtsmittel zu einer vorzeitigen Beendigung der
menschenunwürdigen Unterbringung geführt hätte.
Zwar rechtfertigt allein die permanente Überbelegung in der Justizvollzugsanstalt in der
Regel nicht die Annahme, dass Rechtsmittel von vornherein aussichtslos und damit
ohne Erfolg geblieben wären. Das käme nur dann in Betracht, wenn generell keine
menschenwürdigen Unterbringungsmöglichkeiten bestanden oder jedenfalls eine
solche Möglichkeit für den Antragsteller nicht gegeben war (so war die Sachlage im Fall
OLG Celle, NJW-RR 2004, 380). Das lässt sich vor dem Hintergrund ständiger
Fluktuation in den Anstalten und des Vorhandenseins menschenwürdiger Hafträume
kaum annehmen, bedarf aber im Einzelfall gegebenenfalls der Klärung im
Hauptsacheverfahren.
73
Jedoch hängt die gebotene Prognose des Erfolgs von Rechtsmitteln davon ab,
innerhalb welchen Zeitraumes das nach dem VorschverfG NW erforderliche
Widerspruchsverfahren mit welchem voraussichtlichen Ergebnis abgeschlossen worden
wäre, wann und mit welchem Ergebnis die jeweils zuständige
Strafvollstreckungskammer entschieden hätte und ob der Gefangene danach
gegebenenfalls noch ein Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 116 StVollzG hätte
durchführen müssen sowie innerhalb welchen Zeitraumes eine gerichtliche Anweisung
umgesetzt worden wäre.
74
Hierbei kann nicht ohne weiteres zu Lasten des Antragstellers unterstellt werden, dass
ein Widerspruchsverfahren oder jedenfalls der Antrag nach § 115 StVollzG bei der
Strafvollstreckungskammer Erfolg gehabt hätten. Dem steht die dem Senat aus
verschiedenen Fällen bekannte Verwaltungspraxis entgegen, wonach auf Beschwerden
keine Abhilfe geschaffen, sondern Gefangene lediglich auf eine sog. "Warteliste" für
Einzelhafträume gesetzt worden sind und auch Strafvollstreckungskammern fehlerhaft
eine menschenunwürdige Unterbringung verneint haben, so dass möglicherweise erst
in einem Rechtsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage der seit den Entscheidungen
des BGH vom 04.11.2004 (NJW 2005, 58) und des hiesigen 1. Strafsenats vom
20.01.2005 (Az.: 1 Vollz (Ws) 147/04) gefestigten Rechtsprechung zu Gunsten des
Antragstellers entschieden worden wäre.
75
Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Prozesskostenhilfeverfahren eine verlässliche
Prognose. Die dazu notwendigen Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären, wenn
und soweit von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Land hinreichender
Sachvortrag erfolgt.
76
2.
77
Der Höhe nach rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers einen Anspruch auf
Geldentschädigung von 15,00 € pro Tag mithin insgesamt 2.880,00 €.
78
2.1
79
Wie der BGH (NJW 2005, 58 <59>) ausgeführt hat, ist der geltend gemachte Schaden
einerseits kein Vermögensschaden, andererseits auch kein bloßes Schmerzensgeld im
Sinne des § 253 Abs. 2 BGB. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Zubilligung einer Geldentschädigung in
80
bestimmten Fällen der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beruht
auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und
Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz
der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH a.a.O.). Anders als beim
Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen
einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der
Genugtuung des Opfers im Vordergrund.
2.2
81
Nach diesen Maßstäben kommt nach Auffassung des Senats eine Entschädigung in
Höhe einer Bandbreite von 10 € bis zu 30 € je Tag für menschenunwürdige
Unterbringungen der hier in Rede stehenden Art in Betracht. Welcher Betrag innerhalb
dieser Bandbreite im konkreten Fall angemessen ist, hängt jeweils von den konkreten
Umständen der Unterbringung ab.
82
2.2.1
83
Die Bandbreite von 10 € bis 30 € trägt der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und
dem nicht unerheblichen Organisationsverschulden des haftenden Landes Rechnung.
