Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2009

OLG Hamm (einkommen, höhe, verhältnis zu, kläger, ehemann, abzug, leistungsfähigkeit, mutter, rente, verfügung)

Oberlandesgericht Hamm, II-13 UF 28/09
Datum:
18.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-13 UF 28/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 16 F 35/08
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.) für die Zeit vom 01.02.2007 bis einschließlich 31.01.2008 rückständi-
gen Elternunterhalt für ihre Mutter in Höhe von 3.372 € nebst 5% Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.
2.) jeweils bis zum 03. eines jeden Monats im Voraus Elternunterhalt für
ihre Mutter in Höhe von monatlich 237 € für Februar bis Dezember 2008,
von monatlich 162 € für Januar bis Juni 2009 und von monatlich 176 €
seit Juli 2009 zu zahlen, wobei der rückständige Unterhalt bis
einschließlich November 2009 ab dem 4. eines jeden Monats mit
jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende
Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 25% und die
Beklagte 75%. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 32% und
die Beklagte 68%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert der Berufung wird auf 7.425 € und der Anschlussberufung
auf 328 € festgesetzt.
Gründe
1
A.
2
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht auf
Zahlung von Elternunterhalt seit Februar 2007 geltend.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl.136 ff. GA).
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Der Kläger macht im Wege der
Anschlussberufung gegenüber der ersten Instanz teilweise höhere Beträge geltend.
4
Die Beklagte beantragt,
5
in Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen.
6
Der Kläger beantragt,
7
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass für die Zeit
vom 01.02.2007 bis 31.12.2007 nur monatlich 300 € zu zahlen sind,
8
im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung des
angefochtenen Urteils für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 einen
monatlichen Unterhalt von 327 €, für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 einen
monatlichen Unterhalt von 377 € und ab 01.07.2009 einen monatlichen Unterhalt
von 398 € zu zahlen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
11
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags wird auf den Akteninhalt und die
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
12
B.
13
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Anschlussberufung ist unbegründet.
14
I.
Verbindung mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII aus übergegangenem Recht auf Zahlung von
Elternunterhalt. Allerdings ist die Beklagte nur teilweise leistungsfähig.
15
1.)
pflegebedürftigen Mutter der Beklagten vorhanden sind, die auf Grund ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch
genommen werden könnten.
16
2.)
der Berechnungen zu den Einnahmen und Kosten durchgängig seit Februar 2007 bis
heute dargelegt. Soweit die Beklagte pauschal bestreitet, dass ein ungedeckter Bedarf
vorliegt, bleibt dies ohne Erfolg. Die vorgelegten Berechnungen des Klägers sind in sich
nachvollziehbar und hinsichtlich der Kostenpositionen (Heimkosten, Taschengeld etc.)
aufgeschlüsselt. Mehr ist vom Kläger im Rahmen einer substantiierten Darlegung nicht
17
zu verlangen, zumal die Beklagte keine konkreten Einwände erhoben hat.
Der Kläger hat die Aufstellungen über die Verteilung der Kosten und der Einnahmen
von Februar bis Dezember 2007 (Bl.195 GA), von Januar bis Dezember 2008 (Bl.196
GA) sowie seit Januar 2009 (Bl.201 GA) vorgelegt. Daneben hat er die Einnahmen der
Mutter der Beklagten durch Vorlage der Belege über die Höhe der jeweiligen Renten
vom 01.07.2005 bis zur letzten Änderung seit dem 01.07.2009 (Bl.206-220 GA), des
bezogenen Wohngeldes (Bl.221-226 GA) sowie des bezogenen Pflegewohngelds
(Bl.227-232 GA) näher dargelegt. Schließlich hat der Kläger auch die
Kostenaufstellungen des Heims für Februar bis Dezember 2007 (Bl.198 GA), von
Januar bis Dezember 2008 (Bl.199 GA) sowie bis Juli 2009 (Bl.204 GA) vorgelegt.
Hieraus ergibt sich ein ungedeckter Bedarf in Höhe von
3.297,12 €
Dezember 2007 (monatsdurchschnittlich 299,74 €),
3.918,69 €
Dezember 2008, (monatsdurchschnittlich 326,56 €) und
4.646,99 €
Dezember 2009 (monatsdurchschnittlich 387,25 €), wobei der Kläger hinsichtlich der
letztgenannten Ansprüche aus dem Jahr 2009 auf Grund der geänderten Rentenhöhen
konkret für das erste Halbjahr 2.262,04 € und für das zweite Halbjahr 2.384,95 €
beziffert.
18
3.)
