Urteil des OLG Hamm vom 08.06.2006

OLG Hamm: gegen die guten sitten, geschäftsführer, rückzahlung, ankauf, vorschuss, fristlose kündigung, persönliche anhörung, zuschuss, wahlrecht, mwst

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 163/05
Datum:
08.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 163/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 42 O 114/04
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. August 2005 verkündete
Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 214.020,00 €; die
Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
A.
2
Die Klägerin ist Komplementärin und Geschäftsführerin verschiedener
Immobilienfondskommanditgesellschaften, die Immobilien oder immobil gesicherte
Forderungen kaufen, um sie mit Gewinn weiter zu verkaufen. Mehrheitsgesellschafterin
der Klägerin ist die Ehefrau des Zeugen G2, G.
3
Die Beklagte wurde durch notariellen Vertrag vom 03.06.2003 gegründet.
Gründungsgesellschafterin der Beklagten mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % war
ebenfalls Frau G.
4
Die Beklagte war u.a. auf der Grundlage einer auf den 10.06.2003 datierten
Vereinbarung und Courtagezusage Vertriebspartnerin der Klägerin. Der Vertrag, wegen
dessen weiteren Inhalts auf Bl. 15 f. d.A. verwiesen wird, enthält u.a. folgende
5
Regelungen:
"3. J2 (= die Klägerin) zahlt an J eine Vermittlungscourtage in Höhe von 5 % zzgl.
MwSt. des erzielten Verkaufspreises eines Objekts, zahlbar und fällig bei
Vertragsschluss mit dem Käufer.
6
4. J ist berechtigt, Objekte und Forderungspakete zum Kauf nachzuweisen. Hier
genügt aufgrund der Besonderheiten des Geschäfts und ggfs. geheimzuhaltender
Tippgeber und interner Kontaktpartner die Bekanntgabe von Objekten und/oder
des potenziellen Verkäufers und/oder des das Versteigerungsverfahren
betreibenden Gläubigers. Courtagepflichtig sind auch nachgewiesene Objekte
eines bereits bestehenden Vertragspartners, sofern die einzelnen Objekte noch
nicht bekannt waren. Außerdem wird Bestandsschutz für vermittelte Bankkontakte
vereinbart derart, dass der Ankauf von Folgeobjekten eines Gläubigers ebenfalls
vergütet wird.
7
5. Die Courtage für nachgewiesene Objekte zum Ankauf durch die J2 beträgt
grundsätzlich 3 % zzgl. MwSt. des Kaufpreises eines Objekts, oder
Forderungspakets, fällig bei Abschluss des Kaufvertrages.
8
6. Die Courtage für den Verkaufsnachweis ist grundsätzlich auf max. 5 % zzgl.
MwSt. für jedes Objekt begrenzt. J kann entscheiden, ob eine Courtage für den
Ankaufsnachweis gezahlt werden soll, oder für den Verkaufsnachweis. Auch die
Aufteilung der Courtage ist möglich. Sind 3 % für den Ankaufsnachweis berechnet
worden, so kann für dasselbe Objekt nur noch eine Courtage von 2 % für den
Verkaufsnachweis verlangt werden. Die Entscheidung, welche Regelung
gewünscht ist, ist im Zusammenhang mit dem Nachweis der Objekte mitzuteilen.
9
7. J hat die Vertriebsnachfolge ... von der D GmbH übernommen. Alle Kontakte
und sich evtl. daraus ergebende Ansprüche wurden insofern an J übergeben.
Courtagen aus solchen Kontakten stehen damit ab sofort J zu. ....."
10
Für die Beklagte war vielfach der Zeuge Q als deren Generalbevollmächtigter
gegenüber der Klägerin tätig.
11
Auf Seiten der Klägerin wurden gegenüber der Beklagten vornehmlich der Zeuge G2 als
deren Generalbevollmächtigter und teilweise deren Geschäftsführer Hubert B tätig.
12
Ab Februar/März 2003 bis Februar 2004 war der Zeuge I für die Klägerin tätig, wobei
dessen Funktion und Stellung zwischen den Parteien streitig ist. Der Zeuge I hatte
zunächst mit der Vorgängerfirma der Beklagten, der Fa. D GmbH, einen
Kooperationsvertrag vom 27.12.2002 geschlossen, nach dessen Inhalt er als
selbständiger Unternehmer u.a. Akquisition von Vertriebspartnern betreiben sollte.
Einen entsprechenden Vertrag schloss der Zeuge I dann unter dem 14.06.2003 mit der
Beklagten. Auf den Inhalt dieser Verträge wird Bezug genommen (Bl. 177 i – k d.A.; Bl.
177 l - n d.A).
13
Mit Vertrag vom 03.11.2003 kauften Immobilienfondskommanditgesellschaften der
Klägerin von der X-Bank Forderungen (sog. 1. Forderungspaket) zu einem Kaufpreis
von 3.350.000,00 €, nachdem der Geschäftsführer B bereits ab Mai 2003 zur X-Bank
Kontakt wegen eines Objekts, das eines der erworbenen Forderungen besicherte, hatte.
14
Mit Vertrag vom 08.03.2004 mit der X-Bank und X2-Bank kauften
Immobilienfondskommanditgesellschaften der Klägerin weitere Forderungen (sog. 2.
Forderungspaket) im Wert von 12.300.000,00 € zu einem Kaufpreis von 6.150.000,00 €.
15
Im Februar/März 2004 litt die Beklagte unter Liquiditätsproblemen. Die Klägerin zahlte
per Überweisung am 04.03.2004 zunächst 64.206,00 € und am 11.03.2004 weitere
149.814,00 €, insgesamt 214.020,00 € an die Beklagte. Diese Summe entspricht
rechnerisch genau 3 % zzgl. Mwst. des Kaufpreises des 2. Forderungspakets. Die den
Zahlungen zugrunde liegenden Absprachen zwischen den Parteien sind streitig.
16
Die Klägerin stellte sowohl im Schreiben vom 08.03.2004, wegen dessen genauen
Inhalts auf Bl. 194-200 d.A. verwiesen wird, und auch in den Kontoauszügen der
einzelnen Fonds, Stand 24.10.2004, auf deren genauen Inhalt (Bl. 204 – 213 d.A.)
Bezug genommen wird, den Kaufpreis des 2. Forderungspakets nicht mit 6.150.000,00
€, sondern einschließlich Nebenkosten um 215.000,00 € höher, nämlich mit
6.365.000,00 € dar.
17
Am 16.08.2004 sandte der Geschäftsführer der Klägerin B an den Zeugen Q eine E-Mail
folgenden Inhalts: "Die Verwaltungsgesellschaft benötigt noch die Rechnungen über €
149.814,00 und € 64.206,00 €. Es betrifft die Zahlungen bezgl. des 2. Paketkaufs."
18
Die Beklagte wies der Klägerin bzw. deren Immobilienfondskommanditgesellschaften
im Anschluss an die im März 2004 erfolgten Zahlungen weder die Möglichkeit von An-
oder Verkäufen erfolgreich nach noch vermittelte sie solche.
19
Nachdem es zu einer Störung im Verhältnis der Parteien zueinander gekommen war,
erklärten sowohl die Klägerin mit Schreiben 17.11.2004 als auch die Beklagte mit
Schreiben vom 08.12.2004 jeweils die fristlose Kündigung der Vertragsverhältnisse. In
ihrem Kündigungsschreiben begehrte die Klägerin zugleich die Rückzahlung der im
März geleisteten Zahlungen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Klägerin wird
auf Bl. 17 bis 19 d.A. verwiesen.
20
Im Schreiben der Beklagten vom 18.11.2004, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl.
163 –166 d.A. Bezug genommen wird, wies die Beklagte die Zahlungsforderung zurück
und führte hierzu aus, sie habe Akontozahlungen auf erbrachte Leistungen entgegen
genommen, die nur deshalb noch nicht endgültig abgerechnet werden konnten, da die
Klägerin bislang noch nicht die Abrechnungsdaten geliefert habe.
21
Der Kurzstatus der Klägerin mit Stand 30.11.2004 weist eine Akontozahlung an die
Beklagte in Höhe von 214.020,00 € aus (Bl. 32 d.A.).
22
Unter dem 31.08.2005 hat die Beklagte über die Zahlungen aus März 2004
Rechnungen an die einzelnen Immobilienfondskommanditgesellschaften der Klägerin
entsprechend deren Beteiligung an dem sog. 2. Forderungspaket mit dem aus Bl. 107-
116 d.A. jeweils ersichtlichen Inhalt erteilt.
