Urteil des OLG Hamm vom 19.09.2007

OLG Hamm: darlehensvertrag, verjährungsfrist, rückerstattung, bereicherungsanspruch, zustellung, beratung, disagio, verrechnung, vergütung, sorgfalt

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 8/07
Datum:
19.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 8/07
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 492/05
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 05.10.2006 verkündete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 8.101,85 € zu zahlen,
zuzüglich
5 % Zinsen p.a. aus 4.772,06 € seit dem 01.01.2001 bis zum 30.08.2004
sowie 7,5 % Zinsen aus 4.772,06 € seit dem 01.09.2004
sowie 5 % Zinsen p.a. aus je 39,77 € seit 31.01.2001 und jedem
weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.09.2004
sowie 7,5 % Zinsen p.a. aus je 110,02 € seit dem 01.10.2004 und jedem
weiteren Monatsletzten einschließlich des 30.11.2005.
Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem zwischen den Parteien
unter dem 09.09./14.09.1999 geschlossenen Darlehensvertrag
(Vertragsnummer #####/####) ab 01.12.2005 bis zum Ende des
Darlehensverhältnisses Zinsen von nicht mehr als 4 % schulden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
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Die Kläger haben die beklagte Bank auf Rückzahlung von über den gesetzlichen
Zinssatz hinausgehenden Zinszahlungen und eines Disagios in Anspruch genommen
sowie die Feststellung begehrt, bis zum Ende des Darlehensverhältnisses keinen
höheren als den gesetzlichen Zinssatz zu schulden. Wegen des Vorbringens der
Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.852,55 € nebst Zinsen verurteilt,
die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
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Die Kläger hätten einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen ab Januar 2002
über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen. Die gemäß § 4 Abs.
1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe fehle im
Darlehensvertrag. Der endfällige Kredit sei in Teilbeträgen zu tilgen, weil die
monatlichen Zahlungen an die Lebensversicherung bei wirtschaftlicher Betrachtung
regelmäßigen Tilgungsleistungen gleichzusetzen seien. Der von den Klägern darüber
hinaus geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des Disagios und der von ihnen
im Jahr 2001 über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen sei
verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 195 BGB habe gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4
Satz 1 EGBGB am 1.1.2002 begonnen und am 31.12.2004 – also vor Einreichung der
Klage – geendet. Die Kläger hätten bereits vor dem 1.1.2002 Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt.
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Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Berufung. Die Beklagte hat die von ihr
eingelegte Berufung auf den Hinweis des Senats, dass die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg biete (§ 522 Abs. 2 ZPO), zurückgenommen.
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Die Kläger sind der Auffassung, dass der Anspruch auf Erstattung des Disagios und der
von ihnen im Jahr 2001 überzahlten Zinsen nicht verjährt sei. Für den Beginn der
Verjährung sei die Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden
Umständen erforderlich. Diese Kenntnis hätten sie erst durch die Beratung ihrer
Prozessbevollmächtigten im November 2005 erlangt.
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Die Kläger beantragen, nachdem sie im Senatstermin die Klage hinsichtlich der von
ihnen bis zum 31.12.2000 auf den Disagio geltend gemachten Nutzungszinsen
zurückgenommen haben,
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1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die
Kläger 8.101,99 € zu zahlen zuzüglich
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5 % Zinsen aus 4.772,06 € seit dem 1.1.2001 bis zum 30.8.2004 sowie 7,5 %
Zinsen aus 4.772,06 € seit dem 1.9.2004
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sowie 5 % Zinsen p.a. aus je 39,77 € seit dem 31.1.2001 und jedem weiteren
Monatsletzten einschließlich des 30.9.2004
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sowie 7,5 % Zinsen p.a. aus je 110,02 € seit dem 1.10.2004 und jedem weiteren
Monatsletzten einschließlich des 30.11.2005,
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2. festzustellen, dass die Kläger aus dem zwischen den Parteien unter dem
9.9./14.9.1999 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer
#####/#### Zinsen von nicht mehr als 4 % schulden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Rückforderungsanspruch sei verjährt.
Entscheidend für das Vorliegen der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei die
Möglichkeit, den tatsächlichen Sachverhalt wahrzunehmen, nicht hingegen dessen
rechtliche Bewertung.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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II.
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Die Berufung der Kläger ist begründet.
