Urteil des OLG Hamm vom 17.12.2008

OLG Hamm: culpa in contrahendo, haftung des geschäftsherrn, beschränkte haftung, kapitalanlage, vermittler, verjährungsfrist, anleger, liquidität, wiederaufleben, biomasse

Oberlandesgericht Hamm, 8 U 57/08
Datum:
17.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 57/08
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 287/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. November 2007
verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
1
A.
2
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung als
Kommanditist an einem Immobilienfonds.
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Am 12.12. 1998 erklärte er den Beitritt als Kommanditist mit einer Einlage von 80.000,-
DM zuzüglich 5 % Agio zu der V.I.A. C GmbH & Co. T2 KG. Die Beklagten sind
Gründungskommanditisten dieser Gesellschaft.
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Zweck der Fondsgesellschaft war die Errichtung und das Betreiben eines
Heizkraftwerks in der M/C2, in dem durch thermische Verwertung von Holz Strom und
Fernwärme erzeugt und vertrieben werden sollte. Die für Ende 1999 geplante
Inbetriebnahme des Kraftwerks verzögerte sich erheblich; die wirtschaftliche
Entwicklung entsprach zudem nicht den Erwartungen. Die Fondsgesellschaft ist heute
insolvent.
5
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zuzüglich Agio
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sowie Finanzierungs- und Notarkosten geltend und begehrt die Feststellung der
Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden, die ihm aus der Kapitalanlage
entstehen.
Er hat gemeint, die Beklagten hätten die ihnen als Gründungskommanditisten
obliegenden Pflichten zur Aufklärung über die maßgeblichen Umstände der Anlage,
insbesondere über die Risiken, schuldhaft nicht erfüllt, was eine Haftung zur Folge
habe. Der Emissionsprospekt sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft. So sei z. B. eine
unrealistische und damit fehlerhafte Ertragsprognose ohne Hinweis auf die Risiken der
Einnahmepositionen dargestellt, eine unzureichende Vertragsgestaltung nicht offenbart
und die Konsequenz der Ausschüttungen aus der Liquidität nicht hinreichend
offengelegt worden. Die Beklagten müssten sich auch Erklärungen des Vermittlers
Bernhard J. I, der für die Firma T GmbH in N gehandelt habe, zurechnen lassen, der
unzutreffend die Anlage als absolut sicher und völlig risikolos dargestellt habe, ohne auf
Risiken hinzuweisen.
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Die Beklagten haben unrichtige Prospektangaben in Abrede gestellt. Soweit Prognosen
abgegeben worden seien, beruhten diese auf realistischen Erwartungen, die sich
allerdings zum Teil nicht erfüllt hätten. Technische Schwierigkeiten sowie die Änderung
der gesetzlichen Rahmenbedingungen, verbunden mit einer drastischen Veränderung
etwa des Marktes für Biomasse (Altholz), die für die Probleme der Anlage verantwortlich
seien, hätten nicht vorhergesehen werden können. Die Risiken der Kapitalanlage seien
gleichwohl im Prospekt hinreichend deutlich herausgestellt worden. Für etwaige
Erklärungen des Vermittlers, die im Widerspruch zum Inhalt des Prospekts stehen, seien
sie nicht verantwortlich, zumal nach der von dem Kläger unterzeichneten
Beitrittserklärung der Vermittler nicht bevollmächtigt gewesen sei, derartige Erklärungen
abzugeben.
8
Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu ausgeführt, der
Kläger sei wie alle Kommanditisten regelmäßig seit 2001 über die Entwicklung der
Fondsgesellschaft und deren Gründe informiert gewesen.
9
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat Prospektfehler verneint und
zusätzlich darauf hingewiesen, dass evtl. Schadensersatzansprüche verjährt seien, da
der Kläger spätestens im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände
gehabt habe. Soweit der Vermittler I unzutreffende Aussagen zum Charakter der
Kapitalanlage gemacht haben sollte, habe er damit nicht innerhalb seiner Vollmacht
gehandelt mit der Folge, dass die Beklagten sich dies nicht zurechnen lassen müssten.
Unabhängig davon seien etwaige darauf gestützte Ansprüche ebenfalls verjährt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie wegen der
Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug genommen
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Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen
Anträge weiter.
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Er rügt, das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig ermittelt und die vorgetragenen Tatsachen zudem unzutreffend rechtlich
gewürdigt.