23
Die Klägerin hat mit der am 06.01.2005 zugestellten Klage die Rückzahlung der im März
2004 erfolgten Zahlungen begehrt und behauptet, zwischen ihrem Geschäftsführer B
und dem Zeugen G2 ihrerseits und dem Zeugen Q auf Seiten der Beklagten sei
hinsichtlich dieser Zahlungen vereinbart worden, dass es sich um Vorschusszahlungen
24
auf noch zu erbringende Verkaufsvermittlungsleistungen der Beklagten handele. Der
Zeuge Q habe die Klägerin gebeten, der Beklagten aus der Liquiditätsenge zu helfen,
und dies mit laufenden Arbeiten der Beklagten, den damit verbundenen Kosten und als
sicher dargestellten zukünftigen Vermittlungserfolgen sowie einer langfristig angelegten
Zusammenarbeit der Parteien begründet; der Zeuge Q habe keine andere
Mittelbeschaffungsmöglichkeit gesehen. Bei den Zahlungen habe es sich nicht um eine
Ankaufsprovision für das sog. 2. Forderungspaket gehandelt. Der dortige Kaufpreis sei
lediglich Bemessungsgrundlage für den geleisteten Vorschuss gewesen.
Mit dem Ankauf des 2. Forderungspakets habe die Beklagte nichts zu tun gehabt,
insbesondere weder diesen noch den Ankauf des 1. Forderungspakets vermittelt oder
den Kontakt zur X-Bank hergestellt. Der Zeuge I sei nicht für die Beklagte, sondern als
Praktikant der Klägerin und zudem nicht im Rahmen der Forderungskäufe nachweisend
oder vermittelnd tätig geworden.
25
Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, die Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet,
da diese eine Vermittlungscourtage noch nicht verdient habe und wegen der Kündigung
auch nicht mehr verdienen könne. Es handele sich um einen vertraglichen Anspruch.
Hilfsweise werde die Klage auf Bereicherungsrecht gestützt.
26
Die Klägerin hat beantragt,
27
die Beklagte zu verurteilen, an sie 214.020,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten seit dem 06.01.2005 zu zahlen.
28
Die Beklagte hat beantragt,
29
die Klage abzuweisen.
30
Die Beklagte hat bestritten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen um
Vorschusszahlungen gehandelt habe. Sie hat vielmehr behauptet, es habe sich um
Zahlungen im Zusammenhang mit dem Ankauf des 2. Forderungspakets von der X-
Bank gehandelt, wonach die Höhe der Auszahlung nach Abschluss des Kaufvertrages
von der Klägerin auch genau berechnet worden sei. Entsprechend habe die Klägerin
die Zahlung auch jeweils als Aufwand bei dem Ankauf verbucht.
31
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst die Auffassung vertreten, der Kauf
des 2. Forderungspaktes von der X-Bank sei aufgrund der Ziff. 4 der auf den 10.06.2003
datierten Courtagevereinbarung als Folgeobjekt des 1. Forderungskaufs
provisionspflichtig und hat hierzu behauptet, der Zeuge I habe den Kontakt zur X-Bank
für den Kauf des 1. Forderungspakets initiiert. Die Beklagte habe von der in Ziff. 6 der
genannten Vereinbarung niedergelegten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, und sich
für eine Courtage i.H.v. 3 % für den Ankaufsnachweis entschieden. Sie habe der
Klägerin den Zeugen I zur Verfügung gestellt und diesen bezahlt.
32
Im Termin vom 13.04.2005 vor dem Landgericht hat der Geschäftsführer der Beklagten
behauptet, die Beteiligten hätten sich darauf geeinigt, dass es um Zahlungen ginge,
denen Leistungen zu Grunde lagen, die bereits erbracht worden seien.
33
Im Schriftsatz vom 09.05.2005 - nach Vernehmung der Zeugen Q und G2 durch das
Landgericht - hat die Beklagte dann behauptet, die Beteiligten hätten sich dahingehend
34
geeinigt, die Aktivitäten des Zeugen I für das 1. Forderungspaket aufgrund der aktiven
Mitgestaltung des Zeugen I an der Arbeit der Klägerin als ursächlich für das 2.
Forderungspaket anzusehen.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2005 hat die Beklagte schließlich behauptet, aufgrund der
Aktivitäten des Zeugen I bei der Klägerin in M hätten sich die Beteiligten auf Folgendes
geeinigt:
35
Abschluss einer Vereinbarung und Courtagezusage, die auf den 10.06.2003
zurückdatiert werde;
der Beklagten stünden aufgrund des Kaufs des 2. Forderungspakets eine
Courtage entsprechend dieses nun geschlossenen und rückdatierten Vertrags zu,
die Tätigkeiten des Zeugen I reichten als Nachweisleistung hierfür aus;
der Zeuge I sei "Initiationszünder" des 1. Forderungskaufs bei der X-Bank durch
Kontaktaufnahme mit der X-Bank gewesen, der 2. Forderungskauf habe durch die
Beklagte aufgrund der Aktivitäten des Zeugen I stattgefunden; der Kauf des 2.
Forderungspakets von der X-Bank werde als Folge des Kauf des 1.
Forderungspakets angesehen, damit der Beklagten aufgrund des auf den
10.06.2003 datierten Vertrages Ansprüche durch den Kaufnachweis oder durch
den Verkauf zustünden.
36
37
Dass die Vereinbarung und Courtagezusage erst im Zusammenhang mit den im März
2004 erfolgten Zahlungen abschließend vereinbart und zurückdatiert worden sei,
ergäbe sich aus einer E-Mail des Zeugen Q an den Geschäftsführer der Klägerin vom
23.02.2004, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 192 d.A. verwiesen wird.
38
Die Klägerin hat die Existenz und die inhaltliche Richtigkeit der E-Mail vom 23.02.2004
bestritten.
39
Das Landgericht hat die Geschäftsführer der Parteien angehört und Beweis erhoben
durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G2, Q und I. Wegen des Ergebnisses der
Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die
Sitzungsniederschriften vom 13.04.2005 und 20.07.2005.
40
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, der für die Vorschussabrede beweisbelasteten Klägerin sei der Beweis für
ihre Behauptung nicht gelungen, dass die im Streit stehenden Zahlungen als Vorschuss
erbracht worden sind, der in das Verdienen zu bringen war; die entgegenstehende
Behauptung der Beklagten, mit den Zahlungen sollten bereits erbrachte Leistungen
abgegolten werden, bleibe auch unter Würdigung aller erheblichen Beweisindizien
möglich. Auch bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch träfe die Klägerin die
Beweislast, da sie als Kondiktionsgläubigerin den substantiierten Vortrag des
Kondiktionsschuldners, auf welchem rechtlichen Grund die Leistung beruht, widerlegen
müsse. Ein solcher hinreichend substantiierten Vortrag der Beklagten liege vor, indem
diese im Kern vortrage, die Zahlungen seien vereinbarungsgemäß erfolgt als Ausgleich
41
für die Ankaufsprovision, berechnet nach dem Volumen des zweiten X-Bank-
Forderungspaketes. Dieser Rechtsgrund bleibe möglich, wobei allerdings auch
bestimmte Nuancen im Parteivortrag der Beklagten widerlegt seien. Sowohl der Zeuge
G2 als auch der Zeuge Q hätten bei ihrer Vernehmung eine in sich schlüssige
Darstellung der Geschehnisse gegeben, die die jeweilig angegebene Motivation der
Zahlungen gedanklich nachvollziehbar erscheinen ließen. Nach dem Beweisergebnis
sei nicht ausgeschlossen, dass zwar nicht von einer deklarierten Ankaufsprovision,
sondern von einem so genannten verlorenen Zuschuss als Charakter der Zahlung
auszugehen sei, wofür die damalige Interessenlage durchaus sprechen könnte. Die
Beklagte habe unstreitig einen Liquiditätsbedarf gehabt und die Klägerin sei zum
damaligen Zeitpunkt wiederum daran interessiert gewesen, die Existenz ihres
Vertriebspartners zu erhalten. Auch die persönliche Anhörung des Geschäftsführers der
Klägerin B habe insgesamt keine weiteren objektiv greifbaren Punkte hervorgebracht,
die die Überzeugungsbildung der Kammer hätten beeinflussen können. Angesichts
seines persönlichen Eingebundenseins in den Rechtsstreit habe die Kammer auch bei
ihm nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen vermocht, dass er sich hiervon
bei seinen Erklärungen habe leiten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter, wobei
sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie den Anspruch primär auf
einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch und hilfsweise, soweit der Senat nicht von
einer Vorschusszahlung ausgehe, auf § 812 BGB stütze. Sie meint, das Landgericht sei
verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, bei den Zahlungen handele es sich um einem
verlorenen Zuschuss; dies sei so von der Beklagten gar nicht behauptet worden. Zudem
habe das Landgericht die Beweislast verkannt, da bei einer
Provisionsvorschusszahlung der Zahlungsempfänger beweisen müsse, dass der
Vorschuss tatsächlich verdient sei. Einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Zahlung
habe die Beklagte aufgrund ihres wechselnden Vortrags nicht substantiiert dargelegt. Es
habe bei der Vornahme der Zahlungen seitens der Klägerin kein Anlass bestanden, sich
einen schriftlichen Beleg über den Vorschusscharakter der Zahlungen erteilen zu lassen
oder eine Zahlungsbestimmung zu treffen.
