Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2003

OLG Hamm: unerlaubte handlung, firma, gesellschafter, schutzwürdiges interesse, berufliche tätigkeit, aufrechnung, geschäftsführer, komplementär, liquidation, unterliegen

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 208/01
Datum:
16.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 208/01
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 56/01
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. September 2001
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.575,56 EUR nebst 5 %
Zinsen seit dem 16. März 2001 zu zahlen.
Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist eine KG in Liquidation. Der Beklagte und der Liquidator der
Komplementär-GmbH der Klägerin, Dipl.-Ing. S, beide öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure, hatten sich zur gemeinsamen Berufsausübung
zusammengetan und einerseits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und andererseits
die Klägerin gegründet, deren Unternehmensgegenstand u.a. technische
Vermessungsarbeiten waren. Sie waren Kommanditisten der Klägerin und zugleich
beide Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wobei der Beklagte
im Gegensatz zu Herrn S nicht alleinvertretungsberechtigt war.
2
Am 07.02.1992 schloß der Beklagte namens der Klägerin mit der Firma O und einer
Firma U einen Vertrag über Vermessungsarbeiten in O mit der Nummer ###1 ab (sog.
3
Vertrag O II). Die Klägerin hatte bereits früher aufgrund eines Vertrages mit O
zusammengearbeitet. Der Beklagte informierte anschließend umgehend seinen
Mitgesellschafter S von dem Vertragsabschluß, der ihm sodann unter dem 11.02.1992
und nach Vorlage des vollständigen Vertrages unter dem 17.02.1992 jeweils schriftlich
mitteilte, daß er von neuen Geschäften in O nichts mehr wissen wolle und mit dem
Vertragsabschluß für die Klägerin nicht einverstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird
auf Bl. 49 ff. d.A. 7 O 116/98 LG Siegen verwiesen.
Unter dem 28.02.1992 erteilte der Beklagte namens der Klägerin der Firma O die
Rechnung Nr. 1 über 69.120,00 US-Dollar, die die Firma O am 23.04.1992 auf ein Konto
der Klägerin bei der T-Bank zahlte, wo der Betrag auch einging. Der Beklagte, der
Vollmacht für das Konto der Klägerin besaß, überwies anschließend am 07.05.1992 von
diesem Konto der Klägerin den Betrag von 69.120,00 US-Dollar = 105.608,00 DM auf
sein Privatkonto, wo die Summe am 08.05.1992 gutgeschrieben wurde.
4
Ebenfalls Anfang Mai 1992 schied der Beklagte als Kommanditist der Klägerin aus,
nachdem es zwischen ihm und Herrn S mindestens seit 1991 zu Unstimmigkeiten
gekommen war und beide seit dieser Zeit beabsichtigten, ihre gemeinsame berufliche
Tätigkeit zu beenden. Mit Schreiben vom 06.10.1992 legte der Beklagte sein Amt als
Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nieder, was am 13.08.1993 in das
Handelsregister eingetragen wurde. Die GmbH ist nach Kündigung des nunmehrigen
Liquidators S am 27.01.1996 aufgelöst worden, was aufgrund des
Gesellschaftsvertrages der Klägerin zugleich zu deren Auflösung führte.
5
In dem Rechtsstreit 7 O 116/98 LG Siegen, in dem die Klägerin den Beklagten auf
Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Vertrag O II in Anspruch
genommen hatte, hatte der Beklagte erklärt, er habe mit Ausnahme der
Vertragsunterzeichnung keine Geschäfte im Zusammenhang mit dem Vertrag O II
getätigt. Insbesondere habe auch die Klägerin keinerlei Leistungen auf den Vertrag
erbracht. Vielmehr sei der Vertrag nach der Verweigerung der Genehmigung durch
Herrn S von der Firma F GmbH übernommen und ausgeführt worden.
6
Die Klägerin hat beantragt,
7
den Beklagten zu verurteilen, an sie 112.608,00 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit
Rechtshängigkeit (= 16. März 2001) zu zahlen.