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So sei das Landgericht fehlerhaft seinem - des Klägers - Vortrag nicht nachgegangen,
die Mängel der vertraglichen Grundlagen, die zur verzögerten Fertigstellung geführt
hätten, seien im Prospekt nicht dargestellt worden. Auch habe das Landgericht verkannt,
dass die im Prospekt angekündigte Bürgschaft der Veräußerin tatsächlich nicht gestellt
worden sei, was zu erheblichen Nachteilen geführt habe. Die Problematik des
wirksamen Eigentumsübergangs sei übergangen worden. Unzutreffende Aussagen des
Vermittlers seien den Beklagten ungeachtet des Inhalts des Beitrittsformulars
zurechenbar. Ein weiterer Prospektfehler liege darin, dass die vorgesehenen
Ausschüttungen als Gewinne dargestellt worden seien, ohne dass hinreichend deutlich
gemacht worden sei, dass es wegen dieser Ausschüttungen planmäßig zu einem
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung kommen werde.
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Schließlich meint der Kläger, die Klageforderung sei nicht verjährt, da die
Verjährungsfrist erst mit Kenntnis aller maßgeblichen Umstände eingetreten sei und er,
der Kläger, diese Kenntnis erst durch Recherchen seines jetzigen
Prozessbevollmächtigten im Jahre 2005 erlangt habe.
15
Der Kläger beantragt,
16
1.
17
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 29.11.2007 die
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 43.512,30 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit
Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des
Klägers an der "V.I.A. C GmbH & Co. T2 KG",
18
2.
19
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 29.11.2007
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch
den weiteren Schaden, der ihm durch die Beteiligung an der "V.I.A. C GmbH & Co.
T2 KG" entstehen wird, zu ersetzen.
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Die Beklagten beantragen,
21
die Berufung zurückzuweisen.
22
Sie verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen.
23
B.
24
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
die auf Schadensersatz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Ergebnis des
Berufungsverfahrens rechtfertigt keine andere Beurteilung.
25
I.
26
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung
ihrer Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) zu.
27
1.
28
Zwar sind die Beklagten aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten in ein
vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich
Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs obliegt den Gründungskommanditisten von Publikums-KGs bzw.
Gründungsgesellschaftern einer Publikums-GbR als Vertragspartnern der neu
eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen
Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z.B. BGH NZG 2003, 920 = ZIP
2003, 1651). Die Beklagten zählen zu dieser Personengruppe.
29
2.
30
Das Landgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass die von dem Kläger gerügten
Aufklärungsmängel entweder nicht vorliegen oder ein darauf gestützter Anspruch
verjährt ist.
31
a)
32
Soweit der Kläger behauptet, der Zeuge I habe im Zusammenhang mit der Vermittlung
der Beteiligung erklärt, die Anlage sei risikolos und absolut sicher, sie sei zur
Altersvorsorge geeignet und lasse einen Veräußerungsgewinn erwarten, sieht der
Senat darin pflichtwidrig unzutreffende Aussagen über die mit der Anlage verbundenen
Risiken. Dass die unternehmerische Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft nicht
ohne Risiken geschieht und auch im vorliegenden Fall keine absolut sichere
Kapitalanlage gezeichnet wurde, bedarf keiner näheren Begründung und wird auch von
den Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
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Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung müssen sich die Beklagten evtl.
unrichtige Aussagen des Vermittlers zurechnen lassen.
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Die Beklagten als Schuldner von Aufklärungspflichten haben sich zur Erfüllung eines
Prospekts bedient, der nach dem Vertriebskonzept von Vermittlern an
Anlageinteressenten übergeben werden sollte. Damit sind die Vermittler im
Pflichtenkreis der Aufklärungsverpflichteten tätig geworden mit der Folge, dass die
Vermittler als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Aufklärung von Anlageinteressenten
anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn die Vermittler vom Inhalt des
Emissionsprospekts abweichende Erklärungen abgegeben haben sollten.
35
Eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 278 BGB ist bereits dann begründet, wenn die
Handlung des Erfüllungsgehilfen in den allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs
gehört, zu dessen Wahrnehmung ihn der Schuldner bestellt hat; der Zusammenhang mit
der Vertragserfüllung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Erfüllungsgehilfe von
den Weisungen des Schuldners abweicht (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. § 278
Rdnr. 20).
36
In den allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs des Vermittlers I fielen Aussagen zu
Risiken des angebotenen Fonds, selbst wenn diese von dem Inhalt des Prospekts
abwichen.