42
Die Klägerin rügt auch die Beweiswürdigung des Landgerichts, da die Aussage des
Zeugen G2 im Gegensatz zur Aussage des Zeugen Q in sich schlüssig gewesen sei.
Das vom Zeugen Q bekundete Wahlrecht sei gar nicht existent gewesen. Die nach der
Aussage des Zeugen Q zu entlohnende Tätigkeit des Zeugen I habe nicht vorgelegen.
Die Aussage des Zeugen G2, dass der Zeuge Q die Verrechnung der gezahlten Summe
zugesagt habe, habe das Landgericht überhaupt nicht gewürdigt. Die Annahme des
Landgerichts, die Zahlungen stellten einen verlorenen Zuschuss zwecks Unterstützung
und Erhaltung des Vertriebspartners dar, sei nicht haltbar, nachdem das
Vertragsverhältnis durch beiderseitige Kündigungen beendet sei.
43
Zumindest sei damit die Geschäftsgrundlage für den verlorenen Zuschuss entfallen. Ein
solcher verlorener Zuschuss habe unter der Prämisse gestanden, dass die Beklagte der
Klägerin als Vertriebspartnerin erhalten blieb, und sei in der Erwartung zukünftiger von
der Beklagten nachgewiesener Verkaufsgeschäfte im Hinblick auf das 2.
Forderungspaket und hierbei anfallender Verkaufsprovisionen, die hierauf zur
Anrechnung gekommen wären, erfolgt.
44
Die Klägerin hat nach Auflage durch den Senat nunmehr die Ausgabeprotokolle der am
45
04.03.2004 und 11.03.2004 im Wege des online-Bankings getätigten Überweisungen
zur Akte gereicht. In der Überweisung vom 04.03.2004 ist als Verwendungszweck
angegeben: "Paket II 30 % zzgl. 16 % Mwst"; die Überweisung vom 11.03.2004 weist
als Verwendungszweck "Prov. Pqaket II Rest" aus. Wegen des weiteren Inhalts der
Ausgabeprotokolle wird auf Bl. 461 f. d.A. Bezug genommen.
Erstmals mit Schriftsatz vom 27.03.2006 stützt die Klägerin äußerst hilfsweise den
Klageanspruch auf einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft veranlasster
Kündigung des Vertriebsvertrags, soweit man der Ansicht folge, bei der Zahlung
handele es sich um einen verlorenen Zuschuss.
46
Sie überreicht ein Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm, wegen
dessen genauen Inhalts auf Bl. 482 - 492 d.A. verwiesen wird, in dem die
Anfechtungsklage der Gesellschafterin G gegen die Beklagte gegen einen
Gesellschafterbeschluss, mit dem diese aus der Beklagten ausgeschlossen wurde, für
begründet erachtet wurde. U.a. wird dort ausgeführt, dass die Kündigung der Klägerin
des vorliegenden Verfahrens gegenüber der Beklagten aufgrund des Schreibens vom
15.11.2004 zumindest objektiv verständlich und nachvollziehbar sei (Bl. 489 f. d.A.).
47
Die Klägerin beantragt,
48
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie
214.020,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 06.01.2005 zu zahlen.
49
Die Beklagte beantragt,
50
die Berufung zurückzuweisen.
51
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei
den genannten Zahlungen um einen Geldfluss gehandelt habe, der aufgrund seiner
Zweckbestimmung nicht zurückzuerstatten sei, so dass die Verwendung des Begriffs
"verlorener Zuschuss" durch das Landgericht gerechtfertigt sei.
52
Der Senat hat die Geschäftsführer der Parteien persönlich angehört und Beweis
erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G2 und Q. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll
vom 27.04.2006 und den dazugehörigen Berichterstattervermerk vom 28.04.2006 Bezug
genommen.
53
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verhandlungsprotokolle und das
angefochtene Urteil Bezug genommen. Die nach eingeräumter Schriftsatzfrist nach der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen Schriftsätze beider Parteien
vom 11.05.2006 lagen vor.
54
B.
55
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
56
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
57
Der Klägerin steht ein Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von 214.020,00
€, den sie in diesem Rechtsstreit im Rahmen der Berufungsinstanz noch geltend
machen kann, nicht zu.
58
I.
59
Die Voraussetzungen für einen vertraglichen Anspruch der Klägerin gegenüber der
Beklagten auf Rückzahlung der am 04.03.2004 und 11.03.2004 an die Beklagten
gezahlten 64.206,00 € und 149.814,00 €, insgesamt 214.020,00 €, liegen nicht vor.
60
In Betracht kommt insoweit nur ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung eines nicht
ins Verdienen gebrachten Provisionsvorschusses (vgl. insoweit Baumbach/Hopt, HGB,
32. Aufl., § 87 a HGB, Rz. 19; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87 a HGB, Rz.
52). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die im März 2004 erfolgten Zahlungen
überhaupt eine Vorschusszahlung auf noch ins Verdienen zu bringende Provisionen
darstellten. Dies hat die Klägerin auch im Rahmen der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme nicht nachweisen können. Es bestehen auch nach der
Beweisaufnahme weiterhin Zweifel an dem Inhalt der zwischen den Parteien bezüglich
der genannten Zahlungen getroffenen Vereinbarung. Dies geht zu Lasten der
beweisbelasteten Klägerin.
61
1.
62
Die Klägerin trägt - wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - für den
Umstand, dass es sich bei den im März 2004 erfolgten Zahlungen - entsprechend ihrer
Behauptung - um Vorschusszahlungen auf noch ins Verdienen zu bringende
Verkaufsprovisionen gehandelt hat, entgegen ihrer Ansicht die Beweislast, da es sich
hierbei um einen anspruchsbegründenden Umstand handelt. Es geht nämlich nicht
darum, ob die Vorschüsse ins Verdienen gebracht worden sind, wofür der
Vorschussempfänger beweisbelastet ist (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 669 BGB,
Rz. 3; § 667 BGB, Rz. 10). Vielmehr geht es um die zuvor zu beantwortende Frage, ob
die Zahlungen überhaupt Vorschusszahlungen darstellten, also vorweggenommene
Zahlungen auf noch ins Verdienen zu bringende Provisionen.
63
2. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass es sich bei den genannten
Zahlungen um Vorschusszahlungen gehandelt hat. Auch nach der Anhörung der
Geschäftsführer der Parteien durch den Senat und der erneut vor dem Senat
durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats ihre
Behauptung, der Zweck der Zahlungen als Vorschuss auf noch ins Verdienen zu
bringende Verkaufsprovisionen sei zwischen dem Geschäftsführer B und dem Zeugen
G2 seitens der Klägerin und dem Zeugen Q seitens der Beklagten vereinbart worden,
nicht nachweisen können.
64
a)
65
Erhebliche Zweifel am Zweck der Zahlungen als Vorschuss auf noch ins Verdienen zu
bringende Provisionen ergeben sich schon aus der Dokumentenlage. Nicht ein
Schriftstück, das vor der Kündigung der Geschäftsbeziehung der Parteien entstanden
ist, weist – wie der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner Anhörung vor dem
Senat einräumen musste – auf den von der Klägerin behaupteten Zahlungszweck
66
"Vorschuss" hin. Vielmehr sprechen die vorgelegten Dokumente dagegen.
aa)
67
Dem Inhalt der von der Klägerin zur Akte gereichten Ausgabeprotokolle (Bl. 461 f. d.A.)
über die beiden vorgenommen Überweisungen lässt sich – obwohl dies bei der
vorgenommenen Angabe des Verwendungszwecks zu erwarten gewesen wäre – der
Vorschusscharakter der Zahlungen nicht entnehmen. Vielmehr wurde dort jeweils nur
auf das 2. Forderungspaket hingewiesen; in dem zweiten Ausgabeprotokoll ist unter
Verwendungszweck zudem die Abkürzung "Prov." aufgeführt, die – wie der
Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt
hat – üblicherweise als Abkürzung für "Provision" verwandt wird. Dass der
Geschäftsführer der Klägerin mit dieser Abkürzung das Wort "Provisionsvorschuss"
gemeint hat, ergibt sich aus der Dokumentenlage nicht. Eine nachvollziehbare
Erklärung, warum, wenn es sich bei den Zahlungen um Vorschüsse gehandelt hat, dies
nicht als Verwendungszweck im Rahmen der Überweisung der Geldbeträge angegeben
wurde, konnte der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung trotz Nachfrage
nicht geben; vielmehr gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können.
