Urteil des OLG Hamm vom 21.02.2006

OLG Hamm: zgb, aufnahme einer erwerbstätigkeit, leistungsfähigkeit, internationale zuständigkeit, berufliche ausbildung, form, unterhaltspflicht, fahrtkosten, selbstbehalt, verschulden

Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 299/05
Datum:
21.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 UF 299/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Herne, 16 F 440/04
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 17.06.2005
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne hinsichtlich
des Ausspruchs zum nachehelichen Unterhalt abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskräft
der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 385,--€
zu zahlen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der
weitergehende Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Berufung
werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufung: 4.908,--€
Gründe
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(abgekürzt nach § 540 Abs. 1 ZPO):
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I.
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Antragsteller und Antragsgegnerin sind türkische Staatsangehörige. S!e heirateten in
der Türkei. wurde die Tochter , der Sohn geboren. Beide Kinder besuchen noch die
Schule. Seit etwa 1999 leben die Parteien voneinander getrennt. Der Antragstellerwar
zuletzt als Kranführer beschäftigt und ist nach eigenen Angaben aufgrund einer
betriebsbedingten Kündigung seit Frühjahr 2000 arbeitslos. Die Antragsgegnerin
bezieht Leistungen nach dem SGB II.
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Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens auch
Ansprüche auf Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung erhoben. Sie hat die
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Auffassung vertreten, der Antragsteller habe seiner Erwerbsobliegenheit nicht genügt
und müsse sich ein monatliches Netto-Einkommen von 1.600,—€, wie er es zuvor erzielt
habe, zurechnen lassen. Nach der vorzunehmenden Mangelverteilung ergebe sich ein
Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 401,--€.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er sei angesichts seiner Arbeitslosigkeit
und der wöchentlichen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von lediglich
153,23 € (ab 01.01.2004) leistungsünfähig.
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Mit Urteil vom 17.06.2005 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, den
Versorgungsausgleich durchgeführt, das Sorgerecht geregelt und den Antrag der
Ehefrau auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt abgewiesen, weil ihre Bedürftigkeit
nicht durch die Scheidung eingetreten sei, wie Art~ 175 des türkischen
Zivilgesetzbuches (im Folgenden: türk. .ZGB) dies erfordere. Vielmehr habe sie schon
geraume Zeit vor der Scheidung Leistungen nach dem 5GB erhalten. Wegen der
Einzelheiten des Sachvortrags in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Gegen die Versagung von Unterhalt in dem ihr am 30.06.2005 zugestellten Urteil richtet
sich die am 18.07.2005 eingelegte und am 30.08.2005 begründete Berufung der
Antragstellerin. Sie meint, die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach
türkischem Recht seien gegeben. Es komme nur darauf an, dass sie in der Ehe ihr
Auskommen gehabt habe und dass diese Grundlage mit der Scheidung weggefallen
sei. Ihr Bedarf sei sodann nach deutschen Verhältnissen zu beurteilen. Bis Ende 1999
habe der Antragsteller als Kranführer ein monatliches Netto-Einkommen von 1.687,26 €
erzielt. Dieses Einkommen sei fortzuschreiben, da er keine ausreichenden
Bemühungen um einen entsprechenden Arbeitsplatz dargelegt habe: Ziehe man den
tituIierten Kindesunterhalt von 152,88 € und von 117,60 € ab und berücksichtige den
Selbstbehalt von 890,--€, so verbleibe eine Leistungsfähigkeit von 526,58 €.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne den
Antragsteller zu verurteilen, an sie einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von
monatlich 409,--€ zu zahlen.
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Der Antragsteller verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
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Auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
14
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich - unabhängig von der
Staatsangehörigkeit der Parteien – aus Art. 2 VO (EG) Nr. 44/2001 (Henrich, Intern.
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Scheidungsrecht, 2. Aufl., Rn. 104).
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Anzuwenden ist materielles türkisches Recht, denn es kommt maßgeblich auf das
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Scheidungsstatut an (Art. 18 Abs. 4 EBBGB). Scheidungsstatut ist wie vom
Familiengericht dargelegt, gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das
türkische Recht. Eine Rückverweisung sieht das türkische internationale Privatrecht,
das für Fragen des nachehelichen Unterhalts seinerseits auf das Scheidungsstatut
verweist und als solches das gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten ansieht, in
diesem Fall nicht vor (Art. 13 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das internationale Privat-
und Zivilverfahrensrecht Nr. 2675 vom 20.5.1982).