37
Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Beitrittsformular auf die mangelnde
38
Berechtigung des Vermittlers zur Abgabe abweichender Erklärungen hingewiesen
wurde. Es ist bereits fraglich, ob die Klausel, die in das zwischen der Fondsgesellschaft
und dem Kläger geltende Vertragswerk aufgenommen wurde, auch im Verhältnis zu den
Beklagten Geltung beansprucht. Sollte dies der Fall sein und der Klausel die von den
Beklagten beigemessene Haftungsbeschränkung zukommen, wäre sie nach § 11 Nr. 7
AGBG unwirksam.
Ein auf das dargestellte pflichtwidrige Handeln gestützter Schadensersatzanspruch ist
aber verjährt.
39
Für den Anspruch aus c.i.c. galt bis zum 31. Dezember 2001 die regelmäßige
Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. von 30 Jahren. Nach dem 1. Januar 2002
verjährte der Anspruch gemäß §§ 195, 199 BGB n. F. innerhalb von drei Jahren,
beginnend mit Kenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners oder grob fahrlässiger Unkenntnis hiervon.
40
Diese Kenntnis lag bei dem Kläger spätestens im Jahre 2001 vor. Er wusste bereits aus
den Prospekt, dass die Beklagten Gründungskommanditisten waren. Durch die
regelmäßigen Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung, z. B. durch den
Geschäftsbericht für das Jahr 1999 sowie Protokolle der Gesellschafterversammlungen
vom 17. Februar 2001 und 12. März 2001, die mit Schreiben vom 3. April 2001 an alle
Kommanditisten versandt wurden, wurde dem Kläger auch bekannt, dass die
Erwartungen nicht annähernd erfüllt worden waren. Die Fertigstellung des Kraftwerks
hatte sich verzögert, was zum Ausfall prospektierter Erlöse führte, gleichzeitig hatten
sich die Kosten für den Brennstoff (Biomasse) erhöht, vorgesehene Ausschüttungen
unterblieben, unter den Kommanditisten wurde zur Bereitstellung von Darlehen
geworben. In einer solchen Situation, in der sich gleich mehrere Risiken realisiert
hatten, war jedem Anleger klar, dass die Kapitalbeteiligung nicht völlig risikolos und
sicher war, die anders lautenden Erklärungen des Vermittlers also nicht zutrafen.
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Die richtige rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen ist für den Beginn der
Verjährungsfrist nicht erforderlich (st. Rspr., z. B. BGH NJW-RR 2008, 1237, 1238).
Etwas anderes kann dann gelten, wenn es sich um eine unübersichtliche oder
zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht
zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, a. a. O.; BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149 zu §
852 BGB a. F.). Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Dass eine
mangelhafte Risikoaufklärung zu Schadensersatzansprüchen gegen
Gründungskommanditisten führen konnte, war einem Rechtskundigen in jener Zeit
geläufig.
42
Die danach im Jahre 2002 in Lauf gesetzte Verjährungsfrist konnte durch die im
Dezember 2006 eingereichte Klage nicht mehr gehemmt werden, selbst wenn von einer
"demnächst" erfolgten Zustellung ausgegangen wird.
43
b)
44
Ein Aufklärungsmangel lag nicht darin, dass im Prospekt nicht hinreichend über die
vertraglichen Grundlagen der Fertigstellung des Kraftwerks oder die personellen
Verflechtungen zwischen den Verantwortlichen der beteiligten Gesellschaften aufgeklärt
worden war.
45
(1)
46
Der Kläger meint, die Fondsgesellschaft hätte für den Fall verzögerter Fertigstellung
Schadensersatzansprüche vereinbaren müssen. Auf das Unterlassen hätte man im
Prospekt hinweisen müssen.
47
Der Senat teilt dazu die Auffassung des Landgerichts, wonach die unterbliebene
Vereinbarung von Schadensersatzpflichten im Falle verzögerter Fertigstellung weder
fehlerhaft noch offenbarungspflichtig war. Bereits aus den einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften folgen Schadensersatzansprüche, sofern der Vertragspartner schuldhaft
seine Pflichten verletzt, etwa indem er zugesagte Fertigstellungstermine nicht einhält.
Wenn derartige Regeln nicht zusätzlich in den Werkvertrag aufgenommen werden,
ändert sich an der Rechtslage nichts. Deshalb liegt dann auch kein Umstand vor, über
den die Anlageinteressenten hätten aufgeklärt werden müssen.