Einkommen leistungsfähig. Die Erwägungen des Familiengerichts bei der Feststellung
der Leistungsfähigkeit der Beklagten, die davon ausgehen, dass die Beklagte die Hälfte
des ihr nach Abzug ihres pauschalen angemessenen Selbstbehalts verbleibenden
Einkommens für den Elternunterhalt einzusetzen hat, wobei der Selbstbehalt im Hinblick
auf die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Zusammenleben der Beklagten mit ihrem
Ehemann zu kürzen ist, entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sie sind
daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise ist in diesem Fall
jedoch nur eine der zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit gegebenen Möglichkeiten.
19
Das Zusammenleben des unterhaltspflichtigen Kindes mit einem Ehegatten kann außer
durch Herabsetzung des Selbstbehalts dadurch berücksichtigt werden, dass festgestellt
wird, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige im Verhältnis zu seinem Ehegatten
zum Familienunterhalt der Eheleute nach §§ 1360, 1360a BGB beizutragen hat. Soweit
das zur Verfügung stehende Einkommen nicht für den Familienunterhalt zur Verfügung
gestellt werden muss, steht es uneingeschränkt zur Befriedigung des offenen
Elternunterhaltsbedarfs zur Verfügung (BGH FamRZ 2004, 186 ff.). Eine Beschränkung
der Inanspruchnahme des Pflichtigen auf die Hälfte des zur Verfügung stehenden
Einkommens ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, da der konkrete angemessene
Unterhaltsbedarf der Eheleute berücksichtigt wird und nicht nur wie bei der ersten
Methode der pauschale angemessene Unterhaltsbedarf, der sich aus den
Selbstbehaltssätzen für beide Eheleute ergibt (zurzeit nach Nr. 22.3 der Hammer
Leitlinien 1.400 € + 1.050 € = 2.450 €). Ergibt sich nach der letztgenannten Methode
eine höhere Leistungsfähigkeit als nach der zuerst dargelegten Ermittlung der
Leistungsfähigkeit, so ist hiervon auszugehen.
20
a.)
im Verhältnis zu ihrem Ehemann zu leistenden Beitrages zum Familienunterhalt besteht
für Februar bis Dezember 2007 eine Leistungsfähigkeit in Höhe von monatlich rund
356
21
aa.) Es ergibt sich zunächst ein Lebenskostenbedarf der Beklagten und ihres Ehemanns
in Höhe von monatlich rund
4.000 €
22
Dieser Bedarf der Eheleute hat seine Grundlage in der Zusammenstellung unter der
Überschrift "Lebenshaltungskosten Eheleute" (Bl.398 GA), welche die Beklagte und ihr
Ehemann im Jahr 2007 – also zeitnah und in Übereinstimmung zum Unterhaltszeitraum
– unter anwaltlicher Mitwirkung erstellt haben. Hiernach ergibt sich folgender jährlicher
Bedarf:
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Kosten BEW (Energieversorger)
2.160,00 €
Hausgeld
2.400,00 €
Krankenversicherung
7.381,68 €
Unfallversicherung
583,10 €
Berufsgenossenschaft
442,06 €
Hausrat/Haftpflicht
430,69 €
Rechtsschutzversicherung
277,15 €
Sterbeversicherung
363,24 €
Haushaltskosten
10.800,00 €
Kleidung
6.000,00 €
Jahresurlaub
3.250,00 €
Theater/Veranstaltungen
550,00 €
Vereine
244,00 €
Spenden
750,00 €
Telefon/Internet, 110 €
1.320,00 €
Rücklage (PKW)
2.500,00 €
laufende Kosten (PKW)
1.900,00 €
Familiengeschenke
1.950,00 €
Zeitungen
680,00 €
TV-Rundfunk
204,36 €
Zuzahlungen Praxisgebühr/Arzneimittel
390,00 €
Kontoführungskosten
240,00 €
Kosmetik/Frisör
1.200,00 €
jährlich insgesamt
46.016,28 €
monatlich insgesamt
3.834,69 €
24
Auf dieser Grundlage ist im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO der Bedarf zu
bemessen. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Anhörung durch den Senat näher
zu den einzelnen Kosten geäußert. In einigen Bereichen ist eine konkrete Darlegung
nicht möglich, z.B. hinsichtlich der Kosten der Haushaltsführung, da die Beklagte kein
Haushaltsbuch geführt hat. Insoweit verbleiben auch Unwägbarkeiten, da z.B. die
Kosten des Urlaubs oder der Unterhaltung der beiden Kraftfahrzeuge nur grob
25
angegeben werden können.
So beliefen sich z.B. ausweislich des unstreitigen Sachvortrags die Aufwendungen für
die gesamten Versicherungen konkret auf jährlich 9.298,92 € / monatlich 774,91 €.