Der Antragsgegnerin steht ein sogenannter Bedürftigkeitsunterhalt in Form einer
Unterhaltsrente nach Art. 175 Abs. 1, 176 Abs. 1 türk. ZGB in Höhe von monatlich 385,--
€ ab Rechtskraft der Scheidung zu. Diese Ansprüche kann die Antragsgegnerin
unbeschadet des Bezugs von Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II geltend machen, weil ein
Anspruchsübergang von Unterhaltsansprüchen auf den Leistungsträger (§ 33 Abs. 1 S.
1 SGB II) bislang nicht erfolgt ist.
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1.
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Die Antragstellerin ist - entgegen der Auffassung des Familiengerichts - durch die
Scheidung bedürftig geworden. Der in Art. 175 türk. ZGB verlangte ursächliche
Zusammenhang zwischen Scheidung und Bedürftigkeit bestimmt sich danach, ob vor
der Scheidung ein Unterhaltsanspruch des Berechtigten bestand, der durch die
Scheidung weggefallen ist, nicht hingegen danach, ob es - rein tatsächlich gesehen -
infolge der Scheidung zu einer Verschlechterung der finanziellen Situation des
Berechtigten kommt (im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 22.6.1993 —13 UF 217/92 —
zu Art. 144 Abs. 1 türk. ZGB a.F.). Sähe man dies anders, könnte sich der
scheidungswillige Ehepartner seiner nachehelichen Unterhaltspflicht schon dadurch
entziehen, dass er bereits vor der Scheidung keinen Unterhalt mehr bereitstellt und sich
alsdann darauf beruft, die Situation seines Ehepartners habe sich durch die Scheidung
nicht geändert. Entscheidend ist danach allein, dass die Antragstellerin während
bestehender Ehe mit dem Antragsteller jedenfalls Unterhaltsansprüche, zuletzt in der
Form des Trennungsunterhalts - gegenüber ihrem Ehemann hatte, die ihren Bedarf
deckten. Denn der Antragsteller war in der Lage, ein hinlängliches Auskommen für sich
und seine Familie zu erzielen, wobei es keine Rolle spielt, dass er im Jahre 2000
seinen Arbeitsplatz verlor und alsdann arbeitslos war. Denn unabhängig davon oblag
dem Antragsteller der Unterhalt der Familie und damit auch der Antragstellerin, weil
diese ihren Beitrag zum Familienunterhalt mit der Haushaltsführung und der Versorgung
und Erziehung der Kinder leistete. Dieser Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin
besteht sowohl nach deutschem (Art. 18 Abs. 1 5. 1 EGBGB, § 1360 BGB) als auch
nach türkischem Recht (Art. 186 Abs. 2 türk. ZGB n.F), so dass die Frage des
anzuwendenden Rechts in diesem Zusammenhang keiner Beantwortung bedarf. Durch
die Scheidung verlor die Antragstellerin indes ihren Unterhaltsanspruch. Damit wurde
sie bedürftig im Sinne von Art. 175 Abs. 1 türk. ZGB. Dass sie selbst in der Lage wäre,
ihren Bedarf sicherzustellen, behauptet hingegen auch der Antragsteller nicht.
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Der Unterhaltspflicht darf nach türkischem Recht nicht ein Alleinverschulden oder ein
zumindest überwiegendes Verschulden des unterhaltsberechtigten Partners am
Scheitern der Ehe entgegen stehen (Oguz, FamRZ 2005, S.. 766, 772). Solche
Anspruchshindernisse bestehen nicht: Weder aus dem vorliegenden Verfahren noch
aus dem ersten Scheidungsverfahren (AG ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die
Antragsgegnerin ein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Einen derartigen Vorwurf
erhebt auch der Antragsteller nicht.
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Der Unterhaltsanspruch nach Art. 175 türk. ZGB setzt ferner voraus, dass ein materieller
Schadensersatzanspruch im Sinne von Art. 174 Abs. 1 türk. ZGB nicht ausreicht, um die
Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten abzuwenden (Wendl/Staudigl/Dose, Das
Unterhaltsrecht in der familienricherlichen Praxis, 6. Aufl., § 7 Rn. 199). Hier ist davon
auszugehen, dass ein solcher Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin nicht
besteht und Unterhaltsansprüche nach Art. 175 türk. ZGB folglich nicht verdrängt
werden. Erforderlich für etwaige Schadensersatzansprüche der Antragsgegnerin wäre
nämlich ein überwiegendes Verschulden des Antragstellers am Scheitern der Ehe, das
auch die Antragsgegnerin ihrerseits nicht geltend macht.