68
bb) Auch der Inhalt der E-Mail vom 16.08.2004 des Geschäftsführers der Klägerin an die
Beklagte, in der er die Rechnungen für die im März 2004 erfolgten Zahlungen
anforderte, ist mit dem behaupteten Umstand, dass Zweck der abzurechnenden
Zahlungen ein Vorschuss auf noch ins Verdienen zu bringende Verkaufsprovisionen
war, nicht in Einklang zu bringen. In der E-Mail gab der Geschäftsführer der Klägerin an,
dass die Zahlungen den 2. Paketkauf betrafen. Angesichts des behaupteten Zwecks
hätte es aber nahe gelegen, dort Rechnungen für Vorschüsse bezüglich der
Verkaufsprovisionen anzufordern.
69
Der Geschäftsführer der Klägerin hat seine Wortwahl in der E-Mail bei seiner Anhörung
durch den Senat damit zu erklären versucht, dass er damals nur eine sehr knappe
Formulierung gewählt habe, weil er zum einen mit der Beklagten zu dem damaligen
Zeitpunkt schon nicht mehr geredet habe und zum anderen mit der Rückzahlung nicht
mehr gerechnet habe; zudem sei die Formulierung "der Zeit geschuldet gewesen".
Diese Erklärungen vermochten den Senat nicht zu überzeugen. Sie können nicht
nachvollziehbar erklären, warum in der E-Mail nicht das klarstellende Wort "Vorschuss"
statt des Worts "Zahlungen" benutzt worden ist. Einen nennenswerten zusätzlichen
Zeitaufwand hätte dies nicht erfordert. Da der Geschäftsführer der Klägerin nach seinen
Angaben zu dem Zeitpunkt bereits nicht mehr mit der Rückzahlung der Vorschüsse
rechnete, hätte es nach Auffassung des Senats angesichts der bisher unklaren
Dokumentenlage vielmehr nahe gelegen, klar zu stellen, dass es sich um Vorschüsse
handelte.
70
cc)
71
Auch der Umstand, dass die Klägerin die im März 2004 erfolgten Zahlungen an die
Beklagte sowohl im Schreiben vom 08.03.2004 als auch in den Kontoauszügen der
einzelnen Fonds, Stand 24.10.2004, als Nebenkosten des Erwerbs des 2.
Forderungspakets verbuchte - der entsprechenden Behauptung der Beklagten ist die
Klägerin nicht entgegengetreten - spricht gegen eine Vorschusszahlung.
72
Für diese Art und Weise der Verbuchung der Zahlung von Vorschüssen auf noch ins
73
Verdienen zu bringender Verkaufsprovisionen als Kosten des Ankaufs der Forderungen
bestand keine den Senat überzeugende Veranlassung. Eine nachvollziehbare
Erklärung hierfür vermochten weder die Klägerin noch der Zeuge G2 bei seiner
Vernehmung vor dem Senat zu geben.
Es leuchtet nicht ein, die Zahlung, wenn diese lediglich eine Vorschusszahlung
darstellen sollte, mit einer unstreitig objektiv nicht angefallenen und nach der
Behauptung der Klägerin auch aufgrund von Vereinbarungen nicht zu zahlenden
Ankaufsprovision für das 2. Forderungspaket in Verbindung zu bringen. Denn die
Vorschusszahlung hatte dann mit einer Ankaufsprovision für das 2. Forderungspaket
nichts zu tun. Eine entsprechende Verbindung zwischen einer Vorschusszahlung und
der genannten Ankaufsprovision kann man auch nicht überzeugend daraus herleiten,
dass die Klägerin später Provisionen für den Verkauf des 2. Forderungspakets
verdienen sollte. Die An- und die Verkaufsprovision waren aufgrund der vertraglichen
Regelung nur für den Fall miteinander verknüpft, dass tatsächlich eine Ankaufsprovision
angefallen und geltend gemacht worden ist; dies war jedoch nach der Behauptung der
Klägerin und des Zeugen G2 gerade nicht der Fall.
74
Warum die Zahlungen als Aufwand im Rahmen des abgeschlossenen Ankaufs des 2.
Forderungspakets zunächst verbucht wurden, ist auch nicht plausibel, wenn es sich um
Vorschüsse auf zukünftige Verkäufe des 2. Forderungspakets gehandelt hat. In diesem
Fall hätte es nahe gelegen, die Zahlung nicht in Verbindung mit dem 2.
Forderungsankauf, sondern neutral als Aufwand oder wohl noch richtiger als Darlehen
jeweils ohne Verbindung zu dem Ankauf des 2. Forderungspakets zu verbuchen.
75
Die tatsächlich zunächst vorgenommene Buchung wäre allerdings dann plausibel,
wenn die Zahlungen - entsprechend der Behauptung der Beklagten - als zu zahlende
und bei der Beklagten verbleibende Zahlungen im Rahmen des Ankaufs zu verstehen
waren. Dann würden sie einen bei den Anschaffungskosten zu verbuchenden Aufwand
darstellen.
76
Erst nach erfolgter Kündigung hat die Klägerin die Zahlungen als Akontozahlung an die
Beklagte in ihrem Kurzstatus mit Stand vom 30.11.2004 (Bl. 32) verbucht. Dies ist mit
den vorangegangenen Buchungen nicht vereinbar.
77
dd) Für eine Vorschusszahlung spricht nicht, dass die Beklagte selbst in ihrem
Schreiben vom 18.11.2004 von einer Akontozahlung hinsichtlich der im März 2004
erfolgten Zahlungen ausgegangen ist. Eine Akontozahlung stellt eine Zahlung dar, die
zunächst keinem Geschäftsvorfall zuzuordnen ist; dies unterscheidet diese von der
Anzahlung und der Teilzahlung (vgl. SAP-Bibliothek-Glossar). Die Parteien haben den
Begriff Akontozahlung möglicherweise falsch benutzt, da die Zahlungen unstreitig der
zuvor getroffenen Vereinbarung zuzuordnen waren. Wegen dieser möglichen
beiderseitigen Fehlinterpretation des Begriffs kann die Klägerin damit nichts herleiten.
78
b)
79
Gegen eine Vereinbarung, die Zahlungen seien Vorschüsse für noch ins verdienen zu
bringende Provisionen im Rahmen des Verkaufs des sog. 2. Forderungspakets, spricht
neben der Dokumentenlage auch die Höhe der Zahlung. Die Höhe der Zahlung war
unstreitig genau auf die Höhe einer Ankaufsprovision für das sog. 2. Forderungspaket
entsprechend der auf den 10.06.2003 datierten Vereinbarung in Höhe 3 % des
80
Ankaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer bemessen.
Die Wahl einer solchen - "krummen" - Summe erscheint für eine Vorschusszahlung
wenig plausibel; vielmehr kommen als Vorschusszahlungen eher "glatte, runde"
Summen in Betracht.
81
Weder die Klägerin noch der Zeuge G2 haben die Wahl einer solchen
Bemessungsgrundlage für eine Vorschusszahlung überzeugend erklären können. Die
Angabe, dies habe umsatzsteuerrechtliche, buchungs- und rechnungstechnische
Gründe gehabt, ist nicht plausibel.
82
Umsatzsteuerrechtlich nachvollziehbar ist nur, dass die Klägerin, um gegenüber dem
Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen zu können, Rechnungen
mit Mehrwertsteuerausweis benötigte. Nicht erforderlich und insoweit weder
umsatzsteuerrechtlich noch buchungs- und rechnungstechnisch nachvollziehbar ist es
aber, die Zahlungssumme auf eine nicht angefallene und nach der Behauptung der
Klägerin nicht zu zahlende Ankaufsprovision zu beziehen, wenn es sich doch nur um
einen Vorschuss für zukünftige Verkaufsprovisionen handeln sollte. Unproblematisch
hätte man jede andere - auch "glatte" - Summe als Vorschusszahlung für noch ins
Verdienen zu bringende Verkaufsprovisionen verbuchen und in Rechnung stellen
können, ohne an eine nach der Behauptung der Klägerin nicht zu zahlende
Ankaufsprovision anknüpfen zu müssen.
83
Da es unstreitig um die Befriedigung eines Liquiditätsbedarfs der Beklagten ging, ist
auch nicht nachvollziehbar, warum man sich bei der Festlegung der Vorschusssumme
dann nicht genau an diesem Bedarf orientiert hat. Dass dieser Bedarf der Höhe nach
genau der Vorschusszahlung entsprach ist weder behauptet worden, noch sonst
ersichtlich. Nach Angaben des Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung vor
dem Senat benötigte die Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 200.000,00 €.