Hiervon entfielen auf die Beklagte monatlich 107,62 € (11,92 € Krankenhaustagegeld,
67,02 € Krankenhauszusatzversicherung, 15,98 € Unfallversicherung, 12,70 €
Sterbeversicherung) und auf ihren Ehemann monatlich 667,29 € (517,70 €
Krankenversicherung, 18,50 € Krankenhauszusatzversicherung, 24,86 €
Unfallversicherung, 37,01 € Berufsgenossenschaft, 27,32 € Haftpflicht/Hausrat, 23,10 €
Rechtsschutzversicherung, 18,80 € Sterbeversicherung). In der Aufstellung sind diese
Kosten hingegen mit jährlich 9.477,92 € / monatlich 789,83 € enthalten.
26
Diese geringe Differenz spricht nach der Überzeugung des Senats dafür, dass die
Beklagte sich bei der Darlegung des konkreten Bedarfs bemüht hat, diesen in einer
realistischen Größenordnung zu beziffern. Soweit einzelne Positionen, wie die
Aufwendungen für Familiengeschenke und Kleidung nicht oder die Telefonkosten in der
Höhe nicht vollständig nachvollziehbar dargelegt sind, hat dies im Ergebnis keine
Auswirkung. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich Einzelbeträge einer derartigen
– in weiten Bereichen auf einer Schätzung beruhenden – Aufstellung auch verändern
können, ohne dass dies zu wesentlichen Verschiebungen der Gesamtaufwendungen
führt. Zudem zählen zum konkreten Bedarf auch im Einzelfall anfallende Aufwendungen
des täglichen Lebens, die in einer derartigen Aufstellung nicht erscheinen. Insoweit ist
es angemessen, einen konkreten Betrag von rund 4.000 € als dargelegt anzunehmen.
Dieser Betrag entspricht auch den konkreten Lebensverhältnissen der Beklagten und
ihres Ehemanns, wie er sich aus der Schilderung der Beklagten und ihrer Stellung in der
Gesellschaft ergibt. Immerhin verfügen die Beklagte und ihr Ehemann über lastenfreies
Wohneigentum und über erspartes Vermögen in nicht unerheblicher Größenordnung.
Die Ausführungen der Beklagten gegenüber dem Senat hinsichtlich der Richtigkeit
dieser Aufwendungen waren überzeugend und nachvollziehbar.
27
bb.) Das Einkommen der Beklagten und ihres Ehegatten ergibt demgegenüber ein
Familieneinkommen von monatlich
5.088,60 €.
§ 1360 BGB die Pflicht sich durch Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu
unterhalten (BGH FamRZ 2003, 366 ff.).
28
aaa.) Das anteilige Einkommen der Beklagten beläuft sich auf
1.661,08 €
29
Die Beklagte erhielt an Rente monatlich im Durchschnitt 798,06 €. Ausweislich der
Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2007 (Bl.369 GA) erhielt die Beklagte
nach Abzug der einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit dem
01.07.2007 monatlich 800,19 € und zuvor monatlich 795,93 €. Dies ergibt auf das Jahr
gerechnet den vorgenannten Durchschnitt.
30
An Kapitaleinkünften erzielte die Beklagte ausweislich der Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 (Bl.313 GA) brutto jährlich 9.078 € /
monatlich 756,50 €.
31
Ferner erhielten die Beklagte und ihr Ehemann ausweislich des Bescheids über die
Festsetzung der Eigenheimzulage vom 21.06.2002 (Bl.119 GA) seit dem Jahr 2002
jährlich weitere 2.556,46 €. Auf die Beklagte entfallen hiervon unstreitig hälftig jährlich
1.278,23 € / monatlich 106,52 €.
32
bbb.) Das anteilige Einkommen ihres Ehemanns beläuft sich auf
3.527,51 €
33
An Rente bezog der Ehemann der Beklagten im Jahr 2007 im Durchschnitt monatlich
636,24 €. Er erhielt nämlich ausweislich der Mitteilung über die Rentenanpassung zum
01.07.2007 (Bl.370 GA) einschließlich der gezahlten Zuschüsse zum
Krankenversicherungsbeitrag seit dem 01.07.2009 monatlich 638,83 € und zuvor
monatlich 633,64 €. Dies ergibt auf das Jahr gerechnet den vorgenannten Durchschnitt.
Der gezahlte Zuschuss zur Krankenversicherung ist hierbei nicht in Abzug zu bringen,
da die Kosten seiner Krankenversicherung im konkret dargelegten Bedarf enthalten
sind.
34
Er erzielte an Einkünften aus selbständiger Arbeit zudem ausweislich des
Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 (Bl.295 GA) jährlich 6.000 € / monatlich
500 €. Diese Einkünfte sind bei der Bemessung des Familieneinkommens zu
berücksichtigen, da hierbei die Frage einer im Sinne der Nr. 7 der Hammer Leitlinien
überobligatorischen Tätigkeit keine Rolle spielt. Maßgeblich ist nämlich, dass auch
dieses Einkommen dem Familienverbund zur Verfügung steht, solange es erzielt wird.