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Den Klägern steht gegen die Beklagte – über den vom Landgericht rechtskräftig
zuerkannten Betrag von 2.852,55 € hinaus – ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB auf Zahlung weiterer 5.249,30 € zu. Insgesamt können die Kläger daher 8.101,85 €
von der Beklagten verlangen. Dieser Betrag bleibt geringfügig hinter dem Antrag der
Kläger zurück, weil das Landgericht den Anspruch der Kläger auf Erstattung der ab dem
Jahr 2002 überzahlten Zinsen unangegriffen um 0,14 € geringer als die Kläger
berechnet hat.
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1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Darlehensvertrag vom
9./14.9.1999 (Bl. 10 d.A.) die nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b) VerbrKrG erforderliche
Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur
Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt. Dies
wird von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
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Der Darlehensvertrag enthielt eine unechte Abschnittsfinanzierung und sollte nach der
Vorstellung der Vertragspartner durch die im Zusammenhang mit dem finanzierten
Fondsbeitritt abgeschlossenen Lebensversicherungen getilgt werden. Er wies zudem
nur den von den Kreditnehmern für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden
Betrag und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die
Gesamtlaufzeit des Vertrags von den Klägern zu entrichtenden Zahlungen auf (vgl. zu
dieser Gestaltung: BGH WM 2006, 1003, 1006 f.).
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Wie der Senat in seinem Hinweis vom 2.4.2007 (Bl. 285 ff. d.A.) näher ausgeführt hat,
haben die Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten, indem sie die
Prolongationsvereinbarung vom 24./27.9.2004 (Bl. 15 d.A.) mit der Beklagten
geschlossen haben, den ursprünglichen Darlehensvertrag nicht mit der Folge
genehmigt, dass von ihnen von Anfang an statt des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % der
vertraglich festgelegte Zinssatz geschuldet wurde.
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Das Fehlen der Gesamtbetragsangabe hat, nachdem die Kläger das Darlehen durch
Auszahlung an die Treuhänderin empfangen haben, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
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zur Folge, dass sich der in dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz und zwar für
die gesamte Vertragslaufzeit (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308) – auf den gesetzlichen
Zinssatz von 4 % ermäßigt. Für das Jahr 2001 ergibt sich ausgehend von der
zutreffenden Berechnung der Kläger (Bl. 7 d.A.) eine Überzahlung von Zinsen von
477,24 € (12 * 39,77 €). Ermäßigt sich der Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf
den gesetzlichen Zinssatz, so sind in die Erstattung darüber hinaus gehender
Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige
laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem Charakter einzubeziehen. Hierzu
zählt auch das Disagio (BGH WM 2000, 1243, 1244 f.), das hier in Höhe von 4.772,06 €
vereinbart worden ist.
2. Der Anspruch auf Rückerstattung des Disagios und der von den Klägern im Jahr 2001
über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen ist nicht verjährt.
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a) Der Anspruch auf Rückerstattung des im Jahr 1999 entrichteten Disagios unterlag
zunächst der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F., nicht
aber der Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 197 BGB a.F. Bei
Geldbeschaffungskosten wird die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung
dieser Vergütung vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang
fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt (vgl.
BGH WM 1993, 2003, 2004; WM 2004, 2306, 2308). Der Bereicherungsanspruch auf
Erstattung des rechtsgrundlos geleisteten Betrags ist daher nicht abschnittsweise,
sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine
Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses
Anspruchs keine hinreichende Grundlage (BGH aaO).
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An die Stelle der dreißigjährigen Verjährungsfrist ist mit Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die
grundsätzlich vom 1.1.2002 an zu berechnende dreijährige Verjährungsfrist des § 195
BGB getreten. In Überleitungsfällen ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
allerdings unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB
zu bestimmen (BGH WM 2007, 639, 640 f.).
27
Die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger lag weder am
1.1.2002 noch sonst bis zur Beratung der Kläger durch ihre Bevollmächtigten im
November 2005 vor. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss sich die Kenntnis – abgesehen
von der Person des Schuldners – auf die den Anspruch begründenden Umstände
erstrecken. Die Kenntnis muss sich dabei auf die Tatsachen beziehen, die die
Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen (vgl. Palandt/Heinrichs,
66. Aufl. § 199 BGB Rdn. 27). Der von den Klägern erhobene Bereicherungsanspruch
setzt voraus, dass die Zahlungen der Kläger ohne rechtlichen Grund erfolgt sind. Dies
war hier deshalb der Fall, weil der Darlehensvertrag für einen über 4 % hinaus
gehenden Zinsanspruch der Beklagten wegen des Fehlens der erforderlichen
Gesamtbetragsangabe (§ 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG) keinen Rechtsgrund bildete.
