Urteil des OLG Hamm vom 14.10.2003

OLG Hamm: verdacht, aufgabenbereich, unternehmen, objektivität, anfang, entwendung, teilkaskoversicherung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 117/03
Datum:
14.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 117/03
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 40/01
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 3. September
2002 sind von dem Kläger an die Beklagte weitere Kosten in Höhe von
1.357,20 EUR zu erstatten.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die
außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der
Beklagten auferlegt.
Der Gegenstandswert beträgt für beide Verfahren jeweils 1.357,20 EUR.
G r ü n d e :
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.
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Die von ihr in Höhe von 1.357,20 EUR aufgewandten Detektivkosten der Fa. F
Sachverständigen-GmbH sind vom Kläger als Teil der prozessnotwendigen Auslagen
der Beklagten zu erstatten.
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Dass die Klage allein deshalb abgewiesen wurde, weil dem Kläger der Beweis des
äußeren Bildes einer ungewollten Entwendung seines Fahrzeugs insbesondere
aufgrund der Unglaubwürdigkeit des von ihm benannten Zeugen W, nach Auffassung
des Gerichts nicht gelungen war, ohne dass auf die Ermittlungs-ergebnisse der Fa. F
GmbH eingegangen wurde, steht der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht entgegen.
Die Beauftragung dieses Detekteibüros mit Ermittlungen im Umfeld des Klägers
unmittelbar vor Beginn des Ausgangsrechtsstreits, in dem der Kläger von der Beklagten
wegen angeblichen Diebstahls seines Motorrads Ersatz des Zeitwerts aus der
Teilkaskoversicherung verlangte, stellte eine zweckentsprechende Maßnahme zur
Rechtsverteidigung der Beklagten dar. Entscheidend hierfür ist die Sachlage, wie sie
sich für sie objektiv betrachtet vor Einschaltung des Detekteibüros darstellte (BGH MDR
2003, 413 f. = VersR 2003, 481 f.) Danach bestand auf Seiten der Beklagten von Anfang
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an der Verdacht eines vorgetäuschten Diebstahls, u.a. weil der vom Kläger zum
Tatgeschehen benannte Zeuge W schon zuvor auffällig oft in Kfz.-Schadensfälle mit
zweifelhaftem Hergang verwickelt gewesen war. Um diesen Verdacht, der zugleich den
Vorwurf des versuchten Versicherungs- bzw. Prozessbetrugs beinhaltete, in dem sich
abzeichnenden Rechtsstreit konkret untermauern zu können, war die Beklagte u.a. auf
die Ermittlung von Indizien angewiesen, die geeignet waren, die Redlichkeit des
Klägers in Zweifel zu ziehen. Hierzu boten sich die tatsächlich durchgeführten und im
Rechtsstreit dargelegten Nachforschungen der Fa. F GmbH vor Ort sowie bei den
Mitarbeitern des Zoos in Arnheim an, aus denen sich letztlich auch erhebliche
Bedenken gegen den vom Kläger geschilderten Tathergang ergaben. Das gilt
gleichermaßen für die mit der Zeugin G geführten Gespräche, in denen sie den Kläger
der bewussten Vortäuschung des Diebstahls des Motorrads mehrfach bezichtigt hatte.
Die Durchführung dieser Ermittlungen vor Ort oblag auch nicht den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Derartige Tätigkeiten gehören nicht zum
üblichen Aufgabenbereich eines Anwalts und werden daher durch den ihm erteilten
Prozessauftrag nicht abgedeckt. Auch war die Beklagte nicht gehalten, die von der Fa. F
durchgeführten Umfeld-Recherchen ihren eigenen Mitarbeitern zu übertragen. Vielmehr
durfte sie auch aus Gründen der Objektivität ein auf derartige Nachforschungen
spezialisiertes Unternehmen in Anspruch nehmen.
Gegen die Höhe der zur Festsetzung angemeldeten Kosten der Fa. F GmbH bestehen
unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den
§§ 12 GKG, 3 ZPO.
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