Urteil des OLG Hamm vom 25.11.1999

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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss OWi 1224/99
Datum:
25.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss OWi 1224/99
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des
Betroffenen verworfen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Das Amtsgericht Warstein hat den Betroffenen am 12. Oktober 1999 wegen einer
fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
geschlossener Ortschaft um 51 km/h zu einer Geldbuße von 390,- DM verurteilt und ihm
darüber hinaus ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats auferlegt. Zum Schuldspruch
hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
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"Am 18. Mai 1999 befuhr der Betroffene gegen 09.20 Uhr in X-C die B X1 in Höhe
Einfahrt Industriegebiet I Fahrtrichtung Nord mit seinem Pkw mit dem amtlichen
Kennzeichen Q. Bei der an diesem Tag durchgeführten
Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe eines geeichten
Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräts LR 90-235/P wurde eine
Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen abzüglich der Toleranz von 121
km/h festgestellt. Da in diesem Bereich die erlaubte Geschwindigkeit 70 km/h
beträgt, liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von
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51 km/h vor."
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, in der
mit weiteren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben wird.
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Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da der
Rechtsbeschwerdebegründung die Erhebung der allgemeinen Sachrüge noch
entnommen werden kann. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils im Schuldspruch lässt
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
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Das Amtsgericht hat mitgeteilt, welches (standardisierte) Messverfahren eingesetzt
wurde und dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Messung nicht bestehen (vgl.
BGH NJW 1993, 3081; BGH NJW 1998, 321). Den Urteilsgründen ist auch hinreichend
sicher zu entnehmen, dass sich die aus der Lasermessung ergebende
Geschwindigkeitsüberschreitung durch das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug
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verursacht worden ist.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft führt auch die Tatsache, dass
das Gericht nicht mitgeteilt hat, welchen Toleranzwert es von der gemessenen
Geschwindigkeit zugunsten des Betroffenen in Abzug gebracht hat, nicht zur Aufhebung
des Urteils. Zwar hat der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 3081, 3083) ausgeführt, der
Tatrichter müsse, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der
Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils
auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Dagegen bedarf es nach dem
Bundesgerichtshof der Angabe des verwendeten Gerätetypes nicht. Vorliegend hat das
Amtsgericht zwar den Toleranzwert nicht ausdrücklich angegeben, aber den Gerätetyp,
mit dem die Lasermessung durchgeführt worden ist, genannt. Es ist allgemein bekannt,
dass das Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P eine Fehlerfrequenz von 3 % bei einer
gefahrenen Geschwindigkeit von
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100 km/h und mehr aufweist. Dies ergibt sich aus der Ge-
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brauchsanweisung des Herstellers und den Zulassungsurkunden der PTB (vgl. hierzu
auch Wartner, Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsmessung mit
Lasermessgeräten, DAR 1999, 473). Durch die Benennung des Lasermessgerätes hat
das Gericht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es die bei diesem Gerät
systemimmanenten Fehler durch den entsprechenden Toleranzabzug berücksichtigt
hat. Es wäre reine Formsache, würde man zusätzlich verlangen, dass das Amtsgericht
den Toleranzwert ausdrücklich noch mit 3 % angibt. Eine Überprüfung des
angefochtenen Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht ist mithin auch möglich,
wenn der Toleranzwert zwar nicht ausdrücklich angegeben worden ist, aber das Gerät,
mit dem die Messung durchgeführt worden ist, benannt wird. Etwas anderes würde nur
dann gelten, wenn Besonderheiten bei der Messung ggf. einen höheren Toleranzabzug
rechtfertigen würden, was aber auch vom Betroffenen hier nicht vorgetragen wird.
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Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen Bedenken. Es ist nicht zu
beanstanden, dass das Amtsgericht den Regelsatz des bundeseinheitlichen
Bußgeldkataloges aufgrund der Voreintragungen erhöht und von der Verhängung eines
Fahrverbotes nicht abgesehen hat, obwohl es sich dieser Möglichkeit gegen weitere
Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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