84
c) Auch die Aussage des Zeugen G2 vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen,
dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, bei den im März 2004 erfolgten
Zahlungen handele es sich Vorschüsse auf noch ins Verdienen zu bringende
Verkaufsprovisionen, auch wenn der Zeuge G2 dies so bekundet und zudem ausgesagt
hat, er habe den Zeugen Q an die Rückzahlung der Vorschüsse erinnert, woraufhin
dieser eine Verrechnung mit bald fälligen Provisionsforderungen der Beklagten
angekündigt habe.
85
aa)
86
An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen G2 bestehen jedoch schon aufgrund
der unter a) und b) dargestellten Umstände erhebliche Zweifel. Wie ausgeführt hat auch
der Zeuge G2 die dargestellten Zweifel nicht ausräumen können.
87
bb)
88
Darüber hinaus steht der Aussage des Zeugen G2 die Aussage des Zeugen Q
gegenüber, der sowohl die Vereinbarung einer Vorschusszahlung als auch eine
Rückzahlungsaufforderung seitens des Zeugen G2 verneint und vor dem Senat
bekundet hat, die Parteien hätten hinsichtlich der genannten Zahlungen vereinbart, dass
sie so täten, als ob die Beklagte den Forderungsankauf vermittelt hätte, obwohl diese
89
keine Vermittlungsleistung hierfür erbracht habe.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Aussage des Zeugen Q vor dem Senat
eindeutig falsch ist. Zwar bestehen auch gewisse Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit
der Aussage des Zeugen Q; erhebliche Bedenken bestehen - wie ausgeführt - aber
auch gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen G2. Im Ergebnis kann der
Senat daher Feststellungen zum Inhalt der zwischen den Parteien unstreitig getroffenen
Vereinbarung zum Zweck der genannten Zahlungen aufgrund einer dieser Aussagen
nicht treffen.
90
(1) Der Aussage des Zeugen Q vor dem Senat ist entgegen der Auffassung der Klägerin
die Glaubhaftigkeit nicht schon deshalb abzusprechen, weil der Inhalt dieser Aussage
von dem Inhalt der vor dem Landgericht gemachten Aussage des Zeugen abweichen
würde. Es liegt jedenfalls keine wesentliche Abweichung vor. So hat der Zeuge Q vor
dem Landgericht bekundet, man habe bei dem Forderungskaufvertrag eine Möglichkeit
gesehen, die bisherigen Arbeiten der Beklagten, auch die Leistungen des Zeugen I,
vergütet zu bekommen. Vor dem Senat hat der Zeuge Q ausgesagt, als das 2.
Forderungspaket gekauft wurde, habe man bei der Beklagten nach einer Möglichkeit
gesucht, daran zu partizipieren; er habe an die Klägerin die Frage gestellt, wie eine
Provision in den Erwerb eingebaut werden könnte; es sei vereinbart worden, dass die
Parteien so täten, als ob die Beklagte den Forderungsankauf vermittelt hätte, obwohl
diese keine Vermittlungsleistung hierfür erbracht habe. Der Zeuge hat in seiner
Vernehmung vor dem Senat auch zum Ausdruck gebracht (im Berichterstattervermerk
nicht erfasst), dass die anderweitig geleisteten Arbeiten der Beklagten, insbesondere
die des Zeugen I, als innere Rechtfertigung für die Zahlung verstanden wurden. Beide
Aussagen stimmen damit im Ergebnis überein.
91
(2)
92
Die Aussage des Zeugen Q ist auch nicht allein schon deswegen unglaubhaft, weil er
vor dem Landgericht bekundet hat, die Klägerin habe von ihrem Wahlrecht bezüglich
der Ankaufsprovision Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin könnte
ein solches Wahlrecht – folgt man der Aussage des Zeugen Q – möglicherweise
existent sein. Ein solches Wahlrecht ist in Ziff. 6 der auf den 10.06.2003 datierten
Vereinbarung und Courtagezusage niedergelegt. Ein solches Wahlrecht kann
bestanden haben, wenn man der Behauptung der Beklagten und der Bekundung des
Zeugen Q folgt, dass die Parteien vereinbart haben, dass ,obwohl dies objektiv nicht der
Fall war, die durch den Zeugen I erbrachten Leistungen der Beklagten als
Vermittlungsleistungen für den 1. Forderungskauf verstanden werden sollten. Dann
stellte sich tatsächlich der 2. Forderungskauf gem. Ziff. 4 a.E. der genannten
Courtagezusage als provisionspflichtiger Ankauf dar, so dass der Beklagten das
genannte Wahlrecht möglicherweise zustand.
93
Soweit der Zeuge seine erstinstanzliche Aussage erst nach Vorhalt auch vor dem Senat
insoweit bestätigt hat, so spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Kerngehalts
der Aussage. Die zunächst insoweit abweichende Aussage beruhte auf einer
mangelnden Erinnerung an den genauen Inhalt der auf den 10.06.2003 datierten
Vereinbarung und Courtagezusage.
94
(3)
95
Soweit die Klägerin ihre Auffassung von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussage des
Zeugen Q darauf stützt, dass die Bekundung des Zeugen vor dem Landgericht, es habe
eine Tätigkeit des Zeugen I entlohnt werden sollen, falsch gewesen sei, da eine solche
Tätigkeit nicht vorgelegen habe, so greift dies nicht durch. Unstreitig ist der Zeuge I für
die Klägerin tätig geworden. Der Zeuge Q hat auch nicht bekundet, dass der Zeuge I
den 1. Forderungskauf vermittelt habe. Er hat lediglich ausgesagt, es sei allgemein
darüber gesprochen worden, dass geleistete Arbeiten, zu denen die Beklagte nicht
verpflichtet gewesen sei, vergütet werden sollten; man habe hierfür eine Möglichkeit im
Zusammenhang mit dem Forderungskauf gesehen; besprochen worden sei in diesem
Zusammenhang auch, dass damit die Leistungen des Zeugen I abgegolten werden
sollten. Dieser Aussage ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge I den Forderungskauf
vermittelt habe. Vielmehr entnimmt der Senat daraus lediglich, dass man sich
dahingehend geeinigt habe, dass die Tätigkeit des Zeugen I als Vermittlung oder
Nachweis ausreichen sollte. Der Zeuge Q hat damit eine karsale, tatsächlich erbrachte
Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Zeugen I gerade nicht behauptet. Dem steht
auch nicht die weitere Bekundung des Zeugen Q vor dem Landgericht entgegen, die
Tätigkeit "würde" im Übrigen nach den vertraglichen Vereinbarungen auch als
Nachweis ausreichen. Denn auch aus dieser Bekundung, die der Zeuge im Konjunktiv
formuliert hat, ergibt sich gerade nicht, dass aus der Sicht der an der Vereinbarung
Beteiligten allein aufgrund dieser Tätigkeit der Beklagten die Zahlung zustehen sollte.
96
(4)
97
Der Senat kann auch nicht feststellen, dass die Aussage des Zeugen Q hinsichtlich des
Zeitpunkts des Abschlusses der auf den 10.06.2003 datierten Vereinbarung und
Courtagezusage falsch ist, so dass die ganze Aussage des Zeugen Q deshalb
möglicherweise als unglaubhaft anzusehen wäre. Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des
Abschlusses der Vereinbarung stehen sich die Angaben des Zeugen Q einerseits und
des Zeugen G2 sowie des Geschäftsführers der Klägerin B gegensätzlich gegenüber.
Zwar spricht der Inhalt der Urkunde für die Behauptung der Klägerin und gegen die
Aussage des Zeugen Q. Gleichwohl hält der Senat auch diese Angaben des Zeugen Q
angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen Klägervortrag und
Dokumentenlage für möglich. Im Übrigen sieht der Senat auch nicht, warum der Zeuge
Q eine Veranlassung haben sollte, der Wahrheit zuwider eine Rückdatierung zu
schildern.
98
(5)
99
Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts, auf die zur Vermeidung von
Widerholungen Bezug genommen wird, ist der Senat der Auffassung, dass auch die
Glaubwürdigkeit der Zeugen G2 und Q nicht unterschiedlich zu beurteilen ist, so dass
auch aus diesem Gesichtspunkt der Aussage des Zeugen G2 nicht der Vorzug
gegenüber der Aussage des Zeugen Q zu geben ist.
100
(6)
101
Die oben genannten Zweifel am Inhalt der Aussage des Zeugen G2 hätten auch nicht
durch eine Beeidigung des Zeugen G2 ausgeräumt werden können, so dass auch mit
Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage des Zeugen der Senat von einer Beeidigung
des Zeugen gem. § 391 ZPO durch in dem Termin zur Beweisaufnahme verkündeten
Beschluss abgesehen hat.
