Urteil des OLG Hamm vom 16.10.2007

OLG Hamm: werbung, einwilligung, verbraucher, wiederholungsgefahr, elektronische post, verkehr, unterlassen, internetadresse, bestimmtheit, gewinnspiel

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 91/07
Datum:
16.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 91/07
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 38/07
Schlagworte:
Bestimmtheit des Klageantrags bei belästigender e-mail-Werbung;
Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei Einschränkung auf den Inhalt
der Werbesendung
Normen:
§§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG; 3; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Mai 2007 verkündete Urteil
der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und/oder ohne
vorherige Einwilligung Werbemitteilungen an die Adresse der
elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder
übermitteln zu lassen.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
1
A.
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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen e-mail-
Werbung ohne vorherige Einwilligung geltend.
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Unter dem 31.10.2006 übersandte die Beklagte den Verbrauchern C und T, ohne dass
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die Beklagte eine diesbezügliche Einwilligung vorlegen kann, unter dem Betreff "Keine
Lust auf Werbung? Jetzt anmelden und Meinung sagen!" jeweils eine Aufforderung zur
Anmeldung bei der Plattform "*internetadresse*3", wo insbesondere regelmäßig
Gewinnspiele durchgeführt werden (Anl. K 2, K 3).
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2006 (Anl. K 4) ab und
forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anl. K 5) auf,
dahin, es zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an Personen unaufgefordert
und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung per e-mail zu übermitteln bzw.
übermitteln zu lassen.
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Die Beklagte gab durch ihren Rechtsanwalt unter dem 22.02.2007 eine
Unterlassungserklärung ab (Anl. K 6), mit dem Inhalt, es zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne ihre
vorherige Einwilligung Werbung per e-mail an die Verbraucher T und C mit den
Adressen *internetadresse* und *internetadresse*2 zu übermitteln bzw. übermitteln zu
lassen.
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Der Kläger nahm diese "auf die Beschwerdeführer beschränkte" Erklärung gemäß
Schreiben vom 06.03.2007 (Anl. K 7) nicht an.
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Er hat Unterlassungsklage erhoben und gemeint, durch diese beschränkte
Unterlassungserklärung werde die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Er hat
beantragt,
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die Beklagte bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu
unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und/oder
ohne vorhergehende Einwilligung Werbemitteilungen an die Adresse der
elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu
lassen,
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hilfsweise, es zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert und ohne
vorhergehende Einwilligung Werbemitteilungen für Gewinnspiele an die Adresse
der elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder übermitteln zu
lassen, wie in der Anlage K 2 zur Klageschrift wiedergegeben.
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Soweit der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten von 200,- €
geltend gemacht hat, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat in der mündlichen Verhandlung ihre Unterwerfungserklärung vom 22.11.2006
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wie folgt erweitert, dahin,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
unaufgefordert und ohne ihre vorherige Einwilligung Werbung für Gewinnspiele per e-
mail an Verbraucher zu übermitteln bzw. übermitteln zu lassen, wie in den Fällen T und
C am 31.10.2006 geschehen (Anlage K 2 und K 3).
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Sie hat gemeint, bereits die Unterlassungserklärung vom 22.11.2006 sei ausreichend
gewesen, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Sie habe alle im Kern
gleichartigen Verletzungsformen mit erfassen sollen. Ihre im Termin abgegebene
Unterlassungserklärung erledige zudem auch den Hilfsantrag des Klägers.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der
Klageantrag in seiner Allgemeinheit unbegründet sei, weil er über den
Unterlassungsanspruch hinausgehe. Die wettbewerbswidrige Handlung der Beklagten
sei die ungefragte Versendung der e-mail vom 31.10.2006 bei einer Werbung für eine
Anmeldung bei der Plattform "*internetadresse*3" an die beiden Verbraucher T und C
gewesen, womit für ein Gewinnspiel geworben worden sei. Das Charakteristische sei
gewesen, die Angesprochenen durch ein Gewinnspiel an Werbung heranzuführen.