35
Ebenso sind die Einkünfte des Ehemanns der Beklagten aus seinem Gewerbebetrieb
zu berücksichtigen, die sich ausweislich dieses Einkommensteuerbescheids auf jährlich
23.214 € / monatlich 1.934,50 € belaufen.
36
Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen hat ihr Ehemann ausweislich dieses
Einkommensteuerbescheids und der entsprechenden "Anlage KAP" zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 (Bl.313 f. GA) in Höhe von jährlich 4.203
€ / monatsanteilig 350,25 € erzielt. Soweit aus ausländischen Kapitalanlagen negative
Einkünfte erzielt worden sind, sind diese mangels näherer Darlegung zu deren Anfall
nicht berücksichtigungsfähig.
37
Schließlich ist auch auf Seiten des Ehemanns der Beklagten die Eigenheimzulage
hälftig mit jährlich 1.278,23 € / monatlich 106,52 € zu berücksichtigen.
38
ccc.) Von dem Familieneinkommen ist allerdings die ausweislich des
Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 (Bl.294 GA) angefallene Steuerlast
(Einkommensteuer und Kirchensteuer) mit 1.199,84 € / monatsanteilig mit
99,99 €
Abzug zu bringen.
39
cc.) Mit Blick auf den konkret mitgeteilten Bedarf der Ehegatten von monatlich rund
4.000 €
hieran ausgehend von denEinkommen mit einer Quote von 32,64 % auf 355,32 € zu
bemessen ist. Dieser Betrag ist vollständig anzusetzen, da Einkommen des Ehegatten,
welches zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, zur
freien Verfügung steht und ohne weiteren Abzug – im Rahmen des bei ihr zu
beachtenden Selbstbehalts – für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht (BGH in FamRZ
2004, 366 ff. [juris Rn.23]; OLG Hamm in FamRZ 2008, 1881 ff. [juris Rn.32]).
Zusammengefasst ergibt sich folgende Berechnung:
40
Einkommen der Beklagten
41
Rente
798,06 €
Kapitaleinkünfte
756,50 €
Eigenheimzulage (hälftig)
106,52 €
Summe
1.661,08 €
Einkommen ihres Ehemanns
Rente
636,24 €
Gewerbebetrieb
1.934,50 €
Kapitaleinkünfte
350,25 €
selbständige Tätigkeit
500,00 €
Eigenheimzulage (hälftig)
106,52 €
Summe
3.527,51 €
Familieneinkommen (5.188,59 € - 99,99 €)
5.088,60 €
konkreter Familienbedarf
4.000 €
für Unterhaltszwecke freies Einkommen
1.088,60 €
Anteil der Beklagten 32,64 % (1.661,08 € von 5.088,60 €)
355,32 €
42
b.)
leistungsfähig.
43
aa.) Der Bedarf der Beklagten und ihres Ehemanns beläuft sich auf unverändert
monatlich rund
4.000 €
44
Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2009
eine "aktualisierte Aufstellung" (Bl.413 GA) vorlegt, nach der die Lebenshaltungskosten
der Eheleute in 2008 monatlich 5.037,17 € und in 2009 monatlich 4.841,19 € betragen
haben sollen, kann dieses nicht nachgelassene Vorbringen nicht berücksichtigt werden.
Es liegt insbesondere kein Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nach § 156 Abs.1 oder Abs.2 ZPO vor. Die Beklagte hatte ausreichend
Zeit und Gelegenheit ihren konkreten Bedarf im Prozess darzulegen. Abgesehen
hiervon wird nichts dazu vorgetragen, worauf die Abweichungen zu der erst mit
Schriftsatz vom 16.11.2009 überreichten Aufstellung, die im Senatstermin ohne
irgendeinen Hinweis der Beklagten auf konkrete Änderungen bei einzelnen Positionen
erörtert worden ist, beruhen sollen. Daran ändert die Übermittlung einer Ansammlung
von Kontoauszügen, Rechnungen und Quittungen (Bl.423 - 490 GA) mit Schriftsatz vom
14.12.2009 nichts.
45
bb.) Das Einkommen der Beklagten und ihres Ehegatten ergibt nunmehr ein
Familieneinkommen von monatlich
4.925,87 €
46
aaa.) Das anteilige Einkommen der Beklagten beträgt
1.666,50 €
47
Die Beklagte erhielt an Rente monatlich im Durchschnitt 803,48 €. Ausweislich der
Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2008 (Bl.371 GA) erhielt die Beklagte
nach Abzug der einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit dem
01.07.2008 monatlich 806,77 € gegenüber zuvor monatlich 800,19 €.