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Zwar wussten die Kläger bereits vor dem 1.1.2002, dass sie Lebensversicherungen
abgeschlossen hatten. Der Inhalt des Darlehensvertrags war ihnen ebenso wie die von
ihnen erbrachten Zahlungen zu diesem Zeitpunkt bekannt. Die Kenntnis dieser
Tatsachen vermittelte den Klägern jedoch nicht zugleich die Kenntnis der ihren
Anspruch begründenden Umstände. Denn hier war es nicht etwa so, dass der
Darlehensvertrag vom 9./14.9.1999 (Bl. 10 d.A.) keinerlei Gesamtbetragsangabe
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enthielt. Vielmehr war dort der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der
Zinsbindung" aufgeführt. § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG knüpft die Herabsetzung auf den
gesetzlichen Zinssatz jedoch ausdrücklich an das Fehlen der Gesamtbetragsangabe
und nicht an eine Falschangabe des Gesamtbetrags, die im Heilungsfall sanktionslos
bleibt. Deshalb konnte der Darlehensvertrag, der das Wort Gesamtbetragsangabe
auswies, für sich genommen den Klägern keine Kenntnis vom Bestehen eines
diesbezüglichen Rückforderungsanspruchs vermitteln. Erst aufgrund der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 25.4.2006 – XI ZR 193/04 (WM 2006, 1003, 1007) ist
klargestellt, dass die hier gegebene Abschnittsgesamtbetragsangabe gegenüber der
vom Gesetz geforderten Gesamtbetragsangabe keine fehlerhafte Betragsangabe,
sondern – entgegen der von der Beklagten noch in zahlreichen Parallelverfahren vor
dem Senat vertretenen Rechtsauffassung – unter Schutzzweckgesichtspunkten ein
aliud darstellt, so dass die nach dem Gesetz erforderliche Betragsangabe fehlt.
Hieraus folgt zugleich, dass die Unkenntnis der Kläger von den ihren Anspruch
begründenden Umständen in der Zeit vor dem 1.1.2002 auch nicht auf einer besonders
schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht.
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Dass die Kläger aus anderen Umständen heraus bereits vor dem im November 2005
erfolgten Beratungsgespräch mit ihren Prozessbevollmächtigten Kenntnis von den
ihrem Anspruch zugrunde liegenden Umständen erhalten haben, hat die für die
Kenntnis der Kläger bzw. deren grob fahrlässige Unkenntnis darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 199 Rdn. 46) nicht
dargetan.
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Die Verjährung wurde demnach durch die Einreichung der Klage Ende Dezember 2005
und deren alsbald erfolgte Zustellung rechtzeitig gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167
ZPO gehemmt.
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b) Der Anspruch auf Rückerstattung der von den Klägern im Jahr 2001 durch
periodische Leistungen überzahlten Zinsen unterlag ursprünglich der vierjährigen
Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308).
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An deren Stelle ist mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gemäß
Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB grundsätzlich die kürzere Verjährungsfrist des § 195
BGB von drei Jahren getreten. Diese frühestens vom 1.1.2002 zu berechnende Frist,
deren Beginn in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängt, war –
wie im vorstehenden Abschnitt dargelegt wurde – bei Erhebung der Klage noch nicht
abgelaufen.
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Auch die längere Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. von vier Jahren war zu diesem
Zeitpunkt nicht vollendet und blieb daher nicht ausnahmsweise gemäß Art. 229 § 6 Abs.
4 Satz 2 EGBGB für die Verjährung maßgeblich. Die Frist begann gemäß § 198, 201
BGB a.F. mit Ende des Jahres 2001 zu laufen und wurde durch die Einreichung der
Klage Ende Dezember 2005 und deren alsbald erfolgte Zustellung rechtzeitig gemäß
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz EGBGB, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt.
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3. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte den
Klägern die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat (§ 818 Abs. 1 BGB), die bei
einem Bereicherungsanspruch gegen eine Bank gemäß § 287 ZPO auf den von den
Klägern angesetzten Vertragszins geschätzt werden können.
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III
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2
ZPO). Der Senat hat in den vorstehenden Urteilsgründen nicht die grundsätzliche
Rechtsfrage aufgeworfen und beantwortet, ob die Kenntnis solcher
anspruchsbegründender Umstände, die auch eine rechtliche Erfassung des
Sachverhalts voraussetzen, nur dann vorliegt, wenn der Anspruchsteller eine
zutreffende laienhafte Bewertung vornimmt. Er hat vielmehr einzelfallbezogen auf die
Person der Kläger und die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung abgestellt,
nämlich die
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scheinbare – und deshalb eine Kenntnis der Kläger ausschließende – Eintragung einer
Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag.
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