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2.
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Auch nach türkischem Recht steht der Unterhaltsanspruch gemäß Art. 175 ZGB unter
dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen (Oguz, a.a.O.). Diese
Leistungsfähigkeit ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.. Die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsschuldners bestimmt sich dabei nicht nur nach seinen effektiven
Einkünften, sondern auch nach dem fiktiven Einkommen, das er bei zumutbarem
Einsatz von Arbeitskraft und Berufskenntnissen normalerweise erzielen könnte (Saltas-
Özcan, Die Scheidungsfolgen nach türkischem materiellen Recht, FrankfurtfM. 2002, 5.
141 unter Hinweis auf Urteile des 2. Zivilsenats des Kassationsgerichtshofs vom 12.03.1
993- E 299 K.1229 - und vom 10.06.1.993 - E.5344 K.5953).
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Der Antragsteller ist der Darstellung der Antragsgegnerin, es habe dem Antragsteller bei
gehörigen Bemühungen gelingen können, in der Zwischenzeit einen entsprechend
dotierten neuen Arbeitsplatz zu erhalten, nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinlängliche Anstrengungen um eine neue angemessene Stelle hat der Antragsteller
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht konkret dargelegt.
Gesundheitliche Einschränkungen oder Nachteile aufgrund seiner Ausbildungs- und
Erwerbsbiografie sind nicht vorgetragen worden; auch hatte er genügend Zeit, sich seit
dem Eintritt der Erwerbslosigkeit um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Vor diesem
Hintergrund ist der Antragsgegnerin darin zu folgen, dass das früher bezogene
NettoEinkommen von 1.687,26 € fortgeschrieben werden kann.
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3.
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Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bemisst sich auf der Grundlage des
vorgenannten monatlichen Einkommens des Antragstellers auf monatlich 385,--€.
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Art. 175 türk. ZGB bestimmt den Unterhaltsanspruch zwar nicht wie das deutsche Recht
anhand der ehelichen Lebensverhältnissen, er bemisst den Unterhalt aber nach der
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und den Bedürfnissen des Berechtigten, wobei die
Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit, die berufliche Ausbildung, die soziale
Stellung, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, Kinderbetreuung, Vermögen,die
Verhältnisse am Lebensmittelpunkt u.a. eine Rolle spielen (Wendl/Staudigl/Dose
a.a.O.). Art. 174 türk. ZGB gewährt damit nicht nur einen sogenannten Notunterhalt (so
a. Saltas-Özcan, a.a.O., Frankfurt/M. 2002, S. 132).
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3.1
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Was die Leistungsfähigkeit des Antragstellers angeht, so sind zunächst seine eigenen
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Bedürfnisse zu berücksichtigen. Legt man eine vollschichtige Tätigkeit zugrunde,dann
muss ihm wie im deutschen Recht ein Selbstbehalt in Höhe von 890,.--€ zugute
kommen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller wie im vorliegenden Fall in
Deutschland lebt. Außerdem ist ein Betrag von 50,--€ für fiktive Fahrtkosten in Ansatz zu
bringen, weil nicht davon auszugehen ist, dass er einen entsprechenden Arbeitsplatz in
fußläufiger Entfernung vorgefunden hätte. Für Unterhaltszwecke verbleiben von einem
fiktiven Netto-Einkommen in Höhe von 1.687,26€ nach Abzug des Selbstbehalts und
der Fahrtkosten noch 747,26 € monatlich.
Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers für die Bemessung des
Nachscheidungsunterhalts bestimmt sich nach türkischem Recht indessen auch
danach, welchen weiteren Unterhaltspflichten der Antragsteller zu erfüllen hat. Solche
Unterhaltspflichten bestehen im Hinblick auf die beiden minderjährigen Kinder. Der
Umfang des ihnen geschuldeten Unterhalts richtet sich indes nach deutschem Recht
(Art. 18 Abs. 1 EGBGB).
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Insoweit ist nicht der derzeit tatsächlich titulierte Unterhalt maßgebend, sondern -
entsprechend dem Rechtsgedanken der Zif. 24.5 der Hammer Leitlinien - derjenige
Betrag, den die Kinder jederzeit aufgrund einer Abänderungsklage gegen den
Antragsteller geltend machen könnten. Dieser Unterhalt bestimmt sich nach der
Düsseldorfer Tabelle. Er stellt sich bei einem um die (fiktiven) Fahrtkosten bereinigten
Einkommen des Antragstellers von 1.637,26 € - entsprechend der 3.