48
An Kapitaleinkünften erzielte die Beklagte ausweislich der Anlage KAP zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 (Bl.345 GA) brutto jährlich lediglich noch
4.958 € / monatlich 413,17 €. Den gegenüber dem Vorjahr erheblichen Rückgang der
Kapitaleinkünfte aus Guthaben und Einlagen hat die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat näher dargelegt. Hierbei hat sie selbst während ihres
Berufslebens kein Vermögen bilden können. Ihr Ehemann hat an Abfindung aus seiner
Tätigkeit als Handelsvertreter und einer Lebensversicherung etwa 400.000 € erhalten.
100.000 € hat die Beklagte von ihm hiervon erhalten, damit sie selbst über ausreichende
Mittel verfügen konnte, um ihn nicht nach Geld für die Aufwendungen zur Lebenshaltung
fragen zu müssen. Der Rückgang der Zinseinkünfte beruht darauf, dass seit März 2008
von dem Vermögen 40.000 € mittels eines Entnahmeplans monatlich 1.000 € zur
Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen. Diese Handhabung
erscheint plausibel, zumal im Jahr 2008 die Einnahmen des Ehemanns der Beklagten
aus selbständiger Tätigkeit weggefallen sind. Diese konkrete Ausgestaltung ist rechtlich
dahingehend zu bewerten, dass die Beklagte und ihr Ehemann die entstandene Lücke
in der Bedarfsdeckung durch einen teilweisen Verbrauch des Vermögens der
Beklagten, welches von ihrem Ehemann stammt, ausgleichen. Im Ergebnis entspricht es
bei dieser Sachlage, die eine besondere Konstellation darstellt, der Billigkeit, die
bisherigen Zinseinkünfte im Rahmen der Bemessung des Familieneinkommens
unverändert mit 756,50 € monatlich fortzuschreiben.
49
Darüber hinaus ist weiterhin die Eigenheimzulage hälftig mit jährlich 1.278,23 € /
monatlich 106,52 € zu berücksichtigen.
50
bbb.) Das anteilige Einkommen ihres Ehemanns beträgt
3.433,20 €
51
An Rente bezog er im Jahr 2008 im Durchschnitt monatlich 642,51 €. Er erhielt nämlich
ausweislich der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2008 (Bl.372 GA)
einschließlich der Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag seit dem 01.07.2008
monatlich 646,18 € und zuvor monatlich 638,83 €.
52
Die Einkünfte aus einer selbständigen Arbeit sind ausweislich des
Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2008 (Bl.330 GA) zwar entfallen. Der
Ehemann der Beklagten erzielte aus seinem Gewerbebetrieb allerdings ausweislich
dieses Bescheids jährlich 26.252 € / monatlich 2.187,67 €.
53
An Kapitaleinkünften erzielte er ausweislich des Einkommensteuerbescheids (Bl.330
GA) brutto jährlich 5.958 € / monatlich 496,50 €.
54
Schließlich ist auch auf seiner Seite die Eigenheimzulage hälftig mit jährlich 1.278,23 € /
monatlich 106,52 € zu berücksichtigen.
55
ccc.) Von dem Familieneinkommen ist wiederum die ausweislich des
Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2008 (Bl.329 GA) angefallene Steuerlast
(Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) von 2.334,63 € /
monatsanteilig mit
194,55 €
56
cc.) Mit Blick auf den konkret mitgeteilten Bedarf der Ehegatten von monatlich rund
4.000 € - der ebenso wie im Vorjahr aus den dort genannten Gründen weiterhin zu
Grunde zu legen ist - verbleibt ein freies Einkommen von 905,15 €, wobei der Anteil der
Beklagten hieran mit einer Quote von 33,97 % auf 307,48 € zu bemessen ist:
57
Einkommen der Beklagten
Rente
803,48 €
Kapitaleinkünfte
756,50 €
Eigenheimzulage (hälftig)
106,52 €
Summe
1.666,50 €
Einkommen ihres Ehemanns
Rente
642,51 €
Gewerbebetrieb
2.187,67 €
Kapitaleinkünfte
496,50 €
Eigenheimzulage (hälftig)
106,52 €
Summe
3.433,20 €
58
Familieneinkommen (5.099,70 € - 194,55 €)
4.905,15 €
konkreter Familienbedarf
4.000 €
für Unterhaltszwecke freies Einkommen
905,15 €
Anteil der Beklagten (33,97 %)
307,48 €
59
c.)
Juli 2009 in Höhe von rund
247 €
60
Hierbei sind neben dem Bedarf der Beklagten und ihres Ehemanns mangels anderer
Anhaltpunkte auch ihre jeweiligen Kapitaleinkünfte sowie die Einkünfte ihres Ehemanns
aus dem Gewerbebetrieb fortzuschreiben. Gleiches gilt für die zu erwartende Steuerlast.