Gleichartige Handlungen seien Werbemitteilungen für andere Gewinnspiele, die ohne
Einwilligung per e-mail versandt würden. Die Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr
könne nicht auf e-mail-Werbung jeder Art und jedes Inhalts ausgedehnt werden. Der
Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil die nachträglich abgegebene
Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr insoweit ausräume.
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Der Kläger greift das Urteil mit der von ihm eingelegten Berufung an. Er meint, dass sein
Hauptantrag, der mit dem Rechtsmittel weiter verfolgt wird, hinreichend bestimmt sei. Es
gehe nicht, wie vom Landgericht ausgeführt, darum, welchen Charakter die werbliche
Maßnahme selbst aufweise, sondern um das "Charakteristikum der
Verletzungshandlung", das darin bestehe, dass Verbraucher dadurch belästigt würden,
dass ihnen Werbemitteilungen übermittelt würden, ohne dass sie zuvor durch
Einwilligung quasi ihren elektronischen Briefkasten geöffnet hätten. Es sei insofern nicht
auf den Inhalt der Werbung abzustellen, um das Charakteristikum der Verletzung
darzustellen, sondern auf die Tatsache, dass dem Verbraucher Mitteilungen aufgedrängt
würden. Aus dessen Sicht sei es völlig unerheblich, welchen Inhalt die Erklärung habe,
solange sie gegen seinen Willen übermittelt werde.
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Der Kläger beantragt:
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Die Beklagte wird unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils verurteilt, es bei
Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
unaufgefordert und/oder ohne vorhergehende Einwilligung Werbemitteilungen an
die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern zu übermitteln und/oder
übermitteln zu lassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, ihre im Kammertermin modifizierte
Unterlassungserklärung habe die Wiederholungsgefahr entfallen lassen, da dem Kläger
ein weitergehender Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Der vom Kläger allgemein
gefasste Unterlassungsantrag erfasse nicht das Charakteristische der Handlung,
nämlich die Werbung für die Durchführung eines Gewinnspiels. Hier sei die Werbung
nicht direkt zugesandt worden, sondern über das Vehikel des Gewinnspiels. Hinzu
komme, dass der Kläger keine Anhaltspunkte für eine nicht auf Gewinnspiele
beschränkte e-mail-Werbung vorgetragen habe, so dass eine Begehungsgefahr fehle.
Aus der Werbung für die Durchführung von Gewinnspielen lasse sich nicht die
Vermutung ableiten, sie, die Beklagte, werde zukünftig auch Werbung mit anderen
Werbemedien versenden. Die Beklagte hält den Unterlassungsantrag auch bereits für
zu unbestimmt und damit für unzulässig, da der Antrag mit leichten Modifikationen nur
den Wortlaut des Gesetzes wiederhole.
27
B.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
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Er hat aus §§ 8 I, III Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UklG; 3, 7 II Nr. 3 UWG gegen die Beklagte
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der nicht allein auf eine belästigende
e-mail-Werbung für Gewinnspiele beschränkt ist.
30
I.
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Der Klageantrag ist, auch wenn er sich – insofern ausnahmsweise – im Kern und nur
leicht modifiziert auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, zunächst
hinreichend bestimmt.