84
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der
Justizvollzugsanstalt zwangsläufig ständig eine bestimmte Anzahl an Gefangenen
menschenunwürdig untergebracht war und die jeweiligen Gefangenen, denen diese
Unterbringung auferlegt wurde, das als Zusatzstrafe empfinden mussten. Auch wenn
diese Art der Unterbringung durch die Justizvollzugsanstalt aus dem Zwang der akuten
Überbelegung erfolgt ist und nicht eine bewusst schikanöse Behandlung gerade des
Antragstellers darstellt, so beruht sie letztlich auf einem durchaus erheblichen
(Organisations-)Verschulden des Landes. Es ist jedenfalls im
Prozesskostenhilfeverfahren nicht festzustellen - und muss bei geeignetem Vortrag
gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben -, ob das
Land geeignete Maßnahmen ergriffen hat, die seit Jahren bekannte Problematik
(zutreffend schon OLG Celle, NJW-RR 2004, 380) der Überbelegung der
Justizvollzugsanstalten und die Frage der auch bei beengten finanziellen Verhältnisse
erforderlichen und verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Unterbringung
von Gefangenen zu lösen, was vor dem Hintergrund der dem Senat aus vielen
verschiedenen Fällen bekannten chronischen Notsituation in unterschiedlichen
Haftanstalten zweifelhaft erscheint, die in der Vergangenheit offenbar immer wieder zu
menschenunwürdiger Unterbringung einzelner Gefangener nötigte und Anlass zur
Bildung sogenannter Wartelisten für Einzelhaftplätze war.
85
Die Höhe der zuzubilligenden Entschädigung ist nicht auf eine Entschädigung innerhalb
der Grenzen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
beschränkt, wonach unschuldig erlittene Haft gem. § 7 Abs. 3 StrEG nur mit 11, € täglich
entschädigt wird. Nach der Intention dieses Gesetzes, das einen Aufopferungsanspruch
gesetzlich regelt (BGHZ 72, 302 <305>), sollen nur die üblichen Unzuträglichkeiten, die
die Haft mit sich bringt, ausgeglichen werden. Daneben bleiben aber Ansprüche
außerhalb des StrEG wegen atypischer Folgen des Vollzugs oder der rechtswidrigen
Anordnung der Haft bestehen (BGH VersR 1993, 972).
86
Auch wenn es hier um Ausgleich und Genugtuung für eine schuldhafte Beeinträchtigung
87
durch unzulässige Haftbedingungen geht, muss dieser Eingriff aber nicht ohne Weiteres
schwerer wiegen als der Verlust der Freiheit (vgl. KG, OLGReport 2005, 813 <814>). Zu
beachten ist aber auch, dass die Entschädigung nach StrEG verschuldensunabhängig
gewährt wird, während eine Entschädigung unter Amtshaftungsgesichtspunkten ein
Verschulden voraussetzt. Hinzu kommt, dass in den nach StrEG zu entschädigenden
Fällen die Untersuchungs- bzw. Strafhaft nur bei rückblickender Betrachtung als
ungerechtfertigt anzusehen ist, während es hier um einen von vornherein rechtswidrigen
Eingriff handelt (OLG Hamburg, OLG-Report 2005, 306), der dem betroffenen
Gefangenen infolge von Organisationsmängeln des Landes bewusst zugefügt worden
ist.
Die Abwägung dieser Umstände lässt allein aufgrund der objektiven Gegebenheiten der
Unterbringung - ohne die zusätzliche Berücksichtigung im Einzelfall etwa in Betracht
kommender weiterer subjektiver Beeinträchtigungen – eine Entschädigung von unter 10
€ oder über 30 € täglich regelmäßig ausgeschlossen erscheinen.
88
2.2.2
89
Welcher Betrag innerhalb dieser Bandbreite im konkreten Fall angemessen ist, hängt
jeweils von den konkreten Umständen der in Rede stehenden Unterbringung ab.
