Urteil des OLG Hamm vom 19.09.1984

OLG Hamm (kläger, firma, eintritt des versicherungsfalls, rechnung, motorrad, datum, wert, glaubwürdigkeit, wahrscheinlichkeit, höhe)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 80/84
Datum:
19.09.1984
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 80/84
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O 354/83
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Dezember 1983
verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen
abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.894,- DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 11. August 1983 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte 71 % und
der Kläger 29 %.
Die Kosten der Berufung werden zu 79 % der Beklagten und zu 21 %
dem Kläger auferlegt.
Der Kläger war Eigentümer und Halter eines bei der Beklagten unter anderem gegen
Diebstahl versicherten Motorrades (Teilkaskoversicherung). Er hatte dieses Motorrad
um die Jahreswende 1981/82 für etwa 5.000,- DM gebraucht gekauft. Am 12.7.1982
zeigte er bei der Polizei in ... an, daß ihm dieses Motorrad auf einem Parkplatz der
Universität ... entwendet worden sei. Ferner meldete er der Beklagten den Diebstahl. In
der hierfür vorgesehenen Schadensanzeige vom 15.7.1982 gab er als Datum der
Erstzulassung (zutreffend) den 6.4.1979 und den Kilometerstand mit ungefähr 20.000
km an. Die formularmäßige Frage nach der "Höhe der Reparaturkosten" - eine andere
Frage ist auch für Diebstahlsfälle nicht vorgesehen - beantwortete er mit
"Wiederbeschaffungskosten zwischen 12.000,- bis 13.000,-". Gleichzeitig gab er an, das
Motorrad sei mit einer Vollverkleidung der Marke Vetter sowie einem Paar Vetter-
Packtaschen mit Top-Case incl. Halterung ausgestattet gewesen. Bezüglich der
Vollverkleidung fügte er eine von dem Zeugen ... ausgestellte Quittung vom 26.6.1982
und für die Packtaschen eine Rechnung der Firma ... in ... über 2.394,- DM bei. Diese
Rechnung trägt das Datum 26.9.1982 und als Unterschrift des Verkäufers den
Namenszug " ...". Die Beklagte, der das offensichtlich unzutreffende Rechnungsdatum
der Firma ... auffiel lehnte die Schadensregulierung ab und erstattete Strafanzeige
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wegen Betruges gegen den Kläger. Das Ermittlungsverfahren (17 Js 698/82 StA Essen),
in dessen Rahmen mehrere Mitarbeiter der Firma ... als Zeugen vernommen wurden,
das aber keine Klärung der Frage brachte, wer die Rechnung mit dem unzutreffenden
Datum 26.9.1982 ausgestellt hatte, wurde mit Bescheid vom 22.4.1983 mangels
hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 8.280,- DM nebst Zinsen
in Anspruch genommen und zur Begründung dieser Forderung den Wert des
Motorrades mit 4.900,- DM, den Wert der Packtaschen mit 2.380,- DM und den Wert der
Verkleidung mit 1.000,- DM angegeben. Zum Diebstahlsgeschehen hat er behauptet, er
habe das Motorrad am Morgen des 12.7.1982 auf dem für Motorräder vorgesehenen
Parkplatz der Universität ... verschlossen abgestellt und bei seiner Rückkehr gegen
Mittag den Verlust festgestellt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.280,- DM nebst 14 % Zinsen seit dem 1.8.1982 zu
zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat den Versicherungsfall und die Schadenshöhe bestritten. Sie hat geltend
gemacht, der Kläger habe keine nachprüfbaren Tatsachen, die den hinreichend
sicheren Schluß auf einen Diebstahl zuließen, beweisen können. Auch sei seine
Glaubwürdigkeit erschüttert. Das ergebe sich daraus, daß er in der Schadensanzeige
die Wiederbeschaffungskosten zu hoch angesetzt habe, daß er eine offensichtlich
manipulierte Rechnung der Firma ... vorgelegt habe und daß er schließlich auch einen
mit ihr - der Beklagten - verabredeten Termin zum Zwecke näherer Feststellungen bei
der Firma ... nicht eingehalten habe.