8
Der Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch habe,
weil ihr der von der Firma O überwiesene Betrag nicht zugestanden habe. Denn
aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens 7 O 116/98 LG Siegen stehe
fest, daß die Klägerin keinen vertraglichen Anspruch gegenüber der Firma O habe.
11
Selbst wenn die Klägerin aber einen Anspruch gegen den Beklagten haben sollte, dürfe
dieser derzeit noch nicht geltend gemacht werden, da noch keine
Auseinandersetzungsbilanz der in Liquidation befindlichen Klägerin vorliege.
12
Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit seinem unstreitig bestehenden
13
Kostenerstattungsanspruch aus dem genannten Verfahren vor dem Landgericht Siegen
gegen die Klägerin in Höhe von 14.846,84 DM erklärt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat einen Anspruch der
Klägerin gegen den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB in Höhe von
112.608,00 DM für gegeben erachtet. Jedoch könne die Klägerin keine Zahlung im
Wege der Leistungsklage begehren. Sie habe lediglich einen Anspruch auf
Feststellung, daß ihr Rückforderungsanspruch in die Auseinandersetzungsbilanz
eingestellt werde. Denn während der Abwicklung könnte die auf dem
Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter gegen die
Gesamthand und umgekehrt sowie gegen Mitgesellschafter grundsätzlich nicht
selbständig geltend gemacht werden, sondern bildeten einen unselbständigen
Rechnungsposten der Auseinandersetzungsbilanz. Eine Durchbrechung dieser
grundsätzlich geltenden sog. Durchsetzungssperre komme hier nicht ausnahmsweise in
Betracht. Demzufolge sei die entsprechende Feststellung auszusprechen, die als Minus
in der Leistungsklage mitbeantragt und enthalten sei. Die Aufrechnung des Beklagten
gehe aus dem gleichen Grunde ins Leere. Auch dieser Anspruch sei der
Schlußabrechnung vorzubehalten.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
15
Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils weiterhin die erstinstanzlich beantragte Verurteilung zur Zahlung.
16
Sie ist der Auffassung, daß die Überweisung des Betrages vom Konto der Klägerin auf
das Privatkonto des Beklagten durch diesen auch eine vorsätzlich begangene
unerlaubte Handlung und einen Straftatbestand darstelle. In einem solchen Falle müsse
eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Durchsetzungssperre gelten. Das folge
auch aus dem Rechtsgedanken des § 393 BGB. Da sich der Anspruch auf das
beschränke, um was der Beklagte bereichert worden sei, sei er auch aus unerlaubter
Handlung nach § 852 Abs. 3 BGB nicht verjährt. Auch auf diesen Anspruch finde § 393
BGB Anwendung.
17
Die Klägerin beantragt,
18
das Urteil des Landgerichts Siegen abzuändern und den Beklagten gemäß dem
erstinstanzlichen Antrag zur Zahlung zu verurteilen.
19
Der Beklagte beantragt,
20
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
21
Im Wege der Anschlußberufung beantragt er abändernd,
22
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
23
Die Klägerin beantragt,
24
die gegnerische Anschlußberufung zurückzuweisen.
25
Der Beklagte erhebt gegenüber einer Forderung aus unerlaubter Handlung die Einrede
26
der Verjährung. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, daß dem Liquidator der
Klägerin bereits im Mai 1992 die Überweisung des Betrages auf das Konto des
Beklagten bekannt geworden war.
Im übrigen ist der Beklagte der Auffassung, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 266 StGB nicht vorlägen. Insbesondere habe ihm jedes Bewußtsein gefehlt, die
Klägerin zu schädigen, da die erhaltenen Gelder von der Firma O nicht der Klägerin,
sondern der Firma F zugestanden hätten.
27
Jedenfalls ist er der Auffassung, daß kein Ausnahmefall der Durchsetzungssperre
vorliege.