90
Dabei ist insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen
und auch die Frage, in welchem zeitlichen Umfang der Gefangene täglich den
menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt gewesen ist, ohne sich dem in
zumutbarer Weise – etwa durch Ausübung einer Arbeitstätigkeit und Teilnahme an
angebotenen Freizeitbeschäftigungen - entziehen zu können, zu berücksichtigen.
91
Soweit Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Person und oder dem Verhalten
des oder der Mitgefangenen hergeleitet werden, kommt dem regelmäßig eine
Entschädigungsrelevanz nur zu, wenn der Gefangene gerade dadurch in seiner
körperlichen Unversehrtheit oder in seinem körperlichen Wohlbefinden (zusätzlich)
unzumutbar beeinträchtigt ist.
92
Wenn sich keine Besonderheiten aus den konkreten Umständen der Unterbringung
ergeben, die die Beeinträchtigung als besonders erschwerend oder andererseits als
weniger gravierend erscheinen lassen, dürfte bei einer gemeinschaftlichen
Unterbringung ohne hinreichend abgetrennten Sanitärbereich vielfach ein Mittelwert von
20 € pro Tag als Entschädigung angemessen sein, während eine Überbelegung in einer
Zelle mit abgetrennter Toilette kaum einen über die untere Grenze der Bandbreite von
10 € pro Tag hinausgehenden Betrag zu rechtfertigen vermag.
93
Der Senat steht mit dieser Beurteilung im Einklang mit der Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte, die in vergleichbaren Fällen einer gemeinschaftlichen
Unterbringung ohne hinreichend abgetrennten Sanitärbereich Entschädigungsbeträge
von 20 € (KG OLG Report, 2005, 813; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1267 <2.000,00 €
für 98 Tage>) bzw. 25 € (OLG Hamburg OLG Report 2005, 306) in Betracht gezogen
haben. Soweit darüberhinaus auch Beträge von 50 € (OLG München NJW 2007, 1986)
oder gar 100 € (OLG Celle NJW 2003, 2463) diskutiert worden sind, vermag sich der
Senat dem nicht anzuschließen.
94
2.2.3
95
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Klage des Antragstellers auf eine
Entschädigung für 192 Tage zu je 15,00 € = 2.880,00 € Aussicht auf Erfolg hat.
96
Es ist auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen von einer relevanten Haftdauer
vom 06.11.2006 bis zum 16.05.2007 auszugehen. Das sind insgesamt 192 Tage.
97
Umstände, die die Unterbringung des Antragstellers als besonders erschwerend oder
als weniger gravierend erscheinen lassen, ergeben sich aus seinem Vortrag nicht und
sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus den bereits dargelegten Gründen kommt dem
insoweit angeführten Umstand der Unterbringung mit starken Rauchern keine Relevanz
zu. Da hier eine Grundfläche von 5 m² nicht unterschritten worden ist, kommt eine
höhere Entschädigung als 15,00 € je Kalendertag nicht in Betracht. Welche
Entschädigung bis zu diesem Höchstbetrag im konkreten Fall angemessen ist, muss der
Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
98
3.
99
Erfolgsaussichten zum Freistellungsantrag bestehen nur in Höhe von 402,82 €. Die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung des
Amtshaftungsanspruch war nur nach einem Gegensatndswert von 2.880,00 €
angemessen und erforderlich. Die nach VV RVG Nr. 2300 entstandene 1,3
Geschäftsgebühr beträgt 245,70 €; zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 € und
Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtkostenbetrag von 316,18 €, dessen Freistellung
der Antragsteller in voller Höhe verlangen kann, weil – entgegen seiner insoweit nicht
maßgeblichen Rechtsansicht – die Geschäftsgebühr nicht zur Hälfte auf die
Verfahrensgebühr anzurechnen ist, vielmehr die Verfahrensgebühr auf die
Geschäftsgebühr anzurechnen ist (vgl. BGH NJW 2007, 2049), und der danach
berechtigte Betrag noch hinter dem Antrag des Antragstellers zurückbleibt.
100
4.
101
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1811 Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG.
102