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Allgemein gilt diesbezüglich, dass ein Verbotsantrag nach § 253 II Nr. 2 ZPO nicht
derart undeutlich gefasst sein darf, dass Gegenstand und Umfang der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind,
sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die
Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht
überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. – Paperboy; BGH GRUR 2005, 604,
605 – Fördermittelberatung; GRUR 2005, 692, 693 "statt"-Preis; GRUR 2007, 607 –
Telefonwerbung für Individualverträge). Aus diesem Grund sind insbesondere
Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen,
grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000,
438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 2002, 77, 78 –
Rechenzentrum; Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 51 Rn. 8 a). Abweichendes kann dann
gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend
eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch
eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend
deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht,
sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten
Verletzungshandlung orientiert (BGH GRUR 2003, 886, 887 – Erbenermittler; GRUR
2007, 607 – Telefonwerbung für Individualverträge). Die Bejahung der Bestimmtheit
setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien
kein Streit besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal
erfüllt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen
sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte
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Werbemethode erforderlich erscheint (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel;
BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 -
Ansprechen in der Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 – Fördermittelberatung;
GRUR 2007, 607 – Telefonwerbung für Individualverträge).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Fall gegeben, in dem bereits der
gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst und eine
entsprechende Auslegung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen geklärt
ist. Weder ist der Begriff "Werbemitteilungen" als zu unbestimmt anzusehen, da in aller
Regel wie bei dem Begriff "werben" nicht unzweifelhaft ist, ob eine Maßnahme als
Werbung anzusehen ist oder nicht, noch stellt sich das Kriterium der fehlenden
vorherigen Einwilligung als zu unzureichend bestimmt dar (vgl. OLG Hamm MD 2006,
1285; Urt. vom 15.08.2006, Az. 4 U 78/06; Köhler, in Hefermehl u.a., 25. Aufl. 2007,
UWG § 12 Rn. 2.40; LG Stuttgart WRP 2005, 1041, zu § 7 II Nr. 2 Fall 1 UWG; s.a.
Antragsfassung in der Sache BGH GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für
Individualverträge), das tatsächlich ohne weiteres geklärt und auch einer
Beweiserhebung zugeführt werden kann. Es bestehen keine entsprechenden
Auslegungszweifel wie etwa bei dem Merkmal eines "vermuteten Einverständnisses"
(i.S.v. § 7 II Nr. 2 Fall 2 UWG), das den dargestellten Anforderungen an die Bestimmtheit
von Klageanträgen nicht genügt (BGH a.a.O.). Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass es
sich bei der Zusendung von e-mails um elektronische Post im Sinne der Nr. 3 handelt
(vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2006, Az. 5 U 79/06). Der Antrag stellt sich mithin,
wie entsprechend in diesem Punkt auch vom Landgericht beurteilt, als hinreichend
bestimmt dar.
34
II.
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Der vom Kläger weiter verfolgte Klageantrag ist in seiner allgemeinen Form, nämlich
betreffend die unverlangte und/oder nicht eingewilligte Übersendung von e-mail-
Sendungen begründet. Eine Einschränkung in Bezug auf den inhaltlichen
Werbegegenstand, hier Gewinnspiele, ist nicht erforderlich. Insofern ist die
Wiederholungsgefahr auch durch die nunmehr erweiterte Unterwerfungserklärung der
Beklagten nicht beseitigt.
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1.
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Dass hier ein Verstoß gegen § 7 II Nr. 3 UWG erfolgt ist, ist zunächst nicht erheblich
bestritten. Eine Einwilligung zu den streitgegenständlichen Übersendungen vom
31.10.2006 gegenüber den beiden genannten Adressaten, die Verbraucher sind, ist
nicht vorgelegt.
38
2.
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Die Wiederholungsgefahr ist, wobei sich die Grenzziehung im Einzelfall naturgemäß als
durchaus schwierig darstellen kann, nicht ausgeräumt.
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Diese besteht hinsichtlich der "konkreten Verletzungshandlung", die als solche
zunächst Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist. Die Merkmale dieser
Handlung, die ihre Wettbewerbswidrigkeit begründen, bilden nunmehr die "konkrete"
Verletzungsform, auf die es bei der Umschreibung des künftig zu unterlassenden
Verhaltens ankommt. Die von der konkreten Verletzungshandlung ausgehende
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Wiederholungsgefahr besteht dabei auch hinsichtlich sonstiger künftiger, leicht
abgewandelter Verletzungshandlungen, die im "Kern" oder "Wesen" der konkreten
Verletzungshandlungen entsprechen. Gewisse Verallgemeinerungen werden davon
mitumfasst und sind zulässig, sofern darin das Charakteristische der
Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 1957, 606, 608; GRUR 1984,
593 – adidas-Sportartikel; Köhler, a.a.O., § 12 Rn. 2.44 m.w.N.; Teplitzky, a.a.O., Kap. 51
Rn. 14 ff.). Im vorgenannten Adidas-Fall bezog sich die irreführende (Lockvogel-)
Werbung beispielsweise allein auf bestimmte Sportartikel mit dem bekannten
Markennamen Adidas. Hier wurde zwar eine Erstreckung auf sämtliche Adidas-
Sportartikel für zulässig gehalten, nicht hingegen aber eine solche auf derartige
Sportartikel schlechthin, also auch von anderen Herstellern. So hat etwa auch das OLG
Stuttgart (in: GRUR 2005, 93) wegen einer Werbung mit einer unzutreffenden
Leistungsangabe bei einem Mikrowellen-Gerät ein auf "Haushaltsgeräte"
verallgemeinertes Unterlassungsgebot als gerechtfertigt angesehen.