28
Weiter meint er, es bestehe überhaupt kein Anspruch der Klägerin gegen den
Beklagten. Das folge daraus, daß der Zahlungseingang bei der Klägerin ohne
Rechtsgrund erfolgt und diese nicht berechtigt gewesen sei, das Geld zu behalten.
Daher liege die Fallkonstellation eines sog. Doppelmangels vor, weil bei drei Beteiligten
beide Kausalverhältnisse fehlerhaft gewesen seien, wenn man davon ausgehe, daß
auch der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen direkten Anspruch auf Auskehrung
des Geldes an ihn bzw. die Firma F gehabt habe. Dies sei ein Falle der sog.
Einheitskondiktion, bei dem nur ein Durchgriffsanspruch der Firma O gegenüber dem
Beklagten bestehe, aber kein Anspruch der Klägerin. Im übrigen bestehe im Verhältnis
der O zur Klägerin auch deshalb kein Bereicherungsanspruch, weil letzterer entreichert
sei. Denn die Leistung der O sei bei ihr nicht mehr wertmäßig in ihrem Vermögen
geblieben, worauf sie sich gem. § 818 Abs. 3 BGB auch berufen könne.
29
Der Beklagte erklärt gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin hilfsweise die
Aufrechnung, und zwar erstrangig mit dem bereits in erster Instanz zur Aufrechnung
gestellten Betrag von 14.846,84 DM, und im Range danach und begrenzt bis zur Höhe
der Klageforderung mit einem angeblich auf den Beklagten gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB
übergegangenen Anspruch aus einer Darlehensverpflichtung der Klägerin gegenüber
der Sparkasse P, für die der Beklagte eine Bürgschaft übernommen hatte, aus der er im
Verfahren 2 O 7/99 vor dem Landgericht Siegen in Höhe von 182.494,99 DM in
Anspruch genommen und zur Zahlung verurteilt worden ist. Der Beklagte behauptet,
diesen Betrag auch an die Sparkasse P gezahlt zu haben.
30
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
31
Entscheidungsgründe:
32
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg; die
Anschlußberufung des Beklagten ist dagegen unbegründet.
33
A. Berufung der Klägerin
34
Die Forderung der Klägerin in Höhe des zuerkannten Betrages ist nicht nur gem. § 812
Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB, sondern auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB, §
852 Abs. 2 BGB begründet (I.). Dieser Anspruch unterliegt keiner Durchsetzungssperre,
sondern ist auf Zahlung an die Klägerin gerichtet (II.).
35
I.
36
1.
37
Der Beklagte hat durch die Überweisung des Geldes vom Konto der Klägerin auf sein
Privatkonto die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes
Vermögen zu verfügen, mißbraucht. Die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis
bestand in der Kontovollmacht. Diese hat er mißbraucht, weil er zu einer solchen
Überweisung - abweichendes hat er selbst nie behauptet - im Verhältnis zur Klägerin
nicht berechtigt gewesen war. Er hat damit das rechtliche Dürfen im Rahmen seines
rechtlichen Könnens überschritten und damit den Mißbrauchstatbestand der Untreue
objektiv erfüllt.
38
2.
39
Der Beklagte hatte auch die Vermögensinteressen der Klägerin zu betreuen. Hierfür
sind zwar keine bloßen Nebenpflichten ausreichend. Vielmehr muß die
Vermögensbetreuungspflicht wesentlicher Bestandteil der ihm übertragenen Aufgaben
sein. Das folgt aber ohne weiteres aus seiner Stellung sowohl als Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH der Klägerin als auch als Kommanditist der Klägerin, dem eine
Kontovollmacht erteilt war. Beide Aufgaben beinhalteten im Kern, das Vermögen der
Klägerin zu betreuen. Unerheblich ist hierfür, daß ihm als GmbH-Geschäftsführer keine
Einzelvertretungsmacht zustand.
40
3.
41
Der Beklagte hat durch diesen Mißbrauch der Klägerin auch einen Nachteil zugefügt.