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Zwar ist denkbar, dass zusätzlicher Druck auf den Vertragspartner durch weitergehende
Vereinbarungen, etwa die Festlegung von Vertragstrafen bei Überschreiten von
Fertigstellungsterminen, hätte ausgeübt werden können. Dass solche Vereinbarungen
hier nicht getroffen wurden, ist schon nicht deutlich vorgetragen worden. Selbst wenn
dies nicht der Fall gewesen sein sollte, liegt darin kein Umstand, über den hätte
aufgeklärt werden müssen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass eine
(verschuldensunabhängigen) Vertragstraferegelung bei einem derart komplexen
Bauvorhaben üblich ist und von einem Anlageinteressenten als selbstverständlich
vorausgesetzt werden konnte, so dass das Fehlen einer solchen Regelung im Prospekt
hätte erwähnt werden müssen. Hierzu fehlt auch jeder Vortrag des Klägers.
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(2)
50
Soweit der Kläger die fehlende Konsequenz bei der Durchsetzung von Ansprüchen
gegen die Werkunternehmerin rügt, kann dies seiner Klage schon deshalb nicht zum
Erfolg verhelfen, weil es sich um Vorgänge handelt, die sich nach der
Beitrittsentscheidung des Klägers ereignet haben und die somit für den geltend
gemachten Schaden nicht ursächlich geworden sein können. Zudem fehlt es an
Darlegungen zur Verantwortlichkeit der Beklagten für derartige Versäumnisse.
51
(3)
52
Auf das Bestehen personeller Verflechtungen etwa zwischen der Fondsgesellschaft und
der Veräußerin des Objekts ist S. 40 des Prospekts hingewiesen worden. Dieser
Hinweis genügt den Anforderungen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass
abstrakt auf personelle und zum Teil gesellschaftsrechtliche Verflechtungen
hingewiesen wird, ohne im Einzelnen die Personen und ihre Funktionen darzustellen.
Auch so ist jedem Anleger klar, dass das Fondsobjekt nicht von völlig fremden Dritten
erworben wird. Der Anleger, der darin ein Problem sieht, kann von der Zeichnung
Abstand nehmen.
53
c)
54
Ein Prospektmangel oder ein sonstiges Aufklärungsdefizit liegt auch nicht darin, dass
die prospektierte Bürgschaft zur Sicherung des Herstellungsanspruchs und evtl.
Rückzahlungsansprüche von der T3 GmbH & Co. H KG nicht in der vorgesehenen Art
55
gestellt wurde. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die realisierte Lösung gleichartig
und gleichwertig war. Jedenfalls liegt ein evtl. Fehlverhalten der Verantwortlichen nach
dem Zeitpunkt der Beitrittsentscheidung des Klägers, so dass es für den geltend
gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist.
d)
56
Zu Unrecht rügt der Kläger, das Landgericht habe den Einwand völlig übergangen, das
Eigentum an den Produktionsanlagen sei evtl. noch nicht auf die Fondsgesellschaft
übergegangen, worauf hätte hingewiesen werden müssen. Dazu hat das Landgericht im
Urteil S. 30, 31 ausführlich Stellung bezogen. Der Senat teilt die Auffassung, so dass
auch auf diesen Gesichtspunkt eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht gestützt
werden kann.
57
Der Kläger behauptet schon nicht, dass es an einem Eigentumsübergang fehlt.
Unabhängig davon hat der Senat keinen Anlass für Zweifel, dass das Eigentum am
Grundstück, das unstreitig auf die Fondsgesellschaft übergegangen ist, auch die
aufstehenden Gebäude und fest installierten Kraftwerksanlagen umfasst, §§ 93, 94
BGB. Letztlich handelt es sich bei dem Eigentumsübergang auch um einen Vorgang,
der sich nach dem Beitritt des Klägers ereignet hat und somit nicht für dessen
Entschluss und den Schaden kausal geworden sein kann.
58
e)
59
Der Kläger meint schließlich, der Prospekt weise nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit darauf hin, dass die vorgesehenen Ausschüttungen von jährlich 7 % keine
Gewinne darstellten, sondern lediglich aus der Liquidität erfolgen sollten. Dies habe zur
Folge, dass es sich insoweit um eine Rückgewähr der Einlage handele, die zum
Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung führe, § 172 Abs. 4 HGB, was ebenfalls
nicht deutlich herausgestellt worden sei.
60
Der Senat teilt die Bedenken des Klägers gegen eine hinreichende Aufklärung über die
Folgen der prospektierten Ausschüttungen nicht.
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Angesichts der hohen Sonderabschreibungen ist geradezu systemimmanent, dass
Ausschüttungen in den ersten Jahren zu Lasten des Eigenkapitals gehen mit der Folge,
dass in dieser Höhe die Haftung der Kommanditisten wieder auflebt, § 172 Abs. 4 HGB.
Zur vollständigen Darstellung der Risiken der Kapitalanlage muss auf diesen Umstand
hingewiesen werden.