Das Charakteristische der Verletzungshandlung ist im Streitfall nicht die Art und Weise
der Kundgabe in inhaltlicher Hinsicht wie in den vorgenannten Vergleichsfällen,
sondern die Belästigung durch die ungerechtfertigte e-mail-Übermittlung als solche, bei
der der Inhalt der Mail für den Verbotstabestand nicht maßgeblich ist. Die Verletzung
beinhaltet, ohne dass es überhaupt auf den Inhalt der Mail ankommt, im Kern, dass die
Verbraucher dadurch belästigt werden, dass ihnen ohne ihre Einwilligung auf diesem
Wege Werbesendungen zugesandt werden und ohne dass sie hierfür quasi ihren
"elektronischen Briefkasten" geöffnet haben. Im Unterschied zu den insoweit
abweichenden Irreführungsfällen ist der Inhalt der Mail gerade in Bezug auf die
Verletzungshandlung nicht tatbestandsbegründend. Auf die Vorstellung davon, welche
inhaltliche Ausgestaltung die Mail hat, kommt es, anders als etwa bei der adidas-
Werbung, wo die Werbeaussage als inhaltlich falsch und irreführend bewertet wurde,
nicht an. Das Verbot des § 7 II Nr. 3 UWG knüpft unabhängig von der inhaltlichen
Komponente allein an an die fehlende Einwilligung hinsichtlich der auf elektronischem
Wege geschickten Werbung. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, dass es sich
inhaltlich hierbei um eine Gewinnspielaktion handelte, die dazu diente, die Verbraucher
hierdurch an Werbung heranzuführen und von ihnen in diesem Rahmen Einwilligungen
hierfür zu bekommen. Zwar ist die Beklagte allein mit diesem Vorgang in den
Wettbewerb getreten, und es ist auch nicht feststellbar, dass die Beklagten auch in
anderen Produktsparten entsprechend tätig ist bzw. tätig geworden ist. Indes kommt es
hierauf entscheidend insofern nicht an, als eben das Produkt als solches für die
Beurteilung des für die Verletzung Charakteristischen nicht maßgeblich ist, sondern die
belästigende Art der Übermittlung. Ob die e-Mail dem Empfänger die Werbung
unmittelbar zur Kenntnis bringt oder ob dies indirekt durch eine vorgeschaltete Werbung
für ein Gewinnspiel geschieht, spielt keine Rolle. Hinzu kommt, dass ansonsten auch
ein genügender Rechtsschutz in vergleichbaren Fällen gegebenenfalls nicht erzielt
werden könnte. Zum einen können die werblichen Inhalte zur Umgehung des Verbots in
geeigneten Fällen mitunter durch ein Einfaches ausgetauscht werden. Zum anderen
existieren im Wettbewerb auch Datenbanken mit Kundenadressen für verschiedene
Branchen, bei denen zur Verhinderung entsprechender Belästigungen im Rahmen des
hier maßgeblichen Verbraucherschutzes eine einheitliche Datenpflege geboten
erscheint.
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III.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 10, 711, 713
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ZPO.
Die Zulassung der Revision ist, da es sich um eine Beurteilung im Einzelfall handelt,
nicht veranlasst, § 543 I ZPO.
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