102
Einer erneuten Entscheidung über die Beeidigung des Zeugen, die die Klägerin im
Schriftsatz vom 11.05.2006 beantragt hat, bedurfte es aufgrund der vorangegangenen
Entscheidung, zu der die Klägerin rügelos zur Sache in der sich an die
Beweisaufnahme anschließenden mündlichen Verhandlung verhandelt hat, nicht. Neue
Gesichtspunkte, die eine anderweitige Entscheidung hinsichtlich der Vereidigung
rechtfertigen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.
103
e)
104
Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin B von Amts wegen gemäß § 448
ZPO kommt nicht in Betracht, weil für die Behauptung der Klägerin zum vereinbarten
Zweck der Zahlungen angesichts der dargestellten Zweifel kein "Anbeweis" (vgl.
Zöller/Greger, § 448 RN 4) erbracht worden ist. Im Übrigen hätten bei einer – auch
eidlichen – Parteivernehmung weder die Zweifel ausgeräumt werden können noch wäre
mit anderen Angaben zu rechnen gewesen.
105
f)
106
Der Senat hat bei der Beweiswürdigung auch den Umstand berücksichtigt, dass die
Beklagte mehrfach ihren Sachvortrag zum Inhalt der Vereinbarung bezüglich des
Zwecks der im März 2004 erfolgten Zahlungen gewechselt, diesen an die Aussage des
Zeugen Q angepasst hat. Dies lässt zwar grundsätzlich Zweifel an den zuletzt
behaupteten Tatsachen aufkommen. Diese Zweifel an dem Tatsachenvortrag der
Beklagten räumen aber die oben angeführten erheblichen Zweifel gegen die
Vereinbarung einer Vorschusszahlung nicht aus und lassen den Tatsachenvortrag der
Klägerin nicht glaubhafter erscheinen.
107
II.
108
Ein Anspruch auf Rückzahlung der unstreitig erlangten 214.020,00 € ergibt sich auch
nicht aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften der § 812 ff. BGB, auf den die
Klägerin die Klage hilfsweise für den Fall stützt, dass - wie geschehen - ein vertraglicher
Anspruch auf Rückzahlung der empfangenen Gelder mangels Qualifizierung der
Zahlungen als Provisionsvorschüsse zu verneinen ist.
109
Insoweit kommt nur eine Leistungskondiktion in Betracht, da die Geldzahlungen als
Leistungen der Klägerin an die Beklagte im Sinne des Bereicherungsrecht anzusehen
sind. Jede Zuwendung, die bewusst und zweckgerichtet fremdes Vermögen vermehrt,
stellt eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrecht dar (Palandt/Spau, § 812 BGB, Rz.
3 m.w.N.). Hier hat die Klägerin mit den vorgenommen Zahlungen durch
Geldüberweisungen auf ein Konto der Beklagten bewusst das Vermögen der Beklagten
vermehrt. Dies geschah auch zweckgerichtet, nämlich aufgrund der zuvor getroffenen
Vereinbarung, deren genauer Inhalt nur zwischen den Parteien streitig ist.
110
1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. I S. 1, 1. Alt BGB, der die
Herausgabe des auf eine nicht bestehende Schuld Geleisteten regelt, liegen nicht vor.
111
a)
112
Dieser Kondiktionsanspruch setzt voraus, dass sich die Beteiligten darüber einig sind,
113
dass die Leistung zum Zweck der Erfüllung einer - vermeintlich - bestehenden Schuld
erfolgte (Palandt/Sprau, § 812 BGB, Rz. 71). Dies hat die Klägerin als
Anspruchsstellerin zu beweisen (vgl. Palandt/Sprau § 812 BGB, Rz. 103 f.). Soweit die
Klägerin mit ihrem Hilfsvorbringen behaupten will, die Parteien seien darüber einig
gewesen, dass die genannten Zahlungen zum Zweck der Erfüllung eines Anspruchs der
Beklagten auf Zahlung einer Provision für den Kauf des sog. 2. Forderungspakets erfolgt
seien, so hat der Senat auch dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen
können. Dies geht zum Nachteil der Klägerin.
aa) Die Beklagte hat behauptet, Zweck der Zahlung sei es gewesen, die
Liquiditätsprobleme der Beklagten zu beheben, um sich die Beklagte, die für die
Geschäftstätigkeit der Klägerin überlebenswichtig war, zu erhalten. Sie hat zum
weiteren Inhalt der den Zahlungen zugrunde liegenden Einigung behauptet, der
Beklagten sollte aufgrund des Kaufs des 2. Forderungspakets eine Courtagezahlung
entsprechend der auf den 10.06.2003 datierten Vereinbarung erhalten. Dabei seien sich
die Parteien in Kenntnis des Umstands, dass dies tatsächlich nicht zutraf, darüber einig
gewesen, dass die Tätigkeiten der Beklagten, insbesondere des Zeugen I als
Nachweisleistung anzusehen seien.
114
Nach dieser Behauptung der Beklagten erfolgte die Zahlung mithin nicht auf eine
bestehende Schuld, da – wie zwischen den Parteien im Ergebnis unstreitig ist – die
Beklagte die Zahlung einer Provision für den Ankauf des sog. 2. Forderungspakets
mangels einer Nachweis- oder Vermittlungsleistung nicht beanspruchen konnte. Es ist
auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin mit der behaupteten Vereinbarung
zu einer Zahlung bindend verpflichten wollte, die Beklagte aufgrund der behaupteten
Vereinbarung die Zahlung hätte erzwingen können. Die behauptete Vereinbarung war
nur so zu verstehen, dass nur der Zweck einer zukünftigen, freiwilligen Zahlung
vereinbart wurde. Zweck der Zahlung war nach dieser Behauptung gerade nicht die
Erfüllung einer Schuld; die Zahlung der Klägerin erfolgte vielmehr freiwillig mit dem
alleinigen Zweck, die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Liquiditätsprobleme der
Beklagten zu lösen. Die weiteren behaupteten Abreden der Parteien stellen dann
lediglich den Versuch dar, dieser Zahlung eine innere Rechtfertigung zu geben und
dieser nach außen einen Sachverhalt zu unterlegen.
115
Diese letzte Behauptung der Beklagten zum vereinbarten Zweck der Zahlung ist
entgegen der Ansicht der Klägerin auch hinreichend substantiiert. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass sowohl Gespräche zwischen den Beteiligten vor den
Zahlungen stattgefunden haben als auch dass bei diesen Gesprächen eine
Vereinbarung über den Grund dieser Zahlungen getroffen wurde. Da Zeit, Ort und
Beteiligte der Vereinbarung mithin unstreitig sind, war lediglich der Inhalt dieser
Vereinbarung streitig und von der Beklagten zu substantiieren. Dies hat sie hinreichend
getan.
116
Zweifel an der Beachtlichkeit dieses Vorbringens ergeben sich im Ergebnis auch nicht
daraus, dass die Beklagte ihre Behauptungen zum Rechtsgrund innerhalb des
Rechtsstreits zuvor mehrfach geändert hat. Eine Unbeachtlichkeit eines ansonsten
substantiierten Vorbringens würde sich bei einer nicht ausgeräumten
Widersprüchlichkeit des Vorbringens ergeben. Eine solche nicht ausgeräumte
Widersprüchlichkeit liegt nicht vor, da die Beklagte an ihren vorherigen Behauptungen
nicht festhalten will. Dies folgt aus der Erklärung des Beklagtenvertreters vor dem Senat,
dass die vorherigen Behauptungen nur aus "prozesstaktischen" Gründen erfolgten.
117
Dass dieses Vorgehen nicht mit der Vorschrift des § 138 ZPO in Einklang zu bringen ist,
ändert nichts am Vorliegen eines substantiierten Sachvortrags.
bb) Die Widerlegung dieser Behauptung der Beklagten zum vereinbarten Zweck der
Zahlung ist der beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen.
118
Soweit der Zeuge G2 die Behauptung der Beklagten in Abrede gestellt hat, so vermag
sich der Senat allein aufgrund dieser Aussage nicht davon zu überzeugen, dass die
Behauptung der Beklagten widerlegt ist. Vielmehr hält der Senat es für möglich, dass
diese der Wahrheit entspricht. Für die Behauptung der Beklagten spricht, dass, wie
zwischen den Parteien unstreitig ist und auch von den Zeugen G2 und Q bestätigt
wurde, mit den genannten Zahlungen ein Liquiditätsengpass bei der Beklagten beseitigt
werden sollte.
119
Die Behauptung der Beklagten lässt sich auch mit der Dokumentenlage in Einklang
bringen, da sich dort – entsprechend der Behauptung der Beklagten – gerade die
Darstellung als Zahlung auf eine Ankaufsprovision widerspiegeln sollte.