62
Dieser Hinweis ist im Prospekt in ausreichendem Maße erfolgt.
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S. 35 heißt es dort unter der Überschrift "Haftung des Anlegers":
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…. Die mit der Einzahlung der Kommanditeinlage auf den Betrag der Einlage
beschränkte Haftung eines Kommanditisten lebt bei Ausschüttungen in Höhe des
Ausschüttungsbetrages wieder auf, wenn und soweit das handelsrechtliche
Kapitalkonto unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen
Haftungssumme gesunken ist (§ 172 Abs. 4 HGB).
65
Durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem
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Fördergebietsgesetz sowie anderer Anlaufverluste wird das steuerliche
Kapitalkonto eine Reihe von Jahren niedriger sein als die eingetragene
Haftungssumme und weiter verringert werden durch die kalkulierten
Ausschüttungen.
Die Rechtsfolge des § 172 Abs. 4 HGB wird damit zutreffend dargestellt. Ebenfalls wird
auch für einen nicht rechtlich vorgebildeten Anleger deutlich, dass es sich bei dem
Wiederaufleben der Haftung in Höhe der Ausschüttungen nicht um eine bloße
Möglichkeit handelt, sondern dass dies jedenfalls in der Anfangsphase die sichere
Folge der zu erwartenden Ausschüttungen sein wird. Dies folgt aus dem letzten Satz in
Verbindung mit den unmittelbar davor stehenden Ausführungen.
67
Allein der Umstand, dass im letzten Satz von dem steuerlichen Kapitalkonto die Rede
ist, was wenig plausibel erscheint, nimmt den Ausführungen nicht ihren Wert als
Hinweis auf die mit den planmäßigen Ausschüttungen zwingend einhergehenden
Risiken.
68
Soweit der Kläger weiterhin rügt, dem Prospekt könne nicht mit der erforderlichen
Sicherheit entnommen werden, dass die vorgesehenen Ausschüttungen nicht aus
Gewinnen, sondern aus der Liquidität erfolgen würden, sieht der Senat darin keinen
Aufklärungsmangel. Unabhängig davon, ob dieser Umstand etwa in dem Hinweis S. 35
des Prospekts hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist, kommt der Frage, ob die
Ausschüttungen aus Gewinnen erfolgen, für die im Vordergrund stehende Haftung nach
§ 172 Abs. 4 HGB keine entscheidende Bedeutung zu. Die Kommanditistenhaftung lebt
dann wieder auf, wenn das Kapitalkonto unter die Haftsumme herabgemindert wird und
dann Ausschüttungen vorgenommen werden. Dies war nach dem Konzept des Fonds
durch die erheblichen Sonderabschreibungen zu erwarten, die in den Anfangsjahren zu
starken Buchverlusten führen mussten und damit die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene
Situation herbeiführten. Ob etwa durch den laufenden Betrieb Gewinne erzielt würden,
wäre für den Charakter der Ausschüttungen unerheblich gewesen, solange die durch
Abschreibungen bedingten Buchverluste nicht ausgeglichen wären.
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Dass es planwidrig nicht zu Ausschüttungen gekommen ist, stellt wiederum eine
nachträgliche Entwicklung dar, auf die die Kommanditisten zudem durch ihre
Beschlussfassung Einfluss nehmen konnten. Der Prospekt weist S. 28 in ausreichender
Weise darauf hin, dass die in Aussicht genommenen Zahlungen nur bei einer
planmäßigen Entwicklung der Erlöse und Kosten geleistet werden können.
70
f)
71
Zu den weiteren erstinstanzlich gerügten Aufklärungsmängeln, die der Kläger im
Berufungsverfahren nicht wieder aufgreift, verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Mangels
Berufungsangriffen sieht der Senat insoweit von einer näheren Begründung ab.
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Nach alledem fehlt es an den Voraussetzungen einer Haftung aus dem Gesichtspunkt
des vorvertraglichen Verschuldens, was sich sowohl auf den Zahlungs- als auch auf
den Feststellungsantrag auswirkt.
73
II.
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Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 264 a
StGB), auf die der Kläger sein Begehren auch gestützt hat, sind ebenfalls nicht
begründet. Unabhängig von den fehlenden Voraussetzungen zum objektiven
Tatbestand (Täuschung, Sittenwidrigkeit, Kausalität) und der eingetretenen Verjährung
hätte hier vorsätzliches Handeln der Beklagten festgestellt werden müssen, was nach
dem Vorbringen des Klägers nicht möglich ist.
75
III.
76
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen.
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