Der Nachteil besteht in dem Verlust des Auszahlungsanspruchs der Klägerin gegen ihre
Bank in Höhe des entsprechenden Guthabens auf dem Konto, das vom Beklagten auf
sein Konto überwiesen wurde. Irgendeine anrechenbare Kompensation, die einen
Nachteil ausschließen würde, kommt nicht in Betracht. Insbesondere wurde die Klägerin
hierdurch nicht von einem Bereicherungsanspruch der Firma O befreit. Denn die
Klägerin haftete nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB der Firma O verschärft, weil sie beim
Empfang der Überweisung durch die O, vertreten durch Herrn S und den Beklagten,
wußte, daß sie die Zahlung ohne Rechtsgrund erhielt. Denn beiden war bekannt, daß
der Vertrag aufgrund verweigerter Genehmigung durch Herrn S endgültig unwirksam
war.
42
4.
43
Zwar kann eine Kommanditgesellschaft selbst nicht Geschädigte i.S.v. § 266 StGB sein.
Aber es reicht aus, wenn das gesamthänderisch gebundene Sondervermögen dadurch
geschädigt wird, daß gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt wird (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Juli 1991, 4 Str 258/91, wistra 1992, 24 ff. mit Verweis auf BGH
wistra 1984, 71 und 226). Insoweit kann zwar nicht auf den Beklagten als Gesellschafter
abgestellt werden, weil Geschädigter i.S.v. § 266 StGB nur ein mit dem Täter nicht
identischer Träger fremden Vermögens sein kann. Geschädigt waren aber die mit der
Verfügung nicht einverstandenen Gesellschafter S und die GmbH.
44
5.
45
Der Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Hierfür reicht die Kenntnis aller
46
Tatumstände aus (vgl. § 16 StGB). Es ist vom Beklagten weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich, daß ihm irgendwelche der objektiven Tatumstände nicht bekannt gewesen
sind. Unerheblich ist die Behauptung des Beklagten, daß er gewußt habe, daß der
Klägerin die erhaltenen Gelder von der Firma O nicht zugestanden hätten. Denn die
Herkunft der Gelder, die zu einem Auszahlungsanspruch bezüglich des Guthabens bei
der Bank der Klägerin geführt haben, spielt für das Bestehen dieses
Auszahlungsanspruches keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, ob die Klägerin einem
Rückzahlungsanspruch der Firma O ausgesetzt war. Einen solchen
Rückforderungsanspruch hat der Beklagte mit seiner Verfügung gerade nicht erfüllt oder
erfüllen wollen. Er hat auch gewußt, daß er im Innenverhältnis zur Klägerin unter keinem
Gesichtspunkt berechtigt war, das Geld auf sein Privatkonto zu überweisen. Sofern er
darüber hinaus behauptet, ihm habe jedes Bewußtsein gefehlt, die Klägerin zu
schädigen, spielt auch dies keine Rolle. Denn es reicht aus, daß ihm der objektiv
eingetretene Nachteil, der Verlust des Auszahlungsanspruches gegen die Bank durch
die Klägerin durch Verminderung des Guthabens, bekannt war. Das war aber der Fall.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, ihm habe das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
seines Handelns gefehlt, so ist auch dies unerheblich, weil es sich insoweit allenfalls
um einen vorwerfbaren vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt haben kann, der die
Schuld nicht beseitigt (vgl. nur Palandt-Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 143 und
Palandt/Heinrichs, § 276 Rdn. 11 m.w.N.).
6.
47
Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der Beklagte haftet nach § 852 Abs. 3 BGB i.V.m. §§
818 Abs. 2, Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB auf Wertersatz des Betrages, der auf sein Konto
überwiesen wurde. Er kannte beim Empfang des Geldes den Mangel des rechtlichen
Grundes, da er wußte, daß ihm das Geld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
zustand.
48
II.