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Zur Schadenshöhe hat sie auf ein in ihrem Auftrag erstattetes
Sachverständigengutachten verwiesen, in dem der Zeitwert des Motorrades mit brutto
3.500,- DM ermittelt worden ist. Im übrigen hat sie geltend gemacht, daß die vom Kläger
in Ansatz gebrachte Vollverkleidung vom Versicherungsschutz nicht umfaßt sei.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den
ihm obliegenden Nachweis des Versicherungsfalls nicht geführt. Wegen weiterer
Einzelheiten - auch zum Sach- und Streitstand erster Instanz - wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von
7.394,- DM weiter. Dieser Berechnung legt er einen Zeitwert des Motorrades von 5.000,-
DM und den Wert der Packtaschen mit 2.394,- DM zugrunde. Ersatz der Vollverkleidung
verlangt er nicht mehr.
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Mit näherer Begründung greift er die Tatsachenwürdigung des Landgerichts an und rügt,
daß die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.394,-
DM nebst 14 % Zinsen seit dem 1.8.1982 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt mit näherer Begründung das angefochtene Urteil. Sie ist der
Auffassung, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalls nicht bewiesen, weil
aufgrund zahlreicher Indizien der Verdacht begründet sei, daß der Vortrag des Klägers
nicht stimme. Im übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zu Grund und
Höhe.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakten 17 Js 698/82 StA Essen haben dem
Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der
Senat hat den Kläger gemäß §141 ZPO gehört und die vom Kläger benannten Zeugen
... und ... uneidlich vernommen. Über das Ergebnis der Anhörung des Klägers und der
Beweisaufnahme verhält sich ein Vermerk des Berichterstatters, der den Parteien
bekannt ist und auf den Bezug genommen wird.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang überwiegend
begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Zeitwert des Motorrades und den Wert der
Packtaschen zu ersetzen.
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1.
20
Der Kläger hat den Nachweis des Versicherungsfalls geführt.
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Der Versicherungsnehmer, der von einem Diebstahlsschaden betroffen wird, ist in der
Regel nicht in der Lage, den Diebstahl unmittelbar durch Zeugen zu beweisen. Es ist
daher - wie auch die Beklagte nicht verkennt - in der Rechtsprechung seit langem
anerkannt, daß dem Versicherungsnehmer gewisse Beweiserleichterungen
zugutekommen müssen. In der Regel genügt es, wenn der Versicherungsnehmer
Tatsachen vorträgt und, soweit möglich, unter Beweis stellt, die die hinreichende
Wahrscheinlichkeit begründen, daß der Versicherungsfall eingetreten ist. Es ist dann
Sache des Versicherers, Tatsachen vorzutragen und, soweit möglich, zu beweisen, die
die erhebliche Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers
begründen.
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Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast beruht auf der Überlegung, daß der
Versicherer und der Versicherungsnehmer nach Sinn und Zweck des
Versicherungsvertrages den versicherten Entwendungsfall schon bei hinreichender
Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen ansehen wollen und daß im Regelfall von der
Redlichkeit des Versicherungsnehmers auszugehen ist (zu diesen Fragen eingehend
zuletzt BGH VersR 1984, 29 ff.).
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a)
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Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen lassen den Schluß auf eine Entwendung des
Motorrades zu. Teile dieses Sachvortrags sind durch die Beweisaufnahme vor dem
Senat bewiesen worden. So haben die vernommenen Zeugen bestätigt, daß der Kläger
Halter des als gestohlen gemeldeten Kraftrades gewesen ist und daß dieses Kraftrad
auch die vom Kläger behaupteten Ausstattungsdetails (Packtaschen, Verkleidung)
aufgewiesen hat. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen haben sich nicht
ergeben. Ihre Aussagen sind differenziert und widerspruchsfrei. Die Tatsache allein,
daß alle Zeugen mit dem Kläger bekannt oder sogar befreundet sind, nimmt ihnen nicht
die Überzeugungskraft.
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Allerdings hat keiner der Zeugen bestätigen können, daß der Kläger das Motorrad am
Vormittag des 12.7.1982 ordnungsgemäß verschlossen auf dem Universitäts-Parkplatz
abgestellt hat. In diesem Punkt hängt die Entscheidung allein von der Glaubwürdigkeit
des Klägers ab. Der Senat hält den Kläger nach dem persönlichen Eindruck, den er von
ihm in der mündlichen Verhandlung und im Verlauf der Beweisaufnahme gewonnen hat,
für glaubwürdig.