61
Entfallen ist seit dem Jahr 2009 die Eigenheimzulage. Hinsichtlich der Renten sind auf
Seiten der Beklagten auf Grund der Rentenanpassung zum 01.07.2009 (Bl.373 GA) seit
dem 01.07.2009 monatlich 828,05 € und zuvor 805,88 € anzusetzen. Auf Seiten ihres
Ehemanns sind auf Grund der Rentenanpassung zum 01.07.2009 (Bl.374 GA) seit dem
01.07.2009 monatlich 661,74 € und zuvor 647,99 € anzusetzen Dies führt zu folgender
Berechnung:
62
01/09-06/09
seit 07/09
Einkommen der Beklagten
63
Rente
805,88 €
828,05 €
Kapitaleinkünfte
756,50 €
756,50 €
Summe
1.562,38 €
1.584,55 €
Einkommen ihres Ehemanns
Rente
647,99 €
661,74 €
Gewerbebetrieb
2.187,67 €
2.187,67 €
Kapitaleinkünfte
496,50 €
496,50 €
Summe
3.332,16 €
3.345,91 €
Familieneinkommen (abzgl. 194,55 €)
4.699,99 €
4.735,91 €
konkreter Familienbedarf
4.000 €
4.000 €
für Unterhaltszwecke freies Einkommen
699,99 €
735,91 €
Anteil der Beklagten (33,24 % bzw. 33,46 %)
232,68 €
246,24 €
64
4.)
Beklagten oder ihres Ehemanns ergibt sich nicht.
65
a.) Ein Rückgriff auf das Vermögen des Ehemanns der Beklagten scheidet ohnehin aus.
Soweit der Kläger in erster Instanz eine "Gesamtrechnung" für das Vermögen
vorgenommen hat und im Wege der Quote zwischen den Ehegatten am
Gesamtvermögen das zu belassene Schonvermögen der Beklagten mit rund 30.000 €
errechnet hat, fehlt hierfür jegliche rechtliche und tatsächliche Grundlage. Auch der
Argumentation des Klägers in der Berufungserwiderung wonach mit der vom Kläger
vorgenommenen Berechnung des Vermögenseinsatzes im Rahmen des
Elternunterhalts "in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Höhe der Beitragspflicht der Unterhaltspflichtigen zum sogenannten Familienunterhalt
eine Beitragspflicht der Ehegatten zum Familienunterhalt aus Vermögen nachvollzogen
werde, da das Vermögen ihres Ehegatten auch dem Unterhalt der Beklagten im Alter
diene", vermag der Senat nicht zu folgen.
66
Aus den obigen Berechnungen ergibt sich vielmehr, dass der Familienbedarf der
Beklagten und ihres Ehemanns gedeckt ist. Eine Verpflichtung des Ehemanns der
Beklagten im Rahmen des Familienunterhalts zum Einsatz seines Vermögens scheidet
bei diesem Sachverhalt aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der
Ehegatte des Unterhaltspflichtigen, der als Schwiegerkind außerhalb des
Elternunterhaltsrechtsverhältnisses steht, weder rechtlich verpflichtet, zur Deckung des
Elternunterhalts beizutragen, noch ist er gehalten, sich zu Gunsten des
unterhaltsberechtigten Elternteils in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken.
Das bedeutet, dass auch eine mittelbare Inanspruchnahme des Schwiegerkindes
abgelehnt wird (BGH FamRZ 2004, 366 ff.), was nicht identisch mit der Frage der
angemessenen Beteiligung im Rahmen des zu leistenden Familienunterhalts ist.
67
b.) Auch die Beklagte ist zum Einsatz ihres Vermögens nicht verpflichtet.
68
Zur Höhe ihres Vermögens hat die Beklagte sich ausdrücklich erklärt. Soweit der Kläger
ein höheres Vermögen auf ihrer Seite behauptet, steht dies nicht fest. Das von der
Beklagten dargelegte Vermögen stellt insgesamt Schonvermögen dar, welches sie nicht
zur Deckung des Elternunterhalts einzusetzen hat.
69
Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
Altersvorsorge im Rahmen des Elternunterhalts (siehe hierzu: BGH FamRZ 2006, 1511
ff.; BGH FamRZ 2004, 792 ff.; BGH FamRZ 2003, 860 ff.) sind keine Vermögenswerte
oberhalb des ihr zu belassenden Schonvermögens vorhanden. Der Unterhaltsschuldner
hat zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen, soweit die
Verwertung ihn nicht von eigenen Einkünften abschneiden würde oder er das Vermögen
zum Bestreiten des eigenen Unterhalts benötigt (BGH FamRZ 2006, 1511 ff.). Bei der
Bemessung des Altersvorsorgeschonvermögens ist neben der schwachen Stellung des
Elternunterhalts aber zu berücksichtigen, dass ein unterhaltsverpflichtetes Kind seine
Vermögensdispositionen regelmäßig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt
nicht geschuldet wurde und seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte
und Vermögenswerte eingerichtet hat. Das gilt jedenfalls, soweit der
Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und
deswegen seine Lebensplanung auf diese Beträge eingestellt hat (BGH FamRZ 2006,
1511 ff.). Das Schonvermögen ist hierbei immer nach den Umständen des Einzelfalles
im Hinblick auf die individuellen Verhältnisse nach der Billigkeit zu bemessen, ohne
dass dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegensteht (BGH FamRZ 2006,
1511 ff.). Ausgehend hiervon ist auf Seiten der Beklagten im Anspruchszeitraum kein
Vermögen oberhalb dieser individuell zu bestimmenden Vermögensfreigrenze
vorhanden.