49
Dieser Zahlungsanspruch der Klägerin unterliegt keiner Durchsetzungssperre unter dem
Gesichtspunkt, daß der Beklagte aus der Klägerin und der Komplementär-GmbH
ausgeschieden ist und diese sich in Liquidation befinden. Dies folgt aus einem aus §
393 BGB abzuleitenden Rechtsgedanken (ebenso OLG Köln, BB 1986, 1888). § 393 ist
auch auf einen Anspruch nach § 852 Abs. 3 BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 24.
November 1976, IV ZR 232/74, NJW 1977, 529 f.).
50
Es spricht bereits einiges dafür, eine Durchsetzungssperre nach dem allgemeinen Sinn
des § 393 BGB bei Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung grundsätzlich nicht anzunehmen, damit der durch eine vorsätzlich unerlaubte
Handlung Geschädigte in angemessener Frist ohne Erörterung von Gegenansprüchen
des Klägers zu seinem Recht kommt. Ob dies in dieser Allgemeinheit in jedem Fall
einer unerlaubten Handlung anzunehmen ist (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl.,
§ 131 Rdn. 44), kann hier aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls dann, wenn die
unerlaubte Handlung zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem das Ausscheiden eines
Gesellschafters und damit die durchzuführende Saldierung der Ansprüche zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter bereits feststeht, darf der aus einer vorsätzlichen
unerlaubten Handlung resultierende Ersatzanspruch nicht mehr einer
Durchsetzungssperre unterliegen. Denn anderenfalls würde eine (zivilrechtlich)
sanktionslose unzulässige Selbsthilfe des ausscheidenden Gesellschafters ermöglicht.
51
Denn dann könnte der ausscheidende Gesellschafter, der einen Abfindungsanspruch
erwartet, diesen sanktionslos dadurch vorzeitig realisieren, indem er in Höhe dieses
erwarteten Abfindungsanspruchs der Gesellschaft vorsätzlich in einer Weise Schaden
zufügt, daß er gleichzeitig hierdurch in dieser Höhe bereichert wird, also insbesondere
durch Entnahme von Geld. Würde auf den hieraus resultierenden Anspruch eine
Durchsetzungssperre angewandt, hätte er nichts weiter zu befürchten, als daß sich sein
Ausgleichsanspruch durch Saldierung mit diesem hieraus resultierenden Anspruch auf
Null reduziert. Er hätte mithin das erreicht, was er wollte, nämlich sich sofort wegen
seines erwarteten Abfindungsanspruches befriedigt. Ein solches eigenmächtiges
Vorgehen wollen aber die Regeln eines geordneten Ausscheidens mit einer
Auseinandersetzungsbilanz verhindern.
So liegt der Fall auch hier: Der Beklagte hat sich praktisch zeitgleich mit der
Beendigung seiner Tätigkeit in der Klägerin und seinem Ausscheiden als Kommanditist
das Geld auf sein Privatkonto überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, daß es zu
einer Gesamtabrechnung der Ansprüche zwischen den Parteien kommen würde.
52
III.
53
Die Hilfsaufrechnungen des Beklagten greifen nicht durch. Sie scheitern bereits
unmittelbar an § 393 BGB. Im übrigen sind die mit ihr zur Aufrechnung gestellten
Ansprüche des Beklagten ohnehin nicht selbständig durchsetzbar, sondern in die
Auseinandersetzungsrechnung als unselbständiger Rechnungsposten einzustellen.
Denn wenn es sich auch bei der in zweiter Linie zur Aufrechnung gestellten Forderung
ursprünglich um einen Drittgläubigeranspruch handelte und solche Ansprüche auch
nach Abtretung an einen Gesellschafter ihren Charakter nicht verlieren und deshalb
grundsätzlich nicht der Durchsetzungssperre unterliegen (vgl. MünchKomm/ Ulmer, §
730 BGB, Rdn. 240), so hat die Bürgschaft für die Klägerin doch ihre Grundlagen im
Gesellschaftsverhältnis, so daß alle daraus resultierenden Ansprüche gleichermaßen
der Durchsetzungssperre unterliegen (vgl. MünchKomm/Ulmer, a.a.O., Rdn. 41; BGHZ
103, 72).