26
b)
27
Die Glaubwürdigkeit des Klägers wäre nur dann erschüttert, wenn aufgrund
festgestellter Tatsachen die erhebliche Wahrscheinlichkeit begründet wäre, daß der
Kläger sich unredlich verhalten und zumindest versucht hätte, die Beklagte zu
übervorteilen. Die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Gesichtspunkte haben
Gewicht, begründen jedoch - auch in der Zusammenschau - allenfalls gewisse
Verdachtsmomente und die Möglichkeit eines manipulierten Versicherungsfalls. Sichere
Feststellungen, aus denen sich Schlüsse gegen den Kläger ziehen ließen, ermöglichen
sie jedoch nicht.
28
aa)
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Hinsichtlich der Rechnung über die Packtaschen fällt zunächst das falsche Datum auf.
Dieses Datum ist jedoch so offensichtlich falsch - es liegt mehr als zwei Monate nach
dem behaupteten Versicherungsfall und nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung
bereits bei der Beklagten vorgelegt wurde -, daß sich die Möglichkeit eines
Schreibfehlers (z.B. Verdrehung von Zahlen: 26.9. statt 29.6.) geradezu aufdrängt. Daß
jemand bewußt das offensichtlich falsche Datum 26.9.82 gewählt haben könnte, um
damit die Beklagte zu täuschen, kann ausgeschlossen werden.
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bb)
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Die Beklagte macht, gestützt auf die Aussage von Mitarbeitern der Firma ... im gegen
den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren, weiter geltend, das Rechnungsformular
stamme aus einer Serie von Formularen, die nach dem 14.7.1982 und damit erst nach
dem Versicherungsfall bei der Firma ... entwendet worden seien. Die von den
Mitarbeitern der Firma ... gezogene Schlußfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Nach
der Aussage des vom Senat vernommenen Zeugen ... erscheint es durchaus möglich,
daß die Rechnungsformulare nicht erst nach dem 14.7.1982, sondern auch schon
längere Zeit davor entwendet worden sein können. Die. Möglichkeit, daß einer der
zahlreichen und häufig wechselnden Mitarbeiter und Aushilfskräfte der Firma ... sich bei
Gelegenheit einen Vorrat an Formularen angeeignet hat, um damit "auf eigene
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Rechnung". Waren zu verkaufen und den Kaufpreis zu unterschlagen, ist nicht
ausgeschlossen. Zwar besteht die Möglichkeit, daß der Kläger selbst, der einmal
vorübergehend bei der Firma ... ausgeholfen hatte, sich diese Rechnungsformulare
besorgt haben könnte. Dies bleibt aber eine durch nichts bewiesene theoretische
Möglichkeit, die durch keine auch nur einen hinreichenden Tatverdacht begründenden
Tatsachen erhärtet werden kann.
Gegen die Möglichkeit, daß das hier verwendete Rechnungsformular erst nach dem
Versicherungsfall entwendet worden ist, spricht vor allem die Aussage des bereits im
Ermittlungsverfahren und erneut vom Senat vernommenen Zeugen ... der glaubhaft
bekundet hat, er sei gemeinsam mit dem Kläger bei der Firma ... gewesen, als dieser
dort die Packtaschen gekauft habe; er - der Zeuge - habe die Packtaschen dann auch
an dem später entwendeten Motorrad angebracht, wenn das aber zutrifft, dann muß der
Kauf der Packtaschen noch vor dem 12.7.1982, dem Diebstahlstag, erfolgt sein. Der
Schluß, die Rechnungsformulare seien erst nach dem 14.7.1982 bei der Firma ...
abhanden gekommen, ist danach nicht mehr zwingend.
33
cc)
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Im Ergebnis bleibt danach offen, wie es zu der Rechnung über die Packtaschen
gekommen ist und wer sich hinter dem Aussteller der Rechnung mit Namen " ..."
verbirgt. Daß der Kläger hiermit in irgendeiner Weise in Verbindung stünde, läßt sich
nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger an
der Manipulation der Rechnung beteiligt gewesen sein könnte, ist angesichts der für ihn
sprechenden Aussage des Zeugen ... gegen dessen Glaubwürdigkeit nichts spricht,
jedenfalls nicht größer als die Wahrscheinlichkeit, daß die Ursachen für die manipulierte
Rechnung allein im Bereich der Firma ... zu suchen sind. Da im Regelfall von der
Redlichkeit des Versicherungsnehmers auszugehen ist, können solche Unklarheiten
nicht zu Lasten des Klägers verwertet werden.