70
Das Vermögen der Beklagten belief sich auf 100.000 €. Dieses Vermögen muss sie
teilweise seit dem Jahr 2008 nach ihren glaubhaften Darlegungen zur eigenen
Bedarfsdeckung einsetzen. Da die am 02.07.1939 geborene Beklagte erst 70 Jahre alt
ist, bestehen hinsichtlich der Deckung ihres zukünftigen Bedarfs noch erhebliche
Unsicherheiten. Dies gilt insbesondere, soweit die Einkünfte ihres am 03.08.1938
geborenen Ehemanns aus dem Betrieb des Gewerbes zukünftig entfallen sollten, was
mit Blick auf dessen Alter jederzeit möglich ist. Auch die gesundheitliche Entwicklung
der Beklagten bis hin zu einer Pflegebedürftigkeit ist unklar, so dass zur Abdeckung der
hiermit verbundenen Risiken Rücklagen erforderlich sind, die nach dem teilweise
bereits erfolgten und auch im Übrigen in der nahen Zukunft zu erwartenden Verbrauch
der dem Auszahlungsplan unterliegenden 40.000 € mit den verbleibenden 60.000 €
keineswegs zu hoch angesetzt sind. Es kann auch nicht von ihrem Ehemann verlangt
werden, sein gegenüber der Beklagten deutlich höheres Vermögen bereits jetzt in
stärkerem Umfang zur Deckung des Familienunterhalts einzusetzen. Dies gilt jedenfalls
solange, als sein bisheriges Einkommen nicht weiter absinkt. Im Übrigen spricht gegen
einen stärkeren Vermögenseinsatz, d.h. nicht nur der Erträge, sondern auch des
Vermögensstamms seitens des Ehemanns derzeit auch der Umstand, dass die von der
Beklagten zur Deckung der Lebenshaltungskosten eingesetzten Kapitaleinkünfte aus
dem der Beklagten von dem Ehemann gerade zu diesem Zweck überlassenen
Vermögen stammen.
71
5.)
ihrer Mutter erbrachten und bedarfsdeckenden Zahlungen mit monatlich durchschnittlich
rund 71 €
72
Die Beklagte hat den Anfall von Aufwendungen nachvollziehbar in ihrer Anhörung als
Partei geschildert. Hierbei können jedoch nur diejenigen Positionen berücksichtigt
werden, die sich auf den Bedarf der Mutter beziehen. Maßgeblich für die Bestimmung
dieses Unterhaltsbedarfs ist nach § 1610 BGB derjenige Lebensbedarf, der sich aus
ihrer Lebensstellung ergibt. Diese Lebensstellung bestimmt sich in erster Linie nach den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wobei sie allerdings nicht unveränderlich
ist, sondern sich eventuell nach einer Übergangszeit auch nachteiligen Veränderungen
der Einkommensverhältnisse anpasst (zum Ganzen: Wendl/Staudigl-Pauling, Das
Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 2, Rn.612). Hiernach
war die Lebensstellung der Mutter der Beklagten vor der Heimaufnahme dadurch
gekennzeichnet, dass sie im Haus der Beklagten mietfrei wohnen konnte. Die von ihr
bezogene Alters- und Witwenrente von über 800 € monatlich stand ihr damit zur
Verfügung. Mit Blick hierauf sind die von der Beklagten dargelegten Aufwendungen
weitgehend berücksichtigungsfähig. Die Beklagte hat die Aufwendungen im Verlauf des
gerichtlichen Verfahrens zwar teilweise abweichend geschildert, ihre zuletzt überreichte
Aufstellung vom 17.11.2009 (Bl.385 GA) deckt sich aber inhaltlich weitgehend mit den
früher vorgelegten Aufstellungen. Den Anfall und den laufenden Ausgleich dieser
Rechnungen hat die Beklagte glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, weshalb der
Senat hiervon weitgehend überzeugt ist.