120
Auch ist diese Behauptung mit den nunmehr unstreitigen Umständen vereinbar, dass
eine Ankaufsprovision nie bestanden hat und auch die Klägerin als Leistende nach
ihrem eigenen Vorbringen nie vom Bestehen eines Anspruchs der Beklagten gegenüber
der Klägerin auf Zahlung einer Provision für den Ankauf des sog. 2. Forderungspaketes
ausgegangen ist.
121
Demgegenüber hat die Klägerin – wie oben ausgeführt - keine nachvollziehbare
Erklärung dafür gegeben, warum sie die genannten Zahlungen nach der auch von ihr
geschaffenen, unzutreffenden Dokumentenlage auf eine Forderung erbracht hat, von der
sie bereits bei der Zahlung wusste, dass eine solche nicht bestand.
122
Es ist auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin der Beklagten zu
dem damaligen Zeitpunkt ohne Vereinbarung einer unmittelbaren Gegenleistung die
Geldbeträge zukommen ließ, um der Beklagten über einen Liquiditätsengpass
hinwegzuhelfen. Die Klägerin hatte nach ihrem eigenen Vorbringen, dass auch von dem
Zeugen G2 bestätigt wurde, ein erhebliches Interesse daran, die wirtschaftliche
Existenzgrundlage der Beklagte zu sichern, da es sich bei dieser um den zum
damaligen Zeitpunkt einzigen Vertriebspartner handelte, auf dessen Existenz die
Klägerin zunächst angewiesen war. Zudem bestand in der Person der Ehefrau des
Zeugen G2 bei den Gesellschaftern der Klägerin und der Beklagten teilweise
Personenidentität.
123
Bei der Beweiswürdigung hat der Senat nicht verkannt, dass die Beklagte ihre nunmehr
aufgestellte Behauptung zum vereinbarten Zweck der Leistung im Laufe des
Rechtsstreits mehrfach geändert hat. Jedoch erscheint dem Senat die zuletzt erhobene
Behauptung der Beklagten, die vom Zeugen Q bei seiner Vernehmung vor dem Senat
letztlich bestätigt wurde, trotz des zuvor anders lautenden Sachvortrags der Beklagten
als möglich.
124
b) Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden davon ausginge, dass die Zahlung
zum Zwecke der Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Schuld erfolgen sollte, und
insoweit die Voraussetzungen des § 812 Abs. I Satz 1 1. Alt. BGB gegeben wären,
stünde einem hierauf gestützten Bereicherungsanspruch § 814 BGB entgegen. Nach
125
ihrem eigenen Hilfsvorbringen hatte die Klägerin bei der Zahlung positive Kenntnis,
dass sie zu den im März 2004 erfolgten Zahlungen nicht verpflichtet war, da nach ihrem
eigenen Vortrag sie zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sind, dass eine
Verbindlichkeit ihrerseits gegenüber der Beklagten bestand.
2.
126
Der mit der Klage verfolgte Anspruch rechtfertigt sich auch nicht aus § 812 Abs. I S. 2, 2.
Alt. BGB wegen des Nichteintritt eines mit der Leistung bezweckten Erfolgs.
127
Eine vereinbarte Zweckbestimmung kann alleinige Grundlage für eine Leistung sein
(vgl. Palandt/Sprau, § 812 BGB, Rz. 89). Rückforderbar ist eine Leistung nach dieser
Vorschrift dann, wenn entweder der vom Leistungsempfänger behauptete
Leistungszweck gar nicht der Leistung wirksam zugrunde gelegt worden war oder der
vereinbarte Zweck nicht eingetreten ist. Auch für diese Umstände ist die Klägerin als
Kondiktionsgläubigerin beweisbelastet (Palandt/Sprau, § 812 BGB, Rz. 103). Die
Klägerin hat auch hier weder den erforderlichen Nachweis, dass der von der Beklagten
behauptete Zweck gar nicht vereinbart war, erbracht (unten a)) noch ist der behauptete
vereinbarte Leistungszweck unwirksam (unten b)); auch ist der vereinbarte
Leistungszweck im Ergebnis nach dem unstreitigen Parteivorbringen eingetreten (unten
c)).
128
a)
129
Die Klägerin hat nicht nachweisen können, dass ihrer Leistung nicht die von der
Beklagten behauptete Vereinbarung zugrunde lag, alleiniger Zweck der Zahlung sei
gewesen, die damals bestehenden Liquiditätsprobleme der Beklagten zu lösen.
Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu
Ziff. 1.a)bb) Bezug genommen werden.
130
b)
131
Die genannte Zweckvereinbarung ist auch nicht unwirksam.
132
aa)
133
Die Zweckvereinbarung ist insbesondere nicht gem. § 138 Abs. I BGB nichtig.
134
Dies könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schädigung Dritter in Betracht
kommen, da ein Vertrag, durch welchen die Vertragsparteien einen Dritten durch
bewusstes Zusammenwirken schädigen, gegen die guten Sitten verstößt (BGH NJW-
RR 1996, 869). Hier kommt allenfalls eine Schädigung der von der Klägerin verwalteten
Fondsgesellschaften und deren Gesellschafter in Betracht, da das Vermögen der
Fondsgesellschaften anteilig mit der Zahlung belastet wurde und der Zahlung keine
unmittelbare Gegenleistung der Beklagten gegenüberstand. Dass die Parteien bei der
Zweckvereinbarung jedoch insoweit bewusst zur Schädigung der Fondsgesellschaften
und deren Gesellschafter gehandelt haben, ist aber von keiner Partei vorgetragen. Dass
die Parteien mit diesem Bewusstsein handelten, ergibt sich auch nicht aus den
Umständen, da unstreitig Motiv der Parteien für die Zahlung war, die Beklagte der
Klägerin als zur damaligen Zeit einzigen Vertriebspartner zu erhalten. Dies sollte damit
im Ergebnis auch der zukünftigen Vermögenslage der Fondsgesellschaften und damit
135
auch deren Gesellschaften zugute kommen.
bb)
136
Die Zweckvereinbarung ist auch nicht gem. § 134 BGB i.V.m. § 266 Abs. I StGB nichtig.
Nach dem Parteivorbringen haben die für die Klägerin handelnden Vertreter, ihr
Geschäftsführer B und ihr Generalbevollmächtigter G2, deren Verhalten sie sich
zurechnen lassen muss, mit der Zweckvereinbarung und der Zahlung auch keine der
Tatbestandsalternativen des hier allein in Betracht kommenden § 266 Abs. I StGB
verwirklicht.
137
(1)
138
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihre im Innenverhältnis zu den
Fondsgesellschaften bestehende Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen,
missbraucht hat. Missbrauch i.S.d. § 266 Abs. I 1. Alt. StGB ist jede im Verhältnis zum
Geschäftsherrn bestimmungswidrige Ausübung der Verfügungsbefugnis
(Schönke/Schröder/Perron, § 266 StGB, Rz. 18; vgl. auch Tröndle/Fischer, 52. Auflage,
§ 266 StGB Rz. 20 ff.). Es ist nichts dazu vorgetragen, dass es der Klägerin nach ihren
seitens der Fondsgesellschaften eingeräumten Befugnissen verwehrt war, ihre zum
damaligen Zeitpunkt einzige Vertriebspartnerin finanziell zu unterstützen, um deren
Bestehen für die Inanspruchnahme zukünftiger Dienstleistungen zu sichern.
139
(2)
140
Im Rahmen des Treubruchtatbestandes des § 266 Abs. I 2. Alt StGB kann die
Verwirklichung des subjektiven Tatbestands nicht festgestellt werden.
141
Hinsichtlich des objektiven Tatbestands kommt hier ein Treuebruch insoweit in Betracht,
als die Klägerin objektiv gegen das Verbot verstoßen haben kann, die
Vermögensinteressen der Fondsgesellschaften zu schädigen (vgl.
Schönke/Schröder/Perron, § 266 StGB, Rz. 36), indem sie die Zahlung an die Beklagte
zur Lösung deren Liquiditätsprobleme vornahm, um deren Bestehen für die
Inanspruchnahme zukünftiger Dienstleistungen zu sichern, ohne eine
Rückzahlungsverpflichtung, z.B. im Rahmen eines Darlehensvertrages, zu vereinbaren
oder die Amortisation ihrer Leistung durch entsprechende Vereinbarung abzusichern.