54
B. Anschlußberufung des Beklagten
55
Die Anschlußberufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten - wie
dargelegt - einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, 852 Abs. 3 i.V.m. §§ 818,
819 BGB.
56
Darüber hinaus hat das Landgericht in seinem Urteil, auf dessen zutreffende Gründe
verwiesen werden kann, zu Recht einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB
bejaht. Ergänzend ist hierzu lediglich auszuführen, daß der Beklagte die Gutschrift auch
auf Kosten der Klägerin erlangt hat, weil durch die Überweisung unmittelbar und
zugleich der entsprechende Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des
Guthabenbetrages gegen ihre Bank vermindert wurde. Nach § 818 Abs. 2 BGB hat der
Beklagte den Wert der auf seinem Konto erlangten Gutschrift zu ersetzen. Auf eine
Entreicherung kann er sich nach § 818 Abs. 4 i.V.m. § 819 BGB nicht berufen, weil er
wußte, daß die Überweisung an ihn ohne Rechtsgrund erfolgte.
57
Dieser Anspruch kann auch nicht mit Erwägungen verneint werden, daß hier ein
unmittelbarer Durchgriff der Firma O gegen den Beklagten bestehe. Ein solcher
Durchgriffsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Firma O keines besonderen
58
Schutzes in der Form bedarf, daß ihr neben oder anstelle eines Anspruchs gegen die
Klägerin ein unmittelbarer Durchgriffsanspruch gegen den Beklagten gewährt wird, weil
sich die Klägerin - wie bereits ausgeführt - wegen des Eingriffs des Beklagten im
Verhältnis zur Firma O nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Darüber
hinaus bedeutet die Zulassung eines Durchgriffs nicht automatisch, daß der
Bereicherungsanspruch des zweiten gegen den dritten Beteiligten einer Kette nicht
mehr bestehe. Denn ein Durchgriff wird immer nur zugunsten des ersten Beteiligten der
Beteiligten der Kette, nicht zugunsten des letzten Empfängers zugelassen. Insoweit ist
dieser nicht schutzwürdig. Er hat mit dem ersten Beteiligten der Kette nichts zu tun. Sein
Eingriff erfolgt in das Vermögen des zweiten Beteiligten der Bereicherungskette,
demgegenüber er deshalb auch ausgleichspflichtig ist. Das Begehren des Beklagten im
vorliegenden Fall läuft darauf hinaus, daß er Einwendungen, die er (zufällig) dem ersten
Beteiligten der Kette entgegensetzen könnte, auch demjenigen entgegensetzen möchte,
in dessen Vermögen er unmittelbar eingegriffen hat. Hierfür besteht aber kein
schutzwürdiges Interesse.
C.
59
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung
des Revisionsgerichts. Die Frage, ob eine Durchsetzungssperre für Ansprüche einer
Gesellschaft gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter grundsätzlich auch für
Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder nicht, ist im
vorliegenden Fall letztlich nicht entscheidungserheblich. Denn die Entscheidung des
Senats beruht - wie dargelegt - darauf, daß es einem ausgeschiedenen Gesellschafter
nicht im Wege einer "Selbsthilfe" möglich sein darf, durch eine vorsätzliche unerlaubte
Handlung vorzeitig einen vermeintlichen Abfindungsanspruch zu realisieren. Auf diese
besondere Situation des vorliegenden Falles bleibt die Anwendung des dem § 393 BGB
zugrunde liegenden Rechtsgedankens hier beschränkt.
61
Es ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen, daß in dieser Frage
unterschiedliche Auffassungen oder eine abweichende Rechtsprechung existieren.
62
Es ist nicht zu erwarten, daß es sich hier um eine klärungsbedürftige Frage handelt, die
in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten wird.
63