Einkommensgruppe - im hier interessierenden Zeitraum ab dem 01.07.2005 für die am
geborene auf 332,--€ und für den am geb. auf 282,--€.
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Dieser sich nach der Tabelle ergebende Anspruch beider Kinder wäre allerdings nach
dem maßgeblichen deutschen Recht im Wege einer sogenannten Mangelverteilung zu
kürzen, wenn der Antragsteller neben dem Kindesunterhalt auch den
Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin als gleichrangige Unterhaltspflicht zu erfüllen
hätte.Diese Frage bestimmt sich wiederum nach türkischem Recht. Aus Art. 330 Abs. 1
S. 1 türk. ZGB ergibt sich, dass ein Gleichrang mit den Unterhaltsansprüchen der
ehelichen Kinder besteht. Denn nach dieser Vorschrift orientiert sich die Höhe des
Kindesunterhalts an der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, wobei diese wiederum
davon abhängt, ob er weiteren Personen, u.a. Ehegatten, gegenüber unterhaltspflichtig
ist (s. a. Wendl/Staudigl/Dose, a.a.O. Rn. 192).
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Erweist sich damit der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin als gleichrangig mit den
Ansprüchen der Kinder, so hat dies nach deutschem Recht Einfluss auf die Höhe des
Kindesunterhalts, weil der Antragsteller nicht in der Lage ist, allen Berechtigten den
vollen Unterhalt zu zahlen. Damit kommt es zur Mangelverteilung. Dabei stellt sich aus
der Sicht des deutschen (Kindesunterhalts-)Rechts die Frage, mit welchem
Einsatzbetrag der Nachscheidungsunterhalt der Antragsgegnerin in die
Mangelverteilung eingeht.
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Da das türkische Recht für den Nachscheidungsunterhalt keinen fixen (Mindest-)Betrag
vorgibt, sondern seinerseits wieder - im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen -
auf die Höhe des von ihm auch noch geschuldeten, hiernach deutschem Recht zu
ermittelnden Kindesunterhalts Bezug nimmt, kommt nur eine einheitliche
Mangelverteilung unter Beachtung der Entscheidung des BGH vom 22.1.2003 (FamRZ
2003, S. 363) in Betracht. Danach sind für die Kinder jeweils 135% des Regelunterhalts,
für die Ehefrau indes der notwendige Selbstbehalt von 770,—€ in die Mangelverteilung
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einzustellen. Dies entspricht jedenfalls dann der Billigkeit, wenn - wie hier - alle
Unterhaltsberechtigten in Deutschland leben: Es ergibt sich folgendes Bild:
135 % des Regelunterhalts für
393,--€
135 % des Regelunterhalts für
334,--€.
für die Antragsgegnerin
770,--€
Summe der Beträge
1.497,--€
es stehen zur Verfügung
747,26 €
dies entspricht einer Mangelquote von
49,9 %
auf die Kinder entfallen somit zu-sammen rund
363,--€
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Der Antragsteller ist mithin nach dem für den Kindesunterhalt maßgeblichen deutschen
Recht verpflichtet, für seine beiden Kinder aus der Ehe mit der Antragsgegnerin einen
monatlichen Unterhalt in Höhe von zusammen 363,--€ zu zahlen.
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3.2
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Im Rahmen des für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Art.
175 türk. ZGB mindert dieser Betrag seine Leistungsfähigkeit weiter. Nach Abzug der
363,—€ verbleiben somit monatlich 385,--€.
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3.3
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Einschränkungen des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß Art. 175 türk.
ZGB im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse ergeben sich nicht: Es ist nichts
dafür vorgetragen, dass sie etwa über eigenes Vermögen verfügt oder gegenwärtig
gerade auch im Hinblick auf die Versorgung beider Kinder in der Lage wäre, durch die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihren Bedarf in nennenswertem Umfang selbst zu
decken. Es bleibt demnach bei einem Anspruch der Antragsgegnerin auf
Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 385,—€. Die Gewährung des
Unterhalts in Form einer Rente ist schon in Anbetracht der finanziellen Möglichkeiten
des Antragstellers geboten; zur Zahlung einer Pauschalsumme ist er ohnehin nicht in
der Lage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 93 a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711,
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