142
Der subjektive Tatbestand des § 266 Abs. I 2. Alt StGB verlangt bedingten Vorsatz, der
sich beim Treubruchtatbestand auf die Pflichtverletzung beziehen muss
(Schönke/Schröder/Perron, StGB, 27. Aufl., § 266 StGB, Rz. 46 m.w.N.; Tröndle/Fischer,
StGB, 53. Aufl., § 266 StGB, Rz. 77). Insoweit wird teilweise für erforderlich gehalten,
dass dem Täter bewusst sein müsse, gegen die sich aus dem Innenverhältnis
ergebenden Pflichten zu verstoßen; die bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich
die Pflichtwidrigkeit des Handelns ergibt, genüge nicht, da diese kein
gesamttatbewertendes Merkmal darstelle (Schönke/Schröder/Perron, § 266 StGB, Rz.
49 m.w.N.; LG Mainz, NJW 2001, 907). Teilweise wird darauf abgestellt, dass der Täter
die der Pflichtwidrigkeit zugrunde liegenden Tatsachen kennt und zutreffend einordnet
(so Tröndle/Fischer, § 266 StGB, Rz. 77). Weder aus dem Parteivortrag noch aus den
Umständen ergibt sich indessen, dass den für den Klägerin Handelnden bewusst war,
mit der Zahlung von insgesamt 214.020,00 € aufgrund der genannten
Zweckvereinbarung gegen ihre Pflichten aus dem Innenverhältnis zu verstoßen, noch
143
dass sie die ihnen bekannten Tatsachen insoweit zutreffend eingeordnet haben.
c)
144
Die Anspruchsvoraussetzungsalternative des Nichteintritts des bezweckten Erfolges ist
ebenfalls nicht erfüllt. Der nach der Behauptung der Beklagten vereinbarte Zweck ist
eingetreten. Die damals bestehenden Liquiditätsprobleme der Beklagten wurden
unstreitig mit den erfolgten Zahlungen gelöst. Dies folgt schon allein daraus, dass die
Beklagte bis zur Beendigung der Vertragsbeziehungen der Parteien im
November/Dezember 2003 weiter existierte; die Beklagte hat einen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erst Ende März 2006 gestellt.
145
3.
146
Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch lässt sich hier schließlich auch
nicht aus § 817 S. 1 BGB herleiten.
147
Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Empfänger nach dem unmittelbaren Zweck der
Leistung gerade durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die
guten Sitten verstößt. Der Hauptzweck der Leistung muss verboten oder sittenwidrig
sein (vgl. Palandt/Sprau, § 817 BGB, Rz. 6).
148
Dies war nach dem eigenen Hilfsvorbringen der Klägerin nicht der Fall. Tatsachen, aus
denen sich ergäbe, dass der Hauptzweck ihrer Leistung verboten oder sittenwidrig sei,
hat sie nicht behauptet.
149
Aber auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung
hinsichtlich des alleinigen Zwecks der Zahlung, liegt ein entsprechender Verstoß nicht
vor. Die Annahme von Zahlungen zur Lösung eigener Liquiditätsprobleme verstößt
weder gegen die guten Sitten noch gegen ein Gesetz.
150
III.
151
Die Klägerin kann die Zahlungen auch nicht aufgrund eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zurückfordern.
152
Die Klägerin behauptet, die Zahlung zur Lösung der Liquiditätsprobleme habe zum
einen unter der Prämisse gestanden, dass die Beklagte der Klägerin als
Vertriebspartnerin erhalten blieb, und sei zum anderen in der Erwartung erfolgt, dass die
Beklagte zukünftig Verkaufsgeschäfte im Hinblick auf das 2. Forderungspaket
nachweisen werde, so dass hierbei anfallende Verkaufsprovisionen hierauf zur
Anrechnung gekommen wären. Hierin sind schon keine Umstände oder wesentliche
Vorstellungen der Parteien, die zur Grundlage des Vertrages i.S.d. § 313 I, II BGB
geworden sind, zu sehen.
153
Die gesetzliche Formulierung des § 313 BGB erfasst sowohl die objektive als auch die
subjektive Geschäftsgrundlage. Beide Alternativen liegen nicht vor.
154
1. Die objektive Geschäftsgrundlage bilden Umstände, deren Vorhandensein oder
Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinn der Intention beider
Vertragsparteien noch eine sinnvolle Regelung darstellen kann (Palandt/Grüneberg, §
155
313 BGB, Rz. 4).
Die von der Klägerin behauptete Prämisse und deren Erfüllung stellen keine Umstände
in diesem Sinne dar. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass nicht auch die Erhaltung der
wirtschaftlichen Existenz der Beklagten für einen nennenswerten Zeitraum (mehrere
Monate) für die Klägerin sinnvoll war.
156
2.
157
Die subjektive Geschäftsgrundlage bilden einerseits die bei Abschluss des Vertrages
zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht
beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder andererseits die gemeinsamen
Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem Eintritt bestimmter
Umstände, sofern der Parteiwille auf diesen Umständen aufbaut (Palandt/Grüneberg, §
313 BGB, Rz. 3, 9).
158
a)
159
Im Hinblick auf die nach der Behauptung der Klägerin vom Zeugen Q angegebne
Begründung bei der Bitte, der Beklagten aus der Liquiditätskrise zu helfen, kommt hier
allenfalls die zweitgenannte Möglichkeit in Betracht. Danach sollte die Zahlung auch in
Anbetracht einer langfristig angelegten Zusammenarbeit erfolgen. Diese Erwartung
einer weiteren längeren Zusammenarbeit zwischen den Parteien stellt sich indessen nur
als Motiv für die Zahlung, nicht aber als Geschäftsgrundlage dar, da sich die
behaupteten Vorstellungen nicht auf hinreichend bestimmte Umstände bezogen.
Insoweit fehlte es bereits nach dem Klägervortrag an einer Vorstellung der Parteien
hinsichtlich eines bestimmten Mindestzeitraums, in dem die Vertragsbeziehung
zumindest hätte fortgeführt werden sollen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um
von hinreichend bestimmten Umständen sprechen zu können. Zudem kann ein
Vereinbarungswille auf einer der Art - hinsichtlich des Zeitraums des Bestehens der
vertraglichen Beziehungen - ungewissen Vorstellung nicht aufbauen.
160
b) Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die von ihr behauptete Erwartung
stützen, dass die Beklagte zukünftig Verkaufsgeschäfte im Hinblick auf das 2.
Forderungspaket nachweisen würde und die hierbei anfallenden Verkaufsprovisionen
gem. Ziff. 6 der auf den 10.06.2003 datierten Vereinbarung und Courtagezusage zur
Anrechnung kommen würde.
161
Denn es ist weder nachgewiesen, dass die Klägerin bei Abschluss des Vertrages diese
Erwartung hatte, noch dass diese für die Beklagten erkennbar war, noch dass eine
solche Erwartung gemeinsame Vorstellung der Parteien war, auf die der Parteiwille
hinsichtlich der Zahlungen aufbaute. Zwar hat der Zeuge G2 die Vereinbarung einer
Vorschusszahlung bekundet, der eine solche Erwartung entnommen werden könnte.
Jedoch vermochte der Senat aus den bereits dargestellten Gründen dieser Aussage
nicht zu folgen. Nur ergänzend ist anzumerken, dass sich auch aus der Aussage des
Zeugen Q im Ergebnis nichts anderes ergibt, da er insoweit bekundet hat, dass die
Parteien hierzu keine Überlegungen angestellt hätten. Bei diesem Beweisergebnis ist
nicht auszuschließen, dass es sich bei der von der Klägerin behaupteten
Erwartungshaltung, die schon nicht nachgewiesen ist, lediglich um ein unbeachtliches
– Motiv für die Zahlung handelte.
162
IV. Die Klage hat auch nicht Erfolg, soweit sich die Klägerin äußerst hilfsweise auf einen
Schadensersatzanspruch wegen von der Beklagten schuldhafter veranlasster
Kündigung des Vertriebsvertrages stützt.
163
Die Geltendmachung dieses erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Anspruchs
innerhalb des anhängigen Rechtsstreits scheitert schon an der Vorschrift des § 533
ZPO. Es handelt sich um eine Klageänderung, da der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch einen anderen Streitgegenstand darstellt als ein vertraglicher
Rückzahlungsanspruch oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es
kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung gem. § 533 Ziff. 1
ZPO vorliegen. Zumindest die Voraussetzungen des § 533 Ziff. 2 ZPO sind nicht
gegeben, da dem Schadensersatzanspruch weitere und damit auch andere Tatsachen
zugrunde zu legen sind, als den erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüchen. Für
den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommt es entscheidend darauf an, ob
die Beklagte die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertriebsvertrags
schuldhaft veranlasst hat. Die diesen Umstand ausfüllenden Tatsachen waren den
erstinstanzlich geltend gemachten, oben erörterten Ansprüchen nicht zugrunde zu
legen, da diese Tatsachen für diese Ansprüche unerheblich sind.
164
C.
165
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
166
D.
167
Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO geprüft und
hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder zur
Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist.
168