73
Insbesondere der Anfall von Telefonkosten in der behaupteten Höhe ist durch Vorlage
mehrerer Rechnungen belegt. Soweit die Telefonkosten betroffenen sind, ergibt sich
aus den Rechnungen, dass die Mutter der Beklagten bereits einen "Sozialtarif" in
Anspruch nimmt. Nach dem Einzug in das Heim stellen sich diese Aufwendungen auch
als Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards dar, der nämlich von der Nähe und der
Kontaktmöglichkeit zu der Beklagten gekennzeichnet war. Die Kosten für die
Versicherung (Bl.396 GA) und eines Eigenanteils bzw. einer Zuzahlung gegenüber der
Einrichtung mit jährlich 42,12 € (Bl.397 GA) sind belegt. Die übrigen Kosten können
mangels näherer Darlegung hinsichtlich der Höhe lediglich nach § 287 ZPO geschätzt
werden. Hierbei hält der Senat hinsichtlich der Medikamente sowie der Reinigungsmittel
einen Abzug und hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der Kleidung eine
zusammenfassende Pauschalisierung für angezeigt.
74
In Abzug zu bringen ist aber der insoweit aufgewandte Anteil des von dem Kläger
gezahlten Taschengeldes mit monatlich knapp oberhalb von 90 €. Soweit die Beklagte
darauf verweist, dass dieser Betrag von ihrer Mutter für Getränke, Geschenke für die
Enkel und andere Ausgaben (Konzerte; Einladungen zum Kaffeetrinken etc.) verbraucht
wird, ist dies unterhaltsrechtlich in dieser Form nicht hinnehmbar. Es fehlt zum einen
jegliche Darlegung derartiger Aufwendungen. Im Übrigen sind derartige Aufwendungen
nur eingeschränkt anzuerkennen, da sich – wie oben ausgeführt – der Lebensstandard
auch den neuen Gegebenheiten anpassen muss. Weshalb die Kosten der Grabpflege
von der Mutter der Beklagten zu tragen sein sollten, ist nicht dargelegt. Der Senat
schätzt den zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Anteil des Taschengeldes
auf rund 70 € monatlich.
75
geltend gemacht
anzuerkennen
Telefon
19,94 €
19,94 €
Medikamente
25,00 €
10,00 €
76
Grabpflege
11,50 €
-
Versicherungen
7,50 €
7,50 €
Eigenanteil/Einrichtung
3,50 €
3,50 €
Friseur
62,50 €
50,00 €
Körperpflege
15,00 €
10,00 €
Kleidung
40,00 €
Unterwäsche
20,00 €
Reinigung
15,00 €
Änderung und Kauf
40,00 €
gesamt
219,94 €
140,94 €
durch Taschengeld gedeckt
70,00 €
von der Beklagten aufgebracht
70,94 €
6.)
folgenden Ansprüchen des Klägers:
77
a.) An Rückständen für den Zeitraum vor Klageerhebung von Februar 2007 bis Januar
2008 ergibt sich insgesamt ein Betrag von
3.372 €
zusammen aus 3.135 € [11 Monate x 285 € (356 € Leistungsfähigkeit – 71 €
Barunterhalt)] für Februar bis Dezember 2007 und aus 237 € (308 € Leistungsfähigkeit –
71 € Barunterhalt) für Januar 2008.
78
b.) Für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2008 ergibt sich ein Anspruch in Höhe
von monatlich
237 €
79
b.) Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 ergibt sich ein Anspruch in Höhe von
monatlich
162 €
Höhe von monatlich
176 €
80
II.
(weitergehender) Leistungsfähigkeit der Beklagten unbegründet ist.
81
III
nach §§ 288, 286 BGB. Soweit zukünftige Ansprüche betroffen sind, sind Verzugszinsen
auf Grund der unklaren Entwicklung bezüglich des Eintritts eines Verzugs im Rahmen
des § 258 ZPO nicht zu titulieren.
82
IV
Abweichung zur Streitwertfestsetzung bei der Kostenverteilung der Unterhaltszeitraum
bis zur Entscheidung des Senats maßgeblich. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
83
Der Streitwert der Berufung ergibt sich aus den Rückständen zuzüglich des
Jahresbetrags des laufenden Unterhalts mit 7.425 € (3.739 € + 308 € x 12 Monate). Der
Streitwert der Anschlussberufung ergibt sich neben dem für Januar 2008 geforderten
84
rückständigen Mehrbetrag aus dem Jahresbetrag der Mehrforderung ab Februar 2008
mit 247 € (19 € + 19 € x 12 Monate).
V.
weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts. Es entspricht – wie oben näher ausgeführt – der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Ehepartner des Unterhaltsverpflichteten
außerhalb des Beitrags zum Familienunterhalt auch nicht mittelbar zu einer
Unterhaltspflicht heranzuziehen sind, und zwar auch nicht mit dem Stamm des
Vermögens.
85