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dd)
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Auch das Verhalten des Klägers anläßlich der Schadensregulierung erschüttert seine
Glaubwürdigkeit nicht. Soweit er in der Schadensanzeige die
Wiederbeschaffungskosten für das Motorrad mit 12.000,- bis 13.000,- DM beziffert hat,
ist er - so seine durch nichts widerlegte Darstellung in der mündlichen Verhandlung -
hierbei von dem Neupreis einer gleichwertigen und gleich ausgestatteten Maschine
ausgegangen. Für die Annahme, er habe diesen hohen Preis eingesetzt, um von der
Beklagten eine überhöhte Versicherungssumme zu erschleichen, spricht nichts. Zum
einen ist das Schadensanzeigeformular der Beklagten, obwohl es auch Diebstahlsfälle
erfaßt, für die Diebstahlsschäden nicht geeignet, weil dort nur nach der Höhe der
Reparaturkosten gefragt wird. Nach dem Wert des entwendeten Fahrzeugs wird nicht
gefragt. Es kann daher dem Kläger nicht angelastet werden, wenn er - ausdrücklich als
solche bezeichnete - "Wiederbeschaffungskosten" angesetzt und diese mit dem
Neupreis eines Neufahrzeugs gleichgesetzt hat. Gegen die Annahme, dies könnte in
der Absicht geschehen sein, die Beklagte zu übervorteilen, spricht, daß der Kläger an
anderer Stelle des Formulars das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs angegeben
hat, so daß erkennbar war, daß es sich um ein mehr als 3 Jahre altes Fahrzeug
handelte. Auch aus der Tatsache, daß der Kläger einen mit der Beklagten
abgesprochenen Termin bei der Firma ... nicht eingehalten hat, kann nicht gegen den
Kläger verwendet werden. Denn der Kläger hat sein Fernbleiben alsbald mit einem
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Versehen entschuldigt und sich zu einem neuen Treffen bereiterklärt. Darauf ist die
Beklagte nicht eingegangen. Daher ist der Schluß, der Kläger habe sich geweigert, an
der Aufklärung des Schadens mitzuwirken, nicht gerechtfertigt.
2.
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Der Höhe nach ist die Klage und damit die Berufung nur zum Teil begründet. Der
Zeitwert des Motorrades kann nur mit 3.500,- DM angesetzt werden. Diesen Betrag hat
der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelt. Der Kläger bestreitet die
Richtigkeit dieser Wertermittlung, trägt aber selbst keine konkreten Tatsachen vor,
aufgrund deren eine abweichende Schätzung zu seinen Gunsten möglich wäre. So hat
er erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen, er habe das Motorrad für ungefähr
5.000,- DM gebraucht gekauft. Da er es nach seinen Angaben in der mündlichen
Verhandlung selbst etwa 8.000 km gefahren haben muß (Kilometerstand beim Erwerb
12.000 km, beim Diebstahl ausweislich der Schadensanzeige 20.000 km), kann der
Zeitwert nicht, wie in der Berufungsbegründung angenommen, mit 5.000,- DM angesetzt
werden. Zudem haben die polizeilichen Ermittlungen ergeben, daß das Motorrad von
einem der Vorbesitzer 1980 unfallbeschädigt für lediglich 2.900,- DM angekauft und
danach repariert worden war. Dieser Vorbesitzer hat es dann 1980 für 5.500,- DM weiter
verkauft. Erst etwa 1 Jahr später hat es dann der Beklagte erworben. Die mehreren
Vorbesitzer und die früheren Unfallschäden können sich nicht werterhöhend ausgewirkt
haben, so daß kein Anlaß besteht, die Schätzung des Sachverständigen nach oben zu
korrigieren. Der Senat ist daher von 3.500,- DM ausgegangen. Hinzuzurechnen ist der
Wert der Packtaschen, die, da sie nach der Aussage des Zeugen ... frühestens im Juni
1982 gekauft sein können, praktisch noch neuwertig waren. Die Entschädigungssumme
erhöht sich daher um 2.394,- DM auf insgesamt 5.894,- DM.
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Diese Forderung ist ab Rechtshängigkeit (11.8.1983) mit dem gesetzlichen Zinsfuß von
4 % (§291 BGB) zu verzinsen. Einen weitergehenden Zinsschaden hat der Kläger
weder dem Grunde noch der Höhe nach belegen können.
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3.
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Wegen des teilweisen Erfolgs der Klage und der Berufung folgt die Kostenentscheidung
aus §§92, 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf
es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht statthaft ist. Die Beschwer der
Beklagten beträgt 5.894,- DM, die des Klägers 1